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Beschluss

6 B 467/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0511.6B467.09.00
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Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 3.500,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 3.500,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist des § 147 VwGO ordnungsgemäß erhoben worden ist. Sie ist durch die Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 4. April 2009 in Gang gesetzt worden und dementsprechend am Montag, dem 20. April 2009 abgelaufen. Der innerhalb dieser Frist am 14. April 2009 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangene, vom einem Rechtsreferendar unterzeichnete Beschwerdeschriftsatz genügte nicht den gesetzlichen Erfordernissen des § 67 VwGO, über die die Antragstellerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ordnungsgemäß belehrt worden ist. Die von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin unterzeichnete Untervollmacht für den Rechtsreferendar vermag daran nichts zu ändern. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Sie war nicht ohne Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO an der Einhaltung der Beschwerdefrist verhindert. Ihr Prozessbevollmächtigter, der seine Kanzlei allein betreibt, hätte für die Zeit seiner Abwesenheit geeignete Vorkehrungen treffen müssen, um zu gewährleisten, dass während dieser Zeit ablaufende Fristen eingehalten werden konnten. Vor allem hätte er dafür Sorge tragen müssen, dass ein vertretungsbereiter Rechtsanwaltskollege die notwendigen Prozesshandlungen an seiner Stelle hätte vornehmen können. Vgl. zum Ganzen Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 24. Oktober 1985 - VII ZB 16/85 -, VersR 1985, 1189, und vom 6. März 1990 - VI ZB 4/90 -, VersR 1990, 1026; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 5 B 42.08 -. Das gilt insbesondere für den vorliegenden Streitfall, in dem nach dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten bereits im Zeitpunkt seiner Abreise nach Neuseeland erkennbar war, dass während seiner Abwesenheit die Frist für die Einlegung einer eventuell erforderlichen Beschwerde ablaufen konnte. Die Beauftragung eines Referendars mit der Einlegung einer solchen Beschwerde wurde den vorgenannten Erfordernissen nicht gerecht. Das darin liegende Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist der Antragstellerin gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47, § 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).