Beschluss
7 B 237/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0402.7B237.09.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 7167/08 VG Köln gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 4. November 2008 wird angeordnet.
Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens I. und II. Instanz je zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten trägt die Beigeladene vollen Umfangs selbst.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 7167/08 VG Köln gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 4. November 2008 wird angeordnet. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens I. und II. Instanz je zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten trägt die Beigeladene vollen Umfangs selbst. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der zulässige Antrag ist begründet. Nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 4. November 2008 zur Nutzungsänderung einer ehemaligen Kirche in eine "Veranstaltungs-, Präsentations- und Seminarfläche im Erdgeschoss und Seminarräumen im Obergeschoss" nebst der Errichtung von 40 Stellplätzen auf dem Grundstück L.------straße 2 in I. mit den Antragsteller schützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht vereinbar ist. Dem Antragsteller dürfte ein sog. Gebietsgewährleistungsanspruch zustehen, nach dem ein von einem Bauvorhaben betroffener Nachbar in demselben Baugebiet einen Anspruch auf Bewahrung des tatsächlich bestehenden Gebietscharakters auch dann hat, wenn ein baugebietswidriges Vorhaben noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung führt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110; Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BRS 58 Nr. 159; Beschluss vom 2. Februar 2000 - 4 B 87.99 -, BRS 63 Nr. 190. Nach Lage der Akten, insbesondere dem Vortrag der Beteiligten und der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Augenscheinseinnahme dürfte das Grundstück des Antragstellers und das Vorhabengrundstück einem reinen Wohngebiet (nicht zwei verschiedenen Gebieten unterschiedlicher Prägung) zuzuordnen sein, weil der nach § 34 Abs. 2 BauGB maßgebende Charakter der näheren Umgebung dem eines in § 3 Bau NVO beschriebenen reinen Wohngebiets entspricht. Zur näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks gehört auch die nördlich angrenzende, das Grundstück des Antragstellers umfassende Bebauung nördlich der L.------straße . Die maßgebliche nähere Umgebung im Sinne des § 34 BauGB wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen - vom Vorhaben auf die Umgebung sowie in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben - geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36; Urteil vom 21. November 1980 - 4 C 30.78 -, BRS 36 Nr. 56; Beschluss vom 4. Februar 1986 - 4 B 7.86 bis 9.86 -, BRS 46 Nr. 64. Dabei ist die Prüfung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Bezugsmerkmale gesondert vorzunehmen, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997 - 4 B 172.97 -, BRS 59 Nr. 79. Dass sich das Vorhaben der Beigeladenen seiner Nutzungsart nach auf die (auch das Grundstück des Antragstellers umfassende) nähere Umgebung auswirken kann, ist nicht zweifelhaft. Die Grundstücke nördlich der L.------straße sind auch nicht deshalb als der näheren Umgebung nicht zugehörig anzusehen, weil sie nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise oder der überbaubaren Grundstücksfläche eine andere Bebauungsstruktur aufweisen als das Vorhabengrundstück. Denn es kommt - wie ausgeführt - auf eine nach den verschiedenen Tatbestandsmerkmalen des § 34 Abs. 1 BauGB getrennte Bestimmung des Umgebungsbereichs an. Namentlich für den sogenannten Gebietsgewährleistungsanspruch geht es um das Merkmal der Nutzungsart (und nicht um die weiteren Tatbestandsmerkmale des § 34 Abs. 1 BauGB), denn die Rechtsprechung zu dieser Anspruchsgrundlage beruht darauf, dass die Gebietsfestsetzungen nach der Baunutzungsverordnung die Grundstückseigentümer in einem unbeplanten Bereich nach § 34 Abs. 2 BauGB - der die Zulässigkeit eines Vorhabens seiner Art nach in den Blick nimmt - zu einer Gemeinschaft verbinden, in der die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten dadurch ausgeglichen werden, dass auch die anderen Grundstückseigentümer den selben Beschränkungen unterworfen sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 4 B 38.99 -, BauR 1999, 1439 = BRS 62 Nr. 189. Aus der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung ergibt sich nichts anderes. Im Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 28.83 -, BRS 42 Nr. 26 hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, es spreche dann viel dafür, dass die prägende Wirkung der unterschiedlichen Nutzungen jeweils an der Straße ende, wenn Wohngebäude auf der einen Straßenseite als Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebsleiter eindeutig den auf den rückwärtigen Grundstücksflächen befindlichen Gewerbebetrieben zugeordnet sind, während auf der anderen Straßenseite Wohnhäuser ohne Zuordnung zu gewerblichen Betrieben vorhanden sind. Dem Beschluss vom 29. April 1997 - 4 B 67.97 -, BRS 59 Nr. 80 lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem es um die Frage ging, ob sich ein Vorhaben nach seinem Nutzungsmaß (Grundfläche und Firsthöhe) in die nähere Umgebung einfügt. Ausführungen zur Nutzungsart sind der Entscheidung nicht zu entnehmen. Im Beschluss vom 10. Juni 1991 - 4 B 88.91 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 143 ist ausgeführt, bei unterschiedlichen Nutzungen auf beiden Straßenseiten könne bei der Bestimmung der näheren Umgebung nicht stets von einer trennenden Funktion der Straße ausgegangen werden. Der Senat vermag auch den tatsächlichen, vom Verwaltungsgericht sorgfältig dokumentierten Gegebenheiten keine Elemente zu entnehmen, die die Annahme tragen würden, die Bebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen (frühere Klosteranlage) sei hinsichtlich des Merkmals der Nutzungsart einem anderen Umgebungsbereich zuzuordnen als die Grundstücke nördlich der L.------straße . Mit der Beschwerde hat der Antragsteller die vom Verwaltungsgericht hierfür angeführten Gründe nachhaltig erschüttert. In der Tat beschreibt der Begriff einer plateauartigen Bebauung des Vorhabengrundstücks die tatsächlichen Verhältnisse nicht ausreichend, weil das Gelände insgesamt aus nordöstlicher Richtung nach südwestlicher Richtung kontinuierlich ansteigt, wie sich namentlich anhand der Höhenangaben auf dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V 01.34 I. (T. ) - "Kloster H. " - ablesen lässt. Der Höhenunterschied zwischen der Bebauung nördlich der L.------straße und dem Vorhabengrundstück ergibt sich aus diesem Geländeverlauf und entspricht durchaus üblichen Gegebenheiten innerhalb eines in leicht hängigem Gelände gegebenen Bebauungszusammenhangs. Die L.------straße selbst ist ersichtlich von völlig untergeordneter Größe, der keine trennende Wirkung zukommt, und zwar auch nicht wegen der sechs auf ihrer südlichen Seite stehenden Bäume. Dass die Bebauung nördlich der L.------straße "sehr weitläufig", die Klosteranlage hingegen großflächig und "mächtig" wirken mag, ist bezüglich des Nutzungsmaßes oder der überbaubaren Grundstücksfläche, nicht aber hinsichtlich der Nutzungsart von Belang. Selbstverständlich sind innerhalb eines faktischen Baugebiets vergleichbare Gegebenheiten durchaus möglich, beispielsweise eine Einzelhausbebauung neben einer mehrgeschossigen Wohnnutzung. In der näheren Umgebung ist nach Aktenlage ausschließlich Wohnnutzung vorhanden. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat hierzu mit Schriftsatz vom 14. November 2008 einen Lageplan als Anlage L4 überreicht und ausgeführt, die im Lageplan eingezeichneten Gebäude würden - von dem ehemaligen Kirchengebäude abgesehen - allesamt ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt; er hat diese Behauptung anwaltlich versichert. Der Senat hat keine Veranlassung, von einem Sachverhalt auszugehen, der dieser Versicherung entgegensteht, zumal auch die Beteiligten hierfür nichts vorgetragen haben. Zwar haben die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2008 behauptet, in dem ehemaligen Klostergebäude sei ein Weinhandel genehmigt worden. Dem Vortrag des Antragstellers im Schriftsatz vom 29. Dezember 2008, ein solches Vorhaben sei jedenfalls bislang nicht realisiert worden, sind sie nicht entgegengetreten. Auch das Verwaltungsgericht hat im Protokoll über die Augenscheinseinnahme nicht festgehalten, es sei ein solcher Weinhandel vorhanden. Schließlich ist die frühere Nutzung des Kirchengebäudes nicht entscheidungserheblich. Wird die Nutzung eines Gebäudes eingestellt, kann sie dennoch ihre prägende Wirkung solange entfalten, wie nach der Verkehrsauffassung mit der Aufnahme einer gleichartigen Nutzung gerechnet werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 - 4 C 25.82 -, BRS 42 Nr. 52. Dass die Verkehrsauffassung nochmals mit einer Nutzung der Klosterkirche zu kirchlichen Zwecken rechnen würde, nachdem diese, an die Messfeier vom 8. Januar 2006 anschließend, profaniert wurde, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Antragsgegner zu dieser Frage mit Schriftsatz vom 21. November 2008 ausgeführt, von einer nochmaligen Aufnahme der Nutzung als Kirchengebäude sei heutzutage nicht auszugehen, sodass eine zeitnahe Folgenutzung, die den größtmöglichen Erhalt des denkmalgeschützten Gebäudes in seiner derzeitigen Form wahrt, städtebaulich wünschenswert sei. Hierzu ist nichts zu ergänzen. In einem reinen Wohngebiet ist das Vorhaben der Beigeladenen auch nicht ausnahmsweise zulässig (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB iVm § 3 BauNVO). Ob das Vorhaben der Beigeladenen mit dem vom Tatbestandsmerkmal des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB umfassten Gebot der Rücksichtnahme zu Lasten des Antragstellers vereinbar ist, bedarf für das vorliegende Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach alledem keiner Entscheidung. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO iVm § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.