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Urteil

7 D 51/08.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0529.7D51.08NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 34 "Sondergebietsfläche für den großflächigen Einzelhandel - E. " der Antragsgegnerin, weil dieser neben ihrem Wohngrundstück Sondergebiete mit umfangreichen Stellplätzen ausweist. Der strittige Bebauungsplan erfasst ein in der Nähe des Zentrums der Antragsgegnerin gelegenes, derzeit unbebautes Gelände, das nördlich der in West-Ost-Richtung verlaufenden L 561 (Q. Straße benannt) liegt. Der als Sondergebiet ausgewiesene Bereich des Plangebiets grenzt auf rd. 190 m Länge an die L 561 und erstreckt sich von hier zwischen 40 und 90 m nach Norden. Südwestlich des Plangebiets kreuzt der Straßenzug O. Weg / W. Straße (L 707) die L 561. Das Sondergebiet soll an diesen zu einem Kreisverkehr auszugestaltenden Knotenpunkt angebunden werden. Im Einzelnen trifft der strittige Bebauungsplan folgende Festsetzungen: Für den Bereich nördlich der L 561 sind zwei Sondergebiete ausgewiesen. Im westlichen, nahe dem Knotenpunkt O. Weg / L 561 / W. Weg gelegenen Bereich ist ein SO1 mit der Zweckbestimmung "SB-Lebensmittelmarkt (Discounter)" festgesetzt. Die textlichen Festsetzungen hierzu lauten: "Die Gesamtverkaufsfläche innerhalb dieses Teiles des Sondergebiets darf 800 qm nicht überschreiten. Zulässige Sortimente: 1. max. 740 qm Verkaufsfläche des Kernsortiments Nahversorgung WB 00 - 13.96 Lebensmittel, Süßwaren, Spirituosen (einschl. Milchprodukte, Tiefkühl-, Fleischwaren, Gemüse, Getränke, Hunde- und Katzenfutter) WB 15 - 18 Wasch-, Putz-, Reinigungs- und Körperpflegemittel, Kosmetika 2. max. 60 qm Verkaufsfläche WB 66 nichtelektrische Haushaltswaren / Aktionsartikel" Östlich anschließend an das SO1 ist ein SO2 mit der Zweckbestimmung "großflächiger Einzelhandel" festgesetzt. Die textlichen Festsetzungen hierzu lauten: "Die Gesamtverkaufsfläche innerhalb dieses Teiles des Sondergebiets darf 1400 qm nicht überschreiten. Zulässige Sortimente: 450 qm Textilien im Niedrigpreissegment, vornehmlich Kinder-, Damen- und Herrenunterwäsche etc. 450 qm Drogerieartikel 500 qm Getränke Der Flächenanteil der Rand- und Ergänzungssortimente darf je Betrieb maximal 10 % der Gesamtverkaufsfläche betragen" Die überbaubaren Grundstücksflächen der beiden Sondergebiete sind durch Baugrenzen dergestalt festgelegt, dass im SO1 ein im Norden dieses Gebiets gelegener Baukörper und im SO2 ein im Osten dieses Gebiets gelegener Baukörper entstehen kann. Die zugehörigen Stellpatzflächen sind südlich des Baukörpers des SO1 und westlich des Baukörpers des SO2 ausgewiesen. Sie sind - wie die überbaubaren Grundstücksflächen - zum Rand des Plangebiets weitgehend von unterschiedlich breiten privaten Grünflächen mit einzelnen Vorgaben von anzupflanzenden Bäumen (Bergahorn bzw. Säulen-Hainbuche) eingerahmt. Eine entsprechende Festsetzung trennt auch weitgehend die nur im Süden miteinander verknüpften Stellplatzbereiche des SO1 und des SO2, wobei für diese Stellplatzbereiche gleichfalls Standorte von anzupflanzenden Bäumen vorgegeben sind. Nördlich der Stellplatzanlage und der überbaubaren Grundstücksfläche des SO2 ist entlang des Nordrands des Plangebiets bis zu dessen Nordostecke eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung "Fußgänger-/Radfahrerbe- reich" ausgewiesen; ein weiterer solcher Bereich führt westlich der überbaubaren Grundstücksfläche des SO1 von dem Stellplatzbereich bis zur Nordwestecke des Plangebiets. Der Bebauungsplan setzt ferner in seinem südwestlichen Bereich Straßenverkehrsflächen fest. Diese sind so ausgestaltet, dass für den Knotenpunkt O. Weg / L 561 / W. Weg unter Einbeziehung der neu anzulegenden Anbindung des Stellplatzgeländes beider Sondergebiete ein Kreisverkehr mit Anpassung der an diesen Kreisverkehr anzubindenden Straßen angelegt werden kann. Der Bebauungsplan enthält für die Sondergebiete schließlich Vorgaben der Grundflächenzahl, der maximalen Firsthöhe und der zulässigen Dachform sowie örtliche Bauvorschriften (Gestaltung). Der Grünstreifen zwischen dem Stellplatzgelände und der L 561 ist ferner als Fläche für die Erhaltung und Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen mit einzelnen Detailvorgaben ausgewiesen. Zugleich ist er als Bereich ohne Ein- und Ausfahrt mit der Vorgabe festgesetzt, dass entlang der Grenze zur L 561 eine lückenlose Einfriedung ohne Tür und Tor herzustellen ist. Das Grundstück der Antragsteller liegt unmittelbar nördlich des SO2 und des entlang der Plangebietsgrenze festgesetzten Fußgänger-/Radfahrerbereichs. Es wird von Norden über einen Stichweg erschlossen, der von der weiter nördlich gelegenen, gleichfalls Q. Straße benannten Straße abzweigt, die von Südosten nach Westen in den Ort hineinführt. Das Grundstück der Antragsteller ist wie die westlich und östlich gelegenen Bereiche bis zur nördlich gelegenen Q. Straße im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin entsprechend der dort vorhandenen Wohnnutzung als Wohnbaufläche dargestellt. Das Plangebiet des strittigen Bebauungsplans war im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin als Grünfläche dargestellt. Diese Darstellung ist im Zuge der parallel zum strittigen Bebauungsplan aufgestellten 19. Änderung des Flächennutzungsplans nunmehr in Sonderbaufläche "Lebensmittel-Discounter, Textil-, Drogerie- und Getränkemarkt" geändert worden. Der nördlich der L 561 und westlich des Plangebiets gelegene Bereich, in dem sich u.a. zwischen dem Plangebiet und dem O1. Weg bereits ein Verbrauchermarkt befindet, ist im Flächennutzungsplan als gemischte Baufläche dargestellt. Das Verfahren zur Aufstellung des strittigen Bebauungsplans nahm folgenden Verlauf: Am 19. Dezember 2005 fasste der Rat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan und beschloss die frühzeitige Beteiligung der Bürger und Träger öffentlicher Belange. Letztere wurden mit Anschreiben vom 11. Dezember 2006 beteiligt. Die frühzeitige Bürgerversammlung fand in Form einer Bürgerversammlung am 27. Februar 2007 statt. Es wurde ferner ein schalltechnisches Gutachten vom 16. Mai 2006 - im Nachfolgenden "Schallgutachten 2006" genannt - eingeholt. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass bei Errichtung der vorgesehenen Einzelhandelsbetriebe nebst Stellplätzen am Wohnhaus der Antragsteller (IP 1) ein Beurteilungspegel von 54,3 dB (A) tags und Spitzenpegel von max. 64,9 dB (A) tags zu erwarten seien, so dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete eingehalten würden. Am 27. August 2007 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Offenlegung des Planentwurfs. Diese fand gemäß der durch Aushang vom 31. August 2007 bis 16. September 2007 erfolgten Bekanntmachung in der Zeit vom 17. September bis 16. Oktober 2007 statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 6. September 2007 beteiligt. Mit Stellungnahme vom 16. Oktober 2007 wandten sich die Bevollmächtigten der Antragsteller insbesondere gegen die vom Planvorhaben ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen. Am 17. Dezember 2007 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den eingegangenen Stellungnahmen. Er beschloss die Aufnahme zusätzlicher örtlicher Bauvorschriften in den Bebauungsplan und diesen sodann als Satzung. Die Schlussbekanntmachung des Bebauungsplans erfolgte durch Aushang vom 24. Januar bis 15. Februar 2008. Die Antragsteller haben am 26. Mai 2008 den vorliegenden Normenkontrollantrag und am 19. September 2008 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO gestellt. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2008 - 7 B 1443/08 - setzte der Senat den Vollzug des Bebauungsplans Nr. 34 aus. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das Schallgutachten 2006 gehe davon aus, dass ein Betrieb der Einzelhandelsunternehmen in den Ruhezeiten von 6.00 bis 7.00 Uhr und von 20.00 bis 22.00 Uhr nicht beabsichtigt sei. Dies widerspreche den bei Erlass des Bebauungsplans bereits weitgehend üblichen Gepflogenheiten im Einzelhandelssektor. Bei einem üblichen Betrieb der zugelassenen Märkte sei mit betriebsbedingten Nutzungen des Stellplatzareals auch in der Ruhezeit von 20.00 bis 22.00 Uhr zu rechnen; so enthalte auch die zwischenzeitlich erteilte Baugenehmigung nur die Nebenbestimmung, laut Antragsunterlagen sei ein Nachtbetrieb ausgeschlossen. Im Hinblick auf diese Bedenken führte die Antragsgegnerin ein ergänzendes Verfahren durch, das folgenden Verlauf nahm: Am 20. Januar 2009 beschloss der Planungs- und Bauausschuss der Antragsgegnerin, ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchzuführen. Es wurde ein neues schalltechnisches Gutachten vom 31. Januar 2009 - im Nachfolgenden "Schallgutachten 2009" genannt - eingeholt. Dieses kam unter Berücksichtigung einer gegenüber dem Schallgutachten 2006 anderweitigen, den im Bebauungsplan Nr. 43 festgesetzten Baugrenzen entsprechenden Anordnung des Baukörpers im SO2 und eines Betriebs der Märkte von 7.00 bis 22.00 Uhr zu dem Ergebnis, dass am Wohnhaus der Antragsteller (IP 1) mit einem Beurteilungspegel von 54 dB (A) tags und Spitzenpegeln von bis zu 69,2 dB (A) die maßgeblichen Richtwerte weiterhin eingehalten würden. Gemäß Bekanntmachung im Amtsblatt des N. Kreises vom 21. Januar 2009 fand eine erneute - verkürzte - Offenlegung des Planentwurfs vom 29. Januar bis 11. Februar 2009 statt. Der N1. Kreis wurde mit Anschreiben vom 21. Januar 2009 beteiligt. Die Bevollmächtigten der Antragsteller wurden unter dem 26. Januar 2009 gesondert angeschrieben. Sie machten mit Schreiben vom 9. Februar 2009 geltend, das Schallgutachten 2009 sei weiterhin fehlerhaft. Die Antragsgegnerin holte eine Stellungnahme des Schallgutachters zu diesen Einwendungen - im Nachfolgenden "Schallgutachter-Stellungnahme Februar 2009" genannt - ein. Am 16. Februar 2009 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den Einwendungen der Bevollmächtigten der Antragsteller, die er zurückwies, und beschloss sodann den Bebauungsplan rückwirkend zum 24. Januar 2008 als Satzung. Die Bekanntmachung dieses Satzungsbeschlusses erfolgte im Amtsblatt des N. Kreises vom 18. Februar 2009. Im Hinblick auf dieses ergänzende Verfahren hat die Antragsgegnerin beim Senat am 26. Februar 2009 beantragt, den Beschluss des Senats vom 23. Dezember 2008 im Verfahren 7 B 1443/08.NE zu ändern und den Eilantrag abzuweisen; über diesen Antrag (7 B 262/09.NE) ist bislang nicht entschieden. Zur Begründung ihres vorliegenden Normenkontrollantrags führen die Antragsteller unter Einbeziehung ihres Vortrags in den beiden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (7 B 1443/08.NE und 7 B 262/09.NE) insbesondere aus: Ihr Normenkontrollantrag sei zulässig, denn das Recht auf Abwägung der eigenen Belange sei weit zu fassen. So seien ihre - der Antragsteller - Belange in die Abwägung einzustellen gewesen. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der strittige Bebauungsplan verstoße gegen § 12 BauGB. Der Vorhabenträger sei zu seiner Umsetzung - namentlich bezüglich des vorgesehenen Kreisverkehrs - nicht in der Lage. Dies sei bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan bekannt gewesen. So sei in den Akten vermerkt, dass vor Satzungsbeschluss eine entsprechende Durchführungsverpflichtung unterzeichnet sein müsse. Die Baugenehmigung sei jedoch unter Erteilung einer Befreiung für eine kurzfristige provisorische Anbindung mittels einer Abbiegespur an die L 561 statt des Kreisverkehrs erteilt worden. Die der Planung zugrunde gelegten Gutachten seien fehlerhaft. So gehe der Gutachter zu Unrecht von einer gleichmäßigen Nutzung der Stellplätze aus. Hinsichtlich des Schallgutachtens 2009 sei nicht nachvollziehbar, dass eine Überprüfung der Geräuschimmissionen auf Grund der veränderten Ausführung der Baukörper durchgeführt werden müsse. Es sei auch damit zu rechnen, dass noch nach 22.00 Uhr - bis ca. 22.30 Uhr - mit abfahrenden Kunden und Mitarbeitern zu rechnen sei. Ferner sei es lebensfremd, wenn für das SO2-Gebiet nur von jeweils einer Anlieferung je Fachmarkt ausgegangen werde. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 34 "Großflächiger Einzelhandel - E. " der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt gleichfalls unter Einbeziehung ihres Vortrags in den beiden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (7 B 1443/08.NE und 7 B 262/09.NE) insbesondere vor: Der strittige Bebauungsplan sei kein vorhabenbezogener Bebauungsplan iSv § 12 BauGB, sondern eine (normale) Angebotsplanung. Zwar treffe es zu, dass die Baugenehmigung mit einer Befreiung erteilt worden sei; dies beruhe jedoch darauf, dass ein Grundeigentümer derzeit nicht bereit sei zur Landabgabe für den Kreisverkehr. Die Festsetzungen für die Sondergebiete unterlägen keinen Bedenken. Es gebe keinen Grundsatz, dass ein Sondergebiet für solche Nutzungen, die typischerweise der Versorgung der Wohngebiete dienten, nicht neben einem Wohngebiet ausgewiesen werden könnten. Auch die Vorgaben der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Verkaufsflächenbegrenzung in Sondergebieten würden eingehalten. Eine Konkurrenz zwischen verschiedenen Vorhaben in unterschiedlichen Teilen des Plangebiets könne hier nicht auftreten. Die Schallgutachten unterlägen gleichfalls keinen Bedenken. Für eine über den Parkplatz gleichmäßige Verteilung der Fahrzeuge spreche, dass es sich um zwei Marktkomplexe (Lebensmittel und Fachmärkte) handele, die erfahrungsgemäß zu einer räumlichen Aufteilung in der Nutzung des Parkplatzangebots führten. Im Schallgutachten 2009 habe berücksichtigt werden können, dass das Schallgutachten 2006 noch von einer für die Antragsteller ungünstigeren Gebäudestellung ausgegangen sei. Auch längere Öffnungszeiten führten angesichts der Reserveoptionen nicht zu einer Überschreitung der einzuhaltenden Lärmwerte. In den Zeiten nach 20.00 Uhr erfolgten keine besonders intensiven Nutzungen des Parkplatzes und auch keine Anlieferungen. Einzelne Fahrzeugbewegungen nach 22.00 Uhr seien nach der Schallgutachter-Stellungnahme Februar 2009 berücksichtigt und führten nicht zu einer Überschreitung der zulässigen Richtwerte. Schließlich liege auch für unzumutbare Schadstoffbelastungen kein Anhalt vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten 7 B 1443/08.NE und 7 B 262/09.NE, der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge und Pläne sowie der von den Antragstellern vorgelegten weiteren Unterlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis der Antragsteller steht außer Streit. Sie folgt im Übrigen bereits daraus, dass das Interesse der Antragsteller, vor ihrer Ansicht nach unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen durch die Planvorhaben, insbesondere infolge des Verkehrsgeschehens auf der bis nahezu unmittelbar an ihr Wohngrundstück heranreichenden Stellplatzanlage, geschützt zu werden, im vorliegenden Fall abwägungsrelevant war. Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Der strittige Bebauungsplan leidet - jedenfalls unter Berücksichtigung des im ergänzenden Verfahren neu gefassten Satzungsbeschlusses - nicht an Mängeln, die zu seiner Ungültigkeit führen, so dass er gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären wäre. Das ergänzende Verfahren unterliegt keinen Bedenken. Im ergänzenden Verfahren behebbar sind solche Mängel, die die Grundzüge der Planung nicht berühren; insbesondere darf der Fehler, der behoben werden soll, nicht den Kern der Abwägungsentscheidung betreffen. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 4 CN 7.97 -, BRS 60 Nr. 92 und Beschluss vom 11. November 1998 - 4 BN 50.98 -, BRS 60 Nr. 58. Gemessen hieran konnte die Antragsgegnerin auf der Grundlage des gegenüber dem Schallgutachten 2006 in einigen Ansätzen korrigierten Schallgutachtens 2009 einen neuen Satzungsbeschluss fassen, durch den der Plan mit gegenüber dem ersten Satzungsbeschluss vom 17. Dezember 2007 unverändertem Inhalt erneut als Satzung beschlossen wurde. An der dem ersten Satzungsbeschluss zugrunde liegenden Einschätzung, dass die von den nach den Planfestsetzungen zulässigen Vorhaben ausgehenden Lärmmimmissionen - nach Einschätzung der Antragsgegnerin - der Nachbarschaft, insbesondere den Antragstellern, zumutbar seien, hat sich nichts geändert. Fehlgeschlagen ist allerdings die mit der erneuten Bekanntmachung vom 18. Februar 2009 verbundene Anordnung des rückwirkenden Inkrafttretens des Bebauungsplans zum 24. Januar 2008. Nach § 214 Abs. 4 BauGB können u.a. Satzungen nach dem BauGB - mithin auch Bebauungspläne - durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Möglichkeit zur rückwirkenden Inkraftsetzung von Bebauungsplänen nach einer Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren gestattet eine Abweichung von dem Grundsatz des § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB, wonach ein Bebauungsplan erst mit der Bekanntmachung in Kraft tritt. Sie lässt es zu, einen - zunächst fehlerhaft gewesenen - Bebauungsplan jedenfalls für den Zeitpunkt in Kraft zu setzen, in dem er bei fehlerfreiem Verfahren in Kraft getreten wäre. So bereits zu § 155a Abs. 5 BBauG: BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 31.85 - , BRS 46 Nr. 13. Mit der rückwirkenden Inkraftsetzung soll dem bereits im Satzungsbeschluss geäußerten Willen der Gemeinde Rechnung getragen und ein Rechtszustand hergestellt werden, wie er nach der ursprünglichen - abwägenden - Entscheidung hergestellt werden sollte und wie er - wenn auch fälschlich - durch die im ursprünglichen Verfahren geschehene ortsübliche Bekanntmachung als schon gegeben verlautbart worden ist. Vgl.: Lemmel in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Juli 2005, RdNrn. 92 ff. zu § 214 BauGB. Hiervon ausgehend ist die durch die erneute Bekanntmachung erfolgte rückwirkende Inkraftsetzung des strittigen Bebauungsplans zum 24. Januar 2008 deshalb fehlerhaft, weil sie auf ein Datum bezogen wurde, zu dem der strittige Bebauungsplan bei fehlerfreiem Verfahren noch gar nicht hätte in Kraft treten können. Die ursprüngliche Bekanntmachung ist durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel vom 24. Januar bis 15. Februar 2008 erfolgt. Wann die Bekanntmachung durch einen solchen Anschlag nach § 4 Abs. 1 Buchst. c) BekanntmVO 1999 vollzogen ist und der Bebauungsplan daher gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB "mit der Bekanntmachung" in Kraft tritt, regelt die BekanntmVO 1999 nicht. § 6 Abs. 1 BekanntmVO 1999 erfasst nur den Vollzug der Bekanntmachung im Amtsblatt und in den Zeitungen, mithin die Fälle der Bekanntmachung nach § 4 Abs. 1 Buchst. a) und b), nicht aber nach Buchst. c) der genannten Vorschrift. Die Regelungen des § 6 Abs. 2 BekanntmVO 1999 erfassen lediglich die Fälle der Bekanntmachung von Ratssitzungen nach § 4 Abs. 3 BekanntmVO 1999. Die dortige Regelung, diese Bekanntmachung sei mit Ablauf des ersten Tags des Aushangs vollzogen, lässt sich schon deshalb nicht auf die Bekanntmachung von ortsrechtlichen Bestimmungen durch Anschlag nach § 4 Abs. 1 Buchst. c) BekanntmVO 1999 übertragen, weil der Anschlag nach dieser Vorschrift mindestens eine Woche dauern muss, während der Aushang (Anschlag) nach § 4 Abs. 3 BekanntmVO 1999 nicht an eine bestimmte (Mindest-)Frist gebunden ist. Aus dem letztgenannten Grund lässt sich auch die Regelung des § 6 Abs. 3 BekanntmVO 1999 für den Vollzug der Bekanntmachung durch Aushang (Anschlag) nach § 4 Abs. 4 BekanntmVO 1999 - Bekanntmachung in den Fällen, in denen die in der Hauptsatzung festgelegte Bekanntmachungsform infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich ist - nicht auf die Bekanntmachung von ortsrechtlichen Bestimmungen durch Anschlag nach § 4 Abs. 1 Buchst. c) BekanntmVO 1999 übertragen. Schließlich lässt sich aus dem Umstand, dass auf die Bekanntmachung von ortsrechtlichen Bestimmungen durch Anschlag nach § 4 Abs. 1 Buchst. c) BekanntmVO 1999 gleichzeitig durch das Amtsblatt oder die Zeitung (oder das Internet) hinzuweisen ist, nicht ableiten, dass die Bekanntmachung entsprechend § 6 Abs. 1 Satz 1 BekanntmVO 1999 mit Ablauf des Erscheinungstags des Amtsblatts oder der Zeitung, die den entsprechenden Hinweis auf die Bekanntmachung enthält, bereits vollzogen ist und nicht erst mit Ablauf der Wochenfrist für den Anschlag (Aushang). An der gegenteiligen Sicht - vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2007 - 7 A 3851/06 -, JURIS-Dokumentation - hat der Senat nach Überprüfung nicht festgehalten. Vgl. hierzu im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 14. August 2008 - 7 D 120/07.NE -, BauR 2008, 2014 = ZfBR 2008, 802. Maßgeblich hierfür ist insbesondere, dass die Bekanntmachungsform des § 4 Abs. 1 Buchst. c) BekanntmVO 1999 erfordert, dass der Anschlag mindestens eine Woche andauert. Erst wenn dieser Zeitraum verstrichen ist, kann die Bekanntmachung vollzogen und damit Grundlage für ein Inkrafttreten des betreffenden Ortsrechts sein. Ist nach alledem die Bekanntmachung in den Fällen des § 4 Abs. 1 Buchst. c) BekanntmVO 1999 erst mit Ablauf der Mindestfrist für den Anschlag vollzogen und damit wirksam, tritt das Ortsrecht (hier: der Bebauungsplan) erst zu diesem Datum in Kraft. Da bei der ersten Bekanntmachung des strittigen Bebauungsplans der Anschlag erst am 14. Januar 2008 begann, konnte der Bebauungsplan nicht bereits zu diesem Datum in Kraft treten. Die durch die erneute Bekanntmachung angeordnete rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans zum 14. Januar 2008 ist damit fehlgeschlagen. Aus dem Fehlschlagen der angeordneten Rückwirkung des Inkrafttretens des strittigen Bebauungsplans folgt jedoch nicht, dass die erneute Bekanntmachung damit insgesamt unwirksam wäre. Städtebauliche Satzungen sind hinsichtlich ihres zeitlichen Geltungsanspruchs objektiv teilbar und im Regelfall ist anzunehmen, dass die Gemeinde, wenn sie die Unzulässigkeit der rückwirkenden Inkraftsetzung - oder wie hier die Unzulässigkeit des angenommenen Zeitpunkts der Rückwirkung - erkannt hätte, jedenfalls eine Inkraftsetzung für die Zukunft gewollt hätte. Damit führt der Fehler nur zur Teilunwirksamkeit des Plans, soweit die Rückwirkung angeordnet wurde; mit Wirkung vom Zeitpunkt der (Wirksamkeit der) Bekanntmachung an - mithin ex nunc - ist der Plan hingegen wirksam. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 14. August 2008 - 7 D 120/07.NE -, BauR 2008, 2014 = ZfBR 2008, 802 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 1. August 2001 - 4 B 23.01 -, BRS 64 Nr. 110 m.w.N.. Für die von den Antragstellern nunmehr begehrte Unwirksamkeitserklärung ist wegen der fehlgeschlagenen Rückwirkung der erneuten Bekanntmachung daher kein Raum. Rügepflichtige Form- oder Verfahrensmängel sind nicht gerügt. Für sonstige auch ohne Rüge beachtliche Mängel ist nichts ersichtlich. Der Bebauungsplan ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Dem Einwand der Antragsteller, der strittige Bebauungsplan verstoße gegen § 12 BauGB, ist der Senat in seinem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (7 B 1443/08.NE) ergangenen Beschluss vom 23. Dezember 2008 bereits mit folgenden Erwägungen entgegengetreten: "Allerdings ist der angegriffene Bebauungsplan nicht, wie die Antragsteller meinen, bereits deshalb unwirksam, weil er mit § 12 BauGB nicht vereinbar ist. Insoweit lassen die Antragsteller unberücksichtigt, dass die Antragsgegnerin keinen vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Sinne der genannten Vorschrift beschlossen hat. Das Verfahren zur Aufstellung eines solchen Bebauungsplans wird gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB dadurch eingeleitet, dass die Gemeinde 'auf Antrag des Vorhabenträgers' über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßen Ermessen entscheidet. Das ist hier nicht geschehen. Mit seinem Beschluss vom 19. Dezember 2005 hat der Rat der Antragsgegnerin einen Aufstellungsbeschluss für einen 'normalen' (Angebots-)Bebauungsplan gefasst. Auch das weitere Aufstellungsverfahren ist nach den für einen solchen Bebauungsplan maßgeblichen Regelungen abgewickelt worden. Dass die Antragsgegnerin hier von den Sonderregelungen des § 12 BauGB Gebrauch machen wollte, ist an keiner Stelle des Aufstellungsverfahrens verlautbart worden, namentlich ist auch der Satzungsbeschluss vom 17. Dezember 2007 nicht als ein solcher für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB ergangen. Auf den Vortrag, der Investor sei zur Durchführung der plangemäßen Erschließung nicht 'in der Lage', kommt es hiernach nicht an. Der seitens der Antragsteller betonte Umstand, dass die Antragsgegnerin zur Umsetzung der vom strittigen Bebauungsplan ermöglichten Vorhaben diverse Verträge mit dem Investor abgeschlossen hat, die nach der Mitteilung des Bürgermeisters in der Ratssitzung vom 17. Dezember 2007 zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen gewesen sein sollen, gibt für eine anderweitige Beurteilung nichts her. Der Abschluss städtebaulicher Verträge zur Realisierung geplanter Vorhaben besagt noch nicht, dass ein Bebauungsplan, der diese Vorhaben ermöglicht, damit den Rechtscharakter eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Sinne von § 12 BauGB hat. Es entspricht vielmehr der Normalität, dass eine Gemeinde auch zur Umsetzung 'normaler' Bebauungspläne vertragliche Vereinbarungen abschließt." Da die Antragsteller diesen Ausführungen nicht mehr entgegen treten, bedarf es zu diesem Aspekt keiner weiteren Ausführungen mehr. Die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung des angegriffenen Bebauungsplans ist nicht strittig. Sie unterliegt auch keinen Bedenken. Die Planung ist in Abschnitt 1 (S. 2) der Planbegründung insbesondere folgendermaßen motiviert worden: "Durch die Planung sollen Baurechte für einen Discount-Markt sowie für den Neubau eines Einkaufsmarkts mit drei in ihm untergebrachten Fachmärkten geschaffen werden. Die Baumaßnahmen tragen zur Schaffung einer städtebaulich gewünschten Agglomerationsfläche für Einzelhandelsbetriebe im Siedlungskern bei... Die Ansiedlung der Vorhaben an dieser Stelle aktiviert eine derzeit unbebaute städtische Fläche in direkter Nachbarschaft zu den bestehenden Verbrauchermärkten L. und Q. mit der Zielsetzung einer Stärkung des Hauptortes I. im Bereich des Siedlungskerns. Die Planung folgt dem Grundsatz, die Innenentwicklung einer Beanspruchung von Außenbereichsflächen vorzuziehen, und somit durch Inanspruchnahme innerörtlicher Flächen den Außenbereich in gleichem Maß zu schonen." Hiermit verfolgt die Antragsgegnerin legitime städtebauliche Ziele, die geeignet sind, gegenläufige - auch private - Belange zurückzusetzen (vgl. insbesondere § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Die im strittigen Bebauungsplan für die beiden Sondergebiete nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO getroffenen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung unterliegen keinen Bedenken. Im Rahmen des § 11 BauNVO unterliegt die Gemeinde geringeren Beschränkungen als bei der Festsetzung von Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO. Sie ist weder an bestimmte Nutzungsarten noch gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO an die Möglichkeiten der Feinsteuerung gebunden, die in § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO für die normativ ausgestalteten Baugebiete eröffnet sind. Vielmehr liegt die Definitionsmacht darüber, welche Anlagen zulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, bei ihr. Sie kann auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 BauNVO die Art der baulichen Nutzung über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO bietet, näher konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planziel zu erreichen. Insbesondere darf sie in einem von ihr zulässigerweise festgesetzten Sondergebiet den Anlagentyp durch die von ihr bestimmte Begrenzung der Verkaufsflächen selbst festsetzen; dabei kann sie auch Festsetzungen nach dem Vorbild des § 1 Abs. 10 BauNVO treffen. Nicht gestattet ist ihr jedoch, durch eine betriebsunabhängige Festsetzung von Verkaufsflächenobergrenzen für alle im Sondergebiet ansässigen oder zulässigen Einzelhandelsbetriebe das System der vorhabenbezogenen Typisierung zu verlassen, auf dem die Vorschriften der Baunutzungsverordnung zur Art der baulichen Nutzung beruhen. Eine vorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen ist der Baunutzungsverordnung grundsätzlich fremd. Eine Kontingentierung der Verkaufsflächen, die auf das Sondergebiet insgesamt bezogen ist, öffnet das Tor für sog. "Windhundrennen" potentieller Investoren und Bauantragsteller und schließt die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Dieses Ergebnis widerspricht dem der Baugebietstypologie (§§ 2 bis 9 BauNVO) zugrunde liegenden Regelungsansatz, demzufolge im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Grunde jedes Baugrundstück für jede nach dem Nutzungskatalog der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung in Betracht kommen soll. Vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BauR 2008, 1273 = NVwZ 2008, 902, m.w.N.. Gemessen an diesen Maßstäben sind die auf die Art der baulichen Nutzung bezogenen Festsetzungen für das Sondergebiet SO1 nicht zu beanstanden. In diesem Gebiet mit der Zweckbestimmung "SB-Lebensmittelmarkt (Discounter)" ist lediglich ein solcher Betrieb zulässig, der eine maximale Verkaufsfläche von 800 qm nicht überschreiten darf. Dabei geben die textlichen Festsetzungen zugleich vor, dass die Verkaufsfläche für das im Detail näher umschriebene und deshalb hinreichend bestimmte Kernsortiment "Nahversorgung" 740 qm nicht überschreiten darf. Die weiteren 60 qm können für die Sortimente "nichtelektrische Haushaltswaren" und "Aktionsartikel" genutzt werden. Auch letzteres unterliegt keinen Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit. Von dem Begriff "Aktionsartikel" sind Waren aller Art erfasst, unabhängig davon, welcher allgemein üblichen Warenklassifikation sie zuzuordnen sind. Eine Beschränkung ergibt sich allerdings aus dem Wortbestandteil "Aktion". Dieses verdeutlicht entsprechend den gerade bei Discountern, aber auch anderen Einzelhandelsbetrieben zwischenzeitlich üblichen Marktgepflogenheiten, dass es sich um Waren handeln muss, die nicht - gleichsam als "reguläres" Angebot - dauerhaft angeboten werden, sondern lediglich zeitlich begrenzt im Rahmen bestimmter, ständig wechselnder Aktionsangebote, die ggf. auch während eines Jahres wiederholt werden können. Im Ergebnis nichts anderes ergibt sich auch bezüglich der für das Sondergebiet SO2 getroffenen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung. Diese Festsetzungen bedürfen allerdings insofern der Auslegung, als das Verhältnis der gebietsbezogenen Verkaufsflächenobergrenze von 1.400 qm einerseits und der branchenbezogenen Verkaufsflächenobergrenzen von 450 bzw. und 500 qm andererseits näherer Betrachtung bedarf. Maßgeblich ist hierfür, dass nach der bereits angesprochenen Zielsetzung des strittigen Bebauungsplans dieser darauf abzielt, neben dem Lebensmittel- Discounter im SO1-Gebiet im SO2-Gebiet einen Einkaufsmarkt mit drei in ihm untergebrachten Fachmärkten anzusiedeln. Auch in Abschnitt 5.1 (S. 3) der Planbegründung ist ausdrücklich angeführt, dass Baurecht für zwei Marktgebäude "mit vier darin enthaltenen Märkten" geschaffen werden soll. Primäre Bedeutung für das SO2-Gebiet haben damit die für die drei vorgesehenen Fachmärkte jeweils festgelegten Obergrenzen von 450 qm für das branchenbezogene Sortiment "Textilien", von 450 qm für das branchenbezogene Sortiment "Drogerieartikel" und von 500 qm für das branchenbezogene Sortiment "Getränke". Damit sind auf die jeweiligen Fachmärkte der drei entsprechenden Branchen bezogene und damit jeweils vorhabenbezogene Verkaufsflächenbegrenzungen festgesetzt. Der für das SO2-Gebiet festgesetzten Verkaufsflächenobergrenze von 1.400 qm kommt demgegenüber keine eigenständige baugebietsbezogene Verkaufsflächenbeschränkung zu. Sie beinhaltet vielmehr lediglich die Wiedergabe der Summe der bereits festgesetzten Verkaufsflächenobergrenzen der drei zulässigen Fachmärkte. Von einer nach den dargelegten Grundsätzen in einem Sondergebiet unzulässigen betriebs-unabhängigen, gebietsbezogenen Festsetzung einer Verkaufsflächenobergrenze kann damit keine Rede sein. Dieses Verständnis der Festsetzungen für das SO2-Gebiet hat, wie der Senat in seinem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 7 B 1443/08.NE ergangenen Beschluss vom 23. Dezember 2008 bereits angesprochen hat, allerdings zur Konsequenz, dass die den unterschiedlichen Sortimenten zugewiesenen einzelnen Verkaufsflächen von den jeweiligen Fachmärkten strikt einzuhalten sind. Schöpft einer der drei Fachmärkte das ihm zugewiesene Verkaufsflächenpotenzial nicht aus, können die anderen Fachmärkte nicht etwa ihrerseits die Differenz zu der Verkaufsflächensumme von 1.400 qm für das SO2-Gebiet ausnutzen und höhere Verkaufsflächen beanspruchen als für ihre Branche jeweils festgesetzt ist. Auch eine Baugenehmigung, die beispielsweise für einen Drogeriemarkt mehr als 450 qm Verkaufsfläche zulässt, so dass der Getränkemarkt und/oder der Textilmarkt nach Maßgabe der für das gesamte Sondergebiet festgesetzten maximalen Verkaufsfläche von 1.400 qm ihr jeweiliges Kontingent von 500 bzw. 450 qm Verkaufsfläche nicht ausschöpfen könnten, wäre mit den Festsetzungen des Bebauungsplans unvereinbar und damit rechtswidrig. Die Problematik eines "Windhundrennens" kann bei diesem Verständnis der hier getroffenen Festsetzungen nach alledem nicht eintreten. Schließlich liegt auch kein Anhalt dafür vor, dass innerhalb der jeweiligen branchenbezogenen Verkaufsflächenobergrenzen ein "Windhundrennen" ermöglicht ist. Das Plangebiet erfasst ein einheitliches Grundstück, das - entsprechend den abgeschlossenen städtebaulichen Vereinbarungen - von einem Investor ausgenutzt werden soll. Dabei soll, wie bereits dargelegt, für die drei im SO2-Gebiet zugelassenen Branchen jeweils nur ein Fachmarkt entstehen. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin nach ihrem unwidersprochenen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat insbesondere Eigentümerin des Bereichs ist, in dem das Stellplatzgelände der beiden Sondergebiete an den neuen Kreisverkehr angebunden werden soll. Damit hat sie es in der Hand, bei der Umsetzung des Plans sicherzustellen, dass im SO2-Gebiet die für die dort vorgesehenen drei Fachmärkte festgesetzten Verkaufsflächen tatsächlich eingehalten werden, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekräftigt wurde. Die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung im SO2-Gebiet unterliegen auch im Übrigen keinen Bedenken. So ist auch nicht etwa die Vorgabe der Verkaufsfläche von 450 qm für "Textilien im Niedrigpreissegment" unbestimmt. Insoweit ist davon auszugehen, dass sich aktuell am Markt bereits diverse Textilanbieter etabliert haben und den Marktteilnehmern als solche auch ohne Weiteres bekannt sind, die in der Tat nur Textilien zu niedrigen Preisen - gleichsam als "Textil-Discounter" - anbieten. Keiner Erörterung bedarf, ob eine entsprechende Ausweisung auch im Rahmen einer Feindifferenzierung nach § 1 Abs. 9 BauNVO mit dem hierfür maßgeblichen Grundsatz vereinbar wäre, dass nach der genannten Vorschrift nur solche Nutzungs(unter)arten regelungsfähig sind, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt - vgl. hierzu: BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juli 1998 - 4 BN 31.98 -, BRS 60 Nr. 29 und vom 4. Oktober 2001 - 4 BN 45.01 -, BRS 64 Nr. 28 -, da die Gemeinde - wie dargelegt - bei Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung in Sondergebieten nach § 11 BauNVO an § 1 Abs. 9 BauNVO nicht gebunden ist. Der strittige Bebauungsplan in der Fassung, die er durch den erneuten Satzungsbeschluss vom 16. Februar 2009 erhalten hat, ist auch hinsichtlich der Berücksichtigung der Belange des Immissionsschutzes nicht zu beanstanden. Die Bedenken, die dem Senat mit Blick auf das Schallgutachten 2006 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 7 B 1433/08.NE Anlass gegeben hatten, den Bebauungsplan mit Beschluss vom 23. Dezember 2008 außer Vollzug zu setzen, bestehen nach dem von der Antragsgegnerin im ergänzenden Verfahren berücksichtigten Schallgutachten 2009 - unter ergänzender Berücksichtigung der Schallgutachter-Stellungnahme 2009 - nicht mehr. Das Schallgutachten 2009 berücksichtigt nach den Darlegungen auf S. 9 nunmehr auch einen Betrieb des Lebensmittel-Discounters und der Fachmärkte bis 22.00 Uhr, mithin auch in den nach der TA Lärm mit Zuschlägen zu berücksichtigenden Ruhezeiten. Wenn das Schallgutachten 2009 gleichwohl - wie das Schallgutachten 2006 - zu dem Ergebnis kommt, dass beim IP 1 (Wohnhaus der Antragsteller) der Immissionsrichtwert von 55 dB (A) am Tag für allgemeine Wohngebiete (gerade noch) eingehalten wird, beruht dies, wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert wurde, maßgeblich darauf, dass der Gutachter nunmehr eine den Festsetzungen des strittigen Bebauungsplans zur überbaubaren Grundstücksfläche entsprechende Anordnung des Baukörpers im SO2-Gebiet - Lage der Westfront etwa in Höhe der Mitte des Wohnhauses der Antragsteller - berücksichtigt hat, wie aus den Anlagen 1 und 2 zum Schallgutachten 2009 folgt. Demgegenüber ging das Schallgutachten 2006 in der Tat davon aus, dass dieser Baukörper mit seiner Westfront nur bis zur Höhe der östlichen Grenze des Grundstücks der Antragstellers reicht, wie die Anlagen 1 und 2 zum Schallgutachten 2006 verdeutlichen. Bei dieser unterschiedlichen Baukörperanordnung ist offensichtlich, dass das Schallgutachten 2006 von einer Gebäudestellung ausging, bei der die gebäudebedingte Abschirmwirkung gegenüber dem Wohnhaus der Antragsteller deutlich geringer ist. Des weiteren liegt das Schallgutachten 2009 auch insoweit eher auf der sicheren Seite, als es als IP 1 die dem Stellplatzgeschehen am intensivsten ausgesetzte Südwestecke des Wohnhauses der Antragsteller betrachtet und nicht - wie das Schallgutachten 2006 - die Mitte der Südfront dieses Wohnhauses. Insoweit ist gegen die Ansätze des nunmehr vorliegenden Schallgutachtens 2009 nichts zu erinnern. Dem Einwand der Antragsteller, der Ansatz nur jeweils einer Lkw-Anlieferung je Fachmarkt (S. 7 des Schallgutachtens) sei lebensfremd, wurde in der Schallgutachter- Stellungnahme 2009 nachvollziehbar entgegen gehalten, dass bei Fachmärkten der Branchen Textilien und Drogeriewaren erfahrungsgemäß in der Tat nur eine Anlieferung je Tag erfolgt. Hinsichtlich des Getränkemarkts verweist der Gutachter zutreffend darauf, dass die entsprechende Anlieferung an der Südseite des Baukörpers im SO2-Gebiet vorgesehen, mithin zum Grundstück der Antragsteller weitgehend abgeschirmt ist (vgl. Anlagen 1 und 2 zum Schallgutachten 2009), und dass die Lkw-Fahrbewegungen auf dem Stellplatzgelände selbst gegenüber dem übrigen Stellplatzgeschehen ersichtlich nicht nennenswert ins Gewicht fallen, so dass auch eine (denkbare) weitere Anlieferung keine Auswirkungen auf die auf das Grundstück der Antragsteller einwirkenden Lärmimmissionen hätte. Soweit es um die Steuerung von Anlieferungen in den Ruhezeiten von 6.00 bis 7.00 Uhr und von 20.00 bis 22.00 Uhr geht, kommen im Übrigen entsprechende Regelungen im Baugenehmigungsverfahren, das noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, in Betracht. Hinsichtlich der Nachtzeit - nach 22.00 Uhr - ist es gleichfalls plausibel, wenn in der Schallgutachter-Stellungnahme 2009 davon ausgegangen wird, dass einzelne Pkw-Abfahrten von Kunden und Mitarbeitern nach 22.00 Uhr im Einklang mit dem Immissionsschutzvorschriften möglich sind. Auch insoweit kommen im Übrigen entsprechende Regelungen im Baugenehmigungsverfahren, das noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.