Beschluss
14 A 1999/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0403.14A1999.06.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 82,49 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 82,49 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dem Erfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend dargelegt oder lassen sich nicht feststellen. Dies gilt zunächst hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ausgehend von der Anspruchsgrundlage des § 32 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 GrStG hat sich das Verwaltungsgericht auf den Standpunkt gestellt, die Grundsteuer sei zu erlassen für Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liege, wenn erzielte Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel unter den jährlichen Kosten lägen. Zum Rohertrag gehörten sämtliche Einnahmen und sonstigen Vorteile, die der Grundbesitz biete, d. h. Miet- und Pachteinnahmen sowie der Nutzungswert, den die eigene Nutzung des Grundstücks für den Grundstückseigentümer habe. Insoweit wendet der Kläger zwar ein, der Ansatz des hypothetischen Nutzungswertes bei selbstgenutzten Grundstücken sei "dem Grunde nach" unzulässig. Er legt jedoch nicht dar, wie sich die in § 32 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 GrStG genannten "sonstigen Vorteile" anders bemessen ließen. Zudem entspricht der vom Verwaltungsgericht gewählte Ansatz der Regelung des § 35 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 GrStR. Danach gehört zu den sonstigen Vorteilen auch der Nutzungswert, den die eigene Benutzung für den Eigentümer hat. Er ist mit den bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung zu erzielenden ortsüblichen Miet- und Pachteinnahmen anzusetzen. Ebenfalls nicht zu folgen ist dem Hinweis des Klägers, in der "ortsüblichen Miete" seien Positionen enthalten wie Verwaltungskosten, Rückstellungen, Zinskosten, Gewinnanteil des Vermieters. Mit diesem Hinweis greift der Kläger den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts nicht an, dass zum Rohertrag sämtliche Einnahmen zählen. Zudem hat das Verwaltungsgericht alle im Zusammenhang mit dem Grundbesitz stehenden Verwaltungs- und Betriebsausgaben, Rückstellungen für zu erwartende größere Reparaturaufwendungen, grundstücksbezogene Versicherungsbeiträge und die Grundsteuer selbst unter den dem Rohertrag gegenüber zu stellenden Kosten aufgeführt. Sollte die klägerische Auffassung zutreffend sein, hätte dies zur Folge, dass die vom Kläger zur Minderung der "ortsüblichen Miete" herangezogenen Kosten doppelt berücksichtigt würden, nämlich - mindernd - bei der Ermittlung des anzusetzenden Rohertrages einerseits und bei den dem Rohertrag gegenüber zu stellenden Kosten andererseits. Ernstliche Zweifel sind ebenfalls nicht gegeben, soweit der Kläger eine fehlende Vergleichbarkeit des für sein Objekt anzusetzenden Nutzungswertes mit den Vorgaben des Mietspiegels der Stadt Detmold geltend macht. Die hier in Rede stehende Wohnnutzung lässt einen Vergleich mit Objekten in der Nachbarschaft mit gewerblicher Nutzung nicht zu. Soweit es die Lage und den Zuschnitt des Objekts betrifft, hat sich das Verwaltungsgericht, worauf der Kläger zutreffend hinweist, im angefochtenen Urteil nicht geäußert. Zur Darlegung ernstlicher Zweifel reicht es nicht aus, hinsichtlich dieser Positionen unsubstanziiert auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen. Im Hinblick auf den baulichen Zustand hat sich das Verwaltungsgericht auf den Standpunkt gestellt, dieser Zustand sei nicht ursächlich auf die Unterschutzstellung zurückzuführen, sondern auf das Alter des Gebäudes und - möglicherweise - unterlassene Unterhaltungsmaßnahmen. Soweit es die damit angesprochene Frage der Kausalität betrifft, beruft sich der Kläger zu Unrecht darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 8. Juli 1998 - 8 C 23/97 -, u. a. in: BVerwGE 107, 133, die Unrentabilität auf der Kultureigenschaft kausal lediglich beruhen soll. Dieser Satz steht bereits im Widerspruch zu den weiteren Ausführungen des Klägers (vgl. Schriftsatz vom 9. Juni 2006, S. 4 oben), wonach das im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellte Kausalitätserfordernis allenfalls so zu verstehen sei, dass die Unrentabilität des Objekts in einem Kausalzusammenhang zur Denkmaleigenschaft zu stehen hat. Darüber hinaus ist die vom Kläger geltend gemachte Einschränkung hinsichtlich der Intensität des Kausalzusammenhangs dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu entnehmen. Der dem Urteil beigefügte Leitsatz lautet vielmehr: "Der Anspruch auf Erlass der Grundsteuer wegen Unwirtschaftlichkeit eines unter Denkmalschutz stehenden Grundbesitzes (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG) setzt voraus, dass die Unrentabilität auf der Kulturguteigenschaft (kausal) beruht." Dem entspricht wohl auch die unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, vgl. Beschluss vom 8. September 2005 - II B 129/04 ‑, in: BFH-NV 2006, 128, nämlich dass ein Anspruch auf Grundsteuererlass voraussetzt, dass die Unrentabilität auf der Kulturguteigenschaft beruht. Der Kläger vermag sich nicht darauf zu berufen, der bauliche Zustand sei nicht auf unterlassene Instandhaltungsmaßnahmen zurückzuführen, sondern auf die mangelnde Rentabilität, die nur die notwendigsten Maßnahmen zulasse. Denn er legt nicht dar, dass durch die Denkmaleigenschaft veranlasste erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen aus wirtschaftlichen Gründen eine ordnungsgemäße Instandhaltung verhindern, die derjenigen bei nicht denkmalgeschützten Objekten entspricht. Hinsichtlich der dem Rohertrag gegenüber zu stellenden Kosten hat sich das Verwaltungsgericht auf den Standpunkt gestellt, Gebühren für Abwasser, Wasser, Heizung, Müllabfuhr, Strom etc. gehörten nicht zu diesen Kosten, weil es sich um Betriebskosten handele, die von der Gewohnheit der Nutzer abhängig seien und nicht zu den Grundstückskosten im engeren Sinne gehörten. Demgegenüber beruft sich der Kläger zwar zu Recht darauf, nach den Ausführungen in einer Broschüre des Landes NRW seien Kosten "für Heizung und Wasser" für ansatzfähig erklärt worden. Dennoch begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Gegenüberstellung von Ertrag und Kosten. Es fehlt an einer substanziierten Darlegung des Klägers, dass die geltend gemachte Unrentabilität des Objekts auch im Hinblick auf diese in Rede stehenden Kosten kausal auf der Kulturguteigenschaft beruht. Zu einer derartigen Darlegung wäre Anlass gewesen, weil es sich hierbei um vom Kläger im Antragsverfahren aufgeführte Kosten handelt, die der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden aufgrund fehlender Kausalität als nicht berücksichtigungsfähig angesehen hat, vgl. insoweit auch BFH, Beschluss vom 8. September 2005 - II B 129/04 -, a. a. O. Zudem hat der Kläger selbst diese Kosten im Rahmen der Zulassungsbegründung in den Kontext der Kausalität für anerkennungswürdige Aufwendungen gestellt. Dass weitere Aufwendungen für Reparaturen, Erhaltungsmaßnahmen und Instandhaltungen auf die Kulturguteigenschaft des in Rede stehenden Objekts zurückzuführen seien, lässt sich anhand des klägerischen Vorbringens nicht feststellen. Das von ihm gewählte Beispiel der Instandhaltungsmaßnahmen für die Kupferplatten am Hermannsdenkmal stützt den Klägervortrag nicht. Denn bei diesen Instandhaltungsmaßnahmen handelt es sich um die üblichen und regelmäßig zur Erhaltung des Hermannsdenkmals erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen. Demgegenüber hat sich das Verwaltungsgericht vorliegend auf den Standpunkt gestellt, der schlechte Bauzustand sei auf das Alter des Gebäudes und - möglicherweise - unterlassene Unterhaltungsmaßnahmen, nicht aber auf die Unterschutzstellung zurückzuführen. Diese Auffassung des Verwaltungsgerichts begegnet, wie ausgeführt, keinen ernstlichen Zweifeln. Die weiterhin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO lässt sich nicht mit der Behauptung begründen, das hier angefochtene Urteil widerspreche den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts und auch dem Wortlaut des maßgeblichen Gesetzes sowie den in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergänzend aufgestellten Erfordernissen. Die erheblich nach Ablauf der Begründungsfrist am 12. Juni 2006 eingereichten Schriftsätze des Klägers vom 6. Dezember 2006, vom 7. März 2007 und vom 5. April 2007 sind bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag nicht mehr berücksichtigungsfähig, soweit deren Inhalt über eine bloße Erläuterung oder Ergänzung der mit Schriftsätzen vom 8. Juni 2006 und 9. Juni 2006 eingereichten Zulassungsbegründung hinausgeht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 124 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.