Beschluss
12 A 3227/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0416.12A3227.08.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. G r ü n d e : Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht. Denn ein noch anwaltlich zu stellender Zulassungsantrag böte entgegen § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Da die Antragsfrist für einen (formgerecht gestellten) Zulassungsantrag (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) nach Zustellung des angefochtenen Urteils an den Kläger am 6. Dezember 2008 bereits mit Ablauf des 6. Januar 2009 verstrichen ist, könnte ein solcher Antrag nur Erfolg haben, wenn dem Kläger nach § 60 VwGO Wiedereinsetzung in diese Frist gewährt werden könnte. Das ist jedoch nicht der Fall. Zwar ist einem Rechtsschutzsuchenden, der es versäumt hat, den in der Prozessordnung vorgesehenen Rechtsbehelf innerhalb der Rechtsbehelfsfrist in der nach § 67 VwGO vorgeschriebenen Form einzulegen, Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn er zunächst Prozesskostenhilfe zwecks Bestellung eines Rechtsanwalts beantragt hat und nicht vernünftigerweise mit einer Ablehnung rechnen musste. Voraussetzung dafür ist aber, dass noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht worden ist. Dazu gehört die auf dem eingeführten Vordruck abzugebende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, § 166 VwGO i. V. m. § 117 ZPO. Vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15.03 -, NVwZ 2004, 888, m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Oktober 2006 - 12 A 3609/06 -, vom 28. Juni 2007 - 12 A 4569/06 -, vom 9. Februar 2009 - 12 A 230/09 - und vom 25. Februar 2009 - 3218/08 -. Schon der Prozesskostenhilfeantrag als solcher ist hier jedoch - trotz gesonderten Hinweises in der Eingangsverfügung vom 19. Dezember 2008 auf die Rechtsmittelfrist - bei einem Eingang am 12. Januar 2009 verspätet gestellt worden, ohne dass der Kläger auf den richterlichen Vorhalt mit Schreiben noch vom selben Tage und vom 23. Januar 2009 ein mangelndes Verschulden an der Fristversäumung, das nach § 60 Abs. 1 VwGO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ermöglicht, glaubhaft gemacht hätte (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Wenn der Kläger auf die Aufforderung des Gerichtes, die gesundheitlichen Gründe mitzuteilen und glaubhaft zu machen, die ihn bislang an der Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags gehindert haben, lediglich - unter Beifügung einer Kopie seines Schwerbehindertenausweises - sinngemäß antwortet, leider nur dann fristwahrend tätig werden zu können, wenn sein Gesundheitszustand dies zulasse, vermag das keine die gesamten eineinhalb Wochen von Weihnachten 2008 bis zum 6. Januar 2009 dauernde Unmöglichkeit zu belegen, wegen bestimmter schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen auch nicht unter Inanspruchnahme von fremder Hilfe schriftlich beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Gewährung von Prozesskostenhilfe geltend zu machen. Die mit dem Schwerbehindertenausweis belegten Einschränkungen des Klägers beschreiben keine akute Erkrankung oder vorübergehende Verschlimmerung, sondern den üblichen Dauerzustand, der ihn mit seinen Auswirkungen bisher gerade nicht gehindert hat, im Rahmen des Gerichtsverfahrens Schriftwechsel zu führen. Der vom Kläger selbst am 11. Dezember 2008 sinngemäß zwecks Fristenwahrung gestellte Zulassungsantrag ist unzulässig, weil sich der Kläger bei der Antragstellung nicht - wie nach § 67 Abs. 4 Sätze 1 - 3 VwGO vorgeschrieben - durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt hat vertreten lassen, obgleich er auf dieses Vertretungserfordernis in der dem erstinstanzlichen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung und dann nochmals - deutlich vor Ablauf der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO - durch die Eingangsverfügung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 2008 hingewiesen worden ist. Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).