Urteil
12 A 3099/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0525.12A3099.07.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erstattung der von ihr für das Pflegekind Q. T. aufgewandten Kindergartenbeiträge für den Zeitraum vom 1. August 2002 bis 31. Juli 2004. Sie gewährt seit dem 26. Juni 1998 für das am 22. Juni 1998 geborene Kind Q. Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 33, 39 SGB VIII in Form von Vollzeitpflege in einer in B. wohnhaften Pflegefamilie. Ab 1. August 2002 zahlten die Pflegeeltern für das Pflegekind einen Kindergartenbeitrag in Höhe von 26,08 Euro monatlich, welche die Klägerin ihnen nach einem entsprechenden Antrag mit der Gewährung der Leistungen zum Unterhalt des Kindes zusätzlich zu den Leistungen nach § 39 Abs. 4 bis 6 SGB VIII erstattete. Den Pflegeeltern wurde durch Beschluss des Amtsgerichts B. vom 11. Juli 2002 das Personensorgerecht für Q. übertragen, das bis dahin die in B. lebende leibliche Mutter besaß. Der leibliche Vater lebte von ihr getrennt, seine Vaterschaft war durch Urteil des Amtsgerichts B. vom 23. Juli 1999 festgestellt worden. Die leibliche Mutter bezog am 15. Juli 2002 eine Wohnung in E1. . Daraufhin forderte die Klägerin die Landeshauptstadt E1. auf, ihre Kostenerstattungspflicht gemäß § 89 a Abs. 3 SGB VIII anzuerkennen. Das Jugendamt der Landeshauptstadt E1. lehnte die Kostenerstattung jedoch mit Schreiben vom 21. Mai 2003 mit der Begründung ab, die Zuständigkeit richte sich nach § 86 Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII. Das Kind Q. habe vor Beginn der Hilfe bei keinem Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt. Die Zuständigkeit richte sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes vor Beginn der Hilfe. Gegebenenfalls könne eine Kostenerstattung beim Landesjugendamt geltend gemacht werden. Mit Schreiben vom 23. Juni 2003 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Kostenerstattung gemäß § 89 SGB VIII im Hinblick auf die für Q. T. geleistete Hilfe zur Erziehung. Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 30. Juli 2003 mit: "... für die Zeit vom 11. Juli 2002 bis 21. Juni 2016 (längstens bis zur Volljährigkeit) erkenne ich meine Kostenerstattungspflicht gemäß § 89 SGB VIII an." Er gab des Weiteren Hinweise zur zukünftigen Abrechnung, begründete seine teilweise Ablehnung des Antrags für den Zeitraum vor dem 11. Juli 2002 und erklärte, ab diesem Zeitpunkt sei die Kostenerstattung nach § 89 SGB VIII möglich. Unter dem 28. August 2003 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er bei der von ihr eingereichten Rechnung vom 14. August 2003 eine Kürzung vorgenommen habe. Unter anderem seien die Kindergartenelternbeiträge, die ein örtlicher Jugendhilfeträger an Pflegeeltern zahle, keine erstattungsfähigen Kosten im Sinne des § 89 f SGB VIII. Die Beteiligten führten in der Folgezeit einen Schriftwechsel zu dieser Frage. Wegen der Einzelheiten dazu und dem sich daran anschließenden Klageverfahren verweist der Senat gemäß § 130b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, es bestehe kein Anspruch der Klägerin auf Kostenerstattung gegen den Beklagten, weil die von den Pflegeeltern nach § 17 Abs. 1 Satz 3 GTK erhobenen Elternbeiträge mit dem den Pflegeeltern nach § 39 Abs. 2 Sätze 1 und 4 SGB VIII i.V.m. § 39 Abs. 4 Sätze 1 und 3, Abs. 5 SGB VIII gewährten Pauschbetrag abgegolten seien. Wegen der Einzelheiten der Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin begründet die mit Beschluss des Senats vom 19. Januar 2009 zugelassene Berufung wie folgt: § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII ermögliche es der für die Festsetzung der Pauschale gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII zuständigen Behörde, für besondere Fallgestaltungen neben den monatlichen Pauschalbeträgen zusätzliche Leistungen vorzusehen. Insoweit werde dem Erlassgeber ein Gestaltungsspielraum eingeräumt. Von diesem habe das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW mit dem Runderlass vom 29. Dezember 1995 (IV B 2-6122.1) Gebrauch gemacht. Diese ministerielle Regelung stütze die aus Sicht der Klägerin zutreffende Bewertung, dass die durch den Kindergartenbesuch eines Pflegekinds veranlassten Elternbeiträge nach § 17 GTK nicht durch die Pauschalbeträge nach § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII abgegolten seien. Aufgrund dieser Verfügung sei es den jeweiligen Jugendämtern gerade nicht überlassen, eine separate Erstattung der Kindergartenbeiträge vorzunehmen oder nicht. Das Verhalten des Beklagten, einerseits die örtlichen Jugendämter mittels Rundschreiben um die Übernahme der Kindergartenbeiträge neben den Pauschalen für die Pflegeeltern zu bitten und andererseits in Kostenerstattungsfällen gemäß § 89 f SGB VIII mit dem Hinweis auf eine insoweit nicht gegebene Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB VIII die Übernahme der Elternbeiträge zu verweigern, stelle sich aus Sicht der Klägerin als treuwidrig und den Zielvorgaben des SGB VIII zuwiderlaufend dar. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, die von der Klägerin im Zeitraum vom 1. August 2002 bis einschließlich 31. Juli 2004 im Rahmen der Hilfegewährung gemäß §§ 33, 39 SGB VIII an die Pflegeeltern von Q. T. , geboren am , aufgewendeten Kindergartenbeiträge in Höhe von 625,92 Euro zu erstatten und Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er schließt sich den Ausführungen im angefochtenen Urteil an und trägt des Weiteren vor, er habe seine Kostenerstattungspflicht dem Grunde nach nur irrtümlich angenommen, sei aber gemäß § 89 a Abs. 2 i.V.m. § 89 SGB VIII in Wahrheit von vornherein nicht zuständig gewesen. Da nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 21. Juni 2007 - 12 A 3371/07 -) Veränderungen in der Personensorgeberechtigung soweit als möglich nicht zu einer Zuständigkeitsveränderung führten, bliebe es bei der Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der zuvor sorgeberechtigten Mutter. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin und des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil sie nicht begründet ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die vom Beklagten begehrte Erstattung der im Rahmen der Hilfegewährung gemäß §§ 33, 39 SGB VIII von ihr aufgewendeten Kindergartenbeiträge in Höhe von 625,92 Euro und auf Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Die Kostenerstattungspflicht des Beklagten folgt nicht aus § 89 SGB VIII. Danach sind die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet hat, von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, wenn für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86 a oder 86 b der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich ist. An letztgenannter Voraussetzung fehlt es jedoch. Die örtliche Zuständigkeit richtete sich vielmehr seit dem 26. Juni 2000 nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII und damit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson. In dieser Vorschrift ist vorgesehen, dass dann, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson lebt und sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten ist, abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig ist oder wird, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese Voraussetzungen waren hier am 26. Juni 2000 gegeben. Der gewöhnliche Aufenthalt der Pflegeeltern war in B. . Am 26. Juni 2000 lebte Q. seit zwei Jahren bei seinen Pflegeeltern, die ihn bereits vier Tage nach seiner Geburt (22. Juni 1998) aufnahmen. Sein dortiger Ver-bleib auf Dauer war zu erwarten, was auch die Klägerin nicht in Frage stellt und wofür nicht zuletzt spricht, dass Q. bereits mit Wirkung vom 21. März 2001 den Nachnamen seiner Pflegeeltern erhalten hatte. Eine nach § 86 Abs. 6 Satz 3 SGB VIII relevante Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts der Pflegeeltern in dem Zeitraum vom 1. August 2002 bis 31. Juli 2004, in dem die Klägerin den Pflegeeltern den Kindergartenbeitrag erstattete, erfolgte nicht, so dass die Klägerin in Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeeltern nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII örtlich zuständig blieb. Eine Kostenerstattungspflicht des Beklagten als überörtlichen Träger ergibt sich auch nicht aus § 89 a SGB VIII. Diese gerade die Fälle des § 86 Abs. 6 SGB VIII erfassende Vorschrift sieht in ihren Absätzen 1 und 3 eine Kostenerstattungspflicht anderer örtlicher Träger, nicht aber überörtlicher Träger vor. Dann, wenn der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende andere örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen wiederum anderen örtlichen Träger oder gegen einen überörtlichen Träger hat oder hätte, bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser andere örtliche Träger oder der überörtliche Träger dem nunmehr nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig (§ 89 a Abs. 2 SGB VIII). Der Durchgriff auf den überörtlichen Träger setzt danach einen Kostenerstattungsanspruch eines von dem nach § 86 Abs. 6 SGB VIII leistenden örtlichen Träger zu unterscheidenden anderen örtlichen Träger voraus, der selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen den überörtlichen Träger besitzt und der darüber hinaus "zuvor", d. h. vor der Zuständigkeitsbegründung nach § 86 Abs. 6 SGB VIII, zuständig war oder gewesen wäre. Bevor die Klägerin am 26. Juni 2000 nach § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig wurde, war aber kein anderer örtlicher Träger zuständig, der einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Be-klagten hat oder hätte. Abgesehen davon, dass ein anderer örtlicher Träger, der vor dem 26. Juni 2000 hätte zuständig sein können, gar nicht ersichtlich ist, war die Klägerin selbst auch vor ihrer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig. Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht festgestellt ist (§ 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Dies gilt unabhängig vom gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt des Kindes. Vgl. Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 86 Rn. 15 (zum gewöhnlichen Aufenthalt); Münder u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 5. Auflage 2006, § 86 Rn. 6; Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 86 Rn. 7. Zu Beginn der Hilfegewährung (26. Juni 1998), einem Zeitpunkt, in dem die Vaterschaft noch nicht festgestellt war, lebte die leibliche Mutter von Q. T. in B. . An der danach gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII begründeten örtlichen Zuständigkeit der Klägerin hat die Feststellung der Vaterschaft durch Urteil des Amtsgerichts B. vom 23. Juli 1999 nichts geändert. Da der leiblichen Mutter von Q. T. das Personensorgerecht allein zustand und sie einen anderen gewöhnlichen Aufenthalt als der leibliche Vater des Kindes hatte, richtete sich die Zuständigkeit vielmehr weiterhin nach ihrem gewöhnlichen Aufenthalt (§ 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII), der fortwährend auch über den 26. Juni 2000 hinaus, dem Eintritt des Zuständigkeitswechsels nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII, in B. bestand und frühestens mit ihrem Umzug nach E1. am 15. Juli 2002 aufgegeben wurde. Die Übertragung des Personensorgerechts auf die Pflegeeltern durch Beschluss des Amtsgerichts B. vom 11. Juli 2002 ist insoweit unbeachtlich, weil sie schon mit Blick auf den Zeitpunkt nicht geeignet ist, i. S. d. § 89a Abs. 1 und 2 SGB VIII die Zuständigkeit eines anderen örtlichen Trägers vor dem Eintritt des Zuständigkeitswechsels nach § 86 Abs. 6 SGB VIII am 26. Juni 2000 zu begründen. Abgesehen davon trifft die ohne jeden rechtlichen Anknüpfungspunkt vertretene Auffassung der Klägerin, der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgebliche Anknüpfungspunkt sei (während der Gewährung von Leistungen aufgrund der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII und nach der Sorgerechtsübertragung) nicht der gewöhnliche Aufenthalt, sondern der tatsächliche Aufenthalt des Kindes nach § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 letzter Halbsatz SGB VIII, auch schon deshalb nicht zu, weil es - ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII - bei der Zuständigkeit der Klägerin aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der leiblichen Mutter des Kindes Q. T. vor der Sorgerechtsübertragung geblieben wäre. Nach Begründung der Zuständigkeit der Klägerin nach § 86 Abs. 6 SGB VIII am 26. Juni 2000 wäre durch die Übertragung des Sorgerechts auf die Pflegeeltern durch Beschluss des Amtsgerichts B. vom 11. Juli 2002 keine Änderung der fiktiven Zuständigkeit eingetreten. Gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen, solange die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder - wie hier nach der Sorgerechtsübertragung - keinem Elternteil zusteht. Aus der Grundnorm des § 86 Abs. 1 SGB VIII lässt sich das gesetzgeberische Bestreben entnehmen, im Unterschied zum gewöhnlichen Aufenthalt Veränderungen in der Personensorgeberechtigung soweit als möglich nicht zu einer Zuständigkeitsveränderung führen zu lassen. Dass eine an den gewöhnlichen Aufenthalt des sorgeberechtigten Elternteils anknüpfende Zuständigkeit durch den Entzug des Sorgerechts während der Leistungserbringung unberührt bleibt, folgt aus der unmittelbaren oder ggfs. auch entsprechenden Anwendung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII. Sie hat eine Festschreibung der örtlichen Zuständigkeit an dem letzten Aufenthaltsort des personensorgeberechtigten Elternteils zur Folge. Vgl. zum Vorstehenden ausführlich: OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2007 - 12 A 3371/05 -, Juris. Der letzte gewöhnliche Aufenthalt der leiblichen Mutter von Q. T. vor der Übertragung des Sorgerechts auf die Pflegeeltern, an den danach anzuknüpfen wäre, war B. . Sie zog erst am 15. Juli 2002 und damit wenige Tage nach der Sorgerechtsübertragung nach E1. . Auch aus den §§ 89 b bis 89 d SGB VIII ergibt sich keine Pflicht des Beklagten zur Erstattung der Kosten gegenüber der Klägerin, weil die jeweiligen Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind. Die Voraussetzungen des § 89 e SGB VIII liegen ebenfalls nicht vor. Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist gemäß § 89 e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört (§ 89 e Abs. 2 SGB VIII). Eine Anknüpfung der Zuständigkeit an den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson, wie er hier maßgebend ist, wird von § 89 e SGB VIII nach seinem Wortlaut von vornherein nicht erfasst. Selbst wenn sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der leiblichen Mutter und nicht - wie hier - dem der Pflegeperson richten würde, hätte der Umzug der Mutter keine Kostenerstattungspflicht nach § 89 e SGB VIII ausgelöst. Denn es liegen schon keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die leibliche Mutter in E1. in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform i.S.d. § 89 e Abs. 1 SGB VIII aufgenommen wurde. Nach ihrem Umzug bezog sie dort eine Wohnung. Zudem wäre nach dieser Vorschrift allenfalls ein Kostenerstattungsanspruch der Stadt E1. und nicht der Klägerin in Betracht gekommen. Schließlich folgt eine Kostenerstattungspflicht des Beklagten auch nicht daraus, dass er mit Schreiben vom 30. Juli 2003 seine Kostenerstattungspflicht ab 11. Juli 2002 dem Grunde nach anerkannt hat. Nach der an den §§ 133, 157 BGB orientierten Auslegung dieser Erklärung kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um ein konstitutives Schuldanerkenntnis i.S.v. § 781 BGB handelt, das unabhängig von dem bestehenden Schuldgrund eine selbständige Verpflichtung des Beklagten beinhaltet. Vgl. zur Ablehnung konstitutiver Schuldanerkenntnisse im Einzelfall: BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2004 - 5 C 39.03 -, Buchholz 436.511 § 89 e KJHG/SGB VIII Nr. 2 = NJW 2005, 1593 f.; OVG NRW, Urteil vom 17. Juli 2003 - 12 A 183/00 -, ZfSH/SGB 2003, 750 ff. = JAmt 2004, 88 ff. Schon der Wortlaut spricht für ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, das eine bereits bestehende Schuld lediglich bestätigen und keine neue begründen soll. Vgl. zur Unterscheidung zwischen konstitutivem und deklaratorischem Schuldanerkenntnis: Sprau, in: Palandt, BGB, 68. Auflage 2009, § 781 Rn. 2. Der Beklagte erklärte in seinem Schreiben vom 30. Juli 2003 ausdrücklich, dass er seine Kostenerstattungspflicht gemäß § 89 SGB VIII anerkenne. Im Weiteren begründete er die teilweise Ablehnung des Antrags der Klägerin und die von ihm angenommene Kostenerstattungspflicht und führte aus, dass eine Kostenerstattung nach § 89 SGB VIII möglich sei. Der Beklagte setzte damit eine gesetzliche Kostenerstattungspflicht voraus und bestätigte lediglich, dass er sie im vorliegenden Fall als gegeben ansehe. Der Wille, eine unabhängig von den gesetzlichen Kostenerstattungsvorschriften bestehende Verpflichtung zu begründen, ergibt sich aus dem Wortlaut dieses Schreibens nicht und ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung auch nicht anzunehmen. Vgl. insofern zu § 53 Satz 1 SGB X: Bay. VGH, Urteil vom 23. September 2003 - 12 B 01.241 -, Juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 4 Bf 355/01 -, ZfSH/SGB 2004, 428 ff. = NordÖR 2004, 305 ff.; VG Göttingen, Urteil vom 14. April 2005 - 2 A 471/03 -, Juris; verbindliche Kostenanerkenntnisse zwischen Sozialhilfeträgern ablehnend auch: LSG NRW, Urteil vom 23. April 2007 - L 20 SO 39/06 -, Juris. Zweck des Schreibens des Beklagten war vielmehr die Vereinfachung der Abwicklung der Kostenerstattung und der zukünftigen Abrechnung. Ohne eine entsprechende Mitteilung hätte die Klägerin davon ausgehen müssen, die von ihr angenommenen Ansprüche gegen den Beklagten im Wege der allgemeinen Leistungsklage gerichtlich geltend machen zu müssen. Aufgrund des Schreibens vom 30. Juli 2003 konnte sie die vermeintlich zu erstattenden Aufwendungen per Rechnung gegenüber dem Beklagten anmelden. Sie konnte das Schreiben mit Blick auf das Vorstehende aber nicht dahingehend verstehen, dass sie Ansprüche allein aufgrund der vom Beklagten ausgesprochenen Anerkennung der Kostenerstattungspflicht durchsetzen könnte. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber dem Beklagten hat, stehen ihr auch Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechthängigkeit analog §§ 288, 291 BGB nicht zu. Ausführungen zu der Frage, ob ein Träger öffentlicher Jugendhilfe im Rahmen eines Anspruchs auf Erstattung seiner Aufwendungen für die Hilfe zur Erziehung in der Form der Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII neben der Erstattung der aufgewandten Pauschalbeträge nach § 39 Abs. 4 und 5 SGB VIII auch die Erstattung der darüber hinaus für das Pflegekind aufgewandten Kindergartenbeiträge (hier: nach § 17 GTK) verlangen kann, sind mangels einer Grundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch nicht veranlasst. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.