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Beschluss

7 A 2902/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0326.7A2902.07.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird angelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 78.637,50 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird angelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 78.637,50 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich weder die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere rechtliche Schwierigkeiten in der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch ein der Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Fortsetzungsfeststellungsklagen abgewiesen, da die Klägerin mangels bescheidungsfähigen Antrags keinen Anspruch auf Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines Supermarktes auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 2, Flurstück 910 gehabt habe. Die Klägerin habe den ihr obliegenden Nachweis nicht durch Vorlage einer Immissionsprognose erbracht, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die immissionsschutzrechtlichen Zumutbarkeitskriterien einhält. Die Klägerin meint, diese Entscheidung sei ernstlich zweifelhaft. Zu den zur Beurteilung eines Vorhabens erforderlichen Bauvorlagen gehöre nicht immer dann eine Immissionsprognose, wenn Zweifel an der Einhaltung der Immissionsrichtwerte bestünden. Denn es sei nicht Sache des Bauherrn, einen entsprechenden Nachweis zu führen, wenn das Bauvorhaben hinreichend konkretisiert sei. Die Ansicht der Klägerin steht mit den gesetzlichen Anforderungen an einen Bauantrag nicht in Übereinstimmung. § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW legt es dem Bauherrn auf, den Bauantrag schriftlich mit allen für seine Bearbeitung sowie den für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) in ausreichender Anzahl bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Mit dem von der Klägerin bemühten Amtsermittlungsgrundsatz (vgl. § 24 Abs. 1 VwVfG NRW) hat dies nichts zu tun. Die Baugenehmigung ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, der nur auf Antrag ergeht. Der Antragsteller bestimmt somit selbst, was Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens ist; es ist daher auch seine Sache, durch seinen Bauantrag den Verfahrensgegenstand festzulegen und hierzu alle für die Genehmigung erforderlichen Angaben zu machen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. September 1991 - 11 A 1604/89 -, BRS 52 Nr. 144; Beschluss vom 12. Januar 2001 - 10 B 1827/00 -, BRS 64 Nr. 162. Aus der von der Klägerin zitierten Kommentarstelle, vgl. Kopp, VwGO, 15. Auflage, 2007, § 108 Rdnr. 11, ergibt sich nichts anderes. Dort geht es um die Frage, ob es im Verwaltungsprozess eine Behauptungslast oder eine Beweisführungspflicht (sog. formelle Beweislast) gebe, nicht aber um die Frage, welche Bauvorlagen mit dem Bauantrag beigebracht werden müssen. Die Klägerin stellt ferner darauf ab, die Behörde hätte in eigener Verantwortung über den Antrag zu entscheiden, wenn der Antragsteller das Vorhaben in den Antragsunterlagen hinreichend konkretisiert habe. Jedoch verlangt § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW nicht lediglich eine hinreichende "Konkretisierung" des Vorhabens, sondern legt dem Antragsteller darüber hinaus die Vorlage der Unterlagen auf, die zur Beurteilung des (hinreichend konkretisierten) Vorhabens erforderlich sind. Dies kann auch ein Immissionsschutzgutachten sein. Vgl. über die vom Verwaltungsgericht bereits zitierten Entscheidungen hinaus: OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2001 - 7 A 410/01 -, BRS 64 Nr. 155. Der vorstehende Zusammenhang wird im Übrigen bestätigt durch § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW, wonach die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag zurückweisen soll, wenn die Bauvorlagen unvollständig sind oder erhebliche Mängel aufweisen. Die Klägerin stellt mit dem Zulassungsantrag in Zweifel, es sei eine Schallimmissionsprognose konkret erforderlich gewesen, um die Zulässigkeit ihres Vorhabens zu beurteilen. Denn ein (großflächiger) Einzelhandel sei in einem Kerngebiet allgemein zulässig, und damit sei gemäß § 12 Abs. 1 BauNVO im Regelfall von der Zulässigkeit der zugeordneten Stell- und Parkplätze auszugehen. Der von der Klägerin zitierte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 20. März 2003 - 4 B 59.02 -, NVwZ 2003, 1516, legt jedoch dar, die Grundentscheidung des § 12 Abs. 2 BauNVO entbinde nicht von der Prüfung, ob im Einzelfall unzumutbare Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Auf die Prüfung des Einzelfalls stellt auch § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ab, unter den das Verwaltungsgericht subsumiert hat, ohne dass sich gegen diesen Ansatz der rechtlichen Prüfung aus dem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel ergeben würden. Insbesondere sind Stellplatzflächen nebst Anlieferverkehr eines Supermarkts in derartiger Nähe zu vorhandener Wohnbebauung, wie hier zu den Wohnhäusern C1. Straße 164 bis 168 bzw. 155 bis 163, ohnehin nicht "nachgerade typisch und in hohem Maße sozial adäquat". Ob im Einzelfall die Verpflichtung zur Vorlage eines Gutachtens als Bestandteil der Bauvorlagen dann zu verneinen ist, wenn der Bauherr nicht über die Informationen verfügt bzw. verfügen kann, die für eine belastbare Immissionsprognose benötigt werden, ist nicht entscheidungserheblich. Denn es ist schon nicht dargetan, der Klägerin hätten die erforderlichen Daten nicht zur Verfügung gestanden oder wären ihr nicht auf Nachfrage von dem Beklagten zur Verfügung gestellt worden. Das von der Klägerin angesprochene Planungsrecht ergibt sich aus den vom Verwaltungsgericht in der Entscheidung benannten Bebauungsplänen. "Etwaige" Wirksamkeitsbedenken brauchte die Klägerin nicht zu berücksichtigen, denn es ist nicht ersichtlich, weshalb sie nicht hätte von der Wirksamkeit der Bebauungspläne ausgehen können und müssen. Weshalb der Klägerin Zweifel am "baurechtmäßigen Zustand" der vorhandenen Wohnbebauung hätten kommen müssen, ist ebenfalls nicht dargelegt oder ersichtlich. Auch nennt die Klägerin keine "Vorbelastungen", "die bei der Lärmabschätzung nach der TA-Lärm wegen deren akzeptorbezogenen Ansatzes" in die Lärmabschätzung hätten eingestellt werden müssen. Auf den von der Klägerin in anderem Zusammenhang angeführten Straßenverkehrslärm kam es insoweit nicht an, wie weiter unten noch auszuführen sein wird. Unzutreffend ist die Behauptung der Klägerin, es gebe keine geeignete Grundlage bzw. keine "allgemeingültigen Grenzwerte" für die Lärmabschätzung, die zur Grundlage eines Schallschutzgutachtens hätten gemacht werden können. Vielmehr kommt der TA-Lärm vom 26. August 1998, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine (auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende) Bindungswirkung zu (sog. normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift). Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabes für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, BRS 71 Nr. 103 = BauR 2008, 332. Die Klägerin meint, eine gutachterliche Lärmprognose sei von ihr auch deshalb nicht zu verlangen gewesen, weil eine sorgfältige Einschätzung und Analyse ihres Vorhabens bereits deutlich machen würde, dass von ihrem Vorhaben kein der Wohnbebauung unzumutbarer Lärm ausginge. Ihre Ausführungen erschüttern die sorgfältigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts jedoch nicht. Hinsichtlich der Frage, welche Ausgangswerte in die Berechnung der zu erwartenden Lärmbelastung einzustellen sind, hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats auf die Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (in der Fassung der 5. Auflage, mittlerweile in der Fassung der 6. Auflage aus dem Jahre 2007) abgestellt. Es hat die Beispielsbetrachtung (des Bayerischen Landesamtes) eines Einkaufsmarkts mit 44 Stellplätzen (vgl. insbesondere Seiten 78 und 81 der Parkplatzlärmstudie in der Fassung der 5. Auflage) herangezogen. Die Klägerin meint, es hätte vergleichsweise nicht auf 44, sondern lediglich auf 24 Stellplätze abgestellt werden dürfen, da die übrigen Stellplätze ihres Vorhabens deutlich weiter von dem maßgebenden Immissionsort entfernt liegen und zum Teil durch das geplante Gebäude des SB-Marktes abgeschirmt würden. Jedoch sollten ausweislich des Lageplans zum Vorbescheidantrag der Klägerin durch das Gebäude des SB-Marktes gegenüber der vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Wohnbebauung jedenfalls nicht mehr als 44 Stellplätze abgeschirmt werden. Zudem sollte sich der Zu- und Abgangsverkehr aller 97 Stellplätze über den zum mit Wohnhäusern bebauten Nachbargrundstück nicht abgeschirmten Stellplatzbereich vollziehen. In dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Vergleichsfall der Parkplatzlärmstudie (vgl. Abbildung 33, Seite 78 der 5. Auflage) lag die Stellplatzanlage mit 44 Stellplätzen auch nicht nur 5 m bzw. 8 m von dem maßgebenden Immissionsort entfernt, sondern erstreckte sich von einem solchen Abstand ausgehend bis auf etwa einen Abstand von rund 50 m. Die Behauptung der Klägerin schließlich, man müsse die von ihr geplante Lärmschutzwand berücksichtigen, die selbst bei einer Höhe von nur 2 m zumindest den Lärm der nahe gelegenen Stellplätze abschirmen würde, ist nicht belegt. In den Bauvorlagen zum Vorbescheidantrag sind Höhe und Schutzwirkung der "Lärmschutzwand" nicht angegeben oder prognostiziert. Die Klägerin meint, bei der Abschätzung des zu erwartenden Stellplatzlärms müsse gemäß Nr. 4.1.1 DIN 18005 auf die Berechung der Schallausbreitung von Punktschallquellen zurückgegriffen werden. Dem von ihr zitierten Beschluss des Senats vom 4. Januar 2007 - 7 B 2466/06 - lag jedoch ein Sachverhalt zugrunde, in dem - anders als hier - die Voraussetzungen der Nr. 4.1.1 DIN 18005 gegeben waren, nämlich eine Schallquelle, deren größte Ausdehnung weniger als die Hälfte des Abstandes ihres Mittelpunkts von dem betrachteten Immissionsort beträgt. Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe die erhebliche Vorbelastung der Wohnbebauung durch Verkehrslärm außer Acht gelassen. Der beantragte Vorbescheid hätte daher gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA-Lärm erteilt werden müssen. An der angegebenen Stelle bestimmt die TA-Lärm, dass die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden darf, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Die in dieser Bestimmung angesprochene Zusatzbelastung ist der zur Vorbelastung hinzutretende Immissionsbeitrag; die Vorbelastung ergibt sich aus der Belastung eines Ortes mit Geräuschimmissionen von allen Anlagen, für die die TA-Lärm gilt (vgl. Nr. 2.4 Abs. 1 TA-Lärm). Die TA-Lärm gilt (mit hier nicht einschlägigen Ausnahmen) gemäß Nr. 1 Abs. 2 für Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes- Immissionsschutzgesetzes unterliegen. Der Zweite Teil des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verhält sich nicht zu Straßen bzw. zu Straßenverkehrslärm. Die Klägerin behauptet besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache, jedoch nur abstrakt ("Die Entscheidung darüber, welche Anforderungen an die Bescheidungsfähigkeit von Bauanträgen und -voranfragen zu stellen sind, steht ... in untrennbarem Zusammenhang mit und in reziprokem Verhältnis zu den Pflichten, die der Amtsermittlungsgrundsatz Behörde und Gerichten auferlegt ..."). Weshalb es auf die aufgeworfenen Fragen im vorliegenden Fall entscheidungserheblich ankommen sollte, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Schließlich beruht das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht auf einem Verfahrensmangel. Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht hätte den in erster Instanz gestellten Beweisantrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht ablehnen dürfen. Die Klägerin hatte beantragt, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber Beweis zu erheben, dass am maßgeblichen Immissionsort bei bestimmungsgemäßer Nutzung des zur Zulassung gestellten Vorhabens ohne die in dem zur Voranfrage gehörenden Plan dargestellte Lärmschutzwand ein Beurteilungspegel tags von höchstens 60 dB(A), beurteilt nach der TA- Lärm, und bei Errichtung der in dem zur Voranfrage gehörenden Plan dargestellten Lärmschutzwand ein Beurteilungspegel tags von höchstens 58 dB(A), beurteilt nach der TA- Lärm, auftreten würde. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Beweisantrages in den Gründen des Urteils mit zwei die Entscheidung selbständig tragenden Erwägungen abgelehnt. Zumindest hinsichtlich des zweiten Grundes, es hätte sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gehandelt, weil für eine Einhaltung der Immissionsrichtwerte jeder konkrete Anhaltspunkt fehle, hat die Klägerin nicht dargelegt, weshalb es verfahrensfehlerhaft gewesen sein sollte, den Beweisantrag mit dieser Erwägung zurückzuweisen. Die Klägerin meint unter Bezug auf ihre Ausführungen unter B.II.2.2 des Schriftsatzes vom 19. November 2007, es hätte "auf der Hand gelegen", die Immissionsrichtwerte würden eingehalten. Dies ist mitnichten der Fall, wie der Senat oben dargelegt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig.