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Beschluss

6 B 179/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0514.6B179.09.00
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Tenor

Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.

Der Antrag des Antragstellers wird insgesamt abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses wird geändert. Der Antrag des Antragstellers wird insgesamt abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde, mit der sich der Antragsgegner gegen Nr. 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts insoweit wendet, als ihm untersagt worden ist, die dem Polizeipräsidium H. für die Monate April 2007, Januar 2008, März 2008 und April 2008 zugewiesenen freien Planstellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO mit den Beigeladenen zu 1., 2., 3. und 4. zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers auf diese Stellen unter Beachtung der Rechtssauffassung des Verwaltungsgerichts erneut entschieden worden ist, ist zulässig und begründet. Der Antrag des Antragstellers bleibt insgesamt ohne Erfolg. Er hat bezüglich der genannten Stellen keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner auf der Grundlage der zum Beurteilungsstichtag 1. August 2008 erstellten Regelbeurteilungen über die Besetzung dieser Stellen entschieden hat. Das Verwaltungsgericht hatte dem Antragsgegner mit dem im Verfahren 1 L 869/08 ergangenen rechtskräftigen Beschluss vom 4. November 2008 untersagt, die dem Polizeipräsidium H. damals zur Verfügung stehenden fünf Planstellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO, zu denen auch die hier streitigen Planstellen gehörten, mit den dort Beigeladenen zu besetzen, bis über diese Stellen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts erneut entschieden worden ist. Bei der deshalb notwendig gewordenen neuen Entscheidung, welchen Beamten die vorliegend in Rede stehenden vier Planstellen übertragen werden sollten, musste sich der Antragsgegner am Prinzip der Bestenauslese (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) ausrichten. Das erforderte eine Prognose des Inhalts, wer von den in Frage kommenden Beamten das angestrebte Beförderungsamt voraussichtlich am besten ausüben werde. Grundlage dieser Prognose mussten die gegenwärtigen Verhältnisse, darunter in erster Linie die aktuellen Beurteilungen sein, weil diese den aktuellen Leistungsstand der Beamten und dadurch auch deren Eignung für das Beförderungsamt am besten widerspiegelten. Das bedingte eine maßgebliche Mitberücksichtigung der Regelbeurteilungen, die sich auf den Stichtag vom 1. August 2008 bezogen und nach der vorangegangenen, vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. November 2008 - 1 L 869/08 - beanstandeten Auswahlentscheidung erstellt worden waren. Damit verbunden war allerdings, dass die Rechtsfehler der vorangegangenen Auswahlentscheidung bei der neuen Entscheidung nicht im Sinne der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts beseitigt werden konnten. Dessen einstweilige Anordnung zielte aber auch nicht auf eine solche Fehlerbeseitigung, sondern allein auf die Freihaltung der streitigen Stellen ab, bis eine fehlerfreie neue Auswahlentscheidung getroffen sein würde. Ist eine solche aber unter maßgeblicher Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse zu treffen, ist es unvermeidbar, dass sich die der vorherigen Auswahlentscheidung anhaftenden Fehler mitsamt ihrer verwaltungsgerichtlichen Beanstandungen - wie im vorliegenden Fall - erledigen können. Dass die fraglichen Stellen dem Polizeipräsidium H. bereits vor dem Beurteilungsstichtag 1. August 2008 zugewiesen worden sind, rechtfertigte es nicht, die erneute Auswahlentscheidung auf der Grundlage nicht mehr aktueller Regelbeurteilungen zu treffen. Es handelt sich vorliegend nicht um ein Stellenbesetzungsverfahren mit einem zu einem bestimmten Zeitpunkt, etwa dem Ablauf der Bewerbungsfrist, geschlossenen Bewerberkreis. Der Antragsgegner hat bereits von einer Ausschreibung der Beförderungsstellen abgesehen und dementsprechend ein Bewerbungsverfahren im herkömmlichen Sinne nicht durchgeführt. Stattdessen hat er alle aktuell beförderungsfähigen Beamten in das Verfahren einbezogen. Dem entsprach es, dass sich der Bewerberkreis bis zur Auswahlentscheidung durch Versetzungen, Entstehen oder Wegfall von Beförderungsverboten etc. verändern konnte. Folglich waren auch Änderungen der für die Eignungsprognose bedeutsamen Qualifikationen aller für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten zu berücksichtigen; insoweit gilt nichts anderes als für Veränderungen z.B. bei der gesundheitlichen oder charakterlichen Eignung. Der in der angefochtenen Entscheidung zitierte Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 22. März 1999 - NotZ 33/98 -, NJW-RR 1999, 932, trägt schon aus diesem Grunde die gegenteilige Rechtsansicht nicht. Abgesehen davon ist die vom Verwaltungsgericht mit guten Gründen befürwortete Festschreibung der entscheidungserheblichen Verhältnisse auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung hier gewahrt. Denn die maßgebliche Auswahlentscheidung war die nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. November 2008 - 1 L 869/08 - zu treffende, nicht die zuvor getroffene und in diesem Beschluss beanstandete Entscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).