Beschluss
10 A 2508/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0430.10A2508.07.00
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Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 03. Juli 2007 wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfah¬rens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 03. Juli 2007 wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfah¬rens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der allein auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aufgrund des Antragsvorbringens nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zur Erteilung eines positiven planungsrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück B.--------weg 57 in E. im Wesentlichen mit der Begründung verpflichtet, das nach § 34 BauGB zu beurteilende Vorhaben füge sich nach der Art der baulichen Nutzung sowie hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung ein. Diese sei aufgrund der unterschiedlichen Nutzungen (mehrgeschossige Wohngebäude sowie mehrere Gartenbaubetriebe) als faktisches Mischgebiet zu qualifizieren. Dort seien Wohngebäude allgemein zulässig, auch eine Hinterlandbebauung sei in der näheren Umgebung mit Wohngebäuden (etwa auf den Grundstücken B.--------weg 63, 65 und 67), sowie im Übrigen mit Gewächshäusern vorhanden. Der Beklagte wendet hiergegen ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass sich das Vorhaben als Hinterlandbebauung seiner Art nach in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Insoweit habe das Verwaltungsgericht berücksichtigen müssen, dass "reine" Wohnbebauung nur straßenseitig vorhanden sei. Sofern etwa auf den Grundstücken B.--------weg 63, 65 und 67 Wohnnutzung vor-handen sei, diene diese landwirtschaftlichen bzw. gartenbaulichen Betrieben, "reines" Wohnen finde im Hinterland nicht statt. Dieser Einwand führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, das geplante Vorhaben füge sich seiner Art nach in die Eigenart der näheren Umgebung ein. In der Rechtsprechung ist geklärt und wird von dem Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen, dass die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss, jeweils unabhängig voneinander zu prüfen sind. Vgl. dazu nur BVerwG, Beschluss vom 06.11.1997 – 4 B 172.97 –, BRS 59 Nr. 79. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es nach diesen Grundsätzen für das Einfügen nach der zu überbauenden Grundstücksfläche auf die Nutzungsart nur in-soweit an, als es sich um Hauptgebäude und nicht nur um Nebenanlagen i.S.v. § 14 BauNVO handeln muss, für die das Bauplanungsrecht gewisse Erleichterungen vor-sieht. Um solche Nebenanlagen handelt es sich hier bei der Hinterlandbebauung je-doch nicht. Das geplante Vorhaben fügt sich damit nach der überbaubaren Grund-stücksfläche ein. Bei der Frage, ob es sich nach der Art der Nutzung ebenfalls einfügt, kommt es dagegen allein auf die in der näheren Umgebung tatsächlich ausgeübten Nutzungen und nicht – wie der Beklagte meint – erneut oder zusätzlich auf die Lage der dort vorhandenen Baukörper an. Allgemein dazu BVerwG, Beschluss vom 06.11.1997 – 4 B 172.97 –, BRS 59 Nr. 79. Das Verwaltungsgericht hat diese Umgebung – vom Beklagten unwidersprochen – als faktisches Mischgebiet eingestuft. Mit der beabsichtigten Wohnnutzung fügt sich das Vorhaben nach der Art der Nutzung somit ebenfalls ein. Unabhängig davon kommt die vom Beklagten erwogene Differenzierung der Wohnnutzungen im hinteren Grundstücksbereich schon deshalb nicht in Betracht, weil die nach § 34 Abs. 2 BauGB maßgebliche BauNVO die Differenzierung zwischen "reinem" Wohnen und einem Wohnen, das einem landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieb dient, weder allgemein noch konkret für das hier nach dem Antragsvorbringen zu Grunde zu legende faktische Mischgebiet kennt. Eine unterschiedliche Nutzungsart, die in Bezug auf dieses Merkmal nach § 34 Abs. 1, 2 BauGB eine andere rechtliche Beurteilung des Einfügens des Vorhabens erlaubte, liegt damit nicht vor. Da die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, das nach § 34 Abs. 1, 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein, durch das Antragsvorbringen des Beklagten nicht durchgreifend in Frage gestellt wird, kommt es auch nicht darauf an, ob durch die Erteilung des begehrten Bauvorbescheides städtebaulich unerwünschte Folgewirkungen entstehen könnten. Diesen müsste der Beklagte gegebenenfalls mit bauleitplanerischen Mitteln entgegensteuern. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 16.11.2001 – 7 A 1143/00 – juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.