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Urteil

3 A 627/07.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0429.3A627.07A.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 27. März 1984 in C. /Sri Lanka geborene Kläger ist srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit. Eigenen Angaben zufolge reiste er am 30. Mai 2006 über den internationalen Flughafen von D. aus Sri Lanka aus und gelangte über ein ihm unbekanntes Land am 31. Mai 2006 in die Bundesrepublik Deutschland. Am 13. Juni 2006 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 13. Juni 2006 gab der Kläger nach dem Inhalt der Niederschrift im Wesentlichen folgendes an: Er habe bis zum 9. Januar 2006 bei seinem Vater und seiner Schwester in C. (Stadtteil D1. ) gelebt. Zwei Mal sei sein Vater und drei Mal sei er - der Kläger - von Mitgliedern der Karuna-Gruppe angesprochen worden. Man habe ihn aufgefordert, für die Karuna-Gruppe zu kämpfen. Am 10. Januar 2006 sei er von Leuten in Zivil festgenommen und nach Beligande in ein Lager der Karuna-Gruppe gebracht worden. Dieses Lager habe aus drei einstöckigen Häusern bestanden und sei rundherum mit Stacheldraht abgesperrt gewesen. Es habe einen Haupteingang und einen kleineren Hintereingang gegeben. An den Eingängen seien Wachen postiert gewesen. Er selbst sei in einem aus Holz errichteten Gebäude untergebracht worden. Mit vier weiteren Personen habe man ihn in einem Raum festgehalten. Er sei sehr oft verhört und geschlagen worden. In der Nacht vom 22. auf den 23. April 2006 habe es einen lauten Knall gegeben. Er habe Schüsse gehört und überall sei Rauch gewesen. Mitglieder der Karuna-Gruppe seien zu diesem Zeitpunkt bei ihnen im Zimmer gewesen. Die Wachen seien nervös geworden und seien schreiend weggelaufen. Die Tür ihres Zimmers habe offen gestanden. Gemeinsam mit den anderen Inhaftierten aus seinem Zimmer sei er aus dem Gebäude herausgelaufen. Durch den kleineren Hintereingang seien sie geflüchtet. Wachen habe er dort nicht mehr gesehen. Bauern hätten ihn unterwegs angesprochen und ihn in der Nähe seines Hauses abgesetzt. Sein Vater habe ihn dann noch an demselben Abend in einen fünf Kilometer entfernten Ort gebracht. Dort seien seine Verletzungen behandelt worden. Sein Vater habe dann seine Ausreise organisiert. Gemeinsam seien sie nach D. gereist. Am 5. Mai 2006 sei er dort von der Polizei festgenommen worden. Noch am gleichen Tag sei er wieder freigelassen worden. Die Schlepper, die sein Vater organisiert habe, hätten ihn freigekauft. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 21. Juni 2006 ab und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Ferner forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw. - für den Fall der Klageerhebung - nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, und drohte ihm für den Fall, dass er dieser Aufforderung nicht nachkomme, die Abschiebung nach Sri Lanka oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist, an. Am 12. Juli 2006 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen im Verwaltungsverfahren wiederholt und ergänzend vorgetragen: Im Falle der Rückkehr in sein Heimatland sei er als Tamile, insbesondere jüngeren Alters, dort einer staatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt. Tamilen würden in Sri Lanka willkürlich verhaftet und während der Haft gefoltert. Von einer inländischen Fluchtalternative der tamilischen Bevölkerung in den singhalesischen Siedlungsgebieten Sri Lankas könne nicht ausgegangen werden. Darüber hinaus sei er auch individuell in Sri Lanka verfolgt worden. Er sei - wie auch andere tamilische Jugendliche - von der Karuna-Gruppe angesprochen und zur Mitarbeit aufgefordert worden. Da er dies nicht gewollt habe, seien die Drohungen zum Jahreswechsel 2005/2006 massiver geworden. Auch in der Presse sei über eine Vielzahl von Entführungen und Zwangsrekrutierungen in seiner Heimatregion durch die Karuna-Gruppe berichtet worden. In der Zeit als er von der Karuna-Gruppe festgehalten worden sei, habe man ihn verhört und massiv - auch ideologisch - Druck auf ihn ausgeübt, der Karuna-Gruppe beizutreten und für diese zu kämpfen. Da er sich geweigert habe, dies zu tun, sei er regelmäßig geschlagen worden. Man habe ihn mit Fäusten, Holzstangen und Gewehrkolben auf alle Körperteile geschlagen. Sein Kopf sei gegen eine Wand geschlagen worden. Seitdem leide er an neurologischen Ausfallserscheinungen wie heftigen Kopfschmerzen, Gedächtnisverlust und Konzentrationsstörungen. In der Folgezeit seien bei ihm auch Ohnmachtsanfälle vorgekommen. Von den Misshandlungen seien noch heute Narben an seinem rechten Knie sichtbar. Sein linker Arm sei nur eingeschränkt bewegbar. Er gehe davon aus, dass in der Nacht vom 22. auf den 23. April 2006 das Lager von der LTTE angegriffen wurde. Er habe allerdings keine Kämpfer der LTTE gesehen. Durch ein rückseitiges nicht mehr bewachtes Tor des Lagers habe er mit anderen Mitgefangenen fliehen können. Am 5. Mai 2006 sei er mit seinem Vater in einem Bus nach D. gefahren. Direkt nach der Ankunft, in der Nähe des Hauptbahnhofs, sei er zufällig in eine groß angelegte Razzia der Polizei geraten. Er sei in ein provisorisches kleines Lager direkt neben dem Busbahnhof gebracht worden. Dort habe er seinen Schulausweis vorgelegt. Nach etwa 1 ½ Stunden sei er gegen Zahlung eines Geldbetrags freigekommen. Bis zu seiner Ausreise am 30. Mai 2006 habe er bei den beiden Schleppern in D. gewohnt. Während dieser Zeit sei er in einer Privatklinik namens Navaloga Hospital behandelt worden. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24. Januar 2007 - dem Kläger am 6. Februar 2007 zugestellt - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass es dem Kläger zuzumuten sei, im Großraum D. vor den Mitgliedern der Karuna-Gruppe Zuflucht zu suchen. Der srilankische Staat habe kein Interesse an dem Kläger. Dies zeige sich daran, dass der Kläger auch nach eigenem Vorbringen in D. zwar von der Polizei inhaftiert worden sei, jedoch am gleichen Tag gegen Zahlung eines Lösegeldes wieder freigelassen worden sei. Wegen der weiteren Begründung wird auf das Urteil verwiesen (Bl. 90 ff. der Gerichtsakte). Auf Antrag des Klägers vom 20. Februar 2007 hat der seinerzeit zuständige 21. Senat des erkennenden Gerichts durch Beschluss vom 18. Juli 2007 die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen, soweit die Klage darauf gerichtet ist, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 21. Juni 2006 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Im Übrigen, d.h. im Hinblick auf das Begehren, als Asylberechtigter anerkannt zu werden, und im Hinblick auf die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ist der Zulassungsantrag abgelehnt worden. Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor: Aufgrund seiner tamilischen Volkszugehörigkeit - jedenfalls aber wegen seines Alters und seiner Herkunft aus den tamilischen Siedlungsgebieten Sri Lankas - stehe ihm eine Anspruch auf politischen Abschiebungsschutz zu. Nach der aktuellen Erkenntnislage stünden Tamilen in seinem Alter bei den srilankischen Sicherheitskräften unter einem Generalverdacht, separatistische Ziele zu verfolgen. Neben der direkten Verfolgungsgefahr durch srilankische Sicherheitskräfte komme noch die Gefahr von Entführungen und Tötungen durch tamilische Gruppen, die mit Duldung oder sogar aktiver Unterstützung der srilankischen Sicherheitsbehörden tätig seien, hinzu. In der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2009 ist dem Kläger Gelegenheit gegeben worden, sich ergänzend zu seinem Verfolgungsschicksal zu äußern. Seine Angaben sind im Protokoll (Bl. 194 bis 199 der Gerichtsakte) festgehalten, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Münster vom 24. Januar 2007 sowie unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Juni 2006 zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Staates Sri Lanka vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der Kläger sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen seiner tamilischen Volkszugehörigkeit der Gefahr einer Gruppenverfolgung ausgesetzt. Mögliche staatliche Repressionen knüpften nicht an die ethnische Herkunft als asylerhebliches Merkmal an, sondern richteten sich vielmehr gegen jede Person, die einer tatsächlichen Nähe zur LTTE verdächtigt werde. Hiervon könnten auch regimekritische Singhalesen erfasst sein. Angesichts einer zu vermutenden Zahl von mindestens 400.000 Tamilen im Großraum D. fehle es jedenfalls auch an einer besonderen Häufigkeit/Dichte solcher Maßnahmen, so dass die Voraussetzung, dass nahezu jeder Angehörige der ethnischen Minderheit von asylrelevanten Übergriffen beachtlich wahrscheinlich bedroht bzw. betroffen sein muss, gegenwärtig gerade nicht erfüllt sei. Auch seien Anhaltspunkte für eine eventuell zukünftig eintretende zahlenmäßige Gewichtung nicht erkennbar. Die Erkenntnisse und Unterlagen, auf die die Beteiligten mit der Ladungsverfügung vom 10. März 2009 nebst Erkenntnisliste (Stand: 6. März 2009) hingewiesen worden sind, sowie der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. April 2009, der Bericht des UNHCR „UNHCR ELIGIBILITY GUIDELINES FOR ASSESSING THE INTERNATIONAL PROTECTION NEEDS OF ASYLUM-SEEKERS FROM SRI LANKA" vom April 2009, die Briefing Notes des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. April 2009 und 16. März 2009 und die Presseberichte „LTTE-Kämpfer in Sri Lanka getötet" in der Frankfurter Rundschau (FR) vom 9. März 2009; „Neue Siegesmeldungen der srilankischen Armee" in der Neuen Züricher Zeitung (NZZ) vom 10. März 2009; „Minister schwebt nach Anschlag in Lebensgefahr" in Spiegel-Online vom 10. März 2009; „Anschlag in Sri Lanka" in der Süddeutschen Zeitung (SZ) vom 11. März 2009; „Im Norden Sri Lankas droht Hungersnot" in der NZZ vom 12. März 2009; „Tödliches Zerren um 200.000 Flüchtlinge" in der tageszeitung (taz) vom 19. März 2009; „Kämpfe in Sri Lanka" in der Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) vom 30. März 2009; „250 Tamilen-Rebellen getötet" in der FAZ vom 6. April 2009; „Sri Lankas Armee meldet Erfolg in der FR vom 6. April 2009; „Präsident ordnet Waffenruhe in Sri Lanka an" in der SZ vom 14. April 2009; „Ultimatum an Tamilen-Tiger" in der FAZ vom 21. April 2009; „Massenflucht in Sri Lanka" in der SZ vom 21. April 2009; „Unbeugsame Tamilen-Tiger" in der SZ vom 22. April 2009; „Weiter Gefechte in Sri Lanka in der FAZ vom 23. April 2009; „Eine Tragödie ungeahnten Ausmaßes", Bericht Deutsche Welle vom 24. April 2009; „Angst vor einem Massaker unter Palmen" in der FR vom 24. April 2009; „Sri Lanka - Bürgerkrieg im Endstadium", Bericht NDR-Weltspiegel vom 26. April 2009; „Rebellen in Sri Lanka rufen einseitige Waffenruhe aus" in der SZ vom 27. April 2009; „Regierung will auf schwere Waffen verzichten", Bericht Deutsche Welle vom 27. April 2009; „Tamilische Rebellen lassen Waffen ruhen" in der FR vom 27. April 2009; „Rücksicht auf Zivilisten" in der SZ vom 28. April 2009 sind zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (Beiakte Heft 1) sowie der Ausländerbehörde (Beiakte Heft 2) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den noch streitbefangenen Teil der Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG, in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Aufenthaltsgesetzes vom 25. Februar 2008, BGBl. I S. 162 (A.). Auch die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides ist rechtmäßig (B.). A. Das Begehren des Klägers auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ist unbegründet. Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II, S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Dem Kläger kann der begehrte Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht gewährt werden, weil er unverfolgt aus Sri Lanka ausgereist ist (I.) und im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten muss, bei einer Rückkehr dorthin relevanten Verfolgungsmaßnahmen i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt zu sein (II.). I. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG unterliegt im Wesentlichen den gleichen Anforderungen, nach denen auch eine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG erfolgt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 -, DVBl. 2008, 1251, zur Vorgängerregelung des § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl 1992, 843; zur Deckungsgleichheit von Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 (503); Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497 (498 ff.), Treiber, in: GK-AufenthG, Band 2, § 60 Rdnr. 63 f. Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG geht aber hierüber insofern hinaus, als gemäß § 28 Abs. 1 a AsylVfG auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe ein Abschiebungsverbot begründen können. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG stellt zudem klar, dass eine Verfolgung ausgehen kann von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zu a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Überdies stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG beruht auf dem Zufluchtgedanken und setzt daher grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Ist jemand wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb des Heimatstaates unzumutbar, so kann er in sein Heimatland nicht abgeschoben werden, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; sogenannte Qualifikationsrichtlinie). Hat der Abschiebungsschutz Suchende demgegenüber seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, so kann sein Begehren nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische bzw. sonstige abschiebungsrelevante Verfolgung droht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. April 1991 - 9 C 100.90 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 144, und vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843. In diesem Zusammenhang kann von einer relevanten Verfolgungssituation i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG nur dann ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die dort genannten unverfügbaren Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zugefügt wurden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzten, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 333 ff.; vgl. hierzu auch Art. 9 der Qualifikationsrichtlinie. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es indes regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (204 f.). Die Annahme eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG setzt ferner voraus, dass dem Betroffenen in eigener Person eine abschiebungsschutzrelevante Verfolgung droht. Diese Gefahr eigener Verfolgung des Schutzsuchenden kann sich auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines relevanten Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gruppenverfolgung). Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216 (231); BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1989 - 9 C 33.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 105, und vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (202 f.). Die Annahme einer solchen Gruppenverfolgung setzt zunächst voraus, dass die festgestellten Maßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an das die verfolgte Gruppe kennzeichnende relevante Merkmal treffen. Denkbar ist sowohl eine unmittelbare Anknüpfung an das die Verfolgung begründende Gruppenmerkmal - etwa die Volkszugehörigkeit - als auch eine Verfolgung, der dieses Merkmal mittelbar zu Grunde liegt. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich die Verfolgung zwar eigentlich gegen eine tatsächlich oder vermeintlich separatistische Überzeugung richtet, der Staat aber einer ethnisch definierten Bevölkerungsgruppe pauschal eine Nähe zu separatistischen Aktivitäten oder gar generell deren Unterstützung unterstellt. Ein solcher pauschaler Verdacht kann eine "Separatismus-Verfolgung" je nach den Umständen des Falles als "ethnische" Gruppenverfolgung erscheinen lassen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 1993 - 2 BvR 1638/93 -, InfAuslR 1994, 105 (108); BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O., und vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123 (125). Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt darüber hinaus eine bestimmte Verfolgungsdichte oder jedenfalls sichere Anhaltspunkte für das Vorliegen eines staatlichen Verfolgungsprogramms voraus. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (142 f.), vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O., und vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, a.a.O. Für die Feststellung der erforderlichen Verfolgungsdichte ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung, die von Dritten ausgeht, und einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung sind hinsichtlich der erforderlichen "Verfolgungsdichte" im Grundsatz gleich. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, BVerwGE 126, 243, vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O., und vom 19. April 1994 - 9 C 462.93 -, Buchholz 402.25 AsylVfG § 1 Nr. 169; BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 2245/92 -, InfAuslR 1993, 304 (306). Für die Beurteilung, ob die Verfolgungsdichte die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigt, müssen Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden. Allein die Feststellung "zahlreicher" oder "häufiger" Eingriffe reicht nicht aus. Denn eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten möglicherweise bereits als bedrohlich erweist, kann bei einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen, weil sie in Bezug auf die Zahl der Gruppenmitglieder nicht ins Gewicht fällt und sich deshalb nicht als Bedrohung der Gruppe darstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O. Wegen der prinzipiellen Überlegenheit staatlicher Machtmittel und ihres effektiven Einsatzes zur Durchsetzung der jeweiligen Politikziele kann allerdings eine unmittelbar staatliche Gruppenverfolgung schon dann anzunehmen sein, wenn zwar Referenz- oder Vergleichsfälle durchgeführter Verfolgungsmaßnahmen zum Nachweis einer jedem Gruppenmitglied drohenden Wiederholungsgefahr nicht im erforderlichen Umfang oder überhaupt noch nicht festgestellt werden können, aber hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O. Aus dem § 60 Abs. 1 AufenthG zu Grunde liegenden Zufluchtgedanken folgt, dass ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach dieser Norm nur dann besteht, wenn der Schutzsuchende in seinem Heimatstaat landesweit von politischer Verfolgung bedroht ist. An dieser Voraussetzung fehlt es (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG), wenn der Betroffene zwar in Teilgebieten seines Heimatstaates mit politischer Verfolgung in Form individueller oder gruppengerichteter Verfolgung rechnen muss, wenn er aber in anderen Regionen vor derartiger Verfolgung hinreichend sicher ist (inländische Fluchtalternative). Anlass zu näherer Prüfung dieser Frage besteht immer dann, wenn der Heimatstaat des Betroffenen als ein so genannter "mehrgesichtiger Staat" nur in Teilen seines Staatsgebiets zu dem Mittel der politischen Verfolgung greift, etwa weil er nur dort seine Integrität bedroht sieht. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502,/86 -, a.a.O., und vom 22. Dezember 1994 - 2 BvR 168/94 -, NVwZ 1995, 1096 f.; BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1995 - 9 C 434.93 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 170. Ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG besteht nur dann, wenn der Schutzsuchende geltend machen kann, dass er im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - bei einer Rückkehr in sein Heimatland von abschiebungsschutzrelevanter Verfolgung bedroht wäre, wenn ihm also zu diesem Zeitpunkt die Rückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann. Für die danach anzustellende Prognose gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob der Betroffene seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender landesweiter politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Schutz schon dann zu gewähren, wenn der Betroffene bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (sog. herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Hat der Schutzsuchende sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Begehren nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360), und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 - a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391. Es ist des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung im Heimatstaat schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass er bei verständiger Würdigung nach dem jeweils anzuwendenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG zu befürchten hat. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, a.a.O., vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, 39 und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten der Flüchtlinge kann aber schon allein der eigene Tatsachenvortrag zur Anerkennung bzw. Feststellung des begehrten Anspruchs führen, sofern das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände von der Wahrheit des geschilderten Verfolgungsschicksals überzeugt ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 113. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf den Kläger der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Der Kläger ist im Mai 2006 nicht als politisch Verfolgter aus Sri Lanka ausgereist. Er war vor seiner Ausreise aus Sri Lanka weder in der Gefahr, Opfer einer Gruppenverfolgung zu werden (1.), noch war er von individueller politischer Verfolgung betroffen oder unmittelbar bedroht (2.). 1. Der Kläger war in Sri Lanka im Zeitpunkt seiner Ausreise im Mai 2006 als Tamile weder einer vom srilankischen Staat (a.) noch einer von Dritten (b.) ausgehenden Gruppenverfolgung ausgesetzt. a. Der Kläger gehört keiner Gruppe an, deren Mitgliedern im Zeitpunkt seiner Ausreise eine vom srilankischen Staat ausgehende politische Verfolgung drohte. Das Gericht hat die allgemeinen Verhältnisse in Sri Lanka in seinem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 24. Mai 2006 - 21 A 3940/04.A - (an diesem Verfahren war der Prozessbevollmächtigte des Klägers ebenfalls beteiligt) unter anderem auch für das Jahr 2006 - und damit auch für den Zeitraum der Ausreise des Klägers im Mai 2006 - dahingehend bewertet, dass zu diesem Zeitpunkt jedenfalls in den von der Regierung beherrschten Gebiet im Großraum D. sowie in den südwestlichen Landesteilen der Insel eine Gruppenverfolgung von Tamilen allgemein oder von nach Alter oder Geschlecht bestimmten Untergruppen nicht stattgefunden hat. Der erkennende Senat nimmt auf diese Entscheidung, die in der den Beteiligten mit der Ladung übersandten Erkenntnisliste aufgeführt ist und die auf Auskunftsmaterial aufbaut, das auch in das vorliegende Verfahren eingeführt worden ist, wegen der Begründung im Einzelnen Bezug. Das Gericht hat in der vorbezeichneten Entscheidung festgestellt, dass sich nach dem Waffenstillstandsabkommen im Februar 2002 die Auseinandersetzungen zwischen der Regierung und der LTTE zunächst entspannt hatten. Im November 2004 rüsteten sich Regierung und LTTE wieder für neue Kämpfe. Die Tsunami-Katastrophe vom 26. Dezember 2004 ließ die Auseinandersetzungen zunächst in den Hintergrund geraten, aber bereits im Jahr 2005 kam es zu einer drastischen Zunahme von Waffenstillstandsverletzungen durch beide Bürgerkriegsparteien. In der Folgezeit kam es vermehrt zu Verhaftungen von Tamilen und Durchsuchungen einzelner Dörfer, insbesondere im Jaffna-Distrikt. Die damit einhergehende angespanntere Situation zwischen Sicherheitskräften und der tamilischen Bevölkerung war aber nach Einschätzung des Gerichts mit Blick auf die Verfolgungsintensität, ihre lokale Begrenzung und ihre geringe Quantität nicht ansatzweise geeignet, eine Situation zu belegen, die auf eine allgemeine vom Staat ausgehende Verfolgungssituation aller tamilischer Volkszugehörigen in Sri Lanka hindeutet. Auch ergaben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die srilankische Polizei in D. oder an anderen Orten in den südlichen Landesteilen „systematisch", also nach einem bestimmten „System" oder gar generell Folterungen an verhafteten oder sonst aufgegriffenen und inhaftierten Tamilen vorgenommen hätte. Soweit tamilische Volkszugehörige von Verhaftungen betroffen waren, dienten die Maßnahmen der Sicherheitskräfte der Abklärung von LTTE-Verbindungen und der Verhinderung weiterer Straftaten und betrafen nicht die Schlechterstellung dieser Volksgruppe als solche. b. Der Kläger war im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka als Tamile auch keiner Gruppenverfolgung durch die Karuna-Gruppe ausgesetzt. Die Verfolgung durch Organisationen, die wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, und nichtstaatliche Akteure ist durch das Zuwanderungsgesetz in § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG nunmehr ausdrücklich als schutzbegründend geregelt. Die unter A.I. dargestellten Grundsätze für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung sind prinzipiell auch auf die Verfolgung durch solche Akteure übertragbar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, a.a.O. In Anwendung dieser Grundsätze war der Kläger als tamilischer Volkszugehöriger im Zeitpunkt seiner Ausreise aus seinem Heimatland keiner Gruppenverfolgung durch die Karuna-Gruppe ausgesetzt. Der ehemalige LTTE-Führer Karuna setzte sich im März 2004 von der LTTE ab und gründete die sog. Karuna-Gruppe, die im Osten Sri Lankas, in der Region um C. , aktiv ist. In der Folgezeit entwickelte sich ein blutiger inner-tamilischer Machtkampf zwischen LTTE und der Karuna-Gruppe, welcher sich 2006 drastisch intensivierte. Dabei benutzten sowohl die Karuna-Fraktion als auch die LTTE Selbstmordattentäter und schreckten vor Morden an Zivilpersonen nicht zurück (SFH, Sri Lanka - aktuelle Situation v. November 2006). Die LTTE warf der Regierung vor, die Attentate der Karuna-Gruppe stillschweigend zu billigen oder sogar zu unterstützen (AA, Lagebericht v. 27. Juli 2006). Wie die LTTE war die Karuna-Gruppe im Jahr 2006 für politische Morde, Verschleppungen und Folter verantwortlich. Genaue Zahlen konnten nicht ermittelt werden, da sich die Karuna-Gruppe - wie auch die LTTE - nur selten zu ihren Aktionen bekannte. Besonders aktiv war die Karuna- Gruppe bei der Rekrutierung von Kindersoldaten. In der Region C. kam es wöchentlich zu Entführungen von Minderjährigen, die aber kaum angezeigt wurden. Die SLMM (= Sri Lanka Monitoring Mission) berichtete von mehreren hundert zwangsrekrutierten Jugendlichen. Als Gegenleistung zum Verzicht auf eine Anzeige bei den Behörden erhielten die betroffenen Familien Geld und teilweise ein Besuchsrecht in den Militärcamps der Gruppe (SFH, Sri Lanka - aktuelle Situation v. November 2006). Die Auskunftslage zeigt damit auf, dass die Zivilbevölkerung im Osten Sri Lankas zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers im Mai 2006 zwar in nicht unerheblicher Weise menschenrechtswidrigen Repressionen durch die Karuna-Gruppe ausgesetzt war. Es lässt sich jedoch anhand der Auskünfte (AA, Lageberichte v. 11. Dezember 2006 u. 27. Juli 2006; SFH, Sri Lanka - aktuelle Situation v. November 2006) nicht feststellen, dass die Karuna-Gruppe gezielt alle dort lebenden tamilischen Volkszugehörigen oder Tamilen jüngeren bis mittleren Alters in Anknüpfung an unverfügbare Gruppenmerkmale verfolgte oder deren physische Vernichtung anstrebte. Diese Auskünfte zeigen insbesondere auch nicht auf, dass es sich bei den berichteten Zwangsrekrutierungen der Karuna-Gruppe in den östlichen Landesteilen um Aktionen handelte, die in ihrer objektiv erkennbaren Gerichtetheit auf asyl- bzw. abschiebungsschutzerhebliche - namentlich ethnische - Persönlichkeitsmerkmale der Opfer abzielten. Dass von solchen Zwangsrekrutierungen häufig Tamilen betroffen waren, sagt insoweit nichts über die Gerichtetheit der Maßnahmen aus. Mit Blick auf die Sicherheitslage in der Ostprovinz im Mai 2006, die durch gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen der Karuna-Gruppe und der LTTE geprägt war (AA, Lagebericht v. 27. Juli 2006), verfolgte die Karuna-Gruppe mit den Zwangsrekrutierungsmaßnahmen das Ziel, Kämpfer für die Auseinandersetzung mit der LTTE zu beschaffen. Anknüpfungspunkt für solche Zwangsrekrutierungen war die Anwesenheit der Betroffenen im umkämpften Gebiet. Eine zielgerichtete Anknüpfung an die ethnische Zugehörigkeit der Betroffenen lässt sich diesen Auskünften nicht entnehmen. Soweit die SLMM von mehreren hundert zwangsrekrutierten Personen berichtet hat (SFH, Sri Lanka - aktuelle Situation v. November 2006), zeigen diese Angaben in Relation zur tamilischen Gesamtbevölkerung in der Ostprovinz mit einem Bevölkerungsanteil von mehr als 40 % (SFH, „Sri Lanka: Aktuelle Situation Update" v. 11. Dezember 2008) im Übrigen auch nicht die für die Annahme einer Gruppenverfolgung unerlässliche Dichte von derartigen Übergriffen auf. Es ist nicht ersichtlich, dass quasi jeder tamilische Volkszugehörige oder jeder Tamile jüngeren bis mittleren Alters in der Ostprovinz aktuell gefährdet war, von abschiebungsschutzrelevanten Übergriffen i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG seitens der Karuna- Gruppe betroffen zu werden. Abgesehen davon wäre es den Betroffenen - wie hier dem Kläger - möglich gewesen, vor etwaigen einzelnen Übergriffen der Karuna-Gruppe in das von der Regierung verwaltete Gebiet im Großraum D. oder in die südwestlichen Provinzen auszuweichen (AA, Lagebericht v. 27. Juli 2006). 2. Der Kläger war im Zeitpunkt seiner Ausreise im Mai 2006 auch keiner individuellen politischen Verfolgung ausgesetzt. Der Senat hat auch unter Berücksichtigung der Beweisnot, in der sich der Kläger befindet, und der daraus folgenden besonderen Bedeutung der eigenen Schilderung der persönlichen Verhältnisse und Erlebnisse des Klägers vor seiner Ausreise nicht die Überzeugung gewinnen können, dass er Sri Lanka unter dem Druck einer erlittenen oder ihm unmittelbar drohenden politischen Verfolgung verlassen hat. a. Der Vortrag des Klägers, er sei im Januar 2006 von Angehörigen der Karuna-Gruppe verschleppt und in ihrem Lager bis zum 22./23. April 2006 festgehalten worden, zeigt zum einen schon keine relevante politische Vorverfolgung auf. Wenn die behauptete Verschleppung durch Angehörige der Karuna-Gruppe zuträfe, wäre Anknüpfungspunkt dieser Maßnahme allein die faktische Anwesenheit des Klägers im Einzugsgebiet der Karuna- Gruppe gewesen, die allein den Zweck verfolgt hätte, Kämpfer gegen die LTTE zu rekrutieren. Ein Anknüpfungspunkt an spezifische Verfolgungsmerkmale des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wie Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung, ist damit nicht dargetan. Zum anderen ist der Vortrag des Klägers aber auch unglaubhaft. So sind bereits die vom Kläger gemachten Zeitangaben zu seiner Festnahme durch Mitglieder der Karuna-Gruppe im Januar 2006 widersprüchlich. Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt hatte er behauptet, er sei am 10. Januar 2006 festgenommen worden (S. 2 der Niederschrift). Demgegenüber behauptete er in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, dass er am 9. Januar 2006 gegen 11.00 Uhr abends festgenommen worden sei (S. 3 des Sitzungsprotokolls). Auch die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geschilderten Umstände seiner Festnahme (S. 3 des Sitzungsprotokolls) sind zur Überzeugung des Senats nicht glaubhaft. Die hierzu vom Kläger gemachten Angaben stellen sich nicht als Wiedergabe selbst erlebter Ereignisse dar. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang vor allem, dass man den Kläger auf einem Fahrrad - vorne auf der Stange - abtransportiert haben soll, um anonym zu bleiben. Eine derartige Vorgehensweise erscheint bei einem erzwungenen Abtransport mit der Gefahr der Gegenwehr des Betroffenen weder praktikabel noch lebensnah, zumal man zum Zwecke der Wahrung der Anonymität auch bei einem Kraftfahrzeug die Fahrzeugkennzeichen hätte entfernen oder abdecken können. Auch die geschilderten Umstände seiner Inhaftierung und seiner Flucht aus dem Lager sind widersprüchlich und nicht glaubhaft. Während er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen hatte, dass er in einem aus Steinen gemauerten Zimmer untergebracht gewesen sei (S. 4 des Sitzungsprotokolls), behauptete er demgegenüber in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, dass er in einem aus Holz gebauten Zimmer festgehalten worden sei (S. 4 des Sitzungsprotokolls). In diesem Zusammenhang variierten auch die Angaben des Klägers zu den Örtlichkeiten in dem Lager. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt gab der Kläger an, das Lager habe einen Haupteingang und einen kleineren Hintereingang gehabt (S. 5 der Niederschrift). In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht behauptete der Kläger demgegenüber, dass es in dem Lager vorne einen großen Eingang und hinten zwei Eingänge gegeben habe (S. 5 des Sitzungsprotokolls). Vor dem erkennenden Gericht gab der Kläger wiederum an, dass das Lager einen Vordereingang und einen Hintereingang gehabt habe (S. 5 des Sitzungsprotokolls). Im Hinblick auf den vom Kläger geschilderten Aufenthalt in dem Lager ist insbesondere nicht nachvollziehbar, dass er außer seinen Mithäftlingen in der Zelle keine weiteren Gefangenen gesehen habe (S. 4 des Sitzungsprotokolls). Es erscheint dem Senat lebensfremd, dass jemand drei Monate in einem solchen Lager mit mehreren Einheiten mit Haftinsassen festgehalten wird, und an verschiedenen Ausbildungen teilnimmt, ohne hierbei anderen Häftlingen in diesem Lager zu begegnen oder sie wenigstens zu sehen (S. 3 u. 4 des Sitzungsprotokolls). Bei der Schilderung von tatsächlich Erlebtem wäre ferner zu erwarten gewesen, dass der Kläger von sich aus konkrete Angaben zu den Verhören macht, die die Leute von der Karuna-Gruppe mit ihm durchgeführt haben sollen, zumal er dabei nach eigenen Angaben misshandelt worden sei. Er hat aber weder im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt (S. 3 u. 4 der Niederschrift) noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und dem erkennenden Gericht von sich aus substantiierte Angaben dazu gemacht, wie häufig, von wie vielen Leuten und in welchen Räumlichkeiten er verhört worden sei noch was genau Gegenstand dieser Verhöre gewesen sei, zumal man ihn - nach eigenen Angaben - lediglich als Kämpfer gegen die LTTE habe gewinnen wollen. Auch die vom Kläger geschilderten Umstände seiner Flucht aus dem Lager sind widersprüchlich und nicht glaubhaft. Während er bei dem Bundesamt angegeben hatte, dass zum Zeitpunkt des Überfalls auf das Lager Mitglieder der Karuna-Gruppe in seinem Zimmer gewesen seien (S. 4 u. 5 der Niederschrift), dann aber nervös und schreiend weggelaufen seien, behauptete er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zunächst, dass die Wachsoldaten zum Zeitpunkt des Angriffs nicht vor ihrer Tür, sondern irgendwo anders gewesen seien. (S. 4 des Sitzungsprotokolls). Auf Vorhalt behauptete er dann im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, dass die Leute in ihr Zimmer gekommen seien, um sie zu befragen (S. 6 des Sitzungsprotokolls). In der Klagebegründung behauptete der Kläger, er sei in dieser Nacht in seiner Zelle erst durch einen lauten Knall erwacht (Bl. 76 der Gerichtsakte). In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht erklärte der Kläger schließlich, ihre Aufpasser hätten vor der Zelle gestanden (S. 4 des Sitzungsprotokolls). Alle diese Schilderungen passen nicht zusammen. Widersprüchlich in diesem Zusammenhang ist auch, dass der Kläger bei der Anhörung vor dem Bundesamt angegeben hat, ihre Wachen seien aus dem Zimmer geflohen, weil sie um ihr Leben gefürchtet hätten (S. 5 der Niederschrift), während er in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht behauptete, dass sich ihre Aufpasser an der Schießerei beteiligt hätten (S. 4 des Sitzungsprotokolls). Eine weitere Unstimmigkeit besteht darin, dass der Kläger bei der Anhörung vor dem Bundesamt angegeben hat, dass es einen lauten Knall gegeben habe (S. 4 u. 5 der Niederschrift), während er in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht angab, es habe zwei große Explosionen gegeben (S. 4 des Sitzungsprotokolls). Auch die vom Kläger berichteten Geschehensabläufe, wie er aus dem Lager herausgekommen sei, weisen Unstimmigkeiten auf. Während er bei der Anhörung vor dem Bundesamt behauptete, er sei durch den kleinen Hintereingang aus dem Lager geflüchtet (S. 5 der Niederschrift), erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, er „glaube", dass er durch den Hintereingang rausgelaufen sei, er sei sich aber nicht ganz sicher (S. 5 des Sitzungsprotokolls). Da es sich bei der Bewerkstelligung der Flucht um ein zentrales Geschehnis innerhalb des Verfolgungsvorbringens handelt, wäre zu Erwarten gewesen, dass er von sich aus substantierte Angaben zu den konkreten Umständen der Flucht macht bzw. machen kann, wenn der Kläger tatsächlich nach dreimonatiger Haft geflohen wäre. Auch die vom Kläger behaupteten nachfolgenden Geschehnisse sind nicht glaubhaft. Soweit der Kläger nach der behaupteten Flucht aus dem Lager in der mündlichen Verhandlung (S. 4 des Sitzungsprotokolls) weiter angegeben hat, dass er einen Landwirt getroffen habe und dieser ihm gesagt habe: „(....),dass um 8.00 Uhr ein Trecker zu dem Ort fährt (...)" zu dem der Kläger wolle, stellt dies zur Überzeugung des Senats keine lebensnahe und nachvollziehbare Schilderung eines vom Kläger tatsächlich erlebten Sachverhalts dar. Ferner sind die Angaben des Klägers zur Dauer seiner angeblichen medizinischen Behandlung und der Weiterreise nach D. widersprüchlich. Während der Kläger bei der Anhörung vor dem Bundesamt behauptet hatte, dass er, nachdem er zu Hause angekommen sei, ab dem 22. April 2006 einen Monat in medizinischer Behandlung in einem Haus - ca. fünf Kilometer von seinem Heimatort entfernt - gewesen sei (S. 2 der Niederschrift), gab er demgegenüber in der Klagebegründung an, er sei ca. 2 Wochen bei einem Heilpraktiker in Behandlung gewesen, danach nach D. gefahren und habe sich dort im Navaloga Hospital weiter behandeln lassen (Bl. 77 der Gerichtsakte). b. Soweit der Kläger vorträgt, er sei am 5. Mai 2006 in D. im Rahmen einer groß angelegten Razzia von Sicherheitskräften festgenommen und am gleichen Tag gegen Zahlung eines Entgelts wieder freigelassen worden, zeigt auch diese Schilderung eine relevante Vorverfolgung nicht auf. Denn Identitätsfeststellungen, die im Zusammenhang mit der Abwehr bzw. Verhinderung terroristischer Handlungen erfolgen, fehlt es in der Regel schon an der für Akte der politischen Verfolgung erforderlichen Eingriffsintensität, und zwar auch dann noch, wenn sie in kurzzeitige Inhaftierungen münden und es dabei zu keinen anderweitigen asylerheblichen Rechtsgutverletzungen kommt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2000 - 9 B 576.99 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 225. Diese Konstellation ist hier gegeben. Der Kläger hat hier selbst vorgetragen, dass er schon nach 1 ½ Stunden wieder freigelassen wurde, und nicht berichtet, dass er während dieser Haftzeit noch anderen Repressionen ausgesetzt gewesen sei, so dass es bei der behaupteten Festnahme jedenfalls schon an der für die Annahme einer Vorverfolgung erforderlichen Eingriffsintensität fehlte. Abgesehen davon ist auch die behauptete Festnahme vom 5. Mai 2006 nicht glaubhaft. Während der Kläger bei der Anhörung vor dem Bundesamt behauptete, dass er nicht wisse, wo genau in dem Stadtteil er festgenommen worden sei (S. 6 der Niederschrift), gab er in der Klagebegründung an, er sei in der Nähe des Hauptbahnhofs von D. festgenommen worden (Bl. 77 der Gerichtsakte). Ferner hat der Kläger zu den Umständen dieser Festnahme keine konkreten Angaben gemacht. So hat der Kläger weder beim Bundesamt (S. 6 der Niederschrift) noch in der Klagebegründung (Bl. 77 der Gerichtsakte) oder in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht von sich aus konkreten Angaben zum Ablauf der Festnahme, seinem Transport zum Lager und den Umständen seiner Inhaftierung gemacht. Auch wenn die einzelnen aufgeführten Unstimmigkeiten für sich gesehen nicht besonders gravierend sind, ergeben sie unter Berücksichtigung der Vagheit und Substanzarmut der Angaben des Klägers im Übrigen in der Gesamtschau für den Senat ein Bild, aufgrund dessen er nicht die Überzeugung zu gewinnen vermag, dass die Angaben des Klägers auf realen selbst erlebten Geschehnissen beruhen. II. Der mithin unverfolgt ausgereiste Kläger muss nach derzeitigem Sachstand nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt zu sein. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsmaßnahme ist anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1988 - 9 C 32.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 80, vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 -, BVerwGE 79, 143 (150, 151) = NVwZ 1988, 538, und vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 = NVwZ 1992, 582 (584) m.w.N. Maßgebend ist in dieser Hinsicht letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich" ist. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Unzumutbar kann eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 v.H. für Verfolgungsmaßnahmen gegeben ist. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, a.a.O., 584. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit von Verfolgungsmaßnahmen nicht aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 134, S. 262, insoweit in BVerwGE 87, 52 nicht abgedruckt. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben aber die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit" einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Vgl. BVerwG. Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, a.a.O.,584, unter Berufung auf U.S. Supreme Court vom 9. März 1987, zitiert bei Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: Mai 2003, B 1, Art. 16a GG Rdnr. 263, und sinngemäß wiedergegeben in der UNHCR-Zeitschrift "Flüchtlinge", August 1987, S. 8, 9. Dabei muss freilich beachtet werden, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an die Bejahung einer „beachtlichen" Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verfolgungsmaßnahme höhere Anforderungen zu stellen sind, als sie nach dem so genannten herabgesetzten Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Verneinung einer „hinreichenden Sicherheit" vor politischer Verfolgung erfüllt sein müssen. Vgl. einerseits zum Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit u.a. BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, a.a.O., 501 m.w.N., und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, a.a.O., 500; Beschluss vom 17. April 2008 - 10 B 28.08 -, juris, und andererseits zum Maßstab der "hinreichenden Sicherheit" u.a. BVerwG, Urteile vom 25. September 1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 (171), und vom 26. März 1985 - 9 C 107.84 -, BVerwGE 71, 175 (178 f.) m.w.N.; Beschluss vom 27. Januar 2009 - 10 B 56.08 -, juris. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, a.a.O., 584. In Anwendung dieser Grundsätze droht dem Kläger im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG. In Sri Lanka ist zwischenzeitlich keine Situation eingetreten, in Folge derer Heimkehrern bei der Einreise oder in absehbarer Zukunft während des nachfolgenden Aufenthalts in Sri Lanka in Anknüpfung an die tamilische Volkszugehörigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Gruppenverfolgung droht (1.). Dem Kläger droht nach diesem Maßstab in Sri Lanka gegenwärtig auch aufgrund individueller Umstände keine Verfolgungssituation i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG (2.). 1. Dem Kläger droht bei der Rückkehr nach Sri Lanka in Anknüpfung an seine tamilische Volkszugehörigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine politische Gruppenverfolgung durch den srilankischen Staat (a.) oder durch Dritte (b.). a. Die Situation in Sri Lanka - insbesondere die Sicherheitslage - hat sich seit der Ausreise des Klägers im Mai 2006 zwischenzeitlich zwar verschärft, rechtfertigt aber zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht die Annahme, dass Tamilen im allgemeinen oder Untergruppen hiervon, wie etwa zurückkehrende Asylbewerber, männliche Tamilen jüngeren bzw. mittleren Alters oder Tamilen aus dem Norden und Osten - wie der Kläger - in Sri Lanka allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit landesweit oder regional einer staatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt sind. aa. Die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka stellt sich nach Auswertung der dem erkennenden Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen derzeit wie folgt dar: Das Auswärtige Amt hat bereits Ende Januar 2007 (AA, Ad-hoc-Information v. 31. Januar 2007) ausgeführt, aufgrund der jüngsten politischen Entwicklungen, insbesondere der teilweisen Wiedereinführung der repressiven Anti-Terror-gesetze im Dezember 2006 und der Einnahme der Vakarai/Ost-Provinz durch srilankische Regierungstruppen am 22. Januar 2007 habe sich die im Asyllagebericht v. 11. Dezember 2006 dargestellte Situation verschärft. Aus Sicht des Auswärtigen Amtes (AA, Lageberichte v. 7. April 2009 u. 6. Oktober 2008) stellt sich gegenwärtig die Situation in Sri Lanka wie folgt dar: Nachdem mit dem Waffenstillstandsabkommen aus dem Jahr 2002 die LTTE zunächst legalisiert worden war, habe auch die Mitgliedschaft oder Nähe zur LTTE für in Sri Lanka lebende Tamilen keinen Straftatbestand mehr dargestellt. Nach der Ermordung des tamilischen Außenministers Lakshman Kadirgamar im August 2005 sei der Staatsnotstand ausgerufen worden. In der Folgezeit sei das Land faktisch in den Kriegszustand gefallen, mit gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Regierungsstreitkräften und der LTTE im Osten und Nordosten des Landes. Nach den Vorstößen der Armee im Norden seien UNHCR und NRO davon ausgegangen, dass dort bis zu 300.000 Personen von ihren Wohnorten vertrieben wurden und unter schwierigen humanitären Verhältnissen leben. Am 25. November 2006 und 6. Dezember 2006 seien weitere Verschärfungen des Notstandsrechts in Kraft getreten. Mit dem verschärften Notstandsrecht hätten die Vorwürfe über Folterungen durch die Sicherheitskräfte wieder erheblich zugenommen. Nach einer Aussage des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen würde in Sri Lanka Folter als gängige Praxis im Rahmen der Terrorismusbekämpfung angewendet. Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes gebe es für eine systematische Verfolgung bestimmter Personen und Personengruppen in Sri Lanka seit der Aufkündigung des Waffenstillstandsabkommens immer mehr Anzeichen. Tamilen würden jedoch nicht allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit systematisch verfolgt, seien aber - durch ihre tamilische Sprache und die entsprechenden Einträge in Ausweiskarten für die Sicherheitskräfte leicht identifizierbar - in eine Art Generalverdacht der Sicherheitskräfte geraten. Die ständigen Razzien, PKW-Kontrollen und Verhaftungen schon bei Vorliegen geringster Verdachtsmomente richteten sich vor allem gegen Tamilen. Durch die Wiedereinführung des „Terrorism Prevention Act" sei die richterliche Kontrolle solcher Verhaftungen kaum mehr gewährleistet. Wer verhaftet werde, müsse mit längerer Inhaftierung rechnen, ohne dass es zu weiteren Verfahrensschritten oder gar einer Anklageerhebung kommen müsse. Die zulässige Haftdauer bis zur Anklageerhebung betrage jetzt 18 Monate. Die Unterstützung der LTTE sei mit dem Terrorism Prevention Act erneut strafbar, auch wenn die LTTE in diesem Gesetz nicht ausdrücklich genannt wird. Jeder, der in den Augen der Sicherheitsbehörden der Nähe zur LTTE verdächtig sei, müsse damit rechnen, verhaftet zu werden. Srilanker, die in der Vergangenheit seitens der Sicherheitsbehörden oder der LTTE verfolgt worden seien, müssten seit Ende Dezember 2006 mit erneuter Verfolgung und Beeinträchtigung ihrer Sicherheit rechnen. Dies treffe auch auf Personen zu, die sich in den vom Bürgerkrieg bislang verschonten Gebieten - im Süden und Westen - der Insel aufhielten. Auch in diesen „friedlichen" Regionen gehörten Razzien und nächtliche Verhaftungsaktionen seit Anfang 2007 zur Tagesordnung. 90 % der Verhafteten im Zusammenhang mit Terrorismusbekämpfung und Sicherheitsprävention seien Tamilen. Diese seien weit überproportional von Festnahmen und längeren Haftzeiten betroffen als andere Bevölkerungsgruppen. Bei Strafverfahren im Zusammenhang mit der Unterstützung der LTTE drohten auch bei relativ geringfügigen Delikten drakonische Haftstrafen. In Verfahren unter dem „Terrorism Prevention Act" müssten Angeklagte beweisen, das Geständnisse unter Zwang oder Folter erpresst worden seien. Innerhalb Sri Lankas gebe es keine Gebiete mehr, in denen die beschriebenen Verfolgungshandlungen nicht ausgeübt werden, auch wenn die Intensität der Bedrohung sich in den einzelnen Landesteilen unterscheide. Die nach dem Waffenstillstand 2002 bestehende Möglichkeit, sich im ganzen Land ohne große Einschränkungen zu bewegen und niederzulassen, existiere nicht mehr. Der de-facto Wiederausbruch des Bürgerkriegs habe zu einer wesentlichen Verschlechterung der demokratischen Kultur Sri Lankas geführt. Es gebe zunehmenden Druck auf regierungskritische Medien und massive Versuche, oppositionelle Politiker und kritische Journalisten einzuschüchtern. Im Sommer 2007 hätten Regierungstruppen und die mit der Regierung kollaborierenden paramilitärischen Einheiten (insbesondere die sog. Karuna- Gruppe oder TMVP - Thamil Makal Viduthalai Pullikal = Tamil People Liberation Tigers -, eine Abspaltung der LTTE unter Führung von Oberst Karuna - richtiger Name: Muralitharan Vinayagamurthi -) die LTTE aus ihren östlichen Stellungen vertrieben und in den Norden Sri Lankas zurückgedrängt. Nach dem Abzug der LTTE im Osten habe die Karuna-Gruppe in kleineren Gebieten des Ostens faktisch die Regierungsgewalt übernommen. Sie übe dort eine Gewalt- und Willkürherrschaft aus und würde von den staatlichen Sicherheitskräften nicht kontrolliert. Der TMVP seien zahlreiche Ermordungen von LTTE-Kadern und von tamilischen Politikern, die Rekrutierung von Kindersoldaten und viele Verbrechen gegen die Zivilbevölkerung zur Last gelegt worden. Die damalige VN-Hochkommissarin für Menschenrechte, Louise Arbour, habe nach ihrem Besuch in Sri Lanka im Oktober 2007 festgestellt, dass dort keine glaubwürdige staatliche Institution mehr existiere, die sich noch um Menschenrechte bemühe. Menschenrechtsverletzungen würden kaum untersucht oder gar strafrechtlich verfolgt. Die Sicherheitslage verschärfe sich weiterhin. Insbesondere komme es zu Bombenanschlägen mit zahlreichen Todesopfern, die von der Regierung der LTTE zugeschrieben würden. Eine Vielzahl von Menschenrechtsverletzungen sei den Sicherheitskräften und den mit der Regierung zusammenarbeitenden paramilitärischen Gruppen zuzuschreiben. Auch die LTTE und die TMVP würden Repressionen bis hin zu Mordanschlägen verüben. Die LTTE sei im ganzen Land zu Erpressungen und Anschlägen in der Lage. Selbst in D. sei es der Regierung trotz umfangreichster Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen nicht gelungen, dies zu verhindern. Kein Gegner der Organisation könne vor Anschlägen sicher sein. Es lägen Informationen darüber vor, dass abgeschobene Tamilen aus Deutschland und anderen westlichen Staaten nach ihrer Rückkehr nach D. von der LTTE gefoltert und mit Mord bedroht worden seien, weil sie nicht mit ihr kooperiert hätten. Das bereits seit langem nicht mehr eingehaltene Waffenstillstandsabkommen vom Februar 2002 sei zum 16. Januar 2008 vom srilankischen Präsidenten Mahinda Rajapakse aufgekündigt worden. Am 10. Mai 2008 sei es der TMVP mit Hilfe der Regierung gelungen, bei den Provinzwahlen in der Ostprovinz einen Sieg zu erringen. Ihre Weigerung, die Waffen niederzulegen, lasse nicht darauf schließen, dass sie sich nunmehr demokratisch verhalten und der Gewalt entsagen wolle. Bei der Einreise am Flughafen von D. , über den allein eine Abschiebung möglich sei, würden die Einreiseformalitäten mit gültigem srilankischen Reisepass zumeist zügig erledigt. Anders verhalte es sich bei Rückkehrern, die keinen srilankischen Reisepass vorlegen könnten. Dies betreffe vor allem Rückkehrer, die allein mit einem von einer srilankischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokument zur einmaligen Rückkehr nach Sri Lanka (Identity Certificate Overseas Missions, ICOM, auch Emergency-Pass genannt) einreisen. Hierbei komme es regelmäßig zu Personenüberprüfungen, wobei die Rückkehrer sowohl von der srilankischen Einreisebehörde als auch von der Kriminalpolizei am Flughafen zu Identität, persönlichem Hintergrund und Reiseziel befragt würden. Ein Asylantrag im Ausland begründe in aller Regel noch keinen Verdacht, der LTTE nahe zu stehen. Ein Anfangsverdacht treffe aber Rückkehrer, die aus den nördlichen oder östlichen Landesteilen stammen und sich nun erstmals in D. oder dem Süden niederlassen wollen. Ebenso stehe unter Verdacht, wer bereits früher als Anhänger der LTTE auffällig geworden sei. Diese Einschätzung der Lage in Sri Lanka wird durch die Auskünfte und Stellungnahmen anderer Organisationen und Gruppen bestätigt. Der UNHCR hatte bereits in seiner Stellungnahme von Januar 2007 darauf hingewiesen, dass sich seit Veröffentlichung des Background Papers vom April 2004 die Menschenrechtslage für die srilankische Bevölkerung als Folge des wieder aufgeflammten Bürgerkrieges dramatisch verschlechtert habe. Im April bzw. Dezember 2006 seien die Sicherheitsbestimmungen in Sri Lanka drastisch verschärft worden. Tamilen, die im Verdacht stünden, Verbindungen zur LTTE zu unterhalten, drohten Menschenrechtsverletzungen durch die staatlichen Behörden oder mutmaßlich von der Regierung gestützte Paramilitärs. Im Bericht des UNHCR „UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Sri Lanka" vom April 2009 wird ausgeführt, dass die Regierung im Norden Sri Lankas Anfang 2009 den militärischen Druck auf die LTTE erhöht und erhebliche territoriale Gewinne gemacht habe. Unter anderem habe die Regierung die Kontrolle über die strategisch wichtigen Bezirke Kilinochchi und Mullaittivu sowie den Elephant Pass erlangt. Zum Teil seien die Routen im Norden aber noch unsicher. Die LTTE habe im Rahmen der militärischen Auseinandersetzungen verstärkt damit begonnen, junge tamilische Männer, Frauen und Kinder zwangsweise für die Kämpfe und andere gefährliche Tätigkeiten zu rekrutieren. Zwischenzeitlich sei die LTTE auf einen schmalen Steifen der nördlichen Küste des Mullaittivu-Bezirks zurückgedrängt worden. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei in der gesamten Nordprovinz nach wie vor schlecht. Es gebe Berichte von Vergewaltigungen tamilischer Frauen in Polizei- oder militärischem Gewahrsam. Flüchtlinge aus dem Kriegsgebiet würden in sog. „Sicherheitszonen" untergebracht und dort festgehalten. Seit dem 20. Januar 2009 seien mehr als 2.800 Zivilisten ums Leben gekommen und über 7.000 verletzt worden. Mehr als zwei Drittel dieser Fälle hätten sich in den „Sicherheitszonen" zugetragen. Gegen die militärischen Attacken der Sicherheitskräfte setze die LTTE bewusst Zivilisten als menschliche Puffer ein. In der Ostprovinz habe die Regierung zusammen mit kooperierenden paramilitärischen Gruppierungen im Juli 2007 die letzte östliche Basis der LTTE eingenommen. Die allgemeine Sicherheitslage sei im Osten aber nach wie vor angespannt. Es würde von schweren Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung und nichtstaatlichen Akteuren berichtet. Viele der gemeldeten Vorfälle stünden im Zusammenhang mit den Antiterrormaßnahmen. Von Festnahmen seien in erster Linie Tamilen betroffen. Die TMVP kontrolliere die Stadt C. und andere Teile des Ostens und sei mit Zustimmung der Regierung an Entführungen, Tötungen und Zwangsrekrutierungen beteiligt. Im Bezirk C. sei von einer Serie von Entführungen junger Frauen berichtet worden. Im September und Oktober 2008 habe es 30 Entführungen in Ampara und anderen Orten gegeben. Zeugen hätten berichtet, dass es sich bei den Entführern um bewaffnete Männer in Zivilkleidung gehandelt habe, die tamilisch gesprochen hätten, was auf die TMVP oder andere tamilische paramilitärische Gruppierungen schließen lasse. In D. und den anderen Provinzen habe die LTTE verstärkt Terroranschläge sowohl auf militärische als auch zivile Ziele verübt. Beobachter gingen davon aus, dass die LTTE im Falle einer militärischen Niederlage ihre Taktik ändern und sich auf die Verübung einzelner Anschläge durch Selbstmordattentäter konzentrieren werde. Aufgrund der verübten Terroranschläge würden in D. und Umgebung verstärkt Sicherheitsüberprüfungen durchgeführt. Tamilen, die ohne entsprechende Ausweispapiere angetroffen würden, würden festgenommen und inhaftiert. Im Herbst 2008 seien viele Personen aus den vom Krieg betroffenen Regionen nach D. gekommen. Die Polizei habe angekündigt, dass sich alle Einwohner, die sich in den letzten fünf Jahren in D. niedergelassen hätten, registrieren lassen müssten. Der Regierung werde vorgeworfen, dass sie mit Hilfe der Informationen aus den Registrierungen Verhaftungen vornehme. Es werde von Beobachtern berichtet, dass mehr als 1.000 Tamilen bereits in Haft seien. Der Supreme Court habe mit Blick auf die unannehmbar hohe Zahl an verhafteteten tamilischen Zivilisten die Regierung wiederholt aufgefordert, diese Praktiken zu beenden. Von Verhaftungen seien überwiegend junge männliche Tamilen betroffen. Obwohl in Sri Lanka die Anwendung von Folter verboten sei, gebe es Berichte von Folterung durch die Polizei sowie durch die Sicherheits- und Streitkräfte. Der UNHCR geht davon aus, dass für Tamilen aus dem Norden und Osten im Zusammenhang mit den Anti-Terrormaßnahmen ein erhöhtes Risiko bestehe, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden, und empfiehlt, jedenfalls Tamilen aus dem Norden als Flüchtlinge anzuerkennen. Auch amnesty international (vgl. Auskunft an das VG Hannover v. 18. April 2007 - ASA 37-06.034 -; Jahresbericht 2007 Sri Lanka; AI-Länderinformationen, Katja Köhne, Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka, asyl-info 7-8/2007; Bericht „Sri Lanka, Silencing Dissent" von Februar 2008; AI-Report v. Mai 2008, S. 385 ff.;) ist der Auffassung, dass sich die aktuelle Lage in Sri Lanka insbesondere seit Mitte 2006 so sehr verschlechtert habe, dass in dem Land wieder ein de-facto Bürgerkrieg herrsche. Amnesty international dokumentiert eine massive Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage und beobachtet, dass es wieder zu ähnlichen Mustern von Menschenrechtsverletzungen komme wie vor dem Abschluss des Waffenstillstandsabkommens im Jahr 2002: Fälle von gewaltsamem Verschwindenlassen und Entführungen, willkürliche Festnahmen vor allem von tamilischen jungen Männern, Folter und Misshandlung im Polizeigewahrsam, politische Morde durch die LTTE und die Karuna-Gruppe sowie Rekrutierung von Kindersoldaten. Diese Menschenrechtsverletzungen geschähen in einer Atmosphäre der Straflosigkeit; keine Seite bemühe sich, die an den Kämpfen unbeteiligten Zivilisten zu schützen. Nach einem Anschlag der LTTE auf den srilankischen Außenminister im August 2005 seien vom Parlament „Emergency Regulations", also Notstandsregelungen, erlassen worden, die den Behörden einen breiten Handlungsspielraum einräumten und auf Grundlage derer Personen auf bloße Verdachtsmomente hin verhaftet und bis zu einem Jahr ohne Prozess festgehalten werden könnten. Zuletzt seien am 6. Dezember 2006 die Emergency (Prevention and Prohibition of Terrorism and Specified Terrorist Activities) Regulations No. 07 erlassen worden. Diese neuen Sicherheitsbestimmungen ließen offenbar die Anwendung des umstrittenen Anti-Terrorgesetzes Prevention of Terrorism Act No. 48 (PTA) durch die Hintertür wieder zu. Die Vorschriften sähen in einem sehr ausgedehnten Anwendungsbereich generelle Verbote jeglicher Teilnahme an und Förderung von terroristischen Aktivitäten vor. Ferner enthielten diese Vorschriften eine Definition des Terrorismus, die so breit angelegt sei, dass auch regierungskritische Aktivitäten darunter fallen könnten. Zusätzlich führe der alleinige Verdacht, dass eine Person gegen das PTA verstoßen habe, zu der Erfüllung der jeweiligen Tatbestände. Amnesty international ist der Auffassung, dass aufgrund der desolaten Sicherheits- und Menschenrechtslage zur Zeit niemand nach Sri Lanka abgeschoben werden solle. In besonderem Maße gefährdet, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden, seien Personen, die in irgendeiner Form mit der LTTE in Verbindung gebracht werden könnten. Es komme Berichten zufolge bei der Einreise regelmäßig zu Befragungen am Flughafen und amnesty international seien mehrere Fälle bekannt, in denen abgelehnte Asylbewerber am Flughafen festgehalten worden seien. Es habe in letzter Zeit in D. und anderen Städten viele Razzien und willkürliche Straßenkontrollen gegeben. Erstmalig seit Abschluss des Waffenstillstandsabkommens sei dies in großem Rahmen wieder Ende Dezember 2005 der Fall gewesen, als bei einer Polizeiaktion mindestens 1.798 Personen, der überwiegende Teil Tamilen, verhaftet worden seien. Seit 2006 sei die Anzahl der Polizei- und Militär-Checkpoints im ganzen Land drastisch erhöht worden und die Polizei führe regelmäßig Kontrollen und Razzien in Wohnungen, auf Straßen und zum Teil in ganzen Stadtgebieten durch. In D. sei die Situation besonders angespannt, da die Bewohner von tamilisch besiedelten Gegenden aufgefordert worden seien, sich bei der Polizei zu registrieren. Bei darauf folgenden Großrazzien würden anhand der so erstellten Listen nicht registrierte Bewohner sofort festgenommen. Bei solchen Operationen komme es häufig zu mehreren hundert Festnahmen. In D. seien Berichten zufolge auch wieder paramilitärische sogenannte „white vans" unterwegs, mit denen vor allem Tamilen entführt und verschleppt würden. Das Risiko, in Polizeigewahrsam Opfer von Folter und Misshandlung zu werden, sei in Sri Lanka sehr hoch. Amnesty international lägen viele Meldungen über Folterungen sowie Todesfälle infolge von Folterhandlungen vor. Auch der UN-Ausschuss gegen Folter berichte von anhaltenden, gut dokumentierten Vorwürfen über weit verbreitete Folter und Misshandlung sowie Fälle von Verschwindenlassen. Nach der Einschätzung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BA, Aktuelle Erkenntnisse des Bundesamtes zu Sri Lanka v. 4. Mai 2007; BA, Briefing Notes v. 23. März 2009 und 6. April 2009) seien Tamilen in Gefahr, bei Kontrollen, den relativ häufigen Hausdurchsuchungen und auf meist haltlose Denunziationen hin verhaftet und ohne Anklage auf Grundlage der Notstandsgesetze Monate oder sogar Jahre lang inhaftiert zu werden. Eine spätere Verurteilung durch die ohnehin langsame Justiz erfolge nur selten. Derzeit sollen rund 1.000 Tamilen nach den Notstandsgesetzen in längerer (Untersuchungs-) Haft sein. Ihre Haftbedingungen seien aber nicht menschenrechtswidrig. Über Folterungen während der Inhaftierung sei nichts bekannt geworden. Folterungen seien aber unmittelbar nach der Festnahme beim Verhör durch die Polizei nicht auszuschließen. Abgeschobene Asylbewerber tamilischer Volkszugehörigkeit würden bei der Einreisekontrolle ebenso wie auch andere aus dem Ausland zurückkehrende Tamilen gründlich überprüft und über den Grund ihres Auslandsaufenthalts befragt, da sie in den Augen der Sicherheitsbeamten Terroristen sein könnten. Bei widersprüchlichen Angaben oder dem Mitführen verdächtiger Gegenstände drohe Inhaftierung. Ansonsten sei zu unterscheiden, ob es sich um aus dem Norden oder Osten - dem von der LTTE beherrschten oder umkämpften Gebiet - oder aus dem von der Regierung kontrollierten Gebiet stammende Personen handele. Für Erstere wäre es sehr schwer möglich, in ihr Heimatgebiet zu gelangen und sie wären dabei erheblichen Gefahren ausgesetzt (Zwangsrekrutierung durch LTTE, Opfer von Kampfhandlungen). Inwieweit sie in D. oder anderen von der Regierung kontrollierten Gebieten leben könnten, hänge von ihrer finanziellen Situation, einem qualifizierten Beruf oder eventueller Unterstützung durch dortige Freunde oder Verwandte ab. Aus dem Regierungsgebiet stammende Rückkehrer könnten dagegen in der Regel dort auf familiäre Unterstützung zurückgreifen und so wieder Fuß fassen. Aufgrund der in der letzten Zeit im Osten errungenen militärischen Erfolge und Gebietsgewinne der Regierungstruppen und der mit ihnen verbündeten Karuna-Miliz gegenüber der LTTE könne die Regierung ermuntert werden, demnächst die von der LTTE gehaltenen Gebiete im Norden zu erobern und die LTTE zu zerschlagen. Die Armee habe eigenen Angaben zufolge die LTTE im April 2009 auf ein kleines Gebiet im Norden zurückgedrängt. In diesem Kampfgebiet sollen sich zwischen 70.000 und 200.000 tamilische Zivilisten befinden. Tausende sollen in den vergangenen Wochen ums Leben gekommen sein. Es werde berichtet, dass die Streitkräfte ein Lager errichten, in dem 100.000 bis 200.000 Tamilen interniert werden sollten, die noch im Kampfgebiet eingeschlossen seien. Der Regierung werde unterstellt, sie wolle mit der Internierung verhindern, dass sich die LTTE nach einer militärischen Niederlage wieder neu organisieren und neue Kämpfer rekrutieren könne. Demgegenüber werde von offizieller Seite erklärt, dass man den Vertriebenen Schutz bieten wolle. Nach Ansicht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH, „Asylsuchende aus Sri Lanka" v. 1. Februar 2007; SFH, „Sri Lanka: Aktivitäten für die TELO" v. 20. September 2007; SFH, „Sri Lanka: Identitätsausweise" v. 15. Oktober 2007; SFH. „Sri Lanka unter Notstandsrecht" v. Dezember 2007; SFH, „Sri Lanka: Aktuelle Situation Update" v. 11. Dezember 2008) stellt sich die aktuelle Lage in Sri Lanka wie folgt dar: Die Sicherheitssituation sei seit Jahresbeginn 2007 insbesondere in den überwiegend von Tamilen bewohnten Regionen des Nordens und Ostens der Insel nach Wiederausbruch der Kampfhandlungen extrem schlecht und die Menschenrechtslage in Sri Lanka sei besorgniserregend. Neben den eklatanten Menschenrechtsverletzungen im Norden und Osten Sri Lankas gebe es eine dauernde Bedrohung durch terroristische Attacken auch im Großraum D. und in anderen Provinzen. Diese würden von der Regierung mit Methoden bekämpft, die für die tamilische Minderheit bedrohlich seien und ihre Sicherheit in Frage stellten. Es gebe eine signifikante Zunahme extralegaler Tötungen auch von Regierungsseite. Viele solcher Taten würden an gewöhnlichen Personen begangen, die kaum erkennbar in Verbindung zum Konflikt stünden. Teilweise seien Entführungen und Tötungen Teil eines Musters, die LTTE anzugreifen, teilweise geschähen sie aus politischen Motiven und könnten zudem einen kriminellen Hintergrund haben. Die Zahl des Verschwindenlassens, der extralegalen Hinrichtungen und der Entführungen vor allem von Tamilen habe auch in der Hauptstadt D. zugenommen. Auch die LTTE oder die Unterwelt mit Verbindungen zur LTTE seien verantwortlich für Entführungen und Ermordungen in D. . Die srilankischen Institutionen seien nicht willens oder in der Lage, die Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen und zu verfolgen (SFH, „Asylsuchende aus Sri Lanka" v. 1. Februar 2007; SFH, „Sri Lanka: Aktivitäten für die TELO" v. 20. September 2007). Die Emergency Regulations (ER) seien wesentlichster Teil der Antiterrorstrategie der Regierung, sie müssten monatlich im Parlament verabschiedet werden, was auch routinemäßig geschehe. Am 6. Dezember 2006 seien, kurz nach einem fehlgeschlagenen Selbstmordanschlag auf den Präsidentenbruder und Chef des Verteidigungsministeriums, Gothabaya Rajapakse, die Emergency Regulations No. 7 (ER 2006) erlassen worden. Diese Regelungen enthielten einen sehr ausgedehnten Anwendungsbereich, vage Rechtsbegriffe und außerordentlich problematische Bestimmungen, indem sie Verbote jeglicher Teilnahme an terroristischen Aktivitäten und deren Förderung aussprächen. Die Umschreibung des Begriffs Terror sei so breit, dass sich auch regierungskritische Aktivitäten darunter subsumieren ließen. Schließlich sei in den Regulations 19 eine Immunitätsklausel enthalten, die Polizei, Militär und andere Personen straflos stelle, die in „gutem Glauben" handeln. Das vorgesehene Strafmaß sei drakonisch (Freiheitsstrafen zwischen 5 und 20 Jahren). Jede Person (insbesondere tamilischer Zugehörigkeit), die der Nähe zur LTTE verdächtigt werde, müsse damit rechnen, verhaftet zu werden. Das Fehlen einer valid reason (Dienstausweis, Schüler- oder Studentenausweis) reiche dafür aus. Mitunter reiche es schon aus, tamilisch zu sprechen, um verdächtig zu sein. Personen, die in der Vergangenheit im Verdacht einer Kooperation mit der LTTE gestanden hätten, müssten seit Dezember 2006 erneute Verfolgung und Beeinträchtigung ihrer Sicherheit befürchten. Das treffe auch auf solche zu, die sich in den vom Bürgerkrieg bislang verschonten Gebieten der Insel, einschließlich der Hauptstadt D. , aufhielten. Auch in den so genannten „friedlichen" Regionen gehörten Razzien und nächtliche Verhaftungsaktionen inzwischen zur Tagesordnung. Am häufigsten seien Verhaftungswellen nach Anschlägen, die der LTTE zugerechnet werden. Häufigstes Ziel der Kontrollen seien Tamilen. Kämen sie aus dem Norden oder Osten Sri Lankas, insbesondere aus den LTTE-dominierten Gebieten, oder wollten sie sich erstmals in den von der Regierung kontrollierten Gebieten niederlassen, bestünde für sie ein erhöhtes Risiko, festgenommen, misshandelt und gefoltert zu werden. In Sri Lanka komme es zunehmend zu Entführungen und extralegalen Tötungen, deren Urheberschaft sich oft nicht klären lasse. Es stehe jedoch fest, dass in den Gebieten unter Regierungskontrolle Todesschwadronen aus den Kreisen der Sicherheitskräfte und den mit ihnen verbündeten Milizen unterwegs seien. Die Zunahme extralegaler Tötungen sei besonders in Jaffna, aber auch in Vavuniya und C. besorgniserregend. Nach der Eroberung der Ostprovinz Mitte 2007 setze die Regierung ihre militärischen Kräfte dazu ein, den administrativ und militärisch von der LTTE kontrollierten Norden der Insel zu erobern und die Führungsspitze der LTTE zu eliminieren (SFH, „Sri Lanka: Identitätsausweise" v. 15. Oktober 2007; SFH, „Sri Lanka unter Notstandsrecht" v. Dezember 2007; SFH, „Sri Lanka: Aktuelle Situation Update" v. 11. Dezember 2008). Im Jahr 2008 sei das von den Rebellen im Norden der Insel kontrollierte Gebiet auf ein Drittel der ursprünglichen Fläche reduziert worden. Im Juni 2008 habe die Armee die strategisch wichtige Halbinsel Mannar erobert und im Juli 2008 habe sie die Kontrolle über mehrere Marinebasen der Sea Tigers gewonnen. Daraufhin habe die LTTE angefangen, in aggressiver Art und großer Anzahl sehr junge Personen zu rekrutieren. Seit September 2008 habe sie 9.000 Personen rekrutiert. Viele versuchten, zu desertieren, sich im Dschungel zu verstecken oder Wege zu den regierungskontrollierten Gebieten zu finden. Im September 2008 sei die srilankische Armee bis zu dem Hauptquartier der LTTE in Kilinochchi vorgedrungen. Hierbei habe es sich um die bis dahin blutigsten Kämpfe gehandelt. Aus Sicht der Regierung sei der Osten gewonnen. Nach der Vertreibung der LTTE aus diesen Gebieten habe die Regierung am 10. Mai 2008 die Wahlen für den Provinzrat im Osten gewonnen. Es bestehe eine Koalition aus der SLFP (Sri Lanka Freedom Party), der TMVP des früheren LTTE Kommandeurs Karuna und regierungsfreundlichen Muslim-Politikern. Sivanesathurai Chandrakanthan (alias Pilleyan), Stellvertreter und zugleich parteiinterner Gegenspieler Karunas, sei Chiefminister der Ostprovinz geworden. In der Ostprovinz bestehe weiterhin ein Klima der Angst. Fast täglich würden Menschen verschwinden oder erschossen. Die Armee suche gezielt nach jungen Personen aus den ehemaligen LTTE-Gebieten. Im August und September 2008 habe es verstärkt LTTE-Attacken auf Sicherheitskräfte und TMVP gegeben. Die LTTE verübe Attentate auf staatliche Repräsentanten, Bombenanschläge, durch die besonders stark die Zivilbevölkerung betroffen sei, und führe auch im Regierungsgebiet - insbesondere in D. - Angriffe aus der Luft durch. Mit jeder Attacke werde von den srilankischen Sicherheitskräften das komplexe Netz von Checkpoints, Straßenschließungen und Razzien enger zusammengezogen. Personen tamilischer Ethnie, die aus dem Norden und Osten in die Hauptstadt eingewandert sind, würden generell als Sicherheitsrisiko angesehen, und es würde mit verschiedensten Maßnahmen versucht, sie zu kontrollieren. Die Polizei habe am 19. September 2008 bekannt gegeben, dass sich alle Personen, die in den vergangenen fünf Jahren aus der Nordprovinz (Distrikte Kilinochchi, Mullaithivu, Vavuniya, Jaffna und Mannar) in die Westprovinz gezogen sind, sich am 21. September 2008 polizeilich registrieren lassen müssten. Um in andere Teile des Landes reisen zu können, benötigten Tamilen Bewilligungen. Ihnen würde aufgegeben, einen Brief ihres Grama Sevakar (Beamter auf Dorfebene) mit sich zu führen, in denen der Grund für ihren Aufenthalt in D. genannt ist (SFH, „Sri Lanka: Aktuelle Situation Update" v. 11. Dezember 2008). Auch die Organisation Human Rights Watch (Pressemitteilung „Sri Lanka: Verschwindenlassen durch Sicherheitskräfte eine nationale Krise" v. 6. März 2008; Bericht „Recurring Nightmare, State Responsibility für ‚Disappearances' and Abductions in Sri Lanka" v. März 2008) macht die srilankische Regierung für zahlreiche Entführungen und das Verschwindenlassen von Personen verantwortlich. Nach dem Bericht sollen in der Zeit von Dezember 2005 bis Dezember 2007 mehr als 1.500 Personen als vermisst gemeldet worden sein, von denen die meisten weiterhin verschwunden seien. Human Rights Watch dokumentiert im einzelnen 99 Fälle verschwundener Personen und verweist darüber hinaus auf eine von Menschenrechtsgruppierungen zusammengestellte Liste mit weiteren 498 verschwundenen Personen. Die große Mehrheit der Opfer seien nach Human Rights Watch (S. 63 ff. des Berichtes) junge männliche Tamilen. Einige der Opfer, insbesondere in Jaffna, seien offensichtlich wegen ihrer vermeintlichen Zugehörigkeit zur LTTE zum Ziel der Übergriffe geworden, wobei der Begriff der Zugehörigkeit alles umfasse, von einem - auch erzwungenen - Aufenthalt in Trainingcamps der LTTE bis zum Betrieb eines Ladens, zu dessen Kundschaft auch LTTE-Kader gehören. Zu den Opfern gehörten auch Studenten, religiöse Führer, humanitäre Helfer und Journalisten. In D. und in geringerem Umfang auch in anderen Gebieten seien viele der Opfer Geschäftsinhaber. Diesen Entführungen folgten zumeist Lösegeldforderungen. Während die Opfer zunächst überwiegend Tamilen gewesen seien, sollen im Laufe des Jahres 2007 auch muslimische Geschäftsleute entführt worden sein. Im Mai 2007 seien mehr als ein Dutzend muslimische Geschäftsleute entführt worden, von denen einige nach Lösegeldzahlungen freigelassen worden seien. Die International Crisis Group, eine international tätige Nichtregierungsorganisation, stellt in ihrem Bericht vom 20. Februar 2008 (Asia Report N°146, Sri Lanka's Return to War: Limiting the Damage) fest, dass mit dem Zusammenbruch des Waffenstillstandes, mit der Rückkehr der LTTE zu Terroranschlägen und mit den Anti-Terror-Maßnahmen der Regierung die Angst und die zwischenethnischen Spannungen deutlich angestiegen seien. Die Entscheidung, ca. 375 Tamilen aus Hotels und Pensionen in D. mit Bussen „nach Hause" in den Norden und Osten und das zentrale Bergland zu bringen, hätten einen deutlichen Vertrauensverlust bewirkt. Danach sei es Anfang Dezember 2007 nach Bombenanschlägen, die der LTTE zugeschrieben worden seien, zu Massenverhaftungen von mehr als 2.500 Personen gekommen. Die Verhaftungen seien unorganisiert und unterschiedslos erfolgt und hätten auch viele seit langem in der Hauptstadt ansässige Personen mit einwandfreien Ausweisen betroffen. Mehr als 400 Personen seien zu Gefangenenlagern in den Süden gebracht worden. Die meisten seien innerhalb einer Woche entlassen worden. Von vielen seien diese sog. „Sicherheitsmaßnahmen" als Botschaft verstanden worden, dass alle Tamilen eine Gefahr für die Sicherheit darstellten und in D. oder anderen singhalesischen Gebieten nicht willkommen seien. Besonders verletzlich seien Tamilen aus dem Norden und Osten. Die Menschenrechtskrise bestehe fort. Die Verletzung bürgerlicher und politischer Rechte sei weit verbreitet, vor allem im Norden und Osten, wo politische Morde und das Verschwindenlassen von Menschen an der Tagesordnung seien, insbesondere in Jaffna. Das Department of State der Vereinigten Staaten von Amerika vertritt in seinem Bericht vom 11. März 2008 (2007 Country Reports on Human Rights Practices - Sri Lanka) die Auffassung, der Respekt der srilankischen Regierung gegenüber den Menschenrechten nehme zum Teil aufgrund der Eskalation des bewaffneten Konflikts ab. Die überwältigende Mehrheit der Opfer von Menschenrechtsverletzungen seien junge männliche Tamilen. Die Lage habe sich insbesondere auf der von der Regierung kontrollierten Jaffna-Halbinsel verschlechtert. Im Laufe des Jahres 2007 seien geschätzt 3.200 Personen im Zusammenhang mit den Feindseligkeiten zwischen den srilankischen Sicherheitskräften und der LTTE getötet worden, darunter etwa 1.000 Zivilpersonen. Die meisten der zivilen Opfer seien nach Auffassung internationaler Organisationen nicht bei militärischen Aktionen, sondern durch individuelle Vorfälle, d.h. insbesondere durch extralegale Tötungen ums Leben gekommen. Diese Vorfälle ereigneten sich nach Mitteilung des „Consortium of Humanitarian Organizations" (CHA), einer Schirmorganisation einheimischer Nichtregierungsorganisationen, überproportional häufig in überwiegend von Tamilen bewohnten Gebieten. Während in D. etwa 35 Zivilpersonen in Zusammenhang mit dem Konflikt ums Leben gekommen seien, hätten sich in Jaffna geschätzte 200 Todesfälle dieser Art ereignet. Unter den Notstandsgesetzen seien mehrere tausend Personen zumindest zeitweilig inhaftiert worden, wobei die Mehrheit innerhalb von 24 Stunden wieder entlassen worden sei. Zwischen dem 30. November und dem 3. Dezember 2007 seien nach zwei Bombenanschlägen der LTTE in und bei D. fast 2.500 Tamilen in der Hauptstadt und geschätzt 3.500 landesweit verhaftet worden. Es habe sich zumeist um männliche Tamilen gehandelt, die nach den Berichten allein aufgrund ihrer tamilischen Zunamen verhaftet worden seien. Die große Mehrheit der Verhafteten sei bald wieder freigelassen worden. Zum Ende des Jahres seien in dem Gefangenenlager Boossa noch 12 von 372 Verhafteten in Haft geblieben. Dem Senat liegen ferner folgende Pressemeldungen vor, aus denen sich die aktuelle Situation in Sri Lanka (ab Januar 2009) wie folgt darstellt: Nach dem Bericht der SZ v. 2. Januar 2009 „Offensive in Sri Lanka" habe die Armee im Januar eine Großoffensive im Norden der Insel gestartet, um die LTTE militärisch zu zerschlagen. Dabei sei von den Regierungstruppen die nordwestlich von D. gelegene Stadt Paranthan eingenommen worden. In der FAZ v. 5. Januar 2009 „Offensive in Sri Lanka" wird berichtet, dass die Regierungstruppen die Rebellen-Hochburg Kilinochchi sowie die strategisch wichtige Stadt Oddududdan im Distrikt Mullaittivu eingenommen haben. Nach dem Bericht der FAZ v. 23. Januar 2009 „Letzte Schlacht der Tiger ?" stehe die LTTE und deren Führer Prabhakaran kurz vor einer militärischen Niederlage, nachdem die Armee auch das bisherige Operationszentrum der LTTE im Distrikt Mullaittivu eingenommen habe. Die taz berichtet in ihrem Artikel v. 27. Januar 2009 „Tamil Tigers wieder Guerillaarmee", dass sich die LTTE westlich von Mullaittivu in den Dschungel zurückgezogen habe. Die Rückeroberung von Mullaittivu sei eine der blutigsten Schlachten der vergangenen 12 Monate gewesen. Die verbliebenen geschätzten 3.000 Kader um Rebellenchef Velupillai Prabhakaran würden jedoch als disziplinierte, fanatische und erbarmungslose Kämpfer gelten. Daher habe selbst Armeechef Fonseka eingeräumt, die LTTE könne nach einer Niederlage auf dem Schlachtfeld ihren Kampf im Untergrund noch ein oder zwei Jahrzehnte fortsetzen. Bisher seien bei dem Konflikt rund 80.000 Menschen gestorben. Die SZ berichtet in ihrem Artikel v. 5. Februar 2009 „Ankündigung eines Sieges", dass Sri Lankas Präsident Mahinda Rajapakse in seiner Rede zum 61. Jahrestag der nationalen Unabhängigkeit versprochen habe, dass der Krieg gegen die LTTE nach 25 Jahren kurz vor dem Ende stehe. Er habe an die Bewohner Sri Lankas, die das Land wegen des Krieges verlassen haben, appelliert, in ihre Heimat zurückzukehren. In dem Bericht des Spiegel v. 9. Februar 2009 „Trauriges Paradies" wird geschildert, dass die Regierungstruppen auch den Elefanten-Pass eingenommen hätten und dass die Stadt Jaffna nun wieder auf dem Landweg erreichbar sei. Die LTTE sei dazu übergegangen, ihre Artillerie in der Nähe von Zivilisten zu postieren. Nach dem Bericht der FAZ v. 21. Februar 2009 „Luftangriff auf D. „ habe die LTTE mit zwei Leichtflugzeugen einen Luftangriff auf D. geflogen. Dabei seien mindestens zwei Bomben abgeworfen worden, die direkt neben dem Hauptquartier der Luftwaffe und im Finanzamt eingeschlagen seien. Es seien mindestens 2 Personen getötet und 53 verletzt worden. Eines der beiden angreifenden Flugzeuge sei nahe dem internationalen Flughafen abgeschossen worden. Die SZ berichtet am 24. Februar 2009 „Rebellen wollen Waffenruhe", dass die LTTE eine Waffenruhe angeboten habe, dies aber seitens der Regierung nicht akzeptiert worden sei. Spiegel Online berichtet am 10. März 2003 „Minister schwebt in Lebensgefahr", dass ein Selbstmordattentäter im Süden Sri Lankas mindestens 10 Menschen mit in den Tod gerissen habe, 20 weitere seien ins Krankenhaus eingeliefert worden, darunter auch der Postminister Mahinda Wijesekara, der lebensgefährliche Verletzungen erlitten haben soll. Obwohl die Tiger militärisch fast besiegt seien, seien sie weiter in der Lage Sri Lanka durch Selbstmordanschläge zu destabilisieren (NZZ v. 12. März 2009 „Im Norden Sri Lankas droht eine Hungersnot"). Die taz berichtet am 19. März 2009 „Tödliches Zerren um 200.000 Flüchtlinge", dass die LTTE Kinder zwangsrekrutiere und in die Kämpfe schicke. Nach dem Bericht in der FR v. 6. April 2009 „ Sri Lankas Armee meldet Erfolg" habe die Armee mehr als 250 Tamilen-Rebellen getötet und den Ort Putukudirrippu rund 390 Kilometer nordöstlich von D. eingenommen. In der SZ v. 14. April 2009 „Präsident ordnet Waffenruhe in Sri Lanka an" wird berichtet, dass Präsident Rajapakse anlässlich des lokalen Neujahrsfestes eine zweitägige Waffenruhe angeordnet habe. Die Streitkräfte hätten den tamilischen Rebellen eine Frist von 24 Stunden zur Kapitulation gesetzt (FAZ v. 21. April 2009 „Ultimatum an Tamilen-Tiger"). In der SZ v. 22. April 2009 „Unbeugsame Tamilen-Tiger" wird berichtet, dass die Rebellen eine Kapitulation abgelehnt hätten. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen seien noch tausende von Zivilisten zwischen den Fronten eingeschlossen. Die Tamil-Tigers würden der Armee vorwerfen, dass sie selbst „No-Fire-Zones" und zivile Ziele bombardiere und fliehende Tamilen in „Konzentrationslagern" interniere. Die Regierung wiederum bezichtige die Rebellen, sie würden sich unter die Zivilisten mischen und diese als Geiseln und Schutzschilde missbrauchen (SZ v. 21. April 2009 „Massenflucht in Sri Lanka"). In der FR v. 24. April 2009 „Angst vor einem Massaker unter Palmen" wird berichtet, dass seit Montag, den 20. April 2009, bis zu 120.000 Tamilen aus der Kampfzone geflohen seien, nachdem ihnen das Militär einen Fluchtweg freigesprengt habe. Die Vereinten Nationen gingen davon aus, dass noch rund 50.000 Zivilisten zwischen den Fronten der Kriegsparteien eingeschlossen seien (NDR-Weltspiegel, Bericht v. 26. April 2009 „Sri Lanka - Bürgerkrieg im Endstadium). Die Rebellen hätten am Sonntag, den 26. April 2009 einen einseitigen Waffenstillstand verkündet, dieser sei aber seitens der Regierung zurückgewiesen worden. Die verbleibenden tamilischen Rebellen seien auf einem rund acht Kilometer langen Küstenstreifen im Nordosten der Insel von Truppen umstellt (SZ v. 27. April 2009 „ Rebellen in Sri Lanka rufen einseitige Waffenruhe aus"; Deutsche Welle, Bericht v. 27. April 2009 „Regierung will auf schwere Waffen verzichten"; FR v. 27. April 2009 „Tamilische Rebellen lassen Waffen ruhen"). In der SZ v. 28. April 2009 „Rücksicht auf Zivilisten" wird berichtet, dass die Regierung den Einsatz schwerer Waffen gegen die tamilischen Rebellen beendet habe. Die Kampfhandlungen würden nur noch mit Handfeuerwaffen fortgesetzt, damit die restlichen noch eingeschlossen Zivilisten das Kampfgebiet verlassen könnten. Die LTTE habe eine Aufgabe abgelehnt. Zusammenfassend ist den aktuellen Auskünften verschiedenster Institutionen und Organisationen zu entnehmen, dass sich die Sicherheitslage in Sri Lanka seit Dezember 2006 erheblich verschärft und die Menschenrechtslage verschlechtert hat. Die militärischen Auseinandersetzungen zwischen der Armee und der LTTE konzentrieren sich zwar inzwischen auf ein kleines Gebiet im nordöstlichen Landesteil der Insel, jedoch ist landesweit mit Terroranschlägen der LTTE zu rechnen. Tamilen stehen bei den Sicherheitskräften unter einer Art Generalverdacht einer Verbindung zur LTTE und müssen landesweit mit ständigen Kontrollen und Überprüfungen rechnen. Schon geringste Verdachtsmomente reichen für eine Verhaftung aus. Erfolgt die Festnahme auf der Basis der Antiterrorgesetze, muss der Betroffene mit einer längeren Inhaftierung rechnen, ohne dass eine richterliche Kontrolle gewährleistet ist. Inhaltlich stimmen die Auskünfte dahingehend überein, dass Tamilen weit überproportional von Festnahmen und längeren Haftzeiten betroffen sind, als andere Bevölkerungsgruppen. bb. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse, insbesondere in Anbetracht der Anzahl der in Sri Lanka lebenden tamilischen Volkszugehörigen und der dokumentierten Anzahl von Festnahmen und berichteter Repressalien gegenüber Tamilen, lässt sich aber nach wie vor nicht feststellen, dass Tamilen im allgemeinen oder entsprechende Untergruppen hiervon, wie zurückkehrende tamilische Asylbewerber, männliche Tamilen jüngeren bzw. mittleren Alters oder Tamilen aus dem Norden und Osten in Sri Lanka allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit landesweit oder regional einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind. Es fehlt insoweit an der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen Verfolgungsdichte (1). Auch ist nicht ersichtlich, dass ein insoweit allein an die Ethnie anknüpfendes staatliches Verfolgungsprogramm vorliegt, dessen Umsetzung durch den srilankischen Staat bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht (2). (1) Nach den Erkenntnissen lässt sich nicht feststellen, dass tamilischen Volkszugehörigen in dem von der Regierung kontrollierten Raum D. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG drohen. Dies gilt sowohl für aus dem Ausland zurückkehrende tamilische Volkszugehörige als auch für Tamilen, die in dem Großraum D. leben und sich dort niedergelassen haben. Die Einreise zurückkehrender Asylbewerber nach Sri Lanka ist nur über den internationalen Flughafen von D. (Bandaranaike-International Airport) möglich. Allein die Tatsache des Auslandsaufenthalts und die Stellung eines Asylantrags im Ausland stellen bei der Einreise keinen Anknüpfungspunkt für Übergriffe der Sicherheitskräfte dar. Ein Asylantrag im Ausland wird von vielen in Sri Lanka als legitimer Versuch angesehen, sich einen Aufenthaltsstatus im Ausland zu verschaffen (AA, Lagebericht v. 7. April 2009). Für Rückkehrer, die im Besitz eines gültigen srilankischen Reisepasses sind, werden die Einreiseformalitäten zumeist zügig erledigt. Dies gilt im Grundsatz auch für Zurückgeführte (AA, Lageberichte v. 7. April 2009 und 6. Oktober 2008). Mit einer eingehenderen Überprüfung müssen Rückkehrer rechnen, die keinen srilankischen Reisepass bei der Einreisekontrolle vorlegen können. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Einreise allein mit einem von einer srilankischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokument zur einmaligen Rückkehr nach Sri Lanka (Identity Certificate Overseas Mission, ICOM, auch Emergency-Pass genannt) erfolgt. Angehörige dieses Personenkreises werden regelmäßig einer Personenüberprüfung unterzogen, wobei die Rückkehrer sowohl von der srilankischen Einreisebehörde (Immigration Departement) als auch von der Kriminalpolizei (Criminal Investigation Departement - CID) am Flughafen zu Identität, persönlichem Hintergrund und Reiseziel befragt werden (AA, Lagebericht v. 7. April 2009). Die Maßnahmen der Sicherheitskräfte sind allerdings vor dem Hintergrund der Terrorismusbekämpfung zu sehen. Die Sicherheitskräfte wollen insoweit abklären, ob es sich bei der zurückgeführten Person um jemanden handelt, der der LTTE nahe steht oder ob von dieser Person aus sonstigen Gründen eine Gefahr für die innere Sicherheit des Staates ausgeht. Der Staat darf grundsätzlich zur Selbstverteidigung und zum Schutz von Rechtsgütern im Bereich der Terrorismusabwehr präventive und repressive Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, wenn und soweit er sich dabei auf die Terrorismusbekämpfung beschränkt und nicht unter dem Deckmantel behaupteter Terrorismusbekämpfung politische Verfolgung betreibt. Maßnahmen der Terrorismusbekämpfung können allerdings dann als asylerhebliche Verfolgung zu bewerten sein, wenn zusätzliche Umstände - z.B. eine gesteigerte Verfolgungsintensität in Form einer unüblichen oder vergleichsweise härteren Bestrafung oder Behandlung - darauf schließen lassen, dass der Betroffene jedenfalls auch wegen eines asyl- bzw. abschiebungsschutzerheblichen Merkmals verfolgt wird. Nicht asylbegründend sind staatliche Maßnahmen nur dann, wenn sie nach Art und Intensität Abwehrcharakter haben und den Bereich der Bekämpfung des Terrorismus und der damit zusammenhängenden Straftaten nicht verlassen. Wird darüber hinaus der politische Gegner - in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal - verfolgt, kommt den dabei eingesetzten staatlichen Maßnahmen asyl- bzw. abschiebungsschutzbegründende Wirkung zu. So vermag die an sich legitime Bekämpfung des Terrorismus staatlichen Gegenterror nicht zu rechtfertigen, der etwa darauf gerichtet ist, die unbeteiligte zivile Bevölkerung in Erwiderung des Terrorismus unter den Druck brutaler staatlicher Gewalt zu setzen. Extralegale Maßnahmen und gravierende Menschenrechtsverletzungen werfen auch im Rahmen einer unnachsichtigen Bekämpfung des Terrors durch den Staat stets die Frage auf, ob damit nicht zumindest auch asylerhebliche Ziele verfolgt werden. Ein derartiges Umschlagen in eine asylerhebliche Verfolgung liegt dementsprechend dann nahe, wenn die staatlichen Maßnahmen das der reinen Terrorismusbekämpfung angemessene Maß überschreiten, insbesondere wenn sie mit erheblichen körperlichen Misshandlungen einhergehen; aber auch bei einer übermäßig langen Freiheitsentziehung kann dies anzunehmen sein. In diesen Fällen spricht eine Vermutung dafür, dass sie den Einzelnen zumindest auch wegen seiner asyl- bzw. abschiebungsschutzerheblichen Merkmale treffen und deshalb politische Verfolgung darstellen. Wird Folter angewandt, gilt diese Vermutung in erhöhtem Maße. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 28.99 -, a.a.O. Maßnahmen zur Identitätsfeststellung sind jedoch dem Grunde nach herkömmlicher und üblicher Bestandteil der präventiven und repressiven Tätigkeit staatlicher Sicherheitskräfte im Rahmen der Kriminalitäts- und Terrorismusbekämpfung. Diesen Identitätsfeststellungen fehlt es im Gegensatz zu Akten der politischen Verfolgung in der Regel schon an der erforderlichen Eingriffsintensität, und zwar auch dann noch, wenn sie - wie in der weit überwiegenden Zahl - in kurzzeitige Inhaftierungen münden und es dabei zu keinen anderweitigen asylerheblichen Rechtsgutverletzungen kommt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2000 - 9 B 576.99 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 225. Sofern eine sofortige Identifizierung nicht möglich ist und Widersprüchlichkeiten im Rahmen der Befragung auftreten, sind auch kurzfristige Festnahmen zu diesem Zweck in der Staatenpraxis geläufig, so dass in solchem Zusammenhang stehenden Beeinträchtigungen der Bewegungsfreiheit der die politische Verfolgung ausmachende Charakter einer Ausgrenzung des Betroffenen aus der staatlichen Friedensordnung fehlt. Dies gilt auch für die Befragung von Personen zum Zwecke der Terrorismusabwehr und zwar auch dann, wenn kein konkreter Tatverdacht gegen diese Personen besteht. Ab welcher Dauer kurzfristige Inhaftierungen zum Zwecke der Identitätsfeststellung eine asyl- bzw. abschiebungsrelevante Intensität erreichen, hängt maßgeblich von den im betrachteten Staat herrschenden Verhältnissen ab, insbesondere von der Verwaltungsstruktur, den vorhandenen Kommunikationsmöglichkeiten und der jeweiligen Sicherheitslage. In einem Land wie Sri Lanka, in dem seit Jahrzehnten Bürgerkrieg herrscht und die Sicherheitskräfte landesweit mit einer Vielzahl gemeingefährlicher Terroranschläge konfrontiert sind (NDR-Weltspiegel, Bericht v. 26. April 2009 „Sri Lanka - Bürgerkrieg im Endstadium"; SZ v. 11. März 2009 „Anschlag in Sri Lanka"; Spiegel Online v. 10. März 2009 „Minister schwebt in Lebensgefahr"; FR v. 23. Februar 2009 „Die Rückkehr der Tiger"; FR v. 21. Februar 2009 „Kamikaze-Angriff auf D. „; Spiegel Online v. 20. Februar 2009 „Sri Lanka fürchtet die schwarzen Tiger"; FAZ v. 10. Februar 2009 „Anschlag in Sri Lanka"; AA, Lageberichte v. 6. Oktober 2008 u. 7. April 2009; SFH, „Sri Lanka: Aktuelle Situation Update" v. 11. Dezember 2008), ist Inhaftierungen mit einer überschaubaren Dauer von jedenfalls nicht mehr als zwei Tagen ohne zusätzliche Rechtsgutverletzungen eine die Ausgrenzung aus der staatlichen Friedensordnung bewirkende Intensität und Schwere abzusprechen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2000 - 9 B 576.99 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 225.; OVG NRW, Urteile vom 24. Mai 2006 - 21 A 3940/04.A, juris, vom 15. November 2002 - 21 A 1329/00.A -, juris, vom 29. November 2001 - 21 A 3853/99.A -. Den Auskünften ist nicht zu entnehmen, dass Rückkehrer im allgemeinen oder insbesondere diejenigen, die ohne srilankischen Reisepass einreisen, von den Sicherheitskräften am Flughafen generell festgenommen, länger als zwei Tage festgehalten werden und in der Haft der Gefahr von schweren körperlichen Misshandlungen und Folter ausgesetzt sind. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass zurückgeführte Asylbewerber zum Zwecke der Überprüfung ihres Einreisegrundes und ihrer Identität im Einzelfall länger als zwei Tage festgehalten und im Falle eines konkreten Terrorismusverdachts auch Folterungshandlungen durch die srilankischen Sicherheitskräfte ausgesetzt sein können (AA, Lagebericht v. 7. April 2009; SFH, „Sri Lanka: Aktuelle Situation Update" v. 11. Dezember 2008). So sind dem Auswärtigen Amt im Frühjahr 2007 Fälle bekannt geworden, in denen im Jahr 2005 nach Sri Lanka abgeschobene Tamilen u.a. auch von den Sicherheitskräften gefoltert worden seien (AA, Lagebericht v. 7. April 2009). Auf der Grundlage des vorliegenden Erkenntnismaterials lässt sich jedoch, gemessen an dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, nicht die für die Annahme einer Gruppenverfolgung notwendige Dichte von Übergriffen auf aus Europa zurückkehrende Asylbewerber feststellen, zumal auch die in der Vergangenheit übliche obligatorische Vorführung der Rückkehrer vor den „Magistrate Court" (Untersuchungsrichter) nicht mehr erfolgt (AA, Lagebericht v. 7. April 2009). Unter welchen Voraussetzungen eine aus dem Ausland zurückkehrende Person tamilischer Volkszugehörigkeit bei ihrer Einreise - begründet oder unbegründet - bei den dortigen Sicherheitskräften konkret in den Terrorismusverdacht bzw. einer Nähe zur LTTE gerät und damit rechnen muss, nicht nur kurzfristig für ein bis zwei Tage zur Identifizierung, sondern längerfristig mit asyl- bzw. abschiebungsschutzerheblichen Misshandlungen inhaftiert zu werden, lässt sich angesichts der derzeitigen Erkenntnislage nicht generalisierend und fallübergreifend beantworten. Es bedarf insoweit vielmehr einer Würdigung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten (vgl. hierzu im Einzelnen: A.II.2.). Aus Deutschland zurückgeführte Asylbewerber haben in Sri Lanka grundsätzlich auch keine Repressionen wegen Verstoßes gegen Passbestimmungen zu befürchten, denn zu Passvergehen kommt es bei der Einreise schon deshalb nicht, weil alle Asylbewerber aus Deutschland zumindest mit einem Emergency-Pass zurückgeführt werden (AA, Lageberichte v. 7. April 2009 u. 6. Oktober 2008). Unbeschadet dessen wäre eine strafrechtliche Verurteilung wegen Verstoßes gegen die Passbestimmungen auch nicht als politische Verfolgung zu qualifizieren. Denn die Ahndung solcher Delikte - wie sie im Übrigen auch in der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen ist - stellt keine Rechtsgutverletzung in Anknüpfung an asylrelevante Merkmale dar und gilt überdies für alle srilankischen Staatsangehörigen und nicht nur für tamilische Volkszugehörige. Auch im Übrigen tragen die Verhältnisse in D. und Umgebung nicht die Schlussfolgerung auf eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Gruppenverfolgung der Bevölkerungsgruppe der Tamilen oder einer vorliegend möglicherweise relevanten Untergruppe der Tamilen durch den srilankischen Staat. Eine allein ethnisch begründete und diesem Charakter entsprechende staatliche Gruppenverfolgung von allen Tamilen findet in D. nicht statt. Zwar ist festzustellen, dass tamilische Volkszugehörige in Sri Lanka - insbesondere auch in D. - weit überproportional von Festnahmen und längeren Haftzeiten betroffen sind als andere Bevölkerungsgruppen und dass die tamilische Bevölkerung häufig unter den Generalverdacht gestellt wird, die LTTE-Rebellen zu unterstützen (AA, Lageberichte v. 7. April 2009 u. 6. Oktober 2008). So berichtet die Schweizerische Flüchtlingshilfe für den Raum D. , dass dort Ende 2005/Anfang 2006 mindestens 1798 Personen von der Polizei und der Armee auf der Grundlage der Emergency Regulations festgenommen worden seien. Die meisten Verhafteten seien nach Befragungen und Aufnahme der Personalien nach knapp 12 Stunden wieder freigelassen worden. Einen Monat später sollen noch 87 Personen in Haft gewesen sein (SFH, „Sri Lanka: Aktuelle Situation Update" v. November 2006). Amnesty international (AI-Länderinformationen, Katja Köhne, Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka, asyl-info 7-8/2007, S. 51 f.) berichtet davon, dass Razzien vor allem in den von Tamilen bewohnten Stadtteilen D. 4 und 6 seit 2006 verstärkt stattfänden. Dabei sei es zu Festnahmen von teilweise Hunderten von Menschen gekommen, die zumeist nach ein bis zwei Tagen freigelassen worden seien. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtet in diesem Zusammenhang, dass am 28. August 2006 76 Tamilen und am 10. September 2006 193 Personen festgenommen worden seien, wobei die Polizei aber keine Angaben zu den Inhaftierten gemacht habe. Zwei Tage später seien in D. 33 tamilische Jugendliche festgenommen worden (SFH, „Sri Lanka: Aktuelle Situation Update" v. November 2006). Die Deportation von rund 300 Tamilen aus D. am 7. Juni 2007 wurden vom Supreme Court als illegal und die Grundrechte der deportierten Personen verletzend beurteilt (SFH, „Sri Lanka: Aktuelle Situation Update" v. 11. Dezember 2008, AA, Lagebericht v. 7. April 2009). Das Department of State der Vereinigten Staaten von Amerika hat in seinem Bericht vom 11. März 2008 (2007 Country Reports on Human Rights Practices - Sri Lanka) geschildert, dass Ende November/Anfang Dezember 2007 in D. fast 2.500 zumeist männliche Tamilen verhaftet worden seien. Dies sei eine Reaktion auf zwei Bombenanschläge in und rund um D. gewesen. Die überwiegende Mehrheit sei bald freigelassen worden. Der Supreme Court habe gegenüber der Regierung angeordnet, dass die restlichen Gefangenen gegen Kaution freizulassen seien, wenn sie nicht mehr für Befragungen benötigt würden. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtet, dass sich Anfang September 2008 ca. 1200 junge Tamilen in den Haftzentren der Hauptstadt aufgehalten hätten, nachdem sie in D. und den Vororten verhaftet worden seien. Am 11. September 2008 habe die Polizei in D. 56 Tamilen festgenommen und im November 2008 seien bei separaten Razzien in D. und Kandy 80 tamilische Zivilpersonen von der srilankischen Armee festgenommen worden (SFH, „Sri Lanka: Aktuelle Situation Update" v. 11. Dezember 2008). Aus dem überwiegenden Teil dieser Auskünfte ergeben sich schon keine konkreten Anhaltspunkte zu dem jeweiligen Anlass, dem Hintergrund sowie der konkreten Haftdauer der einzelnen Verhaftungen. Aber selbst wenn man unterstellt, dass diese Verhaftungen ausschließlich oder insbesondere in Anknüpfung an die tamilische Volkszugehörigkeit erfolgten, fehlt es den vorbezeichneten Maßnahmen zum großen Teil schon an der erforderlichen Eingriffsintensität von Akten der politischen Verfolgung, denn in den meisten Fällen sind die verhafteten Personen binnen 48 Stunden freigelassen worden und die Berichte enthalten keine konkreten Angaben über zusätzliche Rechtsgutverletzungen, wie z.B. Folter. So sind nach der Auskunftslage (SFH, „Sri Lanka: Aktuelle Situation Update" v. November 2006) die meisten der Ende 2005/Anfang 2006 verhafteten 1798 Personen bereits nach knapp 12 Stunden wieder freigelassen worden. Soweit berichtet wird, dass im Jahr 2006 in den von Tamilen bewohnten Stadtgebieten Hunderte von Menschen festgenommen wurden, sind diese zumeist nach ein bis zwei Tagen freigelassen worden (AI-Länderinformationen, Katja Köhne, Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka, asyl-info 7-8/2007, S. 52). Auch von den Ende November/Anfang Dezember 2007 in D. festgenommenen 2.500 Tamilen sei die überwiegende Mehrheit bald wieder freigelassen worden (Department of State, Bericht vom 11. März 2008 - 2007 Country Reports on Human Rights Practices - Sri Lanka). Überdies ist zu berücksichtigen, dass insbesondere die im Jahr 2007 berichteten Festnahmen eine Reaktion auf zwei Bombenanschläge in und rund um D. gewesen sind, so dass diese Verhaftungsaktionen jedenfalls in prägender Weise auf die Aufklärung von Terrorakten gerichtet waren und keinen substantiierten Anhaltspunkt für eine generelle Verfolgung aller Tamilen in und rund um D. bieten. Darüber hinaus zeigen die dokumentierten Zahlen inhaftierter Tamilen nicht auf, dass im Raum D. die für die Annahme einer Gruppenverfolgung notwendige Verfolgungsdichte gegeben ist. Denn allein die Feststellung zahlreicher oder häufiger Eingriffe reicht für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung nicht aus. Für die Beurteilung, ob eine entsprechende Verfolgungsdichte für die Annahme einer Gruppenverfolgung gegeben ist, ist die Anzahl aller Verfolgungshandlungen zu der Größe der Gruppe in Relation zu setzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O. Nach einer Studie aus dem Jahr 2005 bilden die Tamilen mit rund 300.000 Personen die Mehrheit in der ursprünglich singhalesisch dominierten Hauptstadt (AI-Länderinformationen, Katja Köhne, Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka, asyl-info 7-8/2007, S. 52). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Anteil der Tamilen in D. noch weiter angestiegen sein dürfte, da zahlreiche Tamilen aus den Kriegsgebieten in die Hauptstadt geflüchtet sind. Allein im August 2008 sind nach Angaben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH, „Sri Lanka: Aktuelle Situation Update" v. 11. Dezember 2008) weitere 6.950 Personen nach D. gekommen. Der Anteil der in D. lebenden Tamilen ist damit so hoch, dass sich die aktuelle Gefahr eigener Verfolgungsbetroffenheit für quasi jeden Angehörigen dieser Gruppe nicht feststellen lässt. Soweit der UNHCR in seinem Bericht vom April 2009 unter Berufung auf den Deputy Minister of Vocational and Technical Training Radhakrishnan von täglich 5 bis 10 Festnahmen tamilischer Volkszugehöriger in D. und im Oktober 2008 von insgesamt 1.000 inhaftierten Tamilen und die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, „Sri Lanka: Aktuelle Situation Update" v. 11. Dezember 2008) unter Berufung auf die gleiche Quelle Anfang September 2008 von 1.200 inhaftierten Tamilen in der Hauptstadt berichtet, handelt es sich bei der dokumentierten Anzahl von Tamilen um weniger als 1 % der in D. lebenden tamilischen Bevölkerung. Die Relation zwischen inhaftierten Tamilen und der Gesamtheit der in D. lebenden Tamilen zeigt insoweit nicht auf, dass quasi jeder Tamile in D. einer Gruppenverfolgung ausgesetzt ist. Das gleiche gilt für die Untergruppe der männlichen Tamilen jüngeren bzw. mittleren Alters. Nach Schätzungen des Auswärtigen Amtes auf der Grundlage der Volkszählung von 1981 (der letzten, die im gesamten Staatsgebiet durchgeführt werden konnte) beträgt der Anteil der 14- bis 40-jährigen in Sri Lanka etwa 60 % (AA an Bayer. VGH v. 10. Januar 1996). Verlässliche Zahlen aus neuerer Zeit stehen nicht zur Verfügung, doch dürfte sich an der sehr jungen Altersstruktur der srilankischen Bevölkerung und der Bewohner Colombos nichts Wesentliches geändert haben. Dies bedeutet, dass der Anteil der Tamilen jüngeren und mittleren Alters in D. schätzungsweise 180.000 Personen beträgt und rund die Hälfte davon männlich ist, so dass hier von rund 90.000 Personen ausgegangen werden kann. Soweit sich aus den Auskünften ergibt, dass sich Anfang September 2008 ca. 1.200 junge Tamilen in den Haftzentren der Hauptstadt aufgehalten haben, handelt es sich hier gerade einmal um 1,3 % der jungen tamilischen Bevölkerung in D. . In Anbetracht der Anzahl der verhafteten und inhaftierten Tamilen in Relation zur Bevölkerungszahl kann insoweit nicht festgestellt werden, dass alle Tamilen jüngeren oder mittleren Alters in D. ohne Weiteres aktuell Gefahr liefen, allein wegen ihrer gruppenspezifischen Merkmale von den srilankischen Sicherheitskräften verhaftet und länger inhaftiert oder anderen schwerwiegenden Rechtsschutzverletzungen ausgesetzt zu werden. Anhand der Erkenntnislage kann auch nicht festgestellt werden, dass alle Tamilen, die aus den nördlichen und östlichen Landesteilen stammen, in D. einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind. Zwar besteht nach den Auskünften bei den Sicherheitskräften ein Anfangsverdacht der Unterstützung der LTTE besonders gegenüber denjenigen Tamilen, die aus dem Norden und Osten der Insel stammen und sich nun erstmals in D. niederlassen wollen (AA, Lageberichte v. 7. April 2009 und v. 6. Oktober 2008). Allerdings gaben die Sicherheitskräfte am 19. September 2008 bekannt, dass sich alle Personen, die in den vergangenen fünf Jahren aus der Nordprovinz (Distrikte Kilinochchi, Mullaithivu, Vavuniya, Jaffna und Mannar) in die Westprovinz gezogen sind, sich am 21. September 2008 polizeilich registrieren lassen müssten (SFH, „Sri Lanka: Aktuelle Situation Update" v. 11. Dezember 2008; UNHCR, Bericht v. April 2009). Hieraus lässt sich zunächst der Schluss ziehen, dass jedenfalls Personen, die schon länger in den von der Regierung beherrschten südwestlichen Provinzen leben oder gelebt haben, in den Augen der Sicherheitskräfte nicht von vornherein einer Nähe zur LTTE verdächtigt werden. Im Übrigen lässt sich mit Blick auf den hohen Bevölkerungsanteil der Tamilen in D. , die zu einem großen Teil aus den nördlichen und östlichen Landesteilen stammen, und unter Berücksichtigung der hohen Zuwanderungszahlen von tamilischen Neuankömmlingen, allein im August 2008 sind weitere 6.950 Personen nach D. gekommen (SFH, „Sri Lanka: Aktuelle Situation Update" v. 11. Dezember 2008), die aktuelle Gefahr eigener Verfolgungsbetroffenheit für jeden Angehörigen dieser Gruppe nicht feststellen. Abgesehen davon sind die nordöstlichen Provinzen, insbesondere auch die Jaffna- Halbinsel nach Einnahme des Elefanten-Passes durch die Regierungstruppen (UNHCR, Bericht v. April 2009; Der Spiegel v. 9. Februar 2009 „Trauriges Paradies") wieder erreichbar, so dass den aus dem Norden und Osten stammenden Tamilen ein Ausweichen in ihre Herkunftsgebiete grundsätzlich möglich und zuzumuten ist. Den Auskünften ist zwar zu entnehmen, dass insbesondere nach der Verschärfung der Antiterrorgesetze im Dezember 2006 Tamilen, die von den Sicherheitskräften in D. ohne Ausweispapiere angetroffen werden, Gefahr laufen verhaftet zu werden (AA, Lagebericht v. 7. April 2009; SFH, „Sri Lanka: Aktuelle Situation Update" v. 11. Dezember 2008). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dieser Personenkreis - mit Blick auf die Eingriffsintensität staatlichen Handelns - generell länger als 48 Stunden (verbunden mit asyl- und abschiebungsschutzrelevanten Repressionen) festgehalten wird, ergeben sich aus den Auskünften nicht. Darüber hinaus werden Asylbewerber aus Deutschland zumindest mit einem Emergency-Pass zurückgeführt (AA, Lagebericht v. 7. April 2009), so dass sich diese im Rahmen einer Personenüberprüfung in D. in jedem Fall ausweisen können. Beobachtungen des Auswärtigen Amts im Jahr 2006 hatten zwar ergeben, dass in einzelnen Fällen Mitarbeiter der srilankischen Einwanderungsbehörde versucht haben, das zur einmaligen Einreise gültige Ausweisdokument von den Rückgeführten einzuziehen und nur gegen den Austausch von Geld zurückzugeben. Tatsächlich dürfen Pässe dieser Art nicht eingezogen werden, da die Pässe bei Bestätigung der Personalien durch die Einwanderungsbehörde in D. als normale Reisepässe gültig werden (AA, Lagebericht v. 11. Dezember 2006). Abgesehen davon, dass es sich hierbei nicht um eine generelle Vorgehensweise der srilankischen Einwanderungsbehörde gehandelt hatte, sondern das Vorgehen auf Einzelfälle beschränkt war, ergeben sich aus dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 7. April 2009 keine Anhaltspunkte für eine derartige Praxis. Auch im Hinblick auf die übrigen Landesteile Sri Lankas lässt sich nicht feststellen, dass staatliche Maßnahmen asylerheblichen Gewichts gegen tamilische Volkszugehörige ergriffen werden, die die für eine Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte erreichen. Ausgehend von einer Bevölkerungszahl von 21,1 Millionen Menschen (AI-Report v. Mai 2008, S. 385) und einem Anteil der tamilischen Volkszugehörigen von 18 % (AA, Lagebericht v. 7. April 2009) verbleiben nach Abzug der in D. lebenden Tamilen rund 3,5 Millionen Tamilen, davon schätzungsweise 2,1 Millionen jüngeren oder mittleren Alters (60 % der Bevölkerung), die im Westen und Süden sowie in den Nord- und Ostprovinzen des Landes leben. Mit Blick auf diesen tamilischen Bevölkerungsanteil rechtfertigen die Berichte in den aktuellen Auskünfte auch hier nicht die Feststellung, dass für jeden Tamilen bzw. Tamilen aus dem Norden und Osten oder jeden Tamilen jüngeren oder mittleren Alters ohne Weiteres die Gefahr besteht, von ethnisch motivierten Verfolgungshandlungen in eigener Person betroffen zu sein. Nach den vorliegenden Auskünften kommt es auch in den „friedlichen" Regionen des Landes, in dem von der Regierung kontrollierten Süden und Westen, vermehrt zu Terrorakten und Selbstmordanschlägen (SFH, „Sri Lanka: Aktuelle Situation Update" v. 11. Dezember 2008). Die Organisation Human Rights Watch (Bericht „Recurring Nightmare, State Responsibility für ‚Disappearances' and Abductions in Sri Lanka" v. März 2008) hat 49 Fälle von Personen dokumentiert, die in den Jahren 2006 bis 2007 aus den westlichen Landesteilen verschwunden seien. Auch nach Einschätzung von amnesty international (AI- Länderinformationen, Katja Köhne, Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka, asyl- info 7-8/2007, S. 51) habe sich die Menschenrechts- und Sicherheitslage im Westen und Süden des Landes bedenklich verschlechtert. Zuletzt ist in Pressemitteilungen (Spiegel Online, „Minister schwebt nach Anschlag in Lebensgefahr" v. 10. März 2009; SZ, „Anschlag in Sri Lanka" v. 11. März 2009) und vom Auswärtigen Amt (AA, Lagebericht v. 7. April 2009) berichtet worden, dass ein Selbstmordattentäter vor einer Moschee in der Stadt Akuressa, etwa 150 Kilometer südlich von D. , mindestens 15 Menschen mit in den Tod gerissen und rund 40 Personen verletzt habe. Unter den Opfern sei auch der Postminister Mahinda Wijesekara, er soll lebensgefährliche Verletzungen erlitten haben. Die Armee vermute, dass es sich bei dem Attentäter um einen der „Black Tiger" der LTTE gehandelt habe. Vor dem Hintergrund der angespannten Sicherheitslage wird nunmehr auch von dieser Region des Landes berichtet, dass Razzien und nächtliche Verhaftungsaktionen seit Anfang 2007 zur Tagesordnung gehören. Auch hier sind Tamilen weit überproportional von Festnahmen und längeren Haftzeiten betroffen (AA, Lagebericht v. 6. Oktober 2008). Die sehr allgemein gehaltenen Aussagen in den Auskünften und die wenig konkreten Zahlen lassen insoweit zwar den Schluss zu, dass es auch in den westlichen und südlichen Landesteilen zu asyl- bzw. abschiebungsschutzrelevanten Menschenrechtsverletzungen in erheblichem Ausmaß kommt, bieten aber keine hinreichende Grundlage für die Feststellung, dass die Zahl der von Übergriffen Betroffenen angesichts der großen Anzahl tamilischer Volkszugehöriger für jeden Tamilen oder diejenigen, die aus dem Norden oder Osten stammen, oder zumindest für jeden männlichen Tamilen jüngeren bzw. mittleren Alters die aktuelle Gefahr eigener Verfolgungsbetroffenheit - verbunden mit Festnahme, langer Haftzeit und Folter - begründet. Von den östlichen Landesteilen hat Human Rights Watch (Bericht „Recurring Nightmare, State Responsibility für ‚Disappearances' and Abductions in Sri Lanka" v. März 2008) 6 Fälle von Personen dokumentiert, die in den Jahren 2006 bis 2007 verschwunden seien. Ferner verweist die Organisation auf eine von Menschenrechtsgruppierungen zusammengestellte Liste mit weiteren 498 verschwundenen Personen, davon 51 Fälle aus den östlichen Landesteilen. Die International Crisis Group (Asia Report N°146 v. 20. Februar 2008) berichtet, dass die Verletzung bürgerlicher und politischer Rechte vor allem auch im Osten verbreitet sei, wo politische Morde und das Verschwindenlassen von Menschen an der Tagesordnung seien. Nach Einschätzung des Auswärtigen Amts (AA, Lagebericht v. 7. April 2009) habe sich die Lage dort zwischenzeitlich etwas entspannt. Im Juli 2007 hätten die Streitkräfte mit Unterstützung der Karuna-Gruppe die letzten dort von der LTTE gehaltenen Stellungen einnehmen können. Danach hätten die großflächigen Kampfhandlungen im Osten zunächst aufgehört. Die Karuna-Gruppe verstehe sich als Vertretung der Ost-Tamilen. Wie die LTTE sei sie eine paramilitärische Organisation autokratischer Prägung. Nach dem Abzug der LTTE aus dem Osten habe die Karuna-Gruppe in kleineren Gebieten des Ostens faktisch die Regierungsgewalt übernommen und damit begonnen, unabhängige Herrschaftsstrukturen aufzubauen. Sie übe dort eine Gewalt- und Willkürherrschaft aus und werde seitens der staatlichen Sicherheitskräfte nicht kontrolliert. Der TMVP, der politische Arm der Karuna-Gruppe, würden zahlreiche Ermordungen von LTTE-Kadern und von tamilischen Politikern, die Rekrutierung von Kindersoldaten und viele Verbrechen gegen die Zivilbevölkerung zur Last gelegt (AA, Lagebericht v. 7. April 2009; UNHCR, Bericht v. April 2009). Die Regierung sei nicht in der Lage, die von der TMVP und möglicherweise auch von ihren eigenen Sicherheitskräften verübten Attentate zu unterbinden. Mit Hilfe der Regierung und aufgrund von massiven Wahlfälschungen sei es der TMVP gelungen am 10. Mai 2008 bei den Provinzwahlen in der Ostprovinz den Sieg zu erringen. Seitdem stelle sie mit Sivanesathurai Chandrakanthan - alias Pilleyan - den Chief Minister (Ministerpräsident) der Provinz. Die Karuna-Gruppe habe sich auch nach den Wahlen geweigert, die Waffen abzugeben. Das Auswärtige Amt (AA, Lageberichte v. 7. April 2009 u. 6. Oktober 2008) schließt daraus, dass die TMVP nicht beabsichtige, sich demokratisch zu verhalten und der Gewalt zu entsagen. Die TMVP gehe gegen Gegner oder Personen, die sich ihr in den Weg stellten (z.B. Personen, die der Nähe zur LTTE verdächtig sind), in ähnlich brutaler Weise vor wie die LTTE. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, „Sri Lanka: Aktuelle Situation Update" v. 11. Dezember 2008) berichtet zur Sicherheitssituation in der Ostprovinz, dass dort - obwohl der Krieg nunmehr im Norden der Insel stattfinde - weiterhin ein Klima der Angst herrsche. Die Armee suche dort gezielt nach jungen Personen aus den ehemaligen LTTE- Gebieten. LTTE-Kämpfer seien immer noch im Osten tätig und hätten auch noch Unterstützung in der Zivilbevölkerung. Die Zahl der Tötungen und Entführungen im Osten sei immer noch immens hoch. Seit September 2008 seien in der Ostprovinz mindestens 30 extralegale Tötungen begangen worden. Am 6. Oktober 2008 seien die Leichen von zwei jungen Tamilen, die Tage zuvor von der Polizei festgenommen worden seien, mit gefesselten Händen und Folterspuren gefunden worden. Die Polizei habe eine Tatbeteiligung abgestritten. Am 16. Oktober 2008 seien 4 Bauern, 2 Tamilen und 2 Muslime, in der Nähe ihrer Grundstücke und am 20. Oktober 2008 3 singhalesische Arbeiter in C. erschossen worden. Am 2. Mai 2008 seien 5 tamilische Jugendliche am Kalmunai-Strand im Ampara- Distrikt von nicht identifizierten Tätern erschossen worden. Zudem habe Human Rights Watch von mindestens 30 Entführungen im Ampara-Distrikt im September und Oktober 2008 erfahren. Die Entführungen seien von Bewaffneten in ziviler Kleidung durchgeführt worden (UNHCR v. April 2009). Die Sicherheitslage ist nach Auswertung der Auskunftslage mithin auch in den östlichen Landesteilen sehr angespannt. Zwar ließen sich in vielen Fällen Täter im Einzelnen nicht immer feststellen, gleichwohl muss davon ausgegangen werden, dass auch in der Ostprovinz die Sicherheitskräfte und die mit ihr kooperierende Karuna-Gruppe/TMVP Aktionen zur Identifizierung und Verhaftung von LTTE-Angehörigen durchführen, die zu Gefährdungen von Leib und Leben dort lebender Tamilen führen bzw. führen können. Nach Auswertung der Auskunftslage kann aber nicht festgestellt werden, dass in der Ostprovinz Tamilen insgesamt oder eine relevante Untergruppe, wie Tamilen jüngeren bzw. mittleren Alters, von einer an ihre Ethnie anknüpfende Gruppenverfolgung betroffen sind. Insbesondere kann insoweit die für die Annahme einer Gruppenverfolgung unerlässliche Dichte von derartigen Übergriffen nicht festgestellt werden, zumal in der Ostprovinz der Anteil der Bevölkerung zu mehr als 40 % tamilisch, zu knapp 40 % muslimisch und zu 20 % singhalesisch ist (SFH, „Sri Lanka: Aktuelle Situation Update" v. 11. Dezember 2008; UNHCR, Bericht v. April 2009). Die Auskünfte zeigen auf, dass Tamilen auch in der Ostprovinz häufig von Übergriffen betroffen sind, allerdings ergibt sich hieraus auch, dass andere Volksgruppen wie Muslime und Singhalesen Opfer von Gewalttaten im Osten geworden sind. Dies deutet für vergleichbare Übergriffe auf Tamilen gegen eine Anknüpfung an die Ethnie. Mit Blick auf diese Sachlage kann nicht festgestellt werden, dass für alle in der Ostprovinz lebenden Tamilen oder eine Untergruppe von ihnen ohne Weiteres die aktuelle Gefahr besteht, in eigener Person relevanten Verfolgungshandlungen i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt zu sein. In Teilen des Nordens Sri Lankas ist die Lage seit Jahrzehnten durch den Bürgerkrieg gekennzeichnet. Im Zusammenhang mit den ethnischen Spannungen kommt es im Norden des Landes nach Auswertung der Auskünfte zu gezielten extralegalen Tötungen (AA, Lagebericht v. 7. April 2009). Bei den von Human Rights Watch (Bericht „Recurring Nightmare, State Responsibility für ‚Disappearances' and Abductions in Sri Lanka" v. März 2008) dokumentierten 99 Fällen verschwundener Personen in den Jahren 2006 und 2007 handelt es sich um 43 Fälle aus den nördlichen Landesteilen. Die Organisation verweist darüber hinaus auf eine von Menschenrechtsgruppierungen zusammengestellte Liste mit weiteren 498 verschwundenen Personen, davon wiederum 412 Fälle aus der Nordprovinz. Die International Crisis Group (Asia Report N°146 v. 20. Februar 2008) berichtet, dass die Verletzung bürgerlicher und politischer Rechte vor allem im Norden verbreitet sei. Diese Einschätzung wird von dem Department of State der Vereinigten Staaten von Amerika in seinem Bericht v. 11. März 2008 (2007 Country Reports on Human Rights Practices - Sri Lanka) und dem UNHCR (Bericht v. April 2009) bestätigt, wonach die Menschenrechtslage im Norden der Insel sehr angespannt sei. Die Sicherheitslage im Norden Sri Lankas hat sich nach der Auskunftslage überdies verschärft, da die Regierungsarmee seit Januar 2009 eine Großoffensive im Norden der Insel gestartet hat, um die LTTE militärisch zu zerschlagen (AA, Lagebericht v. 7. April 2009; SZ v. 2. Januar 2009 „Offensive in Sri Lanka"). Nach der Einnahme der Rebellen-Hochburg Kilinochchi (FAZ v. 5. Januar 2009 „Offensive in Sri Lanka"), dem Operationszentrum der LTTE im Distrikt Mullaittivu (FAZ v. 23. Januar 2009 „Letzte Schlacht der Tiger ?"), der Rückeroberung von Mullaittivu (taz v. 27. Januar 2009 „Tamil Tigers wieder Guerillaarmee"), der Einnahme des strategisch wichtigen Elefanten-Passes (Spiegel v. 9. Februar 2009 „Trauriges Paradies") ist die LTTE dort mittlerweile auf einen rund 8 km langen Streifen nordöstlich von Mullaittivu zurückgedrängt worden (Deutsche Welle, Bericht v. 27. April 2009 „Regierung will auf schwere Waffen verzichten"), wobei nach der Auskunftslage ca. 50.000 tamilische Zivilisten zwischen den Bürgerkriegsfronten eingeschlossen sind und von der LTTE teils als Schutzschild benutzt werden (Deutsche Welle, Bericht v. 27. April 2009 „Regierung will auf schwere Waffen verzichten"; NDR- Weltspiegel, Bericht v. 26. April 2009 „Sri Lanka - Bürgerkrieg im Endstadium"). Die Erkenntnisse lassen aber nicht erkennen, dass das Vorgehen der staatlichen Sicherheitskräfte die Merkmale einer Gruppenverfolgung tamilischer Volkszugehöriger aufweist. Die berichteten staatlichen Aktionen in der Nordprovinz zeigen nicht auf, dass mit Blick auf den hohen Bevölkerungsanteil der Tamilen in dieser Region die für eine Gruppenverfolgung notwendige Verfolgungsdichte erreicht ist. Es kann trotz der Auswirkungen des Bürgerkriegs in dieser Provinz Sri Lankas und der bevorstehenden Endphase der militärischen Auseinandersetzungen (AA, Lagebericht v. 7. April 2009) zwischen der Regierungstruppen und der LTTE nicht festgestellt werden, dass die Zahl der Übergriffe angesichts der großen Anzahl tamilischer Volkszugehöriger in dieser Region quasi für jeden Tamilen oder eine relevante Untergruppe, wie männliche Tamilen jüngeren bzw. mittleren Alters, die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit von staatlichen politischen Verfolgungshandlungen begründet. Soweit in den Presseartikeln (Deutsche Welle, Bericht v. 27. April 2009 „Regierung will auf schwere Waffen verzichten"; NDR-Weltspiegel, Bericht v. 26. April 2009 „Sri Lanka - Bürgerkrieg im Endstadium") von rund 50.000 tamilischen Flüchtlingen berichtet wird, die zwischen den Fronten der Bürgerkriegsparteien im Nordosten der Insel eingeschlossen seien, ergibt sich bezogen auf diese Personen keine andere Bewertung. Die Geschehnisse während der derzeitigen Bürgerkriegshandlungen bieten insoweit keine Anhaltspunkte dafür, dass das Vorgehen der staatlichen Sicherheitskräfte die Merkmale einer politischen Verfolgung im Rahmen des Handelns des Staates als Partei im Bürgerkrieg aufweist. Vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss v. 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 - u.a., a.a.O. Denn es spricht nichts dafür, dass das Vorgehen der Regierung und ihres Militärs bei objektiver Bewertung auf eine physische Vernichtung der eingeschlossenen tamilischen Zivilbevölkerung zielen könnte. Vielmehr stimmen die Auskünfte darin überein, dass es Triebfeder des Handelns der Regierungstruppen ist, die von der LTTE beherrschten Restgebiete zurückzuerobern bzw. zurückeroberte Gebiete zu sichern. Die fehlende asyl- bzw. abschiebungsschutzerhebliche Gerichtetheit der Maßnahmen zeigt sich daran, dass die Regierung einen rund 14 Quadratkilometer großen Küstenstreifen zwischen Vellamullivaykkal und Puttumattalan zur „Sicherheitszone" für die Flüchtlinge erklärt hat (NZZ v. 12. März 2009 „Im Norden Sri Lankas droht eine Hungersnot"; Spiegel v. 9. Februar 2009 „Trauriges Paradies"; AA, Lagebericht v. 7. April 2009; UNHCR, Bericht v. April 2009), rund 120.000 tamilischen Zivilisten die Flucht aus der Kampfzone ermöglicht hat (FR v. 24. April 2009 „Angst vor einem Massaker unter Palmen") und die Kampfhandlungen nunmehr ohne den Einsatz schwerer Waffen fortsetzt (SZ v. 28. April 2009 „Rücksicht auf Zivilisten"). Soweit in den vergangenen Monaten auch die „Sicherheitszone" nach Angaben von Hilfsorganisationen mitunter unter Beschuss des Militärs geraten ist, da die LTTE Artilleriestellungen in deren Nähe gebracht hat, ist - abgesehen davon, dass die srilankische Armee in der Vergangenheit zumeist zu „punktgenauen" Angriffen nicht in der Lage war (vgl. AA an VG Düsseldorf v. 16. Januar 1996) - jedenfalls die Beeinträchtigung der tamilischen Zivilbevölkerung durch die Kampfhandlungen allein kein tragfähiger Hinweis auf eine über die Bekämpfung der LTTE hinausgehende Gerichtetheit der Kampfhandlungen gegen tamilische Volkszugehörige oder eine hierauf zielende Willensrichtung. Der Umstand, dass die Sicherheitskräfte bei ihren Kampfmaßnahmen nur wenig Rücksicht auf eventuell mitbetroffene Zivilisten nehmen, mag diese zwar als menschenrechtswidrig prägen, stellt allein jedoch keinen Grund dar, sie als objektiv gezielt an asyl- bzw. abschiebungsschutzerhebliche Merkmale anknüpfende staatliche Verfolgungsmaßnahmen zu qualifizieren. Vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 - u.a., a.a.O., OVG NRW, Urteil vom 24. Mai 2006 - 21 A 3940/04.A - u. vom 17. Dezember 1999 - 21 A 4263/96.A -. (2) Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass in Sri Lanka ein staatliches Verfolgungsprogramm in Bezug auf alle Tamilen oder eine relevante Untergruppe wie Tamilen aus dem Norden und Osten oder Tamilen jüngeren bzw. mittleren Alters besteht, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht. Nach der vorliegenden Erkenntnislage (AA, Lagebericht v. 7. April 2009, UNHCR, Bericht v. April 2009; SFH, „Sri Lanka: Aktuelle Situation Update" v. 11. Dezember 2008) hat die srilankische Regierung die Absicht einer Verfolgung der tamilischen Bevölkerung im allgemeinen oder einer Untergruppe hiervon zu keinem Zeitpunkt verlautbart. Die Auswertung der Auskünfte ergibt zwar, dass Tamilen bei den Sicherheitskräften unter einer Art Generalverdacht stehen, die LTTE zu unterstützen und im Zusammenhang mit der Terrorbekämpfung wird zum Teil auch von längeren Haftzeiten von Tamilen berichtet (AA, Lageberichte v. 7. April 2009 u. 6. Oktober 2008), jedoch ist - wie unter A.II.1.bb.(1) dargestellt - nicht ersichtlich, dass die Dauer der Inhaftierungen in einer nennenswerten Zahl von Fällen über das für die Identitätsfeststellungen (jeweils) Erforderliche hinausgeht oder in ihrer Summe ein solches Ausmaß erreicht, dass im Hinblick auf tamilische Volkszugehörige generell oder die Situation prägend ein "Umschlagen" in asyl- bzw. abschiebungsschutzerhebliche Verfolgung festzustellen wäre. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 28.99 -, BVerwGE 111, 334 (337) = NVwZ 2000, 1426 (1427). Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht mit Blick auf die am 6. Dezember 2006 erlassenen Emergency Regulations No. 07, die monatlich vom Parlament verlängert werden und durch die die Anwendung des umstrittenen Anti-Terror- gesetzes Prevention of Terrorism Act No. 48 (PTA) "durch die Hintertür" wieder eingeführt worden sei (vgl. amnesty international, Auskunft an das VG Hannover v. 18. April 2007). Wer auf der Grundlage dieser Regelungen verhaftet wird, muss mit längerer Inhaftierung rechnen, ohne dass es zu weiteren Verfahrensschritten oder gar einer Anklageerhebung kommen muss. Die richterliche Kontrolle solcher Verhaftungen ist kaum mehr gewährleistet (AA, Lagebericht v. 7. April 2009). Ob jedoch eine an asyl- bzw. abschiebungsschutzerhebliche Merkmale anknüpfende, zielgerichtete Gruppenverfolgung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand des inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu bestimmen. Auch wenn anhand der vorbeschriebenen Auskünfte festzustellen ist, dass Tamilen gegenüber anderen Bevölkerungsgruppen in Sri Lanka weit überproportional von Festnahmen betroffen sind, so ist festzuhalten, dass sich die Anti-Terrorgesetzgebung nicht ausschließlich gegen die Volksgruppe der Tamilen richtet, sondern gegenüber Jedermann in Sri Lanka, bei dem der Verdacht der Mitgliedschaft oder Nähe zur LTTE besteht. Hiervon können auch andere Bevölkerungsgruppen in Sri Lanka, wie z.B. Singhalesen, Muslime etc. betroffen sein. Zwar sind nach den Auskünften besonders häufig tamilische Volkszugehörige verhaftet worden, die Antiterrorregelungen und die darauf gestützten Maßnahmen bezwecken bei objektiver Bewertung aber nicht die Schlechterstellung dieser Volksgruppe als solche, sondern dienen ihrer Zielsetzung nach der Abklärung von LTTE-Verbindungen und der Verhinderung weiterer Straftaten. Dass der staatliche Zugriff zu einem sehr hohen Anteil Tamilen betrifft, ist rein faktischer Natur ohne Aussagegehalt für die objektive Gerichtetheit im Sinne einer politischen Verfolgung. Auch die in jüngster Zeit dokumentierte Anzahl von Verhaftungen von tamilischen Volkszugehörigen (AA, Lageberichte v. 7. April 2009 u. 6. Oktober 2008, UNHCR, Bericht v. April 2009 u. Januar 2007; SFH, „Sri Lanka: Aktuelle Situation Update" v. 11. Dezember 2008; Department of State, Bericht vom 11. März 2008; Human Rights Watch, Bericht v. 6. März 2008) - wobei aus den Auskünften zum Teil nicht hinreichend deutlich wird, ob die Verhaftungen auch auf der Grundlage der Antiterrorgesetze erfolgten - zeigt nicht auf, dass der srilankische Staat gezielt die Verfolgung von Tamilen im allgemeinen oder einer relevanten Untergruppe wie Tamilen aus dem Norden und Osten oder Tamilen jüngeren bzw. mittleren Alters in Form eines Verfolgungsprogramms eingeleitet hat oder anstrebt. Human Rights Watch (Bericht „Recurring Nightmare, State Responsibility für ‚Disappearances' and Abductions in Sri Lanka" v. März 2008) hat für die Jahre 2006 und 2007 insgesamt 99 Fälle verschwundener Personen dokumentiert und verweist darüber hinaus auf eine von Menschenrechtsgruppierungen zusammengestellte Liste mit weiteren 498 verschwundenen Personen. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, „Sri Lanka: Aktuelle Situation Update" v. 11. Dezember 2008) hat für das Jahr 2008 insgesamt 446 Festnahmen dokumentiert. In dieser Auflistung ist unter anderem auch eine im Juli 2008 erfolgte Festnahme von 30 Zivilpersonen, darunter 10 Tamilen, in der Katunayake-Hochsicherheitsregion dokumentiert. Die Festgenommenen seien anschließend von der Terrorist Intelligence Division (TID) befragt worden. 56 Tamilen, die im September 2008 in D. festgenommen worden sein sollen, seien von der Antiterrorismus-Abteilung der Polizei verhört worden. Nach den Feststellungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe befanden sich Anfang September 2008 ca. 1.200 junge Tamilen in den Haftzentren der Hauptstadt. Auch wenn aus diesem Zahlenmaterial der Hintergrund der Verhaftung und die Dauer der Inhaftierung nicht im Einzelnen ersichtlich ist, so zeigt auch die allgemein dokumentierte Anzahl von Festnahmen und Inhaftierungen nicht auf, dass die Regierung die in Sri Lanka insgesamt lebenden 3,8 Millionen Tamilen, von denen allein über 300.000 in D. leben bzw. Tamilen aus dem Norden und Osten oder auch die rund 2,3 Millionen Tamilen jüngeren bzw. mittleren Alters zielgerichtet verfolgt und deren systematische Ausgrenzung aus der staatlichen Friedensordnung anstrebt. Mithin ist festzuhalten, dass weder zurückkehrende tamilische Asylbewerber oder tamilische Volkszugehörige im allgemeinen noch eine Untergruppe hiervon, wie Tamilen aus dem Norden und Osten der Insel bzw. Tamilen jüngeren bis mittleren Alters der aktuellen Gefahr einer regionalen oder landesweiten staatlichen Gruppenverfolgung in Sri Lanka ausgesetzt sind. b. Tamilische Volkszugehörige sind in Sri Lanka auch seitens der Karuna-Gruppe/TMVP (aa.) und der LTTE (bb.) keiner an ihre Ethnie anknüpfenden regionalen oder landesweiten Gruppenverfolgung ausgesetzt. aa. Nach der Auskunftslage bestehen keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung tamilischer Volkszugehöriger oder einer relevanten Untergruppe hiervon, wie Tamilen jüngeren bis mittleren Alters durch die Karuna-Gruppe/TMVP. Nachdem die LTTE im Zuge der militärischen Auseinandersetzungen im Juli 2007 in der Ostprovinz ihre letzten Stellungen aufgeben musste, hat die Karuna-Gruppe mit Unterstützung der srilankischen Regierung begonnen, dort unabhängige Herrschaftsstrukturen aufzubauen. Die TMVP, der politische Arm der Karuna-Gruppe, hat am 10. Mai 2008 die Provinzwahlen in der Ostprovinz gewonnen und stellt seitdem den Chief Minister (Ministerpräsident) der Provinz. Nach den Auskünften (AA, Lagebericht v. 7. April 2009; UNHCR, Bericht v. April 2009; SFH, „Sri Lanka: Aktuelle Situation Update" v. 11. Dezember 2008) übe die Karuna-Gruppe/TMVP in der Ostprovinz eine Gewalt- und Willkürherrschaft aus und werde seitens der staatlichen Sicherheitskräfte nicht kontrolliert. Den vorbezeichneten Auskünften lässt sich insoweit zwar entnehmen, dass die Karuna- Gruppe/TMVP brutal und rücksichtslos gegen Gegner (insbesondere Personen, die einer Nähe zur LTTE verdächtig sind) vorgeht, jedoch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Maßnahmen an die tamilische Volkszugehörigkeit geknüpft sind. Soweit in der Ostprovinz von Zwangsrekrutierungen durch die Karuna-Gruppe/TMVP berichtet wird - von der auch Tamilen jüngeren und mittleren Alters betroffen waren - handelt es sich hierbei um Maßnahmen die jedenfalls nicht an die in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Merkmale anknüpfen. Die Personen wurden bzw. werden nicht wegen ihrer tamilischen Volkszugehörigkeit mitgenommen, sondern deshalb, weil die Karuna-Gruppe/TMVP Kämpfer für die Auseinandersetzung mit der LTTE benötigt hat bzw. benötigt. Die Zwangsrekrutierungen knüpften und knüpfen insoweit nicht an die Eigenschaft der tamilischen Volkszugehörigkeit der betroffenen Personen an, sondern ist allein in der faktischen Anwesenheit der Personen im Zugriffsbereich der Karuna-Gruppe/TMVP begründet. Der Umstand, dass die LTTE zwischenzeitlich auf einen 8 km langen Streifen nordöstlich von Mullaittivu zurückgedrängt worden ist (Deutsche Welle, Bericht v. 27. April 2009 „Regierung will auf schwere Waffen verzichten"), rechtfertigt im Übrigen die Annahme, dass derartige Zwangsrekrutierungsmaßnahmen im Osten zurückgehen werden. Die LTTE hat dort im Wesentlichen keinen Zugriff mehr auf die Bevölkerung und die Karuna-Gruppe benötigt vor diesem Hintergrund im Osten keine weiteren Kämpfer für eine militärische Auseinandersetzung mit der LTTE. Überdies lässt sich auch anhand der Auskunftslage nicht feststellen, dass in der Ostprovinz Sri Lankas alle Tamilen - die immerhin einen Anteil von 40 % der Bevölkerung ausmachen (SFH, „Sri Lanka: Aktuelle Situation Update" v. 11. Dezember 2008) - oder einer relevanten Untergruppe hiervon, wie Tamilen jüngeren bis mittleren Alters einer Gruppenverfolgung durch die Karuna-Gruppe/TMVP ausgesetzt sind. Im Übrigen ist der Herrschaftsbereich der Karuna-Gruppe/TMVP auf die Ostprovinz begrenzt (AA, Lagebericht v. 7. April 2009), so dass sich tamilische Volkszugehörige etwaigen einzelnen Repressionen durch die Aufenthaltsnahme in anderen Landesteilen, namentlich dem Großraum D. und den südwestlichen Provinzen, entziehen können. bb. Auch lässt sich anhand der Erkenntnisse nicht feststellen, dass Tamilen in Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer regionalen oder landesweiten Gruppenverfolgung durch die LTTE ausgesetzt sind. Die LTTE hat sich als Folge der Kriegshandlungen auf einen lediglich 8 km langen Streifen nordöstlich von Mullaittivu zurückziehen müssen (Deutsche Welle, Bericht v. 27. April 2009 „Regierung will auf schwere Waffen verzichten") und ist von daher schon rein faktisch nicht mehr in der Lage generelle Verfolgungshandlungen gegenüber der ganzen tamilischen Bevölkerung in Sri Lanka - auch nicht in der Nordprovinz - auszuführen. Soweit berichtet wird, dass die LTTE in der Nordprovinz die zwischen den Kriegsfronten eingekesselte tamilische Zivilbevölkerung, rund 50.000 Personen, als Schutzschild missbrauche (Deutsche Welle, Bericht v. 27. April 2009 „Regierung will auf schwere Waffen verzichten"; NDR-Weltspiegel, Bericht v. 26. April 2009 „Sri Lanka - Bürgerkrieg im Endstadium"; Deutsche Welle, Bericht v. 24. April 2009 „Eine Tragödie ungeahnten Ausmaßes"; FAZ v. 21. April 2009 „Ultimatum an Tamilen-Tiger"; taz v. 19. März 2009 „Tödliches Zerren um 200.000 Flüchtlinge"), handelt es sich um menschenrechtswidrige Maßnahmen in der Kampfsituation, die nicht an die Eigenschaft der tamilischen Volkszugehörigkeit der betroffenen Personen anknüpften, sondern in der faktischen Anwesenheit der Personen im Kriegsgebiet begründet sind. Eine generelle allein an die Volkszugehörigkeit anknüpfende Verfolgung der eingekesselten tamilischen Zivilbevölkerung durch die LTTE lässt sich nach der Auskunftslage nicht feststellen. Das gleiche gilt für Berichte, wonach die LTTE - selbst Kinder - zwangsrekrutiert und in die Kämpfe schicke (UNHCR, Bericht v. April 2009; AA Lageberichte v. 7 April 2009 u. 6. Oktober 2008; FR v. 24. April 2009 „Angst vor einem Massaker unter Palmen"; taz v. 19. März 2009 „Tödliches Zerren um 200.000 Flüchtlinge"). Die Zwangsrekrutierungen erfolgen nicht in Anknüpfung an die tamilische Volkszugehörigkeit, sondern sind allein darin begründet, dass die LTTE - unabhängig von der Volkszugehörigkeit und sonstigen unverfügbaren Merkmalen i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG - Kämpfer für den Kampf gegen die srilankischen Sicherheitskräfte benötigte bzw. benötigt. Eine generelle Verfolgungssituation aller Tamilen in Sri Lanka oder einer relevanten Untergruppe hiervon, wie Tamilen aus der Nordprovinz oder jüngeren bzw. mittleren Alters durch die LTTE lässt sich mithin anhand der aktuellen Auskunftslage nicht feststellen. 2. Im Hinblick auf den Kläger sind auch keine besonderen in seiner Person begründeten und in seinem Einzelfall zu würdigenden Anknüpfungspunkte für eine bis zum Maß einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit gesteigerte Gefahr politischer Verfolgung durch die srilankischen Sicherheitskräfte (a.) oder die Karuna-Gruppe/TMVP (b.) gegeben. a. Bei der Rückkehr nach Sri Lanka kann sich je nach den Umständen des Einzelfalles die Gefahr einer staatlichen politischen Verfolgung eines - auch unverfolgt ausgereisten - Tamilen bis zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit verdichten, wenn in seiner Person noch weitere individuell ausgeprägte Risikomerkmale hinzutreten (aa.), und diese zu Maßnahmen der srilankischen Sicherheitskräfte führen, die über das durch die die allgemeine Terrorismusbekämpfung gerechtfertigte Maß hinausgehen (bb.). Die Frage, ob der einzelne Ausländer bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgungshandlungen zu befürchten hat, kann aber auch anhand der Risikomerkmale nicht generalisierend und fallübergreifend beantwortet werden. Im Rahmen der tatrichterlichen Feststellungen muss anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles unter Abwägung der in der Person des jeweiligen Ausländers konkret verwirklichten Risikomerkmale die individuelle Gefährdungssituation bewertet werden. Hiervon ausgehend droht dem nicht verfolgten Kläger bei der Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine staatliche politische Verfolgung (cc.). Auch sonstige objektive oder subjektive Nachfluchtgründe liegen in der Person des Klägers nicht vor (dd.). In Anwendung dieser Grundsätze hat der unverfolgt ausgereiste Kläger bei seiner Rückkehr in seine Heimat nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine individuelle politische Verfolgung durch die Sicherheitskräfte zu befürchten. aa. Die Gefahr einer Inhaftierung, die nach der Auskunftslage das Risiko auch längerer Inhaftierung birgt, ohne dass Rechtsschutz zu erlangen wäre, ist im Einzelfall grundsätzlich dann gegeben, wenn die zurückkehrende Person bei den Sicherheitskräften in den Verdacht gerät, der LTTE anzugehören bzw. dieser Organisation nahe zu stehen (AA, Lagebericht v. 7. April 2009; SFH, „Sri Lanka: Aktuelle Situation Update" v. 11. Dezember 2008). (1) Dies gilt unabhängig von den zwischenzeitlich errungenen militärischen Erfolgen der srilankischen Sicherheitskräfte, die die LTTE nunmehr aus ihren Herrschaftsgebieten im Norden und Osten der Insel verdrängt haben, so dass die militärische Auseinandersetzung im Wesentlichen nur noch auf einen 8 km langen Küstenstreifen im Nordosten Sri Lankas begrenzt ist, in den sich die LTTE zurückgezogen hat (taz v. 19. März 2009 „Tödliches Zerren um 200.000 Flüchtlinge; FR v. 6. April 2009 „ Sri Lankas Armee meldet Erfolg"; Deutsche Welle, Bericht v. 27. April 2009 „Regierung will auf schwere Waffen verzichten"). Denn selbst der srilankische Armeechef Fonseka soll eingeräumt haben, dass die LTTE auch nach einer Niederlage auf dem Schlachtfeld ihren Kampf - wie früher als Guerillaarmee - aus dem Untergrund noch ein oder zwei Jahrzehnte fortsetzen könnte (Spiegel Online v. 20. Februar 2009 „Sri Lanka fürchtet die schwarzen Tiger"; taz v. 27. Januar 2009 „Tamil Tigers wieder Guerillaarmee"). Auch der UNHCR teilt in seinem Bericht v. April 2009 diese Einschätzung und geht davon aus, das die LTTE auf eine Guerillataktik ausweichen wird. Dass die Gefährdungssituation durch die LTTE aus der Sicht des Staates noch lange nicht beendet ist, zeigt sich auch daran, dass die LTTE trotz ihrer unterlegenen militärischen Situation in der Lage ist, weiterhin Terroranschläge selbst in der Hauptstadt D. und im Süden des Landes zu verüben (AA, Lagebericht v. 7. April 2009; UNHCR, Bericht v. April 2009; SZ v. 11. März 2009 „Anschlag in Sri Lanka"; Spiegel Online v. 10. März 2009 „Minister schwebt nach Anschlag in Lebensgefahr"; FR v. 23. Februar 2009 „Die Rückkehr der Tiger"; FR v. 21. Februar 2009 „Kamikaze-Angriff auf D. „; FAZ v. 21. Februar 2009 „Luftangriff auf D. „; Spiegel Online v. 20. Februar 2009 „Sri Lanka fürchtet die schwarzen Tiger"; FAZ v. 10. Februar 2009 „Anschlag in Sri Lanka") und hierdurch die Sicherheitslage im gesamten Land weiterhin destabilisiert. (2) Mit dem Terrorism Prevention Act vom Dezember 2006 wurde die Unterstützung der LTTE erneut strafbar, auch wenn die LTTE in diesem Gesetz nicht ausdrücklich genannt wird. Jeder, der in den Augen der Sicherheitsorgane der Nähe zur LTTE verdächtig ist, muss damit rechnen, verhaftet zu werden (AA, Lagebericht v. 7. April 2009). Dies gilt nach der Auskunftslage in erster Linie für Personen, die bereits in der Vergangenheit im Verdacht einer Kooperation mit der LTTE standen und von den Sicherheitskräften deshalb verfolgt wurden. Diese Personen müssen sowohl nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes (AA, Lageberichte v. 7. April 2009 u. 6. Oktober 2008) als auch der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH, „Sri Lanka: Aktuelle Situation Update" v. 11. Dezember 2008, SFH, „Asylsuchende aus Sri Lanka" v. 1. Februar 2007) seit Ende Dezember 2006 wieder mit erneuter Verfolgung und Beeinträchtigung ihrer Sicherheit rechnen. Dies trifft auch auf Personen zu, die sich in den vom Bürgerkrieg bislang verschonten Gebieten der Insel (d.h. allen anderen Gebieten als der Jaffna-Halbinsel, dem LTTE-Gebiet sowie den seit Mitte 2006 umkämpften Regionen im äußersten Osten der Insel nördlich von Ampara, einschließlich der Hauptstadt D. ) aufhalten. In den Verdacht der Nähe zur LTTE können im Einzelfall auch Tamilen geraten, die aus den nördlichen oder östlichen Landesteilen stammen, insbesondere aus den von der LTTE dominierten Gebieten, und sich erstmals in D. oder dem Süden Sri Lankas niederlassen wollen (AA, Lageberichte v. 6. Oktober 2008 u. 7. April 2009). Hiervon ausgenommen sind Tamilen, die nicht von der Registrierungspflicht erfasst sind, weil sie bereits länger als fünf Jahre in D. und Umgebung leben, vgl. hierzu im Einzelnen unter A.II.1.a.bb.(1). Nach Auswertung der Erkenntnisse (AA, Lageberichte v. 7. April 2009 u. 6. Oktober 2008.; SFH, „Sri Lanka: Aktuelle Situation Update" v. 11. Dezember 2008; SFH, „Asylsuchende in Sri Lanka" v. 1. Februar 2007) kann aber auch derjenige in den Verdacht einer Nähe der LTTE geraten, der Verwandtschaft im ehemaligen LTTE-Gebiet hat, insbesondere wenn Familienmitglieder im Zusammenhang mit der LTTE auffällig geworden sind, oder wenn der Betreffende während der Zeit des Waffenstillstandes häufiger in das ehemalige LTTE-Gebiet gereist ist. Auch Journalisten, die der Verbreitung von LTTE-, Oppositions- und staatsfeindlichen Publikationen bezichtigt werden bzw. werden können, müssen im Einzelfall mit gezielten Belästigungen, Angriffen, Todesdrohungen, Entführungen bis hin zu Bombenattentaten rechnen (AA, Lagebericht v. 7. April 2009). Dies gilt auch für andere tamilische Personen in allen Teilen des Landes, auch im Süden der Insel, die sich öffentlich für die Sache der Tamilen einsetzen (SFH, „Asylsuchende in Sri Lanka" v. 1. Februar 2007). Mitunter können im Einzelfall selbst mehrere deutlich sichtbare Narben am Körper, die tamilische Sprache bzw. das Fehlen von Identitätspapieren (SFH, „Sri Lanka: Aktuelle Situation Update" v. 11. Dezember 2008) das Interesse der srilankischen Sicherheitskräfte wecken und in ihren Augen zumindest einen Anfangsverdacht für die Mitgliedschaft oder Nähe zur LTTE begründen (AA, Lageberichte v. 7. April 2009 u. 6. Oktober 2008). Vgl. mit ähnlicher Einschätzung im Hinblick auf deutlich sichtbare Narben auch: EGMR, Urteil v. 17. Juli 2008 - 25904/07 -, juris; VG Bremen, Urteil v. 21. Januar 2008 - 4 K 1327/07.A -, juris, Die hier aufgezählten Risikofaktoren sind allerdings angesichts der Bandbreite möglicher Kriterien, die in den Augen der srilankischen Sicherheitskräfte hinsichtlich einer Person den Verdacht einer Mitgliedschaft oder Nähe zur LTTE begrünen können, nicht abschließend. Der Senat hat sich angesichts der Mannigfaltigkeit möglicher Kombinationen und im Einzelfall zu prüfendender Konstellationen darauf beschränkt, auf der Grundlage der aktuellen Auskunftssituation die wichtigsten Risikomerkmale darzustellen. bb. Angesichts der verschärften Sicherheitslage in Sri Lanka kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass die srilankischen Sicherheitsbehörden im einzelnen Fall gegenüber Personen, die der Nähe zur LTTE verdächtig sind, Maßnahmen ergreifen, die über Personenkontrollen, Durchsuchungsmaßnahmen, kurzzeitige Inhaftierungen insbesondere zum Zwecke der Befragung und Identitätsprüfung hinausgehen und keine legitimen Mittel der Terrorismusabwehr mehr darstellen. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass nach Wiedereinführung des Terrorism Prevention Act Ende 2006 die richterliche Kontrolle solcher Verhaftungen kaum mehr gewährleistet ist. Wer auf der Grundlage der Antiterrorgesetze verhaftet wird, muss unter Umständen mit längerer Inhaftierung rechnen, ohne dass es zu weiteren Verfahrensschritten oder gar einer Anklageerhebung kommt. Auch die Vorwürfe über Folterungen durch die Sicherheitskräfte haben zwischenzeitlich wieder zugenommen. Der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen hat sogar festgestellt, dass Folter in Sri Lanka als gängige Praxis im Rahmen der Terrorismusbekämpfung angewendet wird. Überdies drohen bei dem Verdacht einer Unterstützung der LTTE auch bei relativ geringfügigen Delikten drakonische Haftstrafen und in Verfahren unter dem Terrorism Prevention Act müssen Angeklagte beweisen, dass Geständnisse unter Zwang oder Folter erpresst worden sind (AA, Lageberichte v. 7. April 2009 u. 6. Oktober 2008.; SFH, „Sri Lanka: Aktuelle Situation Update" v. 11. Dezember 2008; Department of State der Vereinigten Staaten von Amerika, Bericht vom 11. März 2008 - 2007 Country Reports on Human Rights Practices - Sri Lanka). cc. Die Frage, ob der einzelne Ausländer bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG zu befürchten hat, lässt sich aber auch anhand der genannten Risikomerkmale nicht generalisierend und fallübergreifend beantworten. Denn der Senat vermag den ihm vorliegenden Auskünften auch bei einer Gesamtschau keine Informationen dazu zu entnehmen, dass bestimmte Risikomerkmale - allein oder in Kombination - unabhängig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles mit gewisser Zwangsläufigkeit als politische Verfolgung zu qualifizierende Repressalien gegenüber den Betroffenden auslösen. Im Rahmen der tatrichterlichen Feststellungen muss vielmehr anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles unter Würdigung der in der Person des jeweiligen Ausländers konkret verwirklichten Risikomerkmale die individuelle Gefährdungssituation bewertet werden. Hiervon ausgehend droht dem Kläger bei der Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine individuelle staatliche politische Verfolgung. Zwar verfügt der Kläger derzeit nicht über einen gültigen srilankischen Reisepass. Von daher wird - sofern ein solcher Reisepass nicht von der srilankischen Botschaft in Deutschland ausgestellt wird - seine Rückkehr nach Sri Lanka mit einem von einer srilankischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokument zur einmaligen Rückkehr nach Sri Lanka (Identity Certificate Overseas Missions, ICOM, auch Emergency-Pass genannt) erfolgen. Insoweit ist davon auszugehen, dass der Kläger am Flughafen von D. einer Personenüberprüfung unterzogen wird, wobei er sowohl von der srilankischen Einreisebehörde als auch von der Kriminalpolizei zu Identität, persönlichem Hintergrund und Reiseziel befragt wird (AA, Lagebericht v. 7. April 2009). Bei dieser Personenüberprüfung werden die Sicherheitskräfte feststellen, dass der Kläger in C. geboren, in der Ostprovinz - dem ehemaligen LTTE Gebiet - gelebt hat und tamilisch spricht, so dass der Kläger einige Risikofaktoren aufweist, die bei den Sicherheitskräften einen ersten Anfangsverdacht für eine etwaige Nähe zur LTTE begründen könnten. Unter Würdigung aller Umstände ist aber davon auszugehen, dass sich das Risiko einer politischen Verfolgung in Sri Lanka in Form einer Festnahme verbunden mit einer längeren Inhaftierung und Folter in der Person des Klägers nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit realisieren wird. Zum einen werden Personen, die mit einem Emergency-Pass nach Sri Lanka einreisen, nicht mehr, wie in der Vergangenheit üblich, dem Magistrate Court vorgeführt (AA, Lagebericht v. 7. April 2009). Zum anderen ist davon auszugehen, dass der Kläger bei seiner Befragung am Flughafen den etwaigen Verdacht einer Nähe zur LTTE ausräumen kann, so dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine staatliche Verfolgung zu befürchten hat. Schon nach seinen eigenen Angaben war der Kläger niemals Anhänger oder Mitglied in der LTTE und hat sich auch nie an Aktionen oder Anschlägen der LTTE beteiligt. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt hat er vorgetragen, dass er in Sri Lanka nie vor Gericht gestellt und zu einer Strafe verurteilt wurde (S. 5 der Niederschrift). Zur Überzeugung des Senats war der Kläger auch im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka nicht in den Verdacht geraten, der LTTE nahe zu stehen. Das Vorbringen des Klägers zum Aufenthalt in einem TMVP- Lager hat der Senat als unglaubhaft bewertet. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf seine Ausführungen zu A.I.2. Konkreter Anlass den Kläger in diesem Zusammenhang der Nähe zur LTTE zu verdächtigen besteht von daher nicht. Abgesehen davon ergibt sich auch aus dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht, dass er sich in Sri Lanka dem Gewahrsam der Sicherheitskräfte durch Flucht entzogen hätte oder sonst im Sinne einer Nähe zur LTTE auffällig geworden sei. Denn der Kläger hat selbst vorgetragen, dass er bei seiner angeblichen Verhaftung durch die Sicherheitskräfte am 5. Mai 2006 in D. eher zufällig in eine Großrazzia am Hauptbahnhof geraten sei und bereits nach 1 ½ Stunden und Zahlung eines Entgelts offiziell wieder freigelassen worden sei. Selbst wenn man das Vorbringen des Klägers zugrunde legen würde, ergeben sich hieraus keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in Sri Lanka im Zusammenhang mit der LTTE in Protokollen der Sicherheitskräfte geführt wird oder gar auf einer Fahndungsliste steht. Der Kläger hat ferner zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, dass sein in C. lebender Vater, seine Schwester oder sonst ein Familienmitglied seitens der Sicherheitskräfte der Nähe zur LTTE verdächtigt worden oder gar als Anhänger der LTTE auffällig geworden wäre. Schließlich ist der Kläger schon im Mai 2006 aus Sri Lanka ausgereist und kann daher mit der seit Dezember 2006 verschärften Sicherheitslage auch nicht persönlich in Zusammenhang gebracht werden. Ferner wird sich der Kläger auch nach der Einreisekontrolle im Raum D. und im weiteren Landesinneren mit Hilfe des Emergency-Passes ausweisen können, da dieser bei Bestätigung der Personalien durch die Einwanderungsbehörde in D. als normaler Reisepass gültig wird (AA, Lagebericht v. 11. Dezember 2006) bis es ihm möglich sein wird, bei den Behörden seines Heimatortes reguläre Ausweispapiere zu erlangen; Hindernisse, die dem entgegenstünden, sind nicht ersichtlich. Unter Würdigung aller Einzelumstände beschränken sich die beim Kläger zu konstatierenden Risikomerkmale mithin auf Umstände, die eine Vielzahl von Tamilen in Sri Lanka aufweisen - Herkunft und Sprache - bzw. die nur vorübergehende Passlosigkeit. Bei einer Gesamtschau vermag der Senat im vorliegenden Fall nicht festzustellen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung in Form einer längeren Inhaftierung mit der Gefahr von Folter durch die Sicherheitskräfte zu befürchten hätte. dd. Auch sonstige objektive oder subjektive Nachfluchtgründe liegen in der Person des Klägers nicht vor. Insbesondere begründet die Stellung eines Asylantrags im Ausland bei den srilankischen Sicherheitskräften noch keinen Verdacht, der LTTE nahe zu stehen. Die Durchführung eines Asylverfahrens im Ausland wird in Sri Lanka vielmehr als legitimer Versuch angesehen, sich einen Aufenthaltsstatus im Ausland zu verschaffen, ohne dass damit zwangsläufig die Äußerung einer regimekritische Einstellung gegenüber dem srilankischen Staat verbunden ist (AA, Lagebericht v. 7. April 2009). b. In der Person des Klägers sind auch keine individuellen Anknüpfungspunkte gegeben, die es als beachtlich wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er in Sri Lanka durch die Karuna- Gruppe/TMVP - die in der Ostprovinz mit Regierungsverantwortung ausgestattet ist (AA, Lagebericht v. 7. April 2009) - eine politische Verfolgung zu befürchten hat. Zum einen hat der Senat die vom Kläger behauptete Festnahme am 9. Januar 2006 und Inhaftierung bis zum 22. April 2006 durch die Karuna-Gruppe/TMVP als nicht glaubhaft bewertet. Insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen zu A.I.2.a. Damit fehlt jeder Ansatz für ein besonderes Interesse der TMVP an dem Kläger. Zum anderen wäre dem Kläger bei etwaigen Repressionen durch die Karuna-Gruppe/TMVP jedenfalls ein Ausweichen in die anderen Landesteile, insbesondere den Großraum D. - über dessen Flughafen allein eine Abschiebung durchführbar ist - oder die südwestlichen Provinzen möglich und zumutbar. B. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 34, 38 Abs.1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.