Beschluss
12 E 1498/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0526.12E1498.08.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt I. aus N. zu Recht abgelehnt, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO bietet. Die Klage ist aller Voraussicht nach unbegründet, da die Kläger keinen Anspruch auf die Zahlung von Pflegewohngeld in dem vom Verwaltungsgericht jeweils zugrunde gelegten Zeitraum haben dürften. Der Bewilligung von Pflegewohngeld dürfte ein Vermögen der Kläger in Höhe von mindestens 7.161,68 Euro entgegen stehen. Es spricht alles dafür, dass die Kläger am 23. Oktober 2006, dem Tag der Heimaufnahme der Klägerin zu 1., über ein Vermögen von 14.536,67 Euro verfügten, das sich aus einem Guthaben in Höhe von 9.034,57 Euro auf dem Sparkonto Nr. 0000000000, einem Guthaben in Höhe von 130,20 Euro auf ihrem Girokonto Nr. 1000000000, dem Rückkaufwert ihrer beiden Lebensversicherungen von zusammen 2.871,90 Euro und Bargeld in Höhe von 2.500,00 Euro zusammensetzte. Unstreitig ist, dass die Kläger aus dem Verkauf von Wertpapieren (T. J. Anteile, Depot Nr. 0000000000) im Zeitraum vom 24. Juli bis 10. Oktober 2006 einen Verkaufserlös in Höhe von insgesamt 20.890,01 Euro erzielt haben. Ungeklärt ist teilweise, wozu die Erlöse des Verkaufs der Wertpapiere verwandt wurden. Es wird in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass aus dem Erlös dieser Verkäufe (zunächst) 8.265,00 Euro im Hinblick auf den von den Klägern abgeschlossenen Bestattungsvorsorgevertrag gezahlt wurden. Angesichts der im Hauptsacheverfahren zu klärenden noch offenen Frage, ob dieser Betrag voll, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2004 - 16 B 1664/04 -; Beschluss vom 28. August 2008 - 16 E 1247/07 -, - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - teilweise oder u.U. sogar gar nicht, vgl. VG Münster, Urteil vom 21. Januar 2009 - 6 K 2136/07 -, als einzusetzendes Vermögen der Kläger zu berücksichtigen ist und ob dieses im Bedarfszeitraum tatsächlich bedarfsdeckend zur Verfügung gestanden hätte, vgl. dazu: OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 16 A 3391/06 -, NWVBl. 2008, 232 ff., wird dieser zugunsten der Kläger bei der folgenden Berechnung außer Betracht gelassen. Die damit rechnerisch verbleibenden 12.625,01 Euro sind als Vermögen zu berücksichtigen, auch wenn ihr Verbleib ungeklärt ist. Unklarheiten hinsichtlich des Nichtvorhandenseins von Vermögen gehen zu Lasten der Kläger. Vgl. zur Beweislast: OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2008 - 16 A 2291/06 - . Dafür, dass ein Teil dieses Betrags, wie die Kläger vortragen, auf das Sparkonto überwiesen wurde und in den bereits berücksichtigten 9.034,57 Euro enthalten ist, fehlen Nachweise. Diese wurden von den Klägern trotz der ausdrücklichen Aufforderung des Verwaltungsgerichts weder bis zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag noch im anschließenden Beschwerdeverfahren vorgelegt. Soweit die Kläger ihren Schwiegersohn als Zeugen dafür anbieten, dass kein Vermögen vorhanden gewesen sei, ist schon nicht ersichtlich, wie der Schwiegersohn der Kläger zu dem behaupteten umfassenden Wissen über konkret bezeichnete einzelne Vermögensdispositionen des Klägers zu 2. gekommen sein könnte, wenn - wie behauptet - die Kläger und ihr Schwiegersohn nicht in der Lage sein sollen, nachzuhalten, wie das Vermögen ausgegeben wurde. Zu dem Vermögen der Kläger in Höhe von 14.536,67 Euro sind daher 12.625,01 Euro hinzuzurechnen, so dass ein Betrag in Höhe von 27.161,68 Euro zugrunde zu legen ist. Davon ausgehend, dass bei Ehegatten, die beide Heimbewohner sind, für jeden Ehegatten jeweils ein Vermögensschonbetrag in Höhe von 10.000,00 Euro (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW) zu berücksichtigen ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Mai 2009 - 12 A 2663/06 -, ist ein einzusetzendes Vermögen der Kläger zu Beginn des Bewilligungszeitraums in Höhe von 7.161,68 Euro anzunehmen. Dieses Vermögen steht der Bewilligung von Pflegewohngeld Monat für Monat - soweit und solange es noch nicht eingesetzt oder verwertet wurde - entgegen, ohne dass es darauf ankäme, ob es ausgereicht hätte, den Bedarf im Antragszeitraum insgesamt zu decken und ungeachtet der Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 1 der Pflegeeinrichtungsförderverordnung (PflFEinrVO), wonach Pflegewohngeld für einen Zeitraum von zwölf Monaten bewilligt wird. Vgl. zu dieser Frage: OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2008 - 16 A 601/08 -, NWVBl. 2009, 29 f. Sollte sich daraus eine Notlage der Kläger ergeben, wäre dieser unter Umständen sozialhilferechtlich zu begegnen (etwa § 42 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 34 SGB XII). Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO, § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.