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Urteil

11 A 3502/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0429.11A3502.06.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Kostenbescheid des Beklagten vom 8. Juni 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2005 wird aufgehoben, soweit mehr als 3.591,06 Euro angefordert worden sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Kostenbescheid des Beklagten vom 8. Juni 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2005 wird aufgehoben, soweit mehr als 3.591,06 Euro angefordert worden sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung B. Flur 16 Flurstück 188. Das Grundstück ist im Grundbuch unter anderem als "Straße" bezeichnet. Es wird von einer Brücke der Landesstraße 728 (L 728) überspannt. Mehrere Brückenpfeiler stehen auf dem Grundstück. Der Abstand zwischen der Grundstücksfläche und der Unterseite der Brücke beträgt etwa 3 m. Im Bereich unterhalb der Brücke ist das Grundstück überwiegend mit Betonpflastersteinen befestigt. Im Januar 2004 stellten Mitarbeiter des Veterinäramts des Kreises T. und des Beklagten fest, dass unter der Brücke Schafe gehalten wurden und ein entsprechender Unterstand errichtet worden war. Das Kreisveterinäramt ließ die Schafe wegschaffen und gefundene Schafskadaver entsorgen. Bei einer weiteren Ortsbesichtigung forderten Mitarbeiter des Beklagten den Kläger auf, den Unterstand abzubrechen, gelagertes Material zu entsorgen und die Flächen der Straßenbauverwaltung nicht mehr zu befahren. In der Folgezeit bemühte sich der Beklagte ferner, eine Person, die sich als Beauftragter des Klägers gemeldet hatte, zur Räumung des Bereichs unter der Brücke zu veranlassen. Am 24., 25. und 26. Mai 2004 räumten und reinigten Mitarbeiter des Beklagten die Fläche. Anschließend verlangte der Beklagte von dem angeblichen Beauftragten des Klägers die Zahlung von Kosten in Höhe von 4.268,75 Euro. Dem Kostenbescheid lag eine Aufstellung vom 26. Mai 2004 über die angefallenen Arbeitsstunden und die eingesetzten Gerätschaften zugrunde, auf deren Inhalt im einzelnen Bezug genommen wird (Beiakte I, Blatt 45 f.). Dieser Bescheid wurde zunächst unter Hinweis darauf, dass der ursprünglich geplante und in Ansatz gebrachte Einsatz eines Spülgeräts nicht stattgefunden habe, unter Bezugnahme auf eine geänderte Aufstellung der Kosten (Beiakte I, Blatt 69 f.) der Höhe nach auf 3.734,08 Euro reduziert und später ganz aufgehoben. Der Beklagte forderte sodann mit Bescheid vom 8. Juni 2005 den Kläger auf, Aufwendungsersatz in Höhe von 3.734,08 Euro für die Räumung der Fläche unter dem Brückenbauwerk der L 728 zu zahlen. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf § 17 Abs. 2 StrWG NRW. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 13. Oktober 2005 zurück. Der Kläger hat am 12. November 2005 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Er sei nicht verpflichtet, die geforderten Kosten zu tragen. Nicht er, sondern sein Beauftragter sei auf Beseitigung der Ablagerungen in Anspruch genommen worden. Ihm, dem Kläger, sei somit keine Gelegenheit gegeben worden, einen kostengünstigeren Weg zur Entsorgung der Ablagerungen zu wählen. Auch der Höhe nach sei der geltend gemachte Anspruch unbegründet. Die Ablagerungen hätten innerhalb maximal eines Tags vollständig beseitigt werden können. Zudem seien wohl Erdmassen bewegt worden, die von ihm nicht abgelagert worden seien und folglich auch von ihm nicht zu beseitigen gewesen wären. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 8. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2005 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat vorgetragen: Ihm stehe als Träger der Straßenbaulast nach § 17 Abs. 2 StrWG NRW ein Erstattungsanspruch gegen denjenigen zu, der außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile Abfälle auf Straßenland fortgeworfen oder verbotswidrig abgelagert habe. Zum Bereich der Straße gehörten auch die unter dem Brückenbauwerk befindlichen und im Grundbuch als Straße ausgewiesenen Flächen. Eine behördliche Beseitigungsaufforderung an den Kläger sei nicht erforderlich gewesen. Allein die Tatsache, dass Abfall verbotswidrig gelagert worden sei, sei für das Tätigwerden ausreichend gewesen. Auch der Höhe nach sei die Forderung nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 27. Juli 2006 stattgegeben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen. Der Beklagte trägt zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung im Wesentlichen vor: Die Festsetzung der Kosten sei zu Recht auf Grundlage des § 17 Abs. 2 StrWG NRW erfolgt. Die streitbefangenen Flächen seien Straßenbestandteile gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1a StrWG NRW. Die Nutzung dieser Flächen sei zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe, die Straße in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu erhalten (§ 9 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW), notwendig. Die Bestandteile der Straße würden durch § 2 Abs. 2 StrWG NRW, wie der Wortlaut "insbesondere" zeige, nicht erschöpfend aufgeführt. Als Straßenbestandteile kämen auch Grundstücksflächen in Betracht, die eine entsprechende Funktion besäßen. Diese Voraussetzung erfülle die streitbefangene Fläche. Dies ergebe sich eindeutig aus einem Vergleich der Aufgabe dieser Flächen mit Sicherheitsstreifen, die unstrittig zum Straßengrundstück gehörten. Die Fläche ermögliche die Unterhaltung der Brücke nach den Vorgaben der "DIN 1076 - Straßen- und Wegebrücken - Richtlinie für die Überwachung und Prüfung". Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass § 17 Abs. 2 StrWG NRW nur die Abfallbeseitigung erfasse, die aus Anlass des Gemeingebrauchs einschließlich einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden Sondernutzung entstehe und dass die Abfallbeseitigung bei sonstiger Nutzung im Sinne des § 23 StrWG NRW demnach nicht dieser Regelung unterliege. Die geltend gemachten Aufwendungen seien in vollem Umfang tatsächlich entstanden und nach Art und Höhe gerechtfertigt. Seine Mitarbeiter hätten 16 Holzraufen, eine Mülltonne, zwei Plastikbehälter, einen Eimer, 18 Heuballen, einen 50 qm großen Abfallhaufen, verschiedene Bretter und Balken sowie ein Wasserfass auf einer Radachse entsorgt. An den ersten beiden Tagen sei der Abfall abtransportiert worden. Dazu seien zwei Lastkraftwagen im Einsatz gewesen, die mit Hilfe eines Radladers beladen worden seien. Der Radlader habe mit einem Anhängertieflader zur Brücke gebracht werden müssen. Am zweiten Tag sei die Reinigung der Fläche mittels eines Unimogs mit Vorbaubesen erfolgt. Am dritten Tag hätten seine Mitarbeiter die letzten Kleinteile eingesammelt und die Zufahrt wieder hergestellt, indem sie die Fahrspuren der schweren Fahrzeuge beseitigt hätten. Insgesamt sei eine Fläche von 700 qm zu säubern gewesen. Angesichts der Menge des zu entsorgenden Materials, seiner teilweisen Sperrigkeit, der Gefahr der Kontamination und der damit verbundenen notwendigen Vorsichtsmaßnahmen sei der Maschinen- und Personaleinsatz angemessen und geboten gewesen. Die geltend gemachten Zeiten seien angesichts des Umfangs der Arbeiten nachvollziehbar. Bei den in Ansatz gebrachten Stundensätzen für Maschinen und Personal handele es sich um pauschalierte Durchschnittssätze, diese Festsetzung entspreche den behördeninternen Vorgaben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den Schriftsatz vom 24. Oktober 2008 und die beigefügte "Auflistung der Kosten" verwiesen. Der Beklagte beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen und die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Vorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (vgl. §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist überwiegend begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht insgesamt stattgegeben. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig, soweit Aufwendungsersatz in der Höhe von 3.591,06 Euro vom Kläger gefordert wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In dem weitergehenden Umfang von 143,02 Euro ist der Bescheid dagegen rechtswidrig, sodass es insoweit bei der erstinstanzlichen Aufhebung verbleibt. Rechtsgrundlage des Bescheids ist § 17 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW. Danach kann der Träger der Straßenbaulast Abfall, der im Bereich von Straßen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile fortgeworfen oder verbotswidrig gelagert wird, auf Kosten des Verursachers entsorgen. Diese Regelung stellt eine Rechtsgrundlage für den Erlass eines Bescheids dar, mit dem von dem Verursacher Ersatz der Kosten verlangt wird. Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, LT-Drs. 11/7738, S. 35 f., und Hengst/Majcherek, Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, Loseblattkommentar (Stand Dezember 2006), Anm. 3 zu § 17. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Regelung, für deren Anwendung hier der Beklagte als Träger der Straßenbaulast (vgl. § 43 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 StrWG NRW) zuständig ist, sind erfüllt. Der Bescheid betrifft die Entsorgung von verbotswidrig gelagertem Abfall im Sinne des § 17 Abs. 2 StrWG NRW. Was Abfall im Sinne des § 17 Abs. 2 StrWG NRW ist, richtet sich mangels anderweitiger Anhaltspunkte nach den Begriffsbestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG sind Abfälle alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I des Gesetzes aufgeführten Gruppen fallen und deren sich der Besitzer entledigt (§ 3 Abs. 2 KrW-/AbfG), entledigen will (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 KrW/AbfG) oder entledigen muss (§ 3 Abs. 4 KrW-/AbfG). Verbotswidrig im Sinne von § 17 Abs. 2 StrWG NRW ist die Lagerung von Abfall, wenn Abfall im vorgenannten Sinne entgegen der nach dem KrW- /AbfG vorgesehenen Ordnung der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung (§§ 10 ff. KrW-/AbfG) gelagert wird. Auf dem Grundstück war daran gemessen Abfall verbotswidrig gelagert worden. Dies ergibt sich im Einzelnen aus den Feststellungen an Ort und Stelle, die in den bei den Akten befindlichen Vermerken des Beklagten festgehalten sind. Danach ist davon auszugehen, dass sich der Kläger der aufgeführten Gegenstände im Sinne des Gesetzes entledigen wollte oder musste, sie allerdings entgegen der gesetzlich vorgesehenen Ordnung der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung gelagert hatte. Der Abfall war ferner im Sinne von § 17 Abs. 2 StrWG NRW im Bereich einer Straße gelagert worden. Da das Landesstraßengesetz Nordrhein-Westfalens nach § 1 StrWG NRW (nur) die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen regelt, kann § 17 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW nur dann Anwendung finden, wenn es sich um eine Entsorgungsmaßnahme im Bereich einer öffentlichen Straße handelt. Dies ist hier der Fall. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob der Zuständigkeitsbereich des Beklagten mit der Formulierung in § 17 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW "im Bereich von Straßen" über die öffentliche Straße im Sinne von § 2 StrWG NRW hinaus erweitert worden ist. Die Fläche unter der Brücke der Landesstraße 728 im Bereich von I. ist nämlich Bestandteil der L 728, einer unzweifelhaft öffentlichen Straße im Sinne von § 2 Abs. 1 StrWG NRW. Nach § 2 Abs. 2 StrWG NRW gehören zur öffentlichen Straße der Straßenkörper, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen. Allerdings dürfte die fragliche Fläche entgegen der Auffassung des Beklagten nicht Teil des Straßenkörpers (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 StrWG NRW) sein. Die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 lit. a und b StrWG NRW ausdrücklich aufgelisteten Straßenbestandteile erfassen Flächen unter einem Brückenbauwerk nicht. Entgegen der Auffassung des Beklagten dürften sie auch nicht mit den von ihm genannten und definierten Sicherheitsstreifen vergleichbar sein, so dass sie unter die vom Gesetzgeber durch die Formulierung "insbesondere" eröffnete Auffangkategorie fielen. Die Fläche gehört indes als Nebenanlage im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrWG NRW zur L 728. Nebenanlagen sind nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrWG NRW Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen, insbesondere Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Ablagerungs- und Entnahmestellen, Hilfsbetriebe- und Einrichtungen. Entscheidend für das Vorliegen einer Nebenanlage ist, dass es sich um eine Anlage handelt, die in einem technisch-funktionalen Zusammenhang mit der Straße steht. Vgl. in diesem Sinne zu der entsprechenden Regelung in § 1 Abs. 4 Nr. 4 Fernstraßengesetz: BVerwG, Urteil vom 11. April 2002 - 4 A 22.01 -, NVwZ 2002, 1119 ff. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die in Rede stehende Fläche unter der Brücke, auf welcher der Abfall lagerte, ist als Anlage anzusehen, weil sie mit Betonpflastersteinen befestigt und damit von den angrenzenden unbefestigten Flächen abgegrenzt ist. Ferner steht diese Anlage in einem besonderen technisch- funktionalen Zusammenhang mit der darüber gelegenen Brücke, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 1a StrWG NRW Teil der Straße ist. Sie dient nämlich deren Unterhaltung. Hierzu hat der Beklagte im Einzelnen, ohne dass der Kläger dem entgegengetreten ist, dargelegt, dass die Fläche befestigt ist, um in der DIN 1076 vorgeschriebene regelmäßige Überprüfungen der Verkehrssicherheit des Brückenbauwerks zu ermöglichen. Handelt es sich bei der Fläche unter der Brücke mithin um einen zur Straße im Sinne des Gesetzes gehörenden Bereich, sind auch die weiteren Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids erfüllt. Die Abfalllagerung erfolgte, wie sich aus dem bei den Akten befindlichen Bildmaterial ergibt, außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Der verbotswidrig gelagerte Abfall ist vom Beklagten entsorgt worden. Wegen des Umfangs der tatsächlich durchgeführten Entsorgung wird auf die entsprechenden Vermerke des Beklagten und die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsbegründungsschrift verwiesen, denen der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist. Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen ist der Anwendungsbereich des § 17 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW auch nicht in der Weise beschränkt, dass darunter nur Abfallbeseitigung aus Anlass des Gemeingebrauchs, d. h. der öffentlichen Zweckbestimmung der Straße einschließlich einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden Sondernutzung fiele. Weder aus Sinn, Zweck und Systematik des Gesetzes noch aus den Materialien über die Entstehung der Vorschrift ergeben sich Ansatzpunkte für eine solche Beschränkung. Vgl. dazu auch Hengst/Majcherek, a. a. O. Anm. 3.0.2. m. w. N. Der Kläger ist der richtige Adressat des Bescheids. Er ist als Verursacher im Sinne des § 17 Abs. 2 StrWG NRW anzusehen. Aus den Akten ergibt sich, dass er für die Errichtung des Unterstands und die damit verbundenen Verschmutzungen unter der Brücke verantwortlich war. Entgegen der Auffassung des Klägers ist im Übrigen eine wie auch immer geartete Beseitigungsaufforderung an den Verursacher nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für einen auf § 17 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW gestützten Leistungsbescheid. Entsprechendes folgt insbesondere auch nicht aus § 5 Abs. 9 LAbfG. Maßnahmen gegen den Verursacher sind nur in § 5 Abs. 6 Satz 2 zweiter Halbsatz LAbfG angesprochen, ohne dass der Abs. 9 darauf verweist. Unabhängig davon ist ohnehin - wie der Vermerk des Beklagten vom 28. Januar 2004 dokumentiert - jedenfalls eine mündliche Aufforderung an den Kläger ergangen. Die Forderung von Kostenersatz ist ferner nicht ermessensfehlerhaft. Zwar deutet die Verwendung des Ausdrucks "kann" regelmäßig darauf hin, dass der Gesetzgeber der Verwaltung Ermessen einräumt. Eine solche Regelung kann indes auch dahin verstanden werden, dass der Verwaltung die Befugnis (Kompetenz) erteilt werden soll, eine bestimmte Regelung zu treffen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1974 - III C 115.71 -, BVerwGE 44, 339 (342) m. w. N und Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Auflage 2009, S. 137. Im letztgenannten Sinn versteht der Senat die landesrechtliche Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW über die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs gegenüber einem Verursacher. Nach § 5 Abs. 9 LAbfG ist der Landesbetrieb Straßenbau zur Entsorgung verpflichtet. Als Kompensation hierfür ist ihm als Träger der Straßenbaulast durch § 17 Abs. 2 StrWG NRW ein Erstattungsanspruch zugestanden worden. Handelt der Straßenbaulastträger mithin nach dieser gesetzlichen Regelung gewissermaßen in Ersatzvornahme für den Verursacher, soll es ihm durch § 17 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW ermöglicht werden, den Erstattungsanspruch in den Fällen, in denen ein Verursacher ermittelt werden konnte, gegenüber diesem durch Leistungsbescheid geltend zu machen. Vgl. dazu die Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 11/7738, a. a. O. Anhaltspunkte dafür, dass dem Träger der Straßenbaulast hierfür Ermessen eingeräumt werden sollte, sind nicht gegeben. Dieses Verständnis der gesetzlichen Regelung entspricht im Übrigen auch allgemeinen ordnungsrechtlichen Grundsätzen, nach denen der Verursacher einer Störung kostenpflichtig ist und die Geltendmachung der Kosten einer durchgeführten Ersatzvornahme nicht im Ermessen der Verwaltung steht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 1995 - 5 A 2092/93 -, NVwZ-RR 1996, 59 f. = NWVBl. 1995, 475 f. m. w. N. Der Kostenbescheid ist jedoch der Höhe nach im Umfang von 143,02 Euro - d.h., soweit Kosten von mehr als 3.591,06 Euro geltend gemacht werden - zu beanstanden. Der Beklagte hat zwar im Einzelnen ausgeführt, welche Abfälle entsorgt wurden und welche Gerätschaften hierfür erforderlich waren, ohne dass der Kläger dem substantiiert entgegengetreten ist. Insbesondere konnte er die Behauptung, in dem Aufwand seien Kosten für die Beseitigung von Erdmassen enthalten, die er nicht abgelagert habe, nicht weiter konkretisieren. Allerdings ergibt sich bei der vom Senat durchgeführten Überprüfung der - vom Kläger der Sache nach als überhöht gerügten - Berechnung der Kosten für die durchgeführten Maßnahmen unter Berücksichtigung der vorliegenden Aufstellungen des Beklagten, dass der Kostenersatz nur in Höhe von 3.591,06 Euro gerechtfertigt ist. Die dem Bescheid beigefügte und nochmals im Berufungsverfahren vorgelegte Kostenaufstellung beruht auf der Aufstellung vom 28. September 2004. Darin sind u. a. insgesamt 59 Stunden für den Einsatz von Straßenwärtern zu 31,63 Euro je Stunde sowie 8,5 Stunden zu 19,25 Euro je Stunde für den Einsatz eines Unimogs am 25. Mai 2004 enthalten. Diese Positionen weichen von der ursprünglichen Aufstellung vom 26. Mai 2004 ab. Dieser unmittelbar im Anschluss an die Arbeiten erstellten Aufstellung sind für die genannten Tage lediglich 56 Stunden Einsatzzeit für Straßenwärter zu entnehmen. Der Einsatz des Unimogs am 25. Mai 2004 dauerte danach lediglich 6 Stunden. Diese zeitnah zur Durchführung der Arbeiten erstellte Aufstellung erachtet der Senat für zutreffend. Eine nachvollziehbare Erklärung dafür, weshalb die mehrere Monate später erstellte Aufstellung, die an sich nur der Korrektur der ersten Aufstellung hinsichtlich anderer Positionen (durch Herausnahme der Kosten für ursprünglich geplante, tatsächlich aber nicht durchgeführte Spülarbeiten) dienen sollte, für die Straßenwärterstunden und den Unimogeinsatz höhere Werte enthielt, sind vom Beklagten nicht aufgezeigt und im Übrigen auch sonst nicht ersichtlich. Entgegen der Anregung des Klägers sieht der Senat aber keinen Anlass, zur Angemessenheit der Höhe der veranschlagten Kosten Beweis durch Sachverständigengutachten einzuholen. Anhaltspunkte dafür, dass die in Ansatz gebrachten Arbeits-/Einsatzstunden und/oder die Stundensätze überhöht sind, liegen nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.