Beschluss
6 A 2482/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0428.6A2482.06.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 30.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 30.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung nach Auffassung des Rechtsmittelführers zuzulassen ist. Dies erfordert regelmäßig, dass in dem Antrag die als gegeben erachteten gesetzlichen Zulassungsgründe benannt werden und dass näher ausgeführt wird, weshalb deren Voraussetzungen erfüllt sein sollen. Der Kläger bezeichnet keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe, sodass der Antrag schon deshalb den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt. Auch wenn man zu seinen Gunsten annimmt, er habe der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) beziehungsweise einen der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), geltend gemacht, bleibt der Antrag gleichwohl erfolglos. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es reicht hingegen nicht aus, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Der Kläger rügt, dass das Schreiben des Amtsarztes Dr. M. vom 16. Dezember 2003 nicht den Erfordernissen eines Gutachtens im Sinne von § 45 Abs. 2 LBG NRW genüge. Welchen tragenden Rechtssatz oder welche für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts er damit angreifen will, sagt er nicht. Das Verwaltungsgericht hat zu dieser Frage ausgeführt, die Stellungnahme des Amtsarztes zur Dienstfähigkeit des Klägers entspreche den gesetzlichen Anforderungen. Sie teile das Ergebnis der ärztlichen Einschätzung mit und enthalte Angaben zu dem Leiden des Klägers. Eine Untersuchung durch den Amtsarzt selbst sei nicht erforderlich gewesen. Dieser habe für seine Stellungnahme die Untersuchungsergebnisse anderer Ärzte heranziehen dürfen. Mit diesen Annahmen setzt sich der Kläger nicht auseinander, sondern trägt zur Begründung der behaupteten "rechtsfehlerhaften Gesetzesauslegung" des Verwaltungsgerichts umfangreich vor, dass der in dem angefochtenen Urteil zitierte Beschluss des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 27. Februar 2003 im Verfahren 2 M 203/02 die Entscheidung "nicht decke". Ob die Rechtssätze in diesem zitierten Beschluss als Beleg für die vom Verwaltungsgericht seinerseits formulierten Rechtssätze taugen, ist aber für die Richtigkeit des Urteils ohne Bedeutung. Soweit der Kläger bemängelt, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem es ihm das der amtsärztlichen Stellungnahme zu Grunde liegende Gutachten von Prof. Dr. H. und Dr. M. erst zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung zugänglich gemacht und ihm die Gelegenheit zur Einholung eines privaten Gegengutachtens verwehrt habe, hat er damit einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht dargetan. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht unter anderem, den Beteiligten hinreichende Fristen zum Sachvortrag einzuräumen und Termine entsprechend festzusetzen. Aus dem Zulassungsantrag ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dieser Pflicht nicht genügt hat. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers sind am 10. April 2006 und damit mehr als drei Wochen vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung von dem Berichterstatter des Verwaltungsgerichts telefonisch darüber informiert worden, dass an diesem Tag das nachträglich angeforderte Gutachten von Prof. Dr. H. und Dr. M. bei Gericht eingegangen sei. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben jedoch erst am 21. April 2006 Akteneinsicht genommen. Die Vorabübersendung einer Kopie des Gutachtens haben sie nicht erbeten. Dass der Zeitraum zwischen der Informierung der Prozessbevollmächtigten über den Eingang des Gutachtens und der mündlichen Verhandlung nicht ausgereicht hat, um dem anwaltlich vertretenen Kläger bei Kenntnis des Sachverhalts im Übrigen einen sachgerechten Vortrag zu den tatsächlichen Grundlagen und der Plausibilität des Gutachtens zu ermöglichen, ist nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht war nach Lage des Falles auch nicht gehalten, die Sache zu vertagen, um dem Kläger Gelegenheit zur Einholung eines privaten Gegengutachtens - insbesondere hinsichtlich der Mobbing-Thematik - zu geben. Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforscht das Gericht im Verwaltungsprozess den Sachverhalt von Amts wegen. In diesem Zusammenhang nimmt es den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis und würdigt ihn. Ob, in welchem Umfang und wann die Beteiligten zur Sache vortragen, obliegt ihnen im Rahmen der prozessrechtlichen Vorschriften selbst. Dies gilt auch für die Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens. Der Kläger hat es sich selbst zuzuschreiben, dass die aus seiner Sicht erforderlichen Grundlagen für einen sachgerechten Vortrag im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vorlagen. Entgegen seinem Vorbringen stellte das Gutachten von Prof. Dr. H. und Dr. M. keine neue entscheidungserhebliche Unterlage dar, die ihm bis dahin völlig unbekannt war. Mit der Klagebegründung hatte er bereits die der Zurruhesetzung zu Grunde liegende amtsärztliche Stellungnahme des Dr. M. vom 16. Dezember 2003 vorgelegt, die sich auf dieses Gutachten bezieht und dessen Ergebnisse wiedergibt. Unter anderem heißt es dort, dass die beim Kläger aus psychiatrischer Sicht bestehende Dienstunfähigkeit nicht Folge eines systematischen Mobbings sei. Auch hat sich der Kläger nach eigenem Vortrag mehrfach darum bemüht, das Gutachten einsehen zu dürfen. Ihm war also bewusst, dass die Kenntnis des Gutachtens zur Verfolgung seines Rechtsstandpunktes notwendig oder wenigstens hilfreich war. So hat er noch im August 2005 durch seine Prozessbevollmächtigten nach vorheriger Akteneinsicht gerügt, dass ihm das Gutachten unbekannt sei. Gleichwohl hat er nicht mit dem in dieser Prozesssituation gebotenen Nachdruck auf eine Beiziehung des Gutachtens hingewirkt, um dann in Kenntnis der Einzelheiten über die weitere Vorgehensweise - etwa die Einholung eines privaten Gegengutachtens - entscheiden zu können. Angesichts dieses dem Kläger zur Last fallenden Versäumnisses ist es unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht im Interesse einer zügigen Förderung des Prozesses von einer Vertagung abgesehen hat. Dies gilt umso mehr, als die Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung laut Sitzungsniederschrift keinen förmlichen Vertagungsantrag gestellt und über die bloße Absicht hinaus, ein Gegengutachten einholen zu wollen, weder zum benötigten Zeitrahmen noch zu den gutachterlichen Feststellungen, die angegriffen werden sollten, konkrete Angaben gemacht haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).