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Beschluss

14 B 594/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0603.14B594.09.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah¬ren auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah¬ren auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin zu einer Wiederholung der Hausarbeit im ersten juristischen Staatsexamen zuzulassen, abgelehnt. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter und beantragt hilfsweise, dem Antragsgegner aufzugeben, die Hausarbeit sowie die Klausuren im öffentlichen Recht durch jeweils einen Professor des Rechts bewerten zu lassen und das Ergebnis der ersten Staatsprüfung im Fach Rechtswissenschaft der Antragstellerin nach Maßgabe dieser Bewertung erneut festzulegen. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft der Senat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a und 123 VwGO) nur die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO dargelegten Gründe. 1. Hinsichtlich des Hauptantrags ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Der Sachverhalt der häuslichen Arbeit enthielt einen Formulierungsfehler. Mit einem der Antragstellerin am dritten Tag nach Zustellung der Hausarbeit zugegangenen Schreiben hat der Antragsgegner den Fehler berichtigt. Die Antragstellerin hat die Hausarbeit fristgemäß nach Zustellung des fehlerhaften Aufgabentextes ohne Vorbehalt abgegeben. Sie hat sich erstmals mit ihrem Widerspruch vom 18.2.2009 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30.1.2009, mit dem ihr das - endgültige Nichtbestehen des ersten juristischen Staatsexamens mitgeteilt worden ist, auf einen Verfahrensmangel ("nachträgliche Änderung des Bearbeitungsvermerks") berufen und die Nichtverlängerung der Bearbeitungszeit bemängelt. Eine solche nachträgliche Geltendmachung eines Verfahrensmangels darf von der Prüfungsbehörde grundsätzlich nur dann berücksichtigt werden, wenn dadurch nicht das sich aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG ergebende Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht im Verhältnis zu den anderen Prüflingen verletzt wird. Vgl. neben der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des BVerwG auch die Urteile vom 6.9.1995 - 6 C 16.93 , BVerwGE 99, 172 (180 f) (juris Rdnrn. 46 ff), und 13.5.1998 - 6 C 12.98 , BVerwGE 106, 369 (juris Rdnr. 23). Mit Blick auf die Beschwerdebegründung der Antragstellerin führt der Senat zur Wiederholung und Vertiefung der Gründe des angegriffenen Beschlusses Folgendes aus: Die Rechtsbehauptung der Antragstellerin, dass die Bearbeitungsfrist des § 6 Abs. 2 JAO erst mit dem Zugang des Schreibens in Gang gesetzt wurde, mit dem der Fehler in der Sachverhaltsformulierung korrigiert worden ist, ist von ihr nicht substanziiert worden. Sie hat auch keine Grundlage. Die Aufgabe für die häusliche Arbeit im Sinne des § 6 Abs. 1 JAO ist diejenige, die ihr zugestellt worden ist. Daran ändert sich nichts, wenn diese Aufgabe berichtigungsbedürftige Fehler aufweist. Vielmehr können derartige Fehler als Störungen des Prüfungsablaufs gegebenenfalls die Notwendigkeit von Ausgleichsmaßnahmen etwa durch Verlängerung der Bearbeitungszeit auslösen, nicht aber den Beginn der Bearbeitungsfrist ändern. Im übrigen ist zwischen zwei Fällen von Störungen des Prüfungsablaufes zu unterscheiden: In Fällen, in denen die bekannt gewordene Störung nach Art und Ausmaß "ohne jeden Zweifel" die Chancengleichheit der Prüflinge verletzt, muss das Prüfungsamt von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen der Abhilfe oder des Ausgleichs der Störung treffen, so dass es keiner Rüge des Prüflings bedarf. Davon abzugrenzen sind die Fälle, in denen es zweifelhaft ist, ob die fragliche Störung vom Durchschnittsprüfling als derart erheblich empfunden oder ein angeordneter Ausgleich als unzureichend erachtet wird, dass er deshalb in seiner Chancengleichheit verletzt ist, und in denen deshalb die Prüfungsbehörde zur Behebung dieser Zweifel auf die Mitwirkung der Prüflinge in der Form von förmlichen Rügen angewiesen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.8.1994 - 6 B 60.93 , DVBl 1994, 1364 - = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 336; Urteil vom 11.8.1993 - 6 C 2.93 , NJW 1994, 2633 = DVBl 1994, 158 = BVerwGE 94, 64 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 317; OVG NRW, Beschlüsse vom 14.7.1999 22 B 1068/99 -, n.v., und vom 9.10.2008 - 14 A 3388/07 -, NWVBl. 2009, 151. Die Rüge im Verlauf der Prüfung dient dazu, die Handlungspflicht auf die Prüfungsbehörde zu verlagern und damit einer Störung ihre rechtliche Relevanz als Verfahrensfehler zu bewahren, wenn und soweit sie nicht bereits ohnehin von Amts wegen zu berücksichtigen war. Hier hatte der Antragsgegner den Fehler in der Formulierung der Aufgabenstellung von Amts wegen berichtigt, so dass von einem relevanten Verfahrensfehler auszugehen ist, ohne dass es dazu weiterer Ausführungen bedarf. Bei dieser Sachlage stellt sich nur die Frage, ob im oben beschriebenen Sinn "ohne jeden Zweifel" eine Ausgleichsmaßnahme durch den Antragsgegner erforderlich war. Das ist nicht der Fall. Der Formulierungsfehler berührte nicht den Anspruch anderer Prüflinge auf Chancengleichheit. Er war auch nicht so schwerwiegend, dass ein Durchschnittsprüfling zusätzliche Bearbeitungszeit benötigt hätte, um einen Zeitverlust zu kompensieren. Auch die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr die falsche Formulierung als solche Probleme bereitet hätte. Vielmehr ist sie ersichtlich erst auf Grund der Berichtigung zum Nachdenken über das Rechtsinstitut der Vormerkung und dessen mögliche Inhalte veranlasst worden. Das ergibt sich unter anderem mit hinreichender Deutlichkeit aus ihren E-Mails mit Kommunikationspartnern auf einer Internetseite, mit denen sie die Klärung suchte, ob mit einer Vormerkung "zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsverschaffung" das Gleiche gemeint sei wie mit dem ihr offenbar geläufigeren Begriff "Auflassungsvormerkung". Diese Fragestellung hätte sie in gleicher Weise für sich klären müssen, wenn der Aufgabentext von vornherein fehlerfrei gestellt worden wäre. Eine zusätzliche zeitbeanspruchende anderweitige Verwirrung in nennenswertem Umfang, die durch den fehlerhaften ursprünglichen Text und dessen Berichtigung ausgelöst worden wäre, hat die Antragstellerin nicht dargetan. Von der Rüge einer Störung oder eines mangelhaften Störungsausgleichs zu unterscheiden ist zudem die ebenfalls auf der Mitwirkungspflicht des Prüflings beruhende Pflicht zu erklären, ob er Konsequenzen aus der Störung ziehen oder die Prüfung trotz der Beeinträchtigung gelten lassen will, unabhängig davon, ob diese Störung ihre Relevanz von Amtswegen oder erst durch Rüge während der Prüfung erhalten hat. Vgl. Senatsbeschluss vom 20.6.2003 14 E 203/02 , juris, sowie Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 24.11.2003 6 K 1115/98 , NWVBl. 2005, 441, und der dazu ergangene Beschluss des Senats vom 24.3.2005 14 A 1273/04 , juris. Anders als gemäß § 8 Abs. 5 JAO für Aufsichtsarbeiten sind für häusliche Arbeiten keine Ausschlussfristen für diese Berufung auf die Störung geregelt. Es entspricht jedoch dem verfassungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht, dass ein Prüfling mit der Berufung auf einen Verfahrensmangel nicht so lange warten darf, bis ihm das Ergebnis der Bewertung bekannt geworden ist. Denn dadurch, dass er von dem Ergebnis abhängig machen kann, ob er sich auf einen Verfahrensfehler nachträglich - beruft oder nicht, verschafft er sich unter Umständen eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance. Auch dazu hat das Verwaltungsgericht das Erforderliche ausgeführt. 2. Der Hilfsantrag hat aus mehreren Gründen ebenfalls keinen Erfolg. a) Hinsichtlich des erstmalig gestellten Begehrens, zwei Klausuren erneut bewerten zu lassen, fehlt die instanzielle Zuständigkeit des erkennenden Gerichts. b) Es besteht kein Anlass die Hauptsache vorweg zu nehmen, wie dies die Antragstellerin mit der beantragten Neubewertung von Hausarbeit und zwei Klausuren und Neufestlegung des Ergebnisses des Examens begehrt. c) Schließlich hat der Senat worauf das Verwaltungsgericht verwiesen hat bereits entschieden, wann der von der Antragstellerin behauptete Verstoß gegen die Soll-Vorschrift des § 11 Abs. 2 JAG vorliegen könnte. Senatsbeschluss vom 12.3.2009 14 A 66/09 , NRWE. Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Fall hier bei der Hausarbeit und den zwei Klausuren im öffentlichen Recht vorgelegen haben könnte, hat die Antragstellerin nicht dargetan. Dies könnte auch mit den weiteren von der Antragstellerin erbetenen Auflistungen der vom Antragsgegner in der Vergangenheit herangezogenen Prüfer nicht geschehen, weil sich die für einen Verstoß gegen die Soll-Vorschrift maßgeblichen Tatsachen naturgemäß gerade nicht in solchen Listen widerspiegeln können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, diejenige über die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG in Verbindung mit Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs 2004. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.