Urteil
10 D 47/08.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0430.10D47.08NE.00
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Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/2.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn die Antragsgegnerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird verworfen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/2. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn die Antragsgegnerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 4977/039 "Gewerbe- und Industriegebiete südliche I. M.---- straße " der Antragsgegnerin vom 15. Juli 2006. Die Antragsteller beabsichtigen nach eigenen Angaben, in einer bisher noch nicht geklärten rechtlichen Form das Gebäude X.----straße 37 in E. zu erwerben und anschließend an Dritte zu vermieten. Sie stünden in ernsthaften Verhandlungen mit dem Grundstückseigentümer, deren Abschluss jedoch der streitgegenständliche Bebauungsplan entgegenstehe. Der Antragsteller zu 1) beantragte unter dem 16. Mai 2006 und 21. Juni 2006 verschiedene Bauvorbescheide zur Nutzung des Gebäudes in zumindest bordellähnlicher Weise. Der Oberbürgermeister der Stadt E. lehnte die Anträge mit Bescheiden vom 23. und 26. Juni 2006 ab, da der geltende Bebauungsplan Nr. 5077/47 aus dem Jahre 1964 der beabsichtigten Nutzung entgegen stehe. Die hiergegen erhobene Klage des Antragstellers zu 1) wies das Verwaltungsgericht E. mit Urteil vom 22. März 2007 - 4 K 6039/06 - als unzulässig und unbegründet ab, da der Antragsteller zu 1) seine ladungsfähige Anschrift nicht mitgeteilt habe und das Vorhaben nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 5077/47 entspreche. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2008 - 10 A 1327/07 - lehnte das erkennende Gericht den Antrag auf Zulassung der Berufung ab, die Klage sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Bordellartige Betriebe, wie sie der Antragsteller zu 1) plane, seien am vorgesehenen Standort unzulässig. Der angegriffene Bebauungsplan Nr. 4977/039 erfasst einen Teilbereich des Bebauungsplans 5077/47 und setzt für den Bereich beiderseits der X.----straße ein Gewerbegebiet fest, in dem Einzelhandelsbetriebe, Vergnügungsstätten und Bordelle unzulässig sind. Ziel der Änderungsplanung, die im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt wurde, ist es, den "traditionellen Industriestandort insbesondere der stahlverarbeitenden Schwerindustrie" in seiner überkommenen Nutzung zu erhalten und eine Verdrängung durch Einzelhandelsbetriebe zu verhindern. Vergnügungsstätten und Bordellen würden ausgeschlossen, "um das Ziel der Sicherung gewünschter Nutzungen nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ zu erreichen". So werde "einer nachteiligen Veränderung des Erscheinungsbildes und Images dieses traditionsreichen Altindustriegebietes vorgebeugt." Nach Auslegung der Pläne und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde der Bebauungsplan Nr. 4977/039 am 23. Juni 2006 durch einen Dringlichkeitsbeschluss, den der Rat der Antragsgegnerin am 24. August 2006 genehmigte, als Satzung beschlossen und am 15. Juli 2006 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht. Der Antragsteller zu 1) hat am 15. Mai 2008 hiergegen einen Normenkontrollantrag gestellt. Er habe die Absicht, ein im Plangebiet liegendes Gebäude zu erwerben und sei vom Eigentümer als Interessent akzeptiert. Sein Interesse habe er auch durch die Bauvoranfragen vom 16. Mai 2006 und 21. Juni 2006 dokumentiert. Aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes erleide er einen rechtlichen Nachteil, er werde in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit beschränkt, die geplante Nutzung des Gebäudes könne er aufgrund der Festsetzung des Bebauungsplanes nicht ausführen. Sein Antrag sei auch nicht deshalb unzulässig, weil er keine ladungsfähige Anschrift angeben könne. Eine Wohnnutzung sei dort gar nicht möglich. Der Bebauungsplan sei materiell fehlerhaft, da der Ausschluss von Bordellen, um einer nachteiligen Veränderung des Erscheinungsbildes des Industriegebietes vorzubeugen, kein städtebaulicher und auch kein besonderer städtebaulicher Grund sei. Am 11. Juli 2008 erklärte der Antragsteller zu 2) zunächst seinen "Beitritt" zum Verfahren auf Seiten des Antragstellers zu 1) mit der Begründung, er beabsichtige, gemeinsam mit ihm das Gebäude X.----straße 37 zu erwerben und anschließend zu vermieten. Nach gerichtlichem Hinweis stellte er am 04. August 2008 klar, dass dieser Beitritt als selbständige Antragstellung zu verstehen sei. Er sei ebenso wie der Antragsteller zu 1) antragsbefugt, da er entweder zusammen mit ihm das Gebäude erwerben oder es nach Erwerb durch den Antragsteller zu 1) von ihm pachten wolle. Beim Verwaltungsgericht E. sei zudem unter dem Aktenzeichen 4 K 776/09 ein Klageverfahren betreffend die Nutzung des Gebäudes anhängig. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 4977/039 vom 15. Juli 2006 "Gewerbe- und Industriegebiete südliche I. M1.---straße " für nichtig zu erklären; hilfsweise vorgenannten Bebauungsplan für nichtig zu erklären, soweit die Antragsgegnerin unter dem Begriff "Bordelle" Nutzungen einbezogen sehen will, die sich ausschließlich innerhalb des Rahmens der verfassungsmäßig garantierten Entfaltungsfreiheit bewegen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antrag sei bereits unzulässig, hinsichtlich des Antragstellers zu 2) sei nicht ersichtlich, woraus sich eine Antragsbefugnis ergeben solle, es werde nicht einmal deutlich, ob er allein oder gemeinsam mit dem Antragstellers zu 1) als BGB- Gesellschaft auftrete. Der Klageänderung werde deshalb widersprochen. In jedem Fall seien beide Antragsteller weder Eigentümer noch hätten sie eine eigentumsähnliche oder auch nur obligatorische Berechtigung. Für den Antragsteller zu 1) komme hinzu, dass er keine ladungsfähige Anschrift angegeben habe. Unabhängig davon sei der Antrag jedenfalls unbegründet, der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, Vergnügungsstätten und Bordellen sei materiell-rechtlich zulässig und als Ergebnis nicht zu beanstandender planerischer Abwägung von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO gedeckt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Aufstellungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist unzulässig. Der Antrag des Antragstellers zu 1) erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Er hat keine Anschrift angegeben oder Gründe dafür genannt, dass ihm dies unzumutbar sei. Die Angabe einer Anschrift ist Voraussetzung für die hinreichende Identifizierbarkeit des Antragstellers, die u. a. dazu dient, ihm gerichtliche Entscheidungen, Verfügungen und Schreiben zustellen und etwaige gegen ihn gerichtete Kostenforderungen, einschließlich eines Kostenerstattungsanspruchs des im Verfahren Obsiegenden, erfolgreich durchsetzen zu können. Deshalb reicht die Anschrift des Prozessbevollmächtigten grundsätzlich nicht aus. Vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 13.04.1999 - 1 C 24.97 -, DVBl. 1999, 989; OVG NRW, Beschluss vom 30.07.2003 - 17 B 1070/03 -. Den Vortrag des Klägers, er verfüge über keinen festen Wohnsitz innerhalb des Gebietes der Europäischen Union, hält der Senat weiterhin für unglaubhaft. Vgl. dazu bereits Beschluss vom 15.12.2008 - 10 A 1327/07 -; und vorgehend VG Düsseldorf , Urteil vom 22.03.2007 - 4 K 6039/06 -. Zur Glaubhaftmachung dieser Behauptung hat der Antragsteller zu 1) erneut lediglich eine beglaubigte Ausweiskopie mit dem Wohnorteintrag "C. " vorgelegt. Dieses Dokument belegt jedoch - wie der Senat bereits ausgeführt hat - nur, dass der Antragsteller zu 1) nirgends gemeldet ist bzw. der zuständigen Behörde gegenüber angegeben hat, er sei wohnungslos, nicht jedoch die Richtigkeit dieser Behauptung. Erst recht ist dieses Dokument kein Indiz dafür, dass er nach Erhalt des Ausweises, der am 14. November 2003 ausgestellt wurden, bis heute keinen Wohnsitz begründet hat. Im Gegenteil ist es gerade angesichts seiner offenbar umfangreichen gewerblichen Aktivitäten, zu denen insbesondere der Immobilienerwerb zählt, mehr als unwahrscheinlich, dass er seit mehr als fünf Jahren obdachlos sein sollte. Grunderwerb wäre ihm ohne die Angabe einer Anschrift auch kaum möglich. Eine hinreichende Glaubhaftmachung seines Vorbringens kann der Senat angesichts dessen auch seiner Eidesstattlichen Versicherung vom 22. April 2009 nicht entnehmen. Der Antragsteller zu 1) versichert lediglich, nicht im Objekt I1. Straße 1 in T. zu wohnen, nicht aber das Fehlen eines festen Wohnsitzes schlechthin. Ob diese Angabe zutrifft, konnte der Senat damit offen lassen. Erhebliche Zweifel bestehen jedoch deshalb, weil der Antragsteller zu 1) einen Telefonanschluss unter dieser Anschrift auf seinen Namen angemeldet hat und diese Adresse für Internetauftritte nutzt. Zudem dürfte die Angabe nicht zutreffen, das fragliche Objekt I2. Straße 1 verfüge über keine Wohnflächen. Es handelt sich dabei nach dem äußeren Eindruck um ein größeres Wohnhaus oder kleines Hotel. Beide Antragsteller sind zudem nicht antragsbefugt. Es ist nicht ersichtlich, dass sie durch den Bebauungsplan Nr. 4977/039 oder dessen Anwendung in eigenen Rechten verletzt sein oder in absehbarer Zeit werden könnten. Sie sind nach eigenem Vortrag weder Eigentümer noch eigentumsähnlich, in sonstiger Weise dinglich oder obligatorisch Berechtigte an einem Grundstück im Plangebiet. Ihren Angaben ist auch nicht zu entnehmen, dass sie zur Bebauung bzw. Nutzung des fraglichen Grundstücks X.----straße 37 durch den Eigentümer ermächtigt sein könnten. Der Antragsteller zu 1) behauptet lediglich, in aussichtsreichen Kaufverhandlungen mit der Grundstückseigentümerin zu stehen, und hat dies an Eides statt versichert. Die Bestätigung der potentiellen Verkäuferin, auf deren Sicht es im vorliegenden Zusammenhang entscheidend ankäme, haben die Antragsteller dagegen nicht vorgelegt. Sie wird durch die Versicherung eines potenziellen Käufers, die Verhandlungen seien erfolgversprechend, nicht ersetzt. Dabei handelt es sich nur um eine einseitige, hier zudem interessengeleitete Einschätzung, der auch Wunschdenken zugrunde liegen mag. Falls es im Übrigen tatsächlich so sein sollte, dass lediglich noch die Frage der Nutzbarkeit des Gebäudes im Sinne des Konzepts des Antragstellers zu 1) einem Eigentumserwerb entgegen stünde, hätte es im Hinblick auf die vom Senat mitgeteilten Bedenken mehr als nahe gelegen, die angeblich beidseitig weitgehend abgeschlossenen Verhandlungen schriftlich zu dokumentieren bzw. einen Vorvertrag abzuschließen. Dies ist nicht geschehen, sodass nicht davon auszugehen ist, dass der Antragsteller zu 1) aufgrund des Standes der Kaufvertragsverhandlungen antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sein könnte. Dem steht nicht zuletzt entgegen, dass das "Nutzungskonzept" spätestens mit der rechtskräftig gewordenen Ablehnung der Bauvorbescheidsanträge des Antragstellers zu 1) obsolet geworden ist, die Bedingung für einen erfolgreichen Abschluss der Kaufverhandlungen also gerade nicht eingetreten ist. Bezeichnenderweise ist seitdem auch kein Hinweis darauf zu verzeichnen, dass die Eigentümerin den Antragsteller zu 1) im Hinblick auf das Grundstück X.----straße 37 zu irgendwelchen Handlungen ermächtigt hätte. Der Senat hat bereits mit Verfügung vom 15.12.2008 darauf hingewiesen, das die Ermächtigung zur Vorlage von Bauunterlagen nach Abschluss dieses Verfahren keine Indizwirkung mehr hat. Der Antragsteller zu 2) behauptet nicht einmal, in einem entsprechenden Kontakt zur Grundstückseigentümerin zu stehen. Ob und in welcher Form er sich an der Nutzung des Gebäudes beteiligen wird, ist nach seinen eigenen Angaben derzeit noch völlig ungeklärt. Einerseits soll er evtl. gemeinsam mit dem Antragsteller zu 1) - in welcher Rechtsform auch immer - das Grundstück erwerben, andererseits könne er das vom Antragsteller zu 1) gekaufte Gebäude später auch pachten. Seine Nutzungserwartung ist damit in jedem Fall nicht stärker als die des Antragstellers zu 1), sodass für ihn die vorstehenden Ausführungen zur fehlenden Antragsbefugnis in zumindest gleichem Maße gelten. Vor diesem Hintergrund konnte der Senat offen lassen, ob die begehrte subjektive Klageänderung, der die Antragsgegnerin ausdrücklich widersprochen hat, überhaupt sachdienlich und damit zulässig ist. Schließlich fehlt den Antragstellern zur Durchführung des Normenkontrollverfahrens auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Sie könnten ihre Rechtsposition durch die begehrte Nichtigkeitsfeststellung des Bebauungsplanes Nr. 4977/039 nicht verbessern. Entgegen ihrer Annahme hat der Oberbürgermeister der Stadt E. die vom Antragsteller zu 1) gestellten Bauvoranfragen mit Bescheiden vom 23. und 26. Juni 2006 nicht unter Bezugnahme auf diesen Bebauungsplan abgelehnt. Grundlage der Entscheidung war vielmehr der Bebauungsplan Nr. 5077/47 aus dem Jahre 1964, der streitgegenständliche Bebauungsplan ist erst am 15. Juli 2006 in Kraft getreten. An der durch Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2008 rechtskräftig gewordenen Ablehnung der Bauvoranfrage änderte sich durch die begehrte Nichtigkeitsfeststellung damit ebenso wenig etwas wie an der planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Nutzungskonzeptes. Die danach vorgesehene Wohnungsprostitution - zur Auslegung des Nutzungskonzeptes in diesem Sinne bereits VG Düsseldorf , Urteil vom 22.03.2007 - 4 K 6039/06 -; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 15.12.2008 - 10 A 1327/07 - ist in einem Gewerbegebiet, wie es bereits der geänderte Bebauungsplan 5077/47 festsetzte, auch ohne ausdrückliche Festsetzung weder generell noch ausnahmsweise zulässig. Vgl. dazu nur VGH München, Beschluss vom 02.05.2006 - 2 BV 05.1739 -; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 8 BauNVO Randziffer 24 m.w.N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegen.