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Beschluss

12 A 3114/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0507.12A3114.07.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein durchgehendes Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum auf vergleichsweise Weise i. S. v. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG vorliegen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG kann nur derjenige deutscher Volkszugehöriger sein, der sich im Aussiedlungsgebiet von seiner Bekenntnisfähigkeit an ausschließlich und durchgängig zum deutschen Volkstum bekennt, wobei ein einmal abgegebenes Be-kenntnis zum deutschen Volkstum im Regelfall fortwirkt und darum auch Folgezeit-räume abdeckt, solange kein Gegenbekenntnis erfolgt, ohne dass es bis zum Ausreise unbedingt kontinuierlich oder periodisch bekräftig oder wiederholt werden muss. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 - 5 C 25.06 -, NVwZ-RR 2008, 428, m. w. N. Ist - wie es das Verwaltungsgericht hier zugunsten des Klägers angenommen hat - in der Eintragung einer anderen als der deutschen Nationalität im ersten Inlandspass kein Gegenbekenntnis zu sehen, muss der Spätaussiedler bei erster sich bietender Gelegenheit durch ein nach außen hin erkennbares - nicht in der ihm verschlos-senen Nationalitätserklärung liegendes - Verhalten das innere Bewusstsein i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, dem deutschen Volkstum anzugehören, sichtbar machen, damit von einem Bekenntnis "auf vergleichbare Weise" ausgegangen werden kann. Siehe auch BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 5 C 13.04 -, NVwZ-RR 2005, 210. Um ein solches Bekenntnis "auf andere Weise" auszufüllen, müssen die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe ihrerseits nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise - über das unmittelbare familiäre Umfeld hinaus - nach außen hin hervorgetreten sein, die der Nationalitätenerklärung zumindest nahe kommt; dafür sind Umstände von Bedeutung, die den Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin, z. B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten, unzweifelhaft zu Tage treten lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Februar 2008 - 5 B 113.07, - mit Hinweis auf Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104. Damit auch von einem durchgängigen Bekenntnis ausgegangen werden kann, muss sich ein solches positives Bekenntnis auf andere Weise als durch die Nationalitäten-erklärung dabei bereits frühzeitig nach dem Eintritt der Bekenntnisfähigkeit (vorliegend im Mai 1992) manifestieren, um in späteren Verhaltensweisen ggfs. Wiederholung oder Bestätigung finden zu können. Schon zu Anfang des abzudeckenden Zeitraumes muss also der Wille der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe mit der erforderlichen Nachhaltigkeit zu Tage treten; eine vorausschauende kumulative Wertung zeitlich deutlich auseinander liegender indizieller Verhaltensmuster kommt deshalb nicht in Betracht. So gesehen ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht die - angeblich die Möglichkeit einer Nationalitäts- und Namensänderung betreffende - Nachfrage im Standesamt in Q. während der Sommerferien im Anschluss an dem Erhalt des ersten Inlandspasses für unzureichend angesehen hat, weil es sich den Schilderungen nach um eine bloß unverbindliche Anfrage bei einer nicht unmittelbar zuständigen Behörde gehandelt haben dürfte. Das Stellen eines bescheidungsfähigen schriftlichen Antrags, der die Haltung des Klägers, sich als deutscher Volkszugehöriger zu fühlen, gegenüber einer staatlichen Stelle und im öffentlichen Raum über das punktuelle Ereignis einer persönlichen Erkundigung bei einem x-beliebigen Sachbearbeiter hinaus hätte offenkundig werden lassen, ist nicht nachgewiesen worden. Danach lässt sich jedenfalls für den Zeitraum bis zur Volljährigkeit und eventuellen weiteren Aktivitäten des Klägers ein vergleichbar nachhaltiges Bekenntnis nicht feststellen. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kommt auch eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nicht in Betracht. Auf die Mühen, die es dem Kläger ab seiner Volljährigkeit bereitet hat, die Adoption rückgängig zu machen, kommt es für die Würdigung der ersten beiden Jahre nach Eintritt seiner Bekenntnisfähigkeit nicht an. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen werden. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich die Frage, was für die Annahme eines Bekenntnisses auf andere Weise positiv ausreichend ist, eindeutig und umfassend auf der Grundlage des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -, a.a.O., beantworten. Das gilt auch insoweit, als der Kläger die Frage aufwirft, inwieweit in der Kumulation bestimmter einzelner Umstände ein ausreichendes Bekenntnis zu sehen sein kann. Ob im jeweils konkreten Fall ein Bekenntnis "auf andere Weise" angenommen werden kann, obliegt zudem jeweils der Beurteilung im Einzelfall. In diesem Sinne auch: BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2005 - 5 B 129.04 -. Letztendlich macht der Kläger auch keinen Verfahrensmangel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Das Gebot recht- lichen Gehörs, wie es mit § 108 Abs. 2 VwGO in die Prozessordnung Eingang ge- funden hat, verpflichtet das Gericht zwar, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Der in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Anspruch auf rechtlichen Gehörs schützt jedoch nicht da- vor, dass das Gericht ein zur Kenntnis genommenes Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt bzw. bei seiner Bewertung zu einem anderen Ergebnis gelangt, als es der Beteiligte für richtig hält. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2009 - 1 BvR 2802/07 -; Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, Juris; BVerwG, Beschluss vom 9. März 2007 - 8 B 11.07 -, Juris. Wenn der Kläger vorliegend die mangelnde Gesamtschau der sein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nach seiner Auffassung tragenden Tatsachen rügt, handelt es sich aber um eben eine solche - der Gehörsrüge entzogene - tatsächliche bzw. rechtliche Würdigung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 Satz 2 GKG. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).