Beschluss
11 E 469/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0402.11E469.08.00
15Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit das Verwaltungsgericht den Verwaltungsrechtsweg hinsichtlich der mit den Klageanträgen zu 1., 2. und 3. verfolgten Begehren für unzulässig erklärt hat.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit das Verwaltungsgericht den Verwaltungsrechtsweg hinsichtlich der mit den Klageanträgen zu 1., 2. und 3. verfolgten Begehren für unzulässig erklärt hat. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen. G r ü n d e : Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. den §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Hinsichtlich der Klageanträge zu 1., 2. und 3. ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässig, nur hinsichtlich des Klageantrages zu 4. unzulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO in allen öffentlich- rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, richtet sich die Frage, ob ein Rechtsanspruch als öffentlich-rechtlich oder als privatrechtlich zu beurteilen ist, nach der wahren Rechtsnatur des behaupteten Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Dies ist auf der Grundlage des Klagebegehrens und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zu prüfen. Hierbei kommt es nicht auf die rechtliche Qualifizierung des geltend gemachten Anspruchs durch den Kläger selbst an. BVerwG, st. Rspr., vgl. nur Beschluss vom 15. November 2000 - 3 B 10.00 -, Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 286; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschlüsse vom 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85 -, BGHZ 97, 312 (313 f.), und vom 29. Oktober 1987 - GmS-OGB 1/86 -, BGHZ 102, 280 (283). Nach diesen Grundsätzen liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor, soweit die Kläger mit ihrem Klageantrag zu 1. die Verurteilung der Beklagten zum Rückbau der Straßenböschung begehren. Da Böschungsteile nach dem Vortrag der Kläger ungerechtfertigt Teile des weiterhin in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks in Anspruch nehmen, machen sie - ausdrücklich - einen Folgenbeseitigungsanspruch geltend, der seine Grundlage im öffentlichen Recht hat. Ob durch einen rechtswidrigen Eingriff in das Eigentum ein privatrechtlicher oder ein öffentlich-rechtlicher Beseitigungsanspruch ausgelöst wird, bestimmt sich nämlich nach der Rechtsqualität des Eingriffs. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 2. November 1973 - IV C 36.72 -, NJW 1974, 817. Da der behauptete Eingriff hier durch den Bau einer öffentlichen Straße erfolgt ist, handelt es sich unzweifelhaft um einen hoheitlichen Eingriff, worauf die Kläger zutreffend hinweisen. Wieso die Beklagte meint, sie handle "bei der Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgabe schlicht hoheitlich, d. h. p r i v a t rechtlich [Hervorhebung durch den Senat]" (Bl. 2 des Schriftsatzes vom 10. August 2007), bleibt unverständlich. Zum Folgenbeseitigungsanspruch bei Straßenbauvorhaben vgl. im Übrigen Urteile des Senats vom 26. November 2003 - 11 A 251/01 - und 10. November 1994 - 23 A 2097/93 -, NWVBl. 1995, 309 ff.; VG Aachen Urteil vom 20. November 2007 - 6 K 965/06 -(juris); VG Augsburg, Urteil vom 24. März 2004 - Au 6 K 02.1344 - (juris). Demgegenüber läßt sich aus dem Grundstückskaufvertrag vom 26. August 1999, mit dem der Rechtsvorgänger der Kläger andere Flächen an die Beklagte verkauft und später zu Eigentum übertragen hat, mangels jeglichen Anknüpfungspunktes ein Beseitigungsanspruch der geltend gemachten Art nicht herleiten. Die Klageanträge zu 2. und 3. betreffen die Feststellung eines Anspruches auf Kostenerstattung für Maßnahmen des passiven Schallschutzes gegen die von einem Straßenbauvorhaben ausgehenden Lärmimmissionen dem Grunde nach. Es geht hier um - über die zugestandenen hinausgehende - Entschädigungsansprüche für Schallschutzmaßnahmen infolge Straßenplanung durch Bebauungsplan, nicht durch Planfeststellungsbeschluss. Die Verpflichtung, Kosten passiver Lärmschutz-maßnahmen zu erstatten, kann durch Bebauungsplan - unbeschadet der Frage, ob eine solche Festsetzung im Einzelfall getroffen worden ist - aber weder dem Grunde noch der Höhe nach verbindlich festgesetzt werden, weil das BauGB für eine solche Festsetzung keine rechtliche Grundlage bietet. BVerwG, Beschluss vom 7. September 1988 - 4 N 1.87 -, BVerwGE 80, 184, 187 ff.; Bracher, in: Landmann-Rohmer, Umweltrecht, Loseblattkommentar, Stand: April 2008, § 42 BImSchG Rn. 35; Schulze-Fielitz, in: GK-BImSchG, Loseblattkommentar, Stand Dezember 2007, § 42, Rn. 64; Jarass, Bundesimmissionsschutzgesetz, 7. Auflage 2007, § 42 Rn. 24. Welche Folgen sich daraus für Ansprüche und Rechtsschutz eines Betroffenen ergeben, ist in manchem streitig und kann und soll im vorliegenden Zwischenverfahren nicht im einzelnen nachgezeichnet werden. Vgl. nur Jarass, a. a. O., Rnrn. 24 bis 27, und Schulze-Fielitz, in: GK-BImSchG a. a. O., Rnrn. 64, 66, 68 bis 70 und 80 f., jeweils m. w. Nachw. Der Senat schließt sich jedenfalls der Auffassung an, dass in Fällen wie diesem nur öffentlich-rechtliche Ansprüche in Rede stehen können, die im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen sind. So insbesondere - m. w. Nachw. - Hess. VGH, Urteil vom 24. Februar 1998 - 14 UE 1897/91 -, BImSchG-Rspr § 42 Nr.10, sowie bei juris; aus der neueren Rechtsprechung zur Entschädigung für Maßnahmen des passiven Schallschutzes bei Straßenplanung durch Bebauungsplan vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 30. November 2006 - 4 BN 14.06 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 125 (Bestätigung von BVerwG, Beschluss vom 7. September 1988 - 4 N 1.87 -, a. a. O., S. 192), sowie BayVGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - 25 N 99.3449, 25 N 01.2039, 25 N 01.2040 -, NVwZ-RR 2007, 161 (166). Hinsichtlich des mit dem Klageantrag zu 4. verfolgten Entschädigungsanspruches hat das Verwaltungsgericht den Verwaltungsrechtsweg dagegen zu Recht für unzulässig erklärt. Denn dieser Anspruch stützt sich erklärtermaßen auf § 3 des Kaufvertrages vom 26. August 1999, der ausweislich seiner Vorbemerkung "zur Abwendung eines Enteignungsverfahrens" geschlossen worden ist. Ein solcher Übertragungsvertrag, der außerhalb eines Enteignungsverfahrens zur Abwendung einer Enteignung geschlossen wird, läßt zwischen den Beteiligten grundsätzlich nur privatrechtliche Beziehungen entstehen. Vgl. etwa BayObLG, Urteil vom 10. Februar 1992 - RReg 1 Z 392/90 -, NVwZ-RR 1992, 281 f., m. w. Nachw. Streitigkeiten aus diesem Vertrag fallen danach in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im Hinblick auf Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht; der Senat sieht nach billigem Ermessen von der Festsetzung der Nichterhebung oder einer Ermäßigung der dort vorgesehenen Gebühr ab. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 17a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG). Der Beschluss ist damit unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).