Beschluss
19 E 1140/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0327.19E1140.08.00
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Tenor
Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.
Der Streitwert wird für das Verfahren erster Instanz bis zum Abschluss des Vergleichs in der mündlichen Verhandlung am 13. August 2008 auf 5.000 EUR und für den Vergleich auf 10.000 EUR festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde der früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers und die Anschlussbeschwerde des Klägers werden zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses wird geändert. Der Streitwert wird für das Verfahren erster Instanz bis zum Abschluss des Vergleichs in der mündlichen Verhandlung am 13. August 2008 auf 5.000 EUR und für den Vergleich auf 10.000 EUR festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde der früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers und die Anschlussbeschwerde des Klägers werden zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Das Oberverwaltungsgericht entscheidet gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, da die angefochtene Entscheidung in erster Instanz vom Berichterstatter als Einzelrichter erlassen wurde. Die Voraussetzungen für die Übertragung der Entscheidung im Beschwerdeverfahren an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegen nicht vor. 1. Die Beschwerde der früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers ist zulässig. Mit ihr erstreben sie aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) den vom Verwaltungsgericht auf 5.000 EUR festgesetzten Streitwert auf 20.000 EUR heraufzusetzen. Mit diesem Begehren ist die Beschwerde aber nur teilweise begründet. a. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Streitwert des Verfahrens erster Instanz bis zum Abschluss des Vergleichs in der mündlichen Verhandlung am 13. August 2008 gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festzusetzen ist. Die hiergegen erhobenen Einwände der früheren Prozessbevollmächtigten der Kläger greifen nicht durch. Sie verweisen ohne Erfolg auf den überdurchschnittlichen Umfang und Arbeitsaufwand sowie auf die Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Verfahren. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Nach beiden Vorschriften kommt es auf den Umfang und den Aufwand für die Bearbeitung der Sache durch den Rechtsanwalt oder die Komplexität der Sach- oder Rechtslage nicht an. BVerwG Beschluss vom 15. März 1977 - VII C 6.76 -, DVBl 1977, 653 (654) ; OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2007 - 19 E 1279/07 -, m. w. N.; Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., 2009, § 52 GKG Rdn. 8. Einer höheren Streitwertfestsetzung gemäß § 52 Abs. 1 GKG steht entgegen, dass sich das Begehren des Klägers einem bestimmten Geldbetrag nicht zuordnen lässt. Er erstrebte nach seinem Klageantrag im Schriftsatz vom 13. Juli 2007, den Beklagten unter Aufhebung des Zeugnisses vom 23. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 11. Dezember 2006 zu verpflichten, die Leistungen des Klägers in den Fächern Datenverarbeitung, Kundenkommunikation und - service 1 (Lernfeld 2), Warenbezogene Prozesse ( Lernfeld 4 und Lernfeld 5), Politik, Deutsch sowie Wirtschafts- und Sozialprozesse (Lernfeld 1) und Kunden im Servicebereich (Lernfeld 3) erneut zu bewerten und dem Kläger ein ermessensfehlerfreies Zeugnis auszuhändigen". Ein solches Neubewertungsbegehren und das von diesem Begehren mitumfasste Begehren auf Aushändigung eines neuen Zeugnisses im Falle einer dem Kläger günstigen Neubewertung lassen sich einem bestimmten Geldbetrag nicht zuordnen. OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2003 - 19 E 270/03 -. Soweit die früheren Prozessbevollmächtigten in diesem Zusammenhang auf die große wirtschaftliche Bedeutung der Sache für den Kläger, insbesondere seine berufliche Weiterentwicklung, verweisen, ist dieser Aspekt nicht näher konkretisiert worden. Abgesehen davon war nach dem Schreiben der Mutter des Klägers vom 19. Oktober 2008 nie die Rede von der wirtschaftlichen Bedeutung der Klage für den Kläger". Auf die Anzahl der vom Kläger angegriffenen Zeugnisnoten kommt es ebenfalls nicht an. Nach der Senatsrechtsprechung ist der Streitwert auch dann gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Höhe des Auffangstreitwertes festzusetzen, wenn die Klage sich, wie hier, gegen mehrere Noten in einem Zeugnis richtet. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2008 - 19 B 609/08 -, juris (Anfechtung mehrerer Kopf-noten). Das folgt zunächst daraus, dass nach § 52 Abs. 2 GKG als Auffangstreitwert ein nicht variabler Betrag gesetzlich vorgeschrieben ist. Das schließt es aus, eine bestimmte Fallgestaltung gleichsam als Ausgangsfall anzusetzen und mit 5.000 EUR zu bewerten, in allen anderen Fällen aber je nach Sachlage im Vergleich zum Ausgangsfall den Streitwert auf der Basis des Auffangstreitwertes zu erhöhen oder herabzusetzen. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14. Januar 1999 - 13 S 3272/98 -, NVwZ-RR, 813 (814); OVG Schl.-H., Beschluss vom 23. Januar 1992 - 3 O 64/91 -, NVwZ-RR 1992, 280; Bay. VGH, Beschluss vom 5. 12. 1990 - 11 C 90.2816 -, NVwZ-RR 1991, 391 (391 f.), jeweils zu § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F. Insofern unterscheidet sich § 52 Abs. 2 GKG grundlegend von § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Dort ist für Fälle, in denen ein hinreichender Anhaltspunkt für eine Festsetzung des Gegenstandswertes fehlt, ein solcher von 4.000 EUR vorgeschrieben, jedoch nicht als Festwert, sondern mit der Maßgabe, dass der Wert nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 EUR anzunehmen ist. Zum anderen kommt auch keine höhere Streitwertfestsetzung gemäß § 39 Abs. 1 GKG in Betracht. Danach werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Diese Regelung ist hier nicht anwendbar, weil das Verfahren erster Instanz einen einheitlichen Streitgegenstand hatte. Der Streitgegenstand ist identisch mit dem prozessualen Anspruch, der seinerseits durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck zu bringende Rechtsfolge sowie den Klagegrund, nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet ist. Der Streitgegenstand wird also durch den prozessualen Anspruch (Klagebegehren) sowie den zugrundeliegenden Sachverhalt (Klagegrund) bestimmt. Bei einer Klage auf Neubewertung schulischer Leistungen oder sonstiger Prüfungsleistungen ist deshalb Streitgegenstand der Klage der prozessuale Anspruch des Klägers auf Neubewertung der Leistungen. Vgl. zur Neubescheidungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO): BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 6 B 47.06 -, juris Rdn. 13, m. w. N. Die Einwendungen des Klägers gegen die Benotung seiner schulischen Leistungen in den im Klageantrag vom 13. Juli 2007 angeführten Fächern sind danach nur verschiedene Klagegründe für die Geltendmachung eines und desselben Anspruchs auf Neubewertung seiner dem Zeugnis vom 23. Juni 2006 zugrunde liegenden und dort zusammengefassten schulischen Leistungen, nicht aber abtrennbare Teile dieses Streitgegenstandes. Denn das Zeugnis hat - unter anderem - den Zweck, Auskunft über die erbrachten Leistungen und den erreichten Leistungsstand im Sinne einer Gesamtbeurteilung zu geben (§ 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SchulG NRW). Dies schließt es aus, das Zeugnis in die Noten für die einzelnen Fächer und die sonstigen Angaben (vgl. § 49 Abs. 2 SchulG NRW) aufzuspalten. Vgl. auch zum Bescheid über die Leistungen in der Ersten juristischen Staatsprüfung: BVerwG, Urteil vom 16. März 1994 - 6 C 5.93 -, juris, Rdn. 21; Bay. VGH, Urteil vom 18. Februar 1998 - 7 B 97.2787 -, juris, Rdn. 18; vgl. ferner zur Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung: BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 34.99 -, juris, Rdn. 11 ff. Einwände des Klägers gegen Einzelnoten sind im vorliegenden Zusammenhang lediglich Folge seiner prüfungsrechtlichen Pflicht, substantiierte Einwände zu erheben, und insofern einzelne Klagegründe. b. Die Beschwerde der früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers ist aber begründet, soweit das Verwaltungsgericht keinen gesonderten Streitwert für den Vergleich in der mündlichen Verhandlung vom 13. August 2008 festgesetzt hat. Einer gesonderten Streitwertfestsetzung für einen Vergleich bedarf es dann, wenn für den Abschluss des Vergleichs eine Gerichtsgebühr anfällt, die sich nicht nach dem Streitwert für das Klageverfahren richtet. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2008 - 19 E 576/08 -. Letzteres ist hier der Fall. Nach Nr. 5600 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz fällt für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs eine Gebühr in Höhe von 0,25 an, soweit der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Beteiligten am 13. August 2008 keinen gerichtlichen Vergleich im Sinne des § 106 VwGO, sondern einen außergerichtlichen Vergleich abgeschlossen haben. Der Wert des Vergleichsgegenstandes ist auch höher als der Streitwert des Klageverfahrens, weil mit dem Vergleich (Nr. 2) auch das Widerspruchsverfahren hinsichtlich des Berufsschulabschlusszeugnisses vom 5. Juni 2008 erledigt worden ist. Der Wert des Vergleichsgegenstandes beträgt 10.000 EUR. Da sich auch das Begehren des Klägers hinsichtlich des Zeugnisses vom 5. Juni 2008 nicht einem bestimmten Geldbetrag zuordnen lässt, ist hierfür ebenfalls der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 EUR anzusetzen. 2. Die Anschlussbeschwerde des Klägers (§ 173 VwGO i. V. m. § 567 Abs. 3 ZPO), mit der er eine Herabsetzung des Streitwerts auf 2.500 EUR erstrebt, ist unbegründet. Der Vortrag des Klägers, er habe nur Einwände gegen die Benotung seiner Leistungen im Fach Datenverarbeitung erhoben, trifft nicht zu. Sein Klageantrag vom 13. Juli 2007 betrifft nicht nur das Fach Datenverarbeitung, sondern weitere Fächer. Abgesehen davon wäre, wenn der Kläger nur Einwände gegen die Benotung seiner Leistungen im Fach Datenverarbeitung erhoben hätte, der Streitwert für das Klageverfahren aus den genannten Gründen ebenfalls auf 5.000 EUR festzusetzen. Der Kostenausspruch folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).