Urteil
12 A 2085/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0323.12A2085.05.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin zu 1. wurde als P. H. , Tochter des H1. H2. (Nationalität: Deutscher) und seiner damaligen Ehefrau B. H. (Nationalität: Ukrainerin), am 1973 in der ehemaligen UdSSR / Ukrainische SSR / Gebiet T. / Stadt T1. geboren. Der am 1991 in der zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden ehemaligen UdSSR / Ukrainische SSR / Gebiet T. / Stadt T1. , geborene Kläger zu 2. ist der Sohn der Klägerin zu 1. und ihres Ehemannes X. E. . Unter dem 15. Mai 1999 beantragten die Kläger bei der Stadt C. die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises an die Klägerin zu 1. und die Aufnahme des Klägers zu 2. in diesen Ausweis. Die Klägerin zu 1. leitet ihre deutsche Staatsangehörigkeit von ihrem am 29. Juni 1944 in B1. (nunmehr: C1. ) / Deutschland geborenen Vater ab, der dort als I. H3. geboren wurde und seit 1992 den Namen I. K. führt. Als dessen Vater, Großvater väterlicherseits der Klägerin zu 1., ist in dem Antrag der am 1922 in K1. / Stadt T1. / Ukraine geborene K2. K. angegeben. Seine Mutter, die Großmutter väterlicherseits der Klägerin zu 1., ist die am 1917 in T2. / Kreis T3. geborene B2. H3. . In dem Antrag ist weiter angegeben, dass der Großvater K2. K. 1943 nach Deutschland gelangt sei und 1944 bis 1945 in der Wehrmacht Militärdienst geleistet habe. Über dessen Schicksal nach 1945 ist nichts bekannt. Mit Beschluss vom 15. Juli 1997 - II - stellte das AG C2. den Tod des am 1922 in K1. Gebiet T1. geborenen und zuletzt in B1. wohnhaft gewesenen K2. K. und als dessen Todestag den 31. Dezember 1945 fest. In der am 3. Juli 1944 vom Standesamt B1. aufgenommenen Geburtsurkunde über die Geburt des I. H3. (jetzt: K. ) am 1944 ist der Rüstungsarbeiter K2. K. als der "angebliche" Vater des Kindes aufgeführt, der die Geburt mündlich angezeigt hat. Die Geburtsurkunde ist von K2. K. unterschrieben. Die zunächst vorgenommene Eintragung "Die Ehefrau B2. Ja .." ist durchgestrichen und durch den Text "Die ledige B2. H3. Landarbeiterin .." ersetzt worden. Die Änderung ist vom Standesbeamten vermerkt und dieser Vermerk ist von K2. K. unterschrieben worden. In dem für die Urgroßeltern väterlicherseits der Klägerin zu 1. unter dem 18. Juli 1978 bei dem Standesamt in C. angelegten Familienbuch ist bei dem Großvater K2. K. vermerkt, dieser habe im Jahre 1942 mit einer B2. die Ehe geschlossen; dies werde angenommen aufgrund eidesstattlicher Versicherung. In einem Verfahren vor dem Kreisvolksgericht für den Kreis T4. in der Stadt T1. zur Änderung der am 11. Juli 1946 im Standesamt des Bezirks P1. der Stadt T1. über die Geburt des Vaters der Klägerin zu 1. ausgestellten Abstammungsurkunde - Az.: 2-265/92 - führte der Vater der Klägerin zu 1. aus, dass seine Mutter H4. (H. ) und der Vater K2. (K3. ) K. , Deutscher, im Dorf K4. gelebt hätten. Während der Besatzung seien sie nach Deutschland deportiert worden, wo er, der Vater der Klägerin zu 1., 1944 geboren worden sei. Danach hätten seine Eltern geheiratet. Der Vater sei 1945 vermisst. Er sei mit der Mutter in die Stadt T1. deportiert worden, wo die Mutter wegen der schlechten Behandlung der Deutschen seine Angaben verschwiegen und die 1946 wiederhergestellte Akteneintragung bekommen habe. Die in diesem Verfahren als Zeugin gehörte Mutter des Vaters der Klägerin zu 1., die Großmutter väterlicherseits, hat bestätigt, dass sie nach der Geburt des Vaters der Klägerin zu 1. K2. K. geheiratet habe, dieser jedoch umgekommen sei. In der 1946 wiederhergestellten Urkunde habe sie alle Angaben verheimlicht, um dem Sohn zu helfen. Mit Urteil vom 6. April 1992 annullierte das Gericht die Abstammungsurkunde vom 11. Juli 1946. In einem weiteren Gerichtsverfahren vor demselben Gericht zur Feststellung der Vaterschaft des K2. K. - Az.: 2-386/92 - trug der Vater der Klägerin zu 1. vor, seine Mutter sei während des Krieges in tatsächliche Ehebeziehungen mit dem deutschen Kolonisten K2. K. eingetreten. Im Oktober 1943 seien sie nach Deutschland verschleppt worden. Sie hätten in der Stadt B1. gelebt. Dort sei ihnen der Status Volksdeutsch zuerkannt worden. Sie hätten wie eine Familie in einer Wohnung gelebt. Am 29. Juni 1944, als K2. K. in das Reservistenlager einberufen worden sei, habe seine Mutter ihn zur Welt gebracht. Da der Vater und die Heiratsurkunde gefehlt hätten, sei in der Geburtsurkunde, die von der bei der Geburt anwesenden Hebamme erstellt worden sei, die Unterschrift des Vaters vorhanden. Nach der Geburt habe der Vater mit der Mutter die Ehe offiziell registriert, obwohl diese Urkunden noch nicht gefunden worden seien. Im November 1944 sei der Vater an die Front verschickt worden, seine Mutter habe Rente erhalten, von der sie bis zur Rückkehr in die UdSSR gelebt hätten. Bei der Rückkehr habe die Mutter alle Urkunden vernichtet und nach der Ankunft in T1. habe sie sich an das Standesamt mit der Bitte gewandt, eine wiederhergestellte Geburtsurkunde auszustellen. Die in diesem Verfahren ebenfalls als Zeugin gehörte Großmutter väterlicherseits der Klägerin zu 1. erklärte, sie habe K2. K. während des Krieges kennengelernt. Sie seien verschleppt worden und hätten in B1. zusammengelebt, wo sie den Vater der Klägerin zu 1. zur Welt gebracht habe. Da die Ehe nicht offiziell registriert gewesen sei, habe der Mann nach der Geburt Urkunden unterschrieben, aus denen hervorgehe, dass er der Vater des Kindes sei. Nachdem der Mann an die Front gegangen sei, habe sie Rente erhalten, dann sei der Mann vermisst gewesen. 1946 sei sie mit dem Sohn in die UdSSR zurückgekehrt und habe alle in Deutschland ausgestellten Urkunden vernichtet. In der Stadt T1. habe sie eine wiederhergestellte Geburtsurkunde erhalten; dabei habe sie alle tatsächlichen Angaben der Geburt ihres Sohnes verheimlicht. Sie habe nur den Vornamen des Vaters, wie er in K4. genannt worden sei, d.h. K3. , angegeben. Mit Urteil vom 1. Juni 1992 stellte das Gericht fest, dass K2. K. die Vaterschaft des Kindes, das bei B2. H4. am 1944 in der Stadt B1. geboren worden sei, anerkannt habe. Dementsprechend stellte das Standesamt des Bezirks T4. der Stadt T1. unter dem 7. Juli 1992 fest, dass K2. K. der Vater des Vaters der Klägerin zu 1. ist. Dem Vater der Klägerin zu 1. wurden danach Identitätspapiere auf den Namen I. K. ausgestellt. Gemäß Beschluss des Amtsgerichts E1. vom 10. Dezember 1997 - III - wurde aufgrund dieser Vaterschaftsfeststellung im Geburtenbuch des Standesamtes B1. , bei der Eintragung der Geburt des Vaters der Klägerin zu 1. vermerkt, dass das Kind aufgrund der seit dem 11. Juni 1992 rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft den Familiennamen K. führt. Gemäß der in Kopie vorliegenden Abschrift der Einbürgerungsurkunde der Einwandererzentralstelle/Staatsangehörigkeitsstelle in U. O.S. (Tagebuch-Nr. 787 621) ist dem am 1922 in K1. / Russland geborenen K2. K. am 5. März 1944 die Einbürgerungsurkunde zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit) ausgehändigt worden. In dem der Einbürgerung zugrundeliegenden Einbürgerungsantrag vom 23. Februar 1944, dem Tag der Durchschleusung des Umsiedlers K2. K. im Lager 44 in U. (P2.--- ---- 2), ist weder eine Ehefrau noch sind Familienangehörige aufgeführt. Der unter Nr. I.5 zur Konfession vorformulierte Vermerk "Meine Ehe ist durch die gleiche Religionsgemeinschaft geschlossen" ist handschriftlich gestrichen und darüber "ledig" eingetragen worden. Unter Nr. V "Stellungnahme des Volkstumssachverständigen" findet sich die handschriftliche Eintragung: "A. ist 100% deutschstämmig, spricht fliessend deutsch, lebt in wilder Ehe mit H3. B2. - russischer Abst." Der Entscheidungsvorschlag lautet "Eingebürgert". Der vorgesehen Zusatz "auf Widerruf" wurde gestrichen. Daneben findet sich der handschriftliche Vermerk "A. ist Volksdeutscher". Die der Stellungnahme des Volkstumssachverständigen zugrundeliegende gesonderte "Feststellung der Deutschstämmigkeit" vom 23. Februar 1944 liegt dem Senat ebenfalls in Kopie vor. In diesem zur EWZ-Nr. 787621 angefertigten, ausschließlich K2. K. betreffenden Formular ist neben der unter Nr. 1 und 2. festgestellten 100%-igen deutschen Abstammung von K2. K. unter Nr. 3 zu den seinerzeit vorliegenden Urkunden vermerkt: "1 Volkstumsausweis Nr. ...(unleserlich, Einfügung durch den Senat) 0 107/2 1 blauer Ausweis der D.V.L.-Ukraine N 7938 wurde als unvollständig eingezogen." Die unter Nr. 1 des Formulars neben der Rubrik für den Antragsteller vorgesehene Rubrik "Meine Ehefrau/Ehemann ist - war - nachstehender Abstammung: " ist nicht ausgefüllt und durchgestrichen. In der Kopie der EWZ-Karte mit der Nr. 787 621 (Umsiedlungsnummer 854 488), die für den am 1922 in K1. / Kreis L. / Gebiet T1. geborenen K2. K. angelegt worden ist, findet sich der entsprechende Einbürgerungsvermerk "Eingebürgert". Zur Abstammung ist in der Kategorie A eingetragen "100%". In der Rubrik Familienangehörige ist handschriftlich "H3. B2. " mit dem Familienstand "l.", der Durchschleusungsnummer 787 622 sowie der Umsiedlungsnummer 854 415 aufgeführt. Darunter ist handschriftlich vermerkt: "A Ansatz, da zukünftige Ehefrau VB". In der Kopie des für K2. K. angelegten EWZ-Meldeblatts ist in der Rubrik Familienstand "led." vermerkt. Die für die Angaben zur Ehefrau (bzw. Ehemann) vorgesehenen Felder sind nicht ausgefüllt. In der Rubrik "Kinder, bezw. Herdangehörige, Vor- und Zuname" ist maschinenschriftlich u.a. eingetragen: "Lebt in wilder Ehe mit der H3. B2. EWZ-Nr. 787 622, seit 1943." In der Kopie der EWZ-Karte mit der Nr. 787 622 (Umsiedlungsnummer 854 415), die für B2. H3. angelegt worden ist, ist als Tag der Durchschleusung im Lager 44 in U. (P2.------- 2) ebenfalls der 23. Februar 1944 aufgeführt; als Einbürgerungsvermerk ist "Verweisungsbescheid" eingetragen. Zur Abstammung ist in der Kategorie A "0%" eingetragen. Des Weiteren findet sich der handschriftliche Vermerk "russ. 100%". In der Rubrik Familienangehörige ist handschriftlich "K. K2. " mit dem Familienstand "l.", der Durchschleusungsnummer 787 621 sowie der Umsiedlungsnummer 854 488 aufgeführt. In der Kopie des für B2. H3. angelegten EWZ-Meldeblatts ist in der Rubrik Familienstand ebenfalls "led." vermerkt. Die für die Angaben zur Ehefrau (bzw. Ehemann) vorgesehenen Felder sind ebenfalls nicht ausgefüllt. In der Rubrik "Kinder, bezw. Herdangehörige, Vor- und Zuname" ist maschinenschriftlich u.a. eingetragen: "Lebt seit 1943 in wilder Ehe mit dem K. K2. EWZ-Nr. 787 621." In der Kopie der für B2. H3. angelegten EWZ-Gesundheitskarte ist auf der Vorderseite handschriftlich angegeben (soweit leserlich) "... zu K. K2. 787 621". In der Rubrik Vorgeschichte ist - soweit leserlich - eingetragen "5. Monat ...". Auf der Rückseite findet sich der handschriftliche Vermerk (soweit leserlich) "Lebt seit 1 J. ... mit K. K2. 787 621". Des weiteren liegt dem erkennenden Senat die Kopie einer - nicht datierten und handschriftlich mit "Lager 44, U. O/S., P2.------- 2" überschriebenen - "Aufstellung über diejenigen Personen der DR-Aktion, die noch nicht im Besitze eines Volkstumsausweises sind", vor. Darin ist u.a. eine "H4. B2. " mit dem Geburtsdatum "17.2.17", dem Geburtsort "L1. " und dem Aussiedlungsort "Q. " aufgeführt. Mit Bescheid vom 4. Juli 2001 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, es sei nicht belegt, dass die Klägerin zu 1. die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt habe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Vater der Klägerin zu 1. im Zeitpunkt ihrer Geburt deutscher Staatsangehöriger gewesen sei, weil dessen Eltern bei seiner Geburt nicht verheiratet gewesen seien. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren haben die Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Großeltern väterlicherseits der Klägerin zu 1. seien im Zeitpunkt der Geburt des Vaters der Klägerin zu 1. zumindest in faktischer Ehe wirksam verheiratet gewesen. Auch könne die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund der Legitimation des Vaters der Klägerin zu 1. beansprucht werden. Schließlich haben sie die Statusdeutscheneigenschaft geltend gemacht. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2002 zu verpflichten, der Klägerin zu 1. einen Staatsangehörigkeitsausweis unter Aufnahme des Klägers zu 2. zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verteidigt sie die angefochtenen Bescheide. Mit Urteil vom 20. April 2005 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Zur Begründung ihrer zugelassenen Berufung haben die Kläger Fragen des zur Beurteilung der Wirksamkeit der faktischen Ehe anzuwendenden Rechts unter Berücksichtigung der damaligen Besetzung der Ukraine und des seinerzeit geltenden Besatzungsrechts thematisiert. Zudem sei die Großmutter väterlicherseits ausweislich der Schleusungsunterlagen für einen Ansatz im Altreich vorgesehen gewesen. Dieser sei auch tatsächlich durchgeführt. Der Großvater väterlicherseits sei in den Unterlagen als Familienangehöriger aufgeführt. Die Großmutter väterlicherseits habe seinerzeit Lebensmittelkarten erhalten. Auf Beschwerden aus der deutschen Bevölkerung heraus sei die Großmutter durch den Bürgermeister in Schutz genommen worden, es handele sich um die "Frau eines deutschen Soldaten". Darüber hinaus haben die Kläger geltend gemacht, dass trotz etwaiger Missachtung vorgegebener Formvorschriften ausnahmsweise von einer als rechtswirksam eingegangenen Ehe auszugehen sei. Mit Beschluss vom 13. Juli 2007 hat der erkennende Senat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen. Auf die Revision der Kläger hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. Juni 2008 - 5 B 198.07 - den Beschluss des Senats aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das OVG NRW zurückverwiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen. Die Kläger wiederholen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen. Insbesondere machen sie geltend, die Großmutter und der Vater der Klägerin zu 1. seien als Angehörige eines deutschen Soldaten bis Kriegsende versorgt worden. Ohne vorherige Klärung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse und ohne Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit hätte die Großmutter der Klägerin zu 1. und ihr Vater keine Angehörigenversorgung nach dem Einsatz-Wehr- machtgebührnisgesetz (EWGG) erhalten und hätte auch nicht einen zivilen Wohnsitz im Altreich behalten. Nach dem Auszug aus dem "Handbuch der völkischen Wissenschaften 2008", S.223, sei am 17. April 1944 eine Mitteilung an die EWZ- Stellen ergangen, wonach "in Zukunft die Bearbeitung und Entscheidung über die Einbürgerung der sogenannten Verweisungsbescheidinhaber von den ordentlichen Einbürgerungsbehörden auf die Einwandererzentralstelle übertragen" werde. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie wiederholt und vertieft ebenfalls ihr bisheriges Vorbringen. Die behauptete Versorgung des Vaters der Klägerin zu 1. als Angehöriger eines deutschen Soldaten bedeute nicht, dass der Vater der Klägerin zu 1. zwangsläufig deutscher Staatsangehöriger gewesen sein müsse. Das Einsatz-Familienunterhaltsgesetz zähle auch uneheliche Kinder eines Einberufenen zum unterhaltsberechtigten Personenkreis, wenn die Verpflichtung des Einberufenen zur Unterhaltsgewährung feststehe. Zwar liege keine Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung vor, auch gebe es keine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung, jedoch habe sich der Großvater öffentlich als Vater und damit als Unterhaltsverpflichteter geriert, was genüge. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 4. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2002 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung von Staatsangehörigkeitsausweisen. Sie haben nicht nachgewiesen, dass sie deutsche Staatsangehörige sind. Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit seitens der Klägerin zu 1. durch - eheliche - Geburt von ihrem Vater gem. § 4 Abs. 1 Halbsatz 1 RuStAG in der im Zeitpunkt ihrer Geburt ( 1973) geltenden Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsrechts vom 19. Dezember 1963, BGBl. I S. 982, liegt nicht vor, da nicht nachgewiesen ist, dass der Vater der Klägerin zu 1. im Zeitpunkt ihrer Geburt deutscher Staatsangehöriger gewesen ist. Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit seitens des Vaters der Klägerin zu 1. durch Geburt ( 1944) von seinem am 5. März 1944 in den deutschen Staatsverband eingebürgerten Vater nach § 4 Abs. 1 RuStAG in der im Zeitpunkt der Geburt des Vaters der Klägerin zu 1. geltenden Fassung ( 1944) setzt voraus, dass der Vater der Klägerin zu 1. als eheliches Kind geboren worden ist. Zu Lasten der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger, vgl. BVerwG. Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, DVBl. 2007, 194 ff., kann jedoch nicht mit dem erforderlichen, vernünftige Zweifel ausschließenden Grad an Wahrscheinlichkeit, vgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, a.a.O., von einer ehelichen Geburt des Vaters der Klägerin zu 1. ausgegangen werden. Dabei kann zugunsten der Kläger unterstellt werden, dass die Großeltern väterlicherseits in einer sog. faktischen Ehe gelebt haben. Diese Ehe ist jedoch wegen Formmangels unwirksam. Gem. Art. 220 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung, die die Vorschrift durch Art. 1 Nr. 11 des Gesetzes zur Neuregelung des internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 gefunden hat, (EGBGB n.F.), BGBl. I S. 1142, beurteilt sich die Wirksamkeit einer - wie hier - vor dem 1. September 1986 geschlossenen Ehe gem. Art. 11 Abs. 1 Satz 2, Art 13 Abs. 1 EGBGB i.d.F. des Gesetzes vom 8. November 1985 (EGBGB a.F.), BGBl. I S. 2065, nach den am Ort der Eheschließung geltenden Bestimmungen. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 1999 - 8 A 353/99 -, FamRZ 2000, 824 ff. Da sich die Großeltern väterlicherseits der Klägerin zu 1. vor 1944 und damit zu der Zeit, zu der sie in faktischer Ehe gelebt haben sollen, ausschließlich in der Ukraine aufgehalten haben, ist das zu dem genannten Zeitpunkt dort geltende Familienrecht anzuwenden. Das danach maßgebende Ortsrecht lässt eine Anerkennung der faktischen / "wilden" Ehe als rechtswirksame Ehe nicht zu, wobei dahinstehen kann, ob das ukrainische Familiengesetzbuch oder deutsches Besatzungsrecht Anwendung findet. Nach der im Jahr 1922 erfolgten Gründung der UdSSR blieb die alleinige Gesetzgebungskompetenz der Unionsrepubliken auf familienrechtlichem Gebiet zunächst unangetastet. Erst mit verfassungsänderndem Gesetz vom 25. Februar 1947 wurde die Sowjetunion für die Grundlagengesetzgebung in Ehe- und Familiensachen zuständig. Geilke/Bilinski, in: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: 31. Dezember 1989, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, S. 21, 23; Westen, Zur Neuordnung des Familienrechts in der UdSSR, Berichte des Bundesinstituts für ostwissenschaftliche und internationale Studien 10/1969, S. 2; Waehler, Neues sowjetisches Familienrecht, FamRZ 1968, S. 557 ff. (558). Seit 1926 erließen verschiedene Unionsrepubliken neue Familiengesetzbücher. Die Ukrainische SSR erließ bereits unter dem 31. Mai 1926 einen eigenen Kodex der Gesetze über Familie, Vormundschaft, Ehe und Zivilstandsakte, der zur Gültigkeit der Ehe die obligatorische Registrierung bei den Organen für die Eintragung von Personenstandsurkunden verlangte (Art. 104 - 106 des Gesetzes), vgl. LG Zweibrücken, Beschluss vom 13. Juli 1955 - 1 OH 29/55 -, StAZ 1956, 34; Waehler, a. a. O., da nach Auffassung des ukrainischen Gesetzgebers "nur die registrierte Ehe in der Zeit des Übergangs den besten Schutz für die Frau bildet und ihr die notwendigen Rechte sichert". Vgl. von Albertini, in: Bergmann-Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: 31. Mai 1999, Ukraine, S. 14. Die mit dem - später erlassenen und zum 1. Januar 1927 in Kraft getretenen - Gesetzbuch der Russisch-Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik (RSFSR) über Ehe, Familie und Vormundschaft vom 19. November 1926 erfolgte Gleichstellung der faktischen Ehe mit der registrierten Ehe (Art. 3, 11, 12 und 16 des Familiengesetzbuchs der RSFSR), vgl. etwa RG, Urteil vom 7. April 1938 - IV 12/38 -, RGZ 157, 257 ff.; Pache, das Eherecht in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, StAZ 1948/1949, 48 ff.; Westen, a.a.O., S. 7, war nach dem ukrainischen Familienrecht nicht anerkannt. Damit war - ebenso wie in der Usbekischen, der Aserbaidschanischen und der Turkmenischen SSR - die Eheregistrierung Voraussetzung für die Gültigkeit der Ehe. Vgl. etwa Freund, Das neue Eherecht der Sowjetrepubliken im internationalen Verkehr, StAZ 1928, 877 ff.; Pache, Die Entwicklung des Ehescheidungsrechts in der Sowjet-Union, StAZ 1953, 91 ff.; LG Zweibrücken, Beschluss vom 13. Juli 1955 - 1 OH 29/55 -, a.a.O.; OLG Oldenburg, Urteil vom 10. April 1958 - 3 U 43/57 -, FamRZ 1958, 321 ff., BayObLG, Beschluss vom 21. Dezember 1999 - 1Z BR 154/98 -, StAZ 2000, 296 ff., Waehler, a. a. O., sowie die übrigen vom Verwaltungsgericht auf S. 6 des Urteilsabdrucks a.E. in Bezug genommen Nachweise. Allerdings hat das Reichsgericht nicht ausgeschlossen, dass die Eingehung einer faktischen Ehe nach dem Familiengesetzbuch der RSFSR eine auch nach deutschem Recht wirksame Eheschließung darstellt. Vgl. etwa RG, Urteil vom 7. April 1938 - IV 12/38 -, a.a.O. Hieraus lässt sich jedoch nichts für die Kläger Günstiges ableiten. Das Reichsgericht hat in der vorgenannten Entscheidung das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Sache unter ausdrücklichem Hinweis darauf zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dass im Hinblick darauf, dass die Parteien sich nach den Angaben der Beklagten nacheinander in verschiedenen Bundesrepubliken der Sowjetunion aufgehalten hätten, zu beachten sei, "dass die faktische Ehe nicht in allen Bundesrepubliken gesetzlich anerkannt ist (vgl. hierzu Freund in Rechtsverfolgung im Internationalen Verkehr Band IV/1, 2. Aufl. S. 353, 357, 376)". Diese Rechtsprechung, die auf die Maßgeblichkeit des Familienrechts der jeweiligen, hierfür zuständigen Sowjetrepublik abstellt, hat das Reichsgericht fortgeführt. Vgl. etwa RG, Urteil vom 4. November 1942 - IV B 13/42 -, DJ 1942, S. 785. Der Einwand, sowohl die Großmutter als auch der Großvater der Klägerin zu 1. hätten im hier maßgeblichen Zeitpunkt die sowjetische Staatsbürgerschaft besessen, führt nicht zur ausschließlichen Anwendung des Familiengesetzbuchs der RSFSR. Entscheidend ist insoweit Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EGBGB a.F., der für die hier in Rede stehende Form eines Rechtsgeschäfts die Beobachtung der Gesetze des Ortes, an dem das Rechtsgeschäft vorgenommen wird, erfordert aber auch genügen lässt. Maßgebliches Ortsrecht in dem hier in Rede stehenden Zeitpunkt ist jedenfalls nicht das Familiengesetzbuch der RSFSR, sondern - vorbehaltlich der Maßgeblichkeit deutschen Besatzungsrechts - der Kodex der Ukrainischen SSR, der, wie oben dargelegt, die faktische Ehe nicht anerkennt. Dem auf einer abweichenden Rechtsauffassung beruhenden Beweisantrag der Kläger zur Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Geltung sowjetischen Eherechts auf S. 2 des Schriftsatzes vom 17. Juni 2005 ist daher nicht zu entsprechen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des OVG NRW vom 14. De- zember 1999 - 8 A 353/99 -, a.a.O. Soweit darin ausgeführt wird, dass in der 1936 zur Unionsrepublik erhobenen autonomen Republik Kasachstan das bis dahin geltende Recht der RSFSR, insbesondere auch das Familienrecht, gegolten habe, ist zu berücksichtigen, dass die Rezeption des Familiengesetzbuchs der RSFSR in den einzelnen Unionsrepubliken in unterschiedlicher Weise vonstatten ging. Während, wie oben dargelegt, in der - 1922 gegründeten - Ukrainischen SSR bereits vor dem Erlass des Familiengesetzbuchs der RSFSR ein eigener - insbesondere in bezug auf die Gültigkeit allein der registrierten Ehe abweichender - Kodex der Gesetze über Familie, Vormundschaft, Ehe und Zivil-standsakte galt, ist das Familiengesetzbuch der RSFSR in den baltischen Sowjetrepubliken, der Kirgisischen SSR und eben auch in der Kasachischen SSR übernommen worden. Vgl. von Albertini, a.a.O.; Geilke/Bilinski, a.a.O., S. 20 ff. Konkrete Anhaltspunkte für die nach dem ukrainischen Familiengesetzbuch zur Wirksamkeit der Ehe der Großeltern väterlicherseits der Klägerin zu 1. erforderliche Registrierung sind ebenso wenig ersichtlich wie für eine nachträgliche Registrierung auf der Grundlage des ukrainischen Familiengesetzbuchs, vgl. von Albertini, a. a. O., S. 14/15; Freund, a.a.O., S. 878, bzw. nach Art. 19 des Erlasses des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 8. Juli 1944, abgedruckt in StAZ 1948/49, S. 51, vgl. zum Dekret vom 8. Juli 1944 auch: OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 1999 - 8 A 353/99 -, a.a.O., oder des ergänzenden Erlasses vom 10. November 1944, vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 1999 - 8 A 353/99 -, a.a.O.; vgl. zur nachträglichen Registrierung auch: OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2005 - 19 E 165/94 -, m.w.N. Von der Rechtswirksamkeit der faktischen Ehe kann auch dann nicht ausgegangen werden, wenn man auf das in der Ukraine seinerzeit geltende deutsche Besatzungsrecht abstellt. Nur dieses kommt alternativ in Betracht, wenn eine ukrainische Verwaltung nicht mehr existiert haben sollte. Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die vorläufige Regelung der Eheschließung und Eheauflösung vom 11. Mai 1942 (VBlRKU S. 21), abgedruckt in: Das Recht der besetzten Ostgebiete, Sammlung der Verordnungen, Erlasse und sonstigen Vorschriften über Verwaltung, Rechtspflege, Wirtschaft, Finanzwesen und Verkehr mit Erläuterungen der Referenten, 1943, U II C 2, konnte - mit Ausnahme der in Art 11 Abs. 2 der Verordnung erfassten, hier jedoch nicht einschlägigen Fallgestaltungen - die Ehe nur dadurch formwirksam geschlossen werden, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Eine derartige formgültige Eheschließung vor der Umsiedlung 1943 wird hier jedoch von den Klägern nicht einmal geltend gemacht. Ebenso ist nicht einmal ansatzweise etwas Konkretes zu einer formgültigen Eheschließung der Großeltern väterlicherseits der Klägerin zu 1. während der Umsiedlung bzw. während des Aufenthalts im Lager 44 in U. vorgetragen. Soweit die Kläger nunmehr im Rahmen des Beweisantrags Nr. 2 aus dem Schriftsatz vom 25. August 2008, den sie in der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2008 wiederholt haben, behaupten, die faktische (wilde) Ehe der Großeltern der Klägerin zu 1. sei im Rahmen des DVL-Verfahrens anerkannt worden, weil es die Möglichkeit, eine nach dem deutschen Recht gültige Ehe im Reichskommissariat Ukraine zu schließen, zum Zeitpunkt der Durchführung des DVL-Verfahrens bezüglich der Großeltern nicht gegeben habe, wird dabei offenbar übersehen, dass die für die Durchführung des EWZ-Verfahrens zuständigen Stellen - für ein hiervon gesondert betriebenes "DVL-Verfahren" ist nichts ersichtlich - ausweislich der Eintragungen in den EWZ-Karten offensichtlich genau der gegenteiligen Auffassung gewesen sind. Sowohl K2. K. als auch die Großmutter väterlicherseits der Klägerin zu 1. sind in Kenntnis der "wilden Ehe" mit dem Familienstand "l" und damit als ledige, nicht verheiratete Personen geführt worden; folgerichtig ist die Großmutter im Rahmen des Ansatzentscheids "A" (Altreich) auch nicht als Ehefrau, sondern ausdrücklich als "zukünftige Ehefrau" bezeichnet worden. Dementsprechend ist auch in der zur EWZ-Nr. 787621 angefertigten, ausschließlich K2. K. betreffenden "Feststellung der Deutschstämmigkeit" vom 23. Februar 1944 die unter Nr. 1 des Formulars neben der Rubrik für den Antragsteller vorgesehene Rubrik "Meine Ehefrau/Ehemann ist - war - nachstehender Abstammung: " nicht nur nicht ausgefüllt, sondern sogar durchgestrichen worden. Diese Nichtanerkennung faktischer Ehebeziehungen liegt auch den vom RKU am 7. Dezember 1942 erlassenen "Richtlinien über die Durchführung der Aufnahme der Volksdeutschen in die Deutsche Volksliste" zugrunde, vgl. RKU, Erlass vom 7. Dezember 1942 IIa-2; Bundesarchiv, Stellungnahme vom 10. November 1970 - 9165 a/53 -, die allein auf den Bestand wirksamer, formgültiger Ehen abstellten. Dabei war seinerzeit das Problem der wilden Ehe bekannt. Diesem Phänomen wurde im Rahmen der Umsiedlung jedoch nicht durch die Anerkennung der Rechtsgültigkeit der wilden Ehe Rechnung getragen. Vielmehr konnte nach Nr. II.F.5 der Anordnung Nr. 219 des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD, Leiter der EWZ, vom 13. Februar 1944 "Schleusung volksdeutscher Umsiedler aus Russland (Neu- und Zusammenfassung der Anordnungen Nr. 204 und 214 sowie sämtlicher diesbezüglicher Vermerke und Richtlinien des Abteilungsleiters II und des Sonderbeauftragten des Reichsministers des Innern, soweit sie nicht im Nachstehenden angeführt sind)" in dem Fall, in dem ein Volksdeutscher in wilder Ehe (also unregistriert) mit einem "Fremdstämmigen" lebte, der "Fremdstämmige" unter bestimmten Voraussetzungen als Umsiedler anerkannt und damit in die Durchschleusung im Rahmen des EWZ-Verfahrens einbezogen werden, ohne dass damit die selbständig zu prüfende Einbürgerung präjudiziert wurde. Voraussetzung für die Anerkennung der Partner wilder Ehen als Umsiedler war einerseits der Wunsch oder die Absicht der Heirat - wofür eine entsprechende Versicherung im Antrag aufzunehmen war - und andererseits die Zugehörigkeit des "fremdstämmigen" Teils zur Wertungsgruppe I oder II. Im vorliegenden Fall ist offenkundig danach verfahren worden, da im Rahmen des EWZ-Verfahrens von einer "wilden Ehe" zwischen K2. K. und der Großmutter ausgegangen worden ist, die Großmutter ausweislich der Eintragung in der EWZ-Karte der Wertungsgruppe II zugeordnet und sie im Übrigen auch mit dem Status "zukünftige Ehefrau" geführt worden ist. Hieraus erschließt sich auch, dass die Zuteilung einer Umsiedlungsnummer und die verfahrensmäßige Behandlung der 100 % russisch- und damit "fremdstämmigen" Großmutter als Umsiedlerin ihren Grund in dem Bestehen einer wilden Ehe und nicht (auch) in einer in Aussicht genommenen Einbürgerung hatte. Der Behauptung der Kläger, die faktische (wilde) Ehe der Großeltern der Klägerin zu 1. sei im Rahmen des DVL-Verfahrens anerkannt worden, fehlt es damit erkennbar an jeder tatsächlichen Grundlage, so dass der diesbezügliche Beweisantrag - auch unter Berücksichtigung der geringeren Anforderungen, die an die Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags zu stellen sind - als unzulässiger Ausforschungsbeweisantrag abzulehnen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2008 - 5 B 198.07 -, juris, unter Bezugnahme auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. August 1996 - 2 BvR 1968/94 -, juris; BVerwG, Beschlüsse vom 29. April 2002 - 1 B 59.02 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr.60, und vom 24. Mai 2006 - 1 B 128.05 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 17. Dafür, dass die Großeltern väterlicherseits der Klägerin zu 1. nach der Durchschleusung und der Ankunft in B1. /C1. bis zur Geburt des Vaters der Klägerin zu 1. am 1944 formgültig geheiratet haben, ist ebenfalls weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Urkunden hierüber liegen nicht vor. Die im Standesamt der Stadt C1. "vorhandenen Unterlagen über die Staatsangehörigkeit und den Familienstand (siehe Einbürgerung) des K2. K. , Vater von I. K. geb. 1944", die im März 2009 in Kopie an die Beklagte übersandt worden sind, vgl. Kopie der E-Mail der Stadt C1. vom 12. März 2009, sind mit den dem Senat bereits vorliegenden Unterlagen im Wesentlichen identisch und lassen eine formgültige Eheschließung nicht erkennen. Ausweislich der vorgenannten Mitteilung der Stadt C1. konnten auch im Melderegister der Stadt keine Angaben zu den gesuchten Personen ermittelt werden. Abgesehen davon ist selbst in der am 3. Juli 1944 vom Standesamt B1. aufgenommenen Geburtsurkunde über die Geburt des I. H3. (jetzt: K. ) am 1944 die zunächst vorgenommene Eintragung "Die Ehefrau B2. Ja .." durchgestrichen und durch den Text "Die ledige B2. H3. Landarbeiterin .." ersetzt worden. Diese Änderung ist vom Standesbeamten vermerkt und dieser Vermerk ist auch von K2. K. selbst unterschrieben worden, so dass er selbst das Nichtbestehen einer wirksamen formgültigen Ehe bestätigt hat. Dafür, dass die Großeltern väterlicherseits der Klägerin zu 1. nach der Geburt des Vaters der Klägerin zu 1. am 1944 formgültig geheiratet haben, mangelt es ebenfalls an jeglichem substantiierten Vortrag eines Heiratsgeschehens. Hierzu hätte jedoch Anlass bestanden, weil die familienrechtlichen Unterlagen eine standesamtliche Trauung nicht ausweisen und darüber hinaus nach den Ausführungen des Vaters der Klägerin zu 1. im Verfahren vor dem Kreisvolksgericht für den Kreis T4. in der Stadt T1. auf Feststellung der Vaterschaft des K2. K. - Az.: 2-386/92 - K2. K. am Tag der Geburt des Vaters der Klägerin zu 1. am 1944 in das Reservistenlager einberufen und bereits im November 1944 in den Fronteinsatz geschickt worden und 1945 vermisst gewesen sein soll, was der Annahme einer Heirat in diesem Zeitraum entgegensteht. Soweit der Vater der Klägerin zu 1. nach der Darstellung der Kläger darauf hingewiesen haben soll, der Bürgermeister habe seinerzeit die Großmutter väterlicherseits der Klägerin zu 1. gegen Beschwerden aus der deutschen Bevölkerung beim Streit über die Zuteilung von Lebensmittelkarten in Schutz genommen und sie als "Frau eines deutschen Soldaten" bezeichnet, kann der Senat diese Zeugenbekundung als wahr unterstellen, so dass die auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 5. Juni 2007 beantragte Beweiserhebung durch Vernehmung des Vaters der Klägerin zu 1. entbehrlich ist. Die bekundete Aussage stützt lediglich die Annahme, dass die Großmutter väterlicherseits der Klägerin zu 1. in B1. als Ehefrau des K2. K. angesehen worden ist, was angesichts der Lebensumstände, wie sie die Großmutter in dem Gerichtsverfahren vor dem Kreisvolksgericht für den Kreis T4. in der Stadt T1. auf Feststellung der Vaterschaft des K2. K. - Az.: 2-386/92 - geschildert hat, wonach sie in der Stadt B1. wie eine Familie in einer Wohnung gelebt hätten, auch naheliegt. Von einer nach deutschem Recht wirksamen nachträglichen Legitimation des Vaters der Klägerin zu 1. nach § 5 RuStAG kann nicht ausgegangen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2005 - 19 E 165/94 -, a.a.O., sowie die zutreffenden Ausführungen des in Bezug genommenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 12. Januar 2004 - 10 K 5820/02 -. Schließlich rechtfertigt auch der Hinweis auf die Schutzfunktion der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG eine Anerkennung der nicht rechtswirksam geschlossenen Ehe der Großeltern väterlicherseits der Klägerin zu 1. nicht. Die insoweit maßgeblichen Fallgruppen, in denen eine wegen Formmangels rechtsunwirksame Ehe wegen Art. 6 Abs. 1 GG ausnahmsweise als rechtswirksam anerkannt wird, liegen nicht vor. Danach kann eine wegen Missachtung der notwendigen Form der Eheschließung rechtsunwirksame Ehe als rechtswirksam anerkannt werden, wenn allgemein eine rechtmäßige Form der Eheschließung nicht zur Verfügung stand, oder die Einhaltung der Form der Eheschließung unmöglich oder unzumutbar war, oder eine eheliche Lebensgemeinschaft jahrzehntelang in der Annahme der Rechtswirksamkeit geführt wurde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 1999 - 8 A 353/99 -, a.a.O. Eine jahrzehntelange Lebensgemeinschaft (Fallgruppe Nr. 3) hat zwischen der Großmutter und dem Großvater väterlicherseits der Klägerin zu 1. - unstreitig - nicht bestanden. In der Ukraine stand allgemein eine rechtmäßige Form der Eheschließung - entweder durch Registrierung nach dem ukrainischen Eherecht (sofern dieses noch zur Anwendung gelangte) oder durch die Eheschließung vor dem Standesbeamten nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die vorläufige Regelung der Eheschließung und Eheauflösung vom 11. Mai 1942 - zur Verfügung (Fallgruppe Nr. 1). Dass die Einhaltung der einen oder der anderen Form der Eheschließung dem Großvater und der Großmutter väterlicherseits der Klägerin zu 1. nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen ist (Fallgruppe Nr. 2), ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Der Hinweis der Kläger auf das Eheverbot nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Anwendung deutschen Eherechts auf Volksdeutsche vom 30. Juni 1942 (VBlRKU S. 58), abgedruckt in: Das Recht der besetzten Ostgebiete, a.a.O., U II C 5, wonach Eheschließungen zwischen Volksdeutschen und Angehörigen eines anderen Volkstums, die am 22. Juni 1941 entweder nur die sowjetische Staatsangehörigkeit hatten oder staatenlos waren und seit diesem Zeitpunkt keine andere Staatsangehörigkeit erworben haben, verboten waren, greift nicht durch. Allerdings muss davon ausgegangen werden, dass die für die Prüfung der Volks- tumszugehörigkeit zuständige Stelle im Rahmen der Durchschleusung von der russischen Volkstumszugehörigkeit der Großmutter väterlicherseits ausgegangen ist. Die Eintragungen in den vorhandenen EWZ-Unterlagen weisen ausschließlich Merkmale der russischen Volkstumszugehörigkeit der Großmutter aus. So ist in der Stellungnahme, die der "Volkstumssachverständige" im Rahmen des den Großvater der Klägerin zu 1. betreffenden Einbürgerungsverfahrens abgegeben hat, festgehalten, dass B2. H3. "russischer Abst.", also russischer Abstammung sei. Außerdem ist auf der für Frau B2. H3. angelegten EWZ-Karteikarte in Feld 12 ihre orthodoxe Konfession vermerkt ("orth"), in Feld 18 ist eingetragen, dass sie 0 % deutsche und 100 % russische Abstammung aufweise und die Eintragung in Feld 20 weist - anders als die Eintragung auf der EWZ-Karte des Großvaters väterlicherseits ("6.Kl. dtsch. V-Schule) -, aus, dass sie die 6. Klasse der russischen Volksschule besucht hat ("6.Kl. russ. V.Schule"). Schließlich sind in Feld 23 - auch insoweit abweichend zu der Eintragung auf der EWZ-Karte des Großvaters väterlicherseits ("dtsch, russ, i.W.u.Schr.") - lediglich russische nicht aber deutsche Sprachkenntnisse vermerkt ("russ. In W. u. Schr."). Konkrete Anhaltspunkte, die trotzdem für eine deutsche Volkszugehörigkeit der Großmutter väterlicherseits sprechen könnten, sind nicht einmal ansatzweise dargelegt noch sonst ersichtlich. Gleichwohl rechtfertigt die seinerzeit festgestellte russische Volkszugehörigkeit der Großmutter väterlicherseits der Klägerin zu 1. nicht ohne weiteres die Einschätzung, dass dadurch die Fallgruppe Nr. 2 der o.g. Rechtsprechung (Einhaltung der Form der Eheschließung unmöglich oder unzumutbar) gegeben ist, da nach § 3 Abs. 2 der genannten Verordnung der Gebietskommissar in besonders gelagerten Fällen Ausnahmen von dem Verbot zulassen konnte. Es ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass im Fall der Großmutter und des Großvaters väterlicherseits der Klägerin zu 1. - sofern hier das Eheverbot des § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung gegolten haben sollte - eine derartige Ausnahme nicht zugelassen worden wäre, zumal die Großmutter auf der EWZ-Karteikarte des Großvaters schon als "zukünftige Ehefrau" geführt worden und jedenfalls seit Anfang 1944 erkennbar (von einem Volksdeutschen) schwanger gewesen ist (vgl. die EWZ-Karteikarte für die Großmutter der Klägerin zu 1.: "5. Monat"). Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Vaters der Klägerin zu 1. nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 RuStAG als uneheliches Kind seiner Mutter, der Großmutter väterlicherseits der Klägerin zu 1., kommt nicht in Betracht, weil zu Lasten der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger nicht mit dem erforderlichen, vernünftige Zweifel ausschließenden Grad an Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass diese in dem insoweit maßgebenden Zeitpunkt der Geburt des Vaters der Klägerin zu 1. ( 1944) deutsche Staatsangehörige gewesen ist. Für eine Einzeleinbürgerung der Großmutter ist nichts ersichtlich, eine solche wird auch nicht behauptet. Soweit die Kläger - erstmals nach der gerichtlichen Hinweisverfügung vom 22. Mai 2007 - geltend machen, die Großmutter väterlicherseits habe die deutsche Staatsangehörigkeit durch Eintragung in Abteilung II oder III der Deutschen Volksliste der Ukraine nach § 1 Abs. 1 Buchstabe f) des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (StAngRegG) vom 22. Juli 1955, BGBl. I S. 65, i.V.m. der Verordnung über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen Personen vom 19. Mai 1943, RGBl. I S. 321 erworben, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Es fehlt an dem Nachweis des - konstitutiven - vgl. BVerwG. Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, a.a.O. - Eintrags in diese Liste. Urkunden, die eine Eintragung der Großmutter väterlicherseits belegen könnten, wie etwa der Volkslistenausweis, konnten nicht vorgelegt werden. Die Existenz eines blauen Volkslistenausweises und dessen Einziehung ist ausweislich des Formulars über die "Feststellung der Deutschstämmigkeit" lediglich für K2. K. , nicht aber für B2. H3. belegt. Abgesehen davon erfüllte die Großmutter väterlicherseits der Klägerin zu 1. als nicht verheiratete Frau russischer Abstammung und russischer Volkstumszugehörigkeit nicht die Voraussetzungen für die Aufnahme in die deutsche Volksliste der Ukraine. So sahen die vom RKU am 7. Dezember 1942 erlassenen "Richtlinien über die Durchführung der Aufnahme der Volksdeutschen in die Deutsche Volksliste" vor, dass "alle von zwei rein deutschen Elternteilen abstammenden Deutschen, die noch in Sprache und Haltung ihr Deutschtum bewahrten," ausnahmslos in die Gruppe I aufzunehmen waren. In die Gruppe II aufzunehmen waren "alle Deutschen und der fremdvölkische Ehepartner sowie die aus dieser Mischehe stammenden Kinder", "wenn der fremdvölkische Ehepartner und die aus der Mischehe hervorgegangenen Kinder sich zum deutschen Volkstum bekennen." Als Beurteilungsmaßstab galt: "a) der Eindruck den die Familie macht, die Kenntnis der deutschen Sprache des fremdvölkischen Ehepartners und der Kinder ob sich die Familie bereits vor dem 21. Juni 1941 zum deutschen Volks- tum bekannte. Einzelpersonen als Mischlinge mit deutschen Blutseinschlag sind ebenfalls in die Gruppe II aufzunehmen, wenn sie sich bisher zum deutschen Volkstum bekannten, innerhalb der deutschen Gemeinschaft lebten und von ihr als Deutsche anerkannt wurden." Vgl. RKU, Erlass vom 7. Dezember 1942 IIa-2. Die Gruppe III galt offenbar vornehmlich für die Volksdeutschen in den Städten. In diese Gruppe sollten aufgenommen werden: "a) reinblütige Deutsche, bei denen die Haussprache vorwiegend oder ganz nichtdeutsch ist, reinblütige Deutsche, die mit einem fremdvölkischen Partner eine Ehe führen, in der der Einfluss des fremdvölkischen Teils überwiegt, der fremdvölkische Ehepartner und die aus der Mischehe hervorgegangenen Kinder, die die deutsche Sprache nicht oder nur mangelhaft beherrschen, alle Einzelpersonen, die als Mischlinge mit deutschem Blutanteil sich bisher nicht zum deutschen Volkstum zugehörig fühlten." Vgl. RKU, Erlass vom 7. Dezember 1942 IIa-2; Bundesarchiv, Stellungnahme vom 10. November 1970 - 9165 a/53 -. Für "Fremdvölkische, die keinerlei blutsmäßige oder eheliche Bindungen zum Deutschtum haben", galt: "Fremdvölkische, die keinerlei blutsmäßige oder eheliche Bindungen zum Deutschtum haben, dürfen nicht in die deutsche Volksliste aufgenommen werden, selbst wenn sie die deutsche Sprache sprechen und sich aktiv für das Deutschtum eingesetzt haben". Vgl. RKU, Erlass vom 7. Dezember 1942 IIa-2. Ebenso wie zur Bestimmung von Juden nach den Nürnberger Gesetzen wurde nach der Formel "Blut vor Gesinnung" die Zugehörigkeit zum deutschen Volk über die Eltern und die Großeltern bestimmt. Vgl. Strippel, "Einwandererzentralstelle Litzmannstadt", Handbuch der völkischen Wissenschaften 2008, S. 165. Hieraus erschließt sich, dass die Großmutter väterlicherseits der Klägerin zu 1. aufgrund ihrer 100 %-igen russischen Abstammung, ihrer russischen Schulbildung, ihrer russischen Sprache, ihres orthodoxen Glaubens - was nach damaliger Anschauung einem volkstumsrelevanten "Bekenntnis zum Deutschtum" entgegenstand -, vgl. Strippel, a.a.O., und in Ermangelung "ehelicher Bindungen zum Deutschtum" nicht nur die Voraussetzungen für eine Eintragung in Abteilung II oder III der Deutschen Volksliste der Ukraine nicht erfüllte, sondern als "Fremdvölkische" sogar unter die Verbotsregelung fiel. Hinsichtlich einer Erfassung, Registrierung und Eintragung der Großmutter väterlicherseits der Klägerin zu 1. in die Deutsche Volksliste der Ukraine zu einem Zeitpunkt vor der Umsiedlung im Jahr 1943 mangelt es unabhängig davon schon an jeglicher Darlegung. Die Großmutter selbst hat im Rahmen ihrer Zeugenaussagen vor dem Kreisvolksgericht für den Kreis T4. in der Stadt T1. in den Verfahren zur Annullierung der Abstammungsurkunde 1946 und zur Vaterschaftsfeststellung zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, bereits vor der Umsiedlung in die Deutsche Volksliste der Ukraine eingetragen worden zu sein. Auch im anhängigen Gerichtsverfahren ist hierfür nichts vorgetragen worden, obwohl Durchführung und Abschluss des in mehreren Schritten ablaufenden Volkslistenverfahrens (1. Antragstellung, 2. Begutachtung und Zuordnung zu einer Abteilung der Volksliste, 3. Eintragung in die Volksliste, 4. Aushändigung des Volkslistenausweises) zumindest teilweise die persönliche Anwesenheit des "Kandidaten" voraussetzte (persönliches Erscheinen vor der Kommission der Deutschen Volksliste, persönliche Anwesenheit bei der Aushändigung des Volkslistenausweises), vgl. Institut für Zeitgeschichte, Stellungnahme vom 13. Juni 1984 an das Bundesverwaltungsamt, so dass eine entsprechende - sicherlich nicht minutiöse, aber in den Grundzügen schlüssige - Schilderung eines derart einschneidenden Ereignisses erwartet werden kann. Abgesehen davon kann ohnehin von einer umfassend durchgeführten Überprüfung und Erfassung der volksdeutschen Wohnbevölkerung im Reichskommissariat Ukraine unter Berücksichtigung des Vermerks des Leiters der Einwandererzentralstelle in Litzmannstadt vom 22. September 1943 nicht ausgegangen werden. Auch lässt sich nicht feststellen, dass ausschließlich oder vorrangig die in der Volksliste Ukraine Eingetragenen evakuiert worden sind. Vgl. BVerwG. Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, a.a.O. Konkrete Anhaltspunkte, die demgegenüber trotz des Inkrafttretens der Verordnung über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen Personen erst im Mai 1943 und des zu dieser Zeit schon erfolgenden massiven Vorrückens der sowjetischen Truppen - die Sowjetarmee hatte bereits bis zum 30. September 1943 den gesamten Unterlauf des Dnjepr von Gomel bis T1. erreicht, im Dezember 1943 hielt die deutsche Front nur noch bei Mogilew, südlich Kiew und im Mündungsgebiet von Nikopol bis Cherson; Anfang 1944 waren nur noch die Kreisgebiete Brest, Kobryn und Pinsk im Generalbezirk Wolhynien-Podolien unbesetzt, vgl. etwa http://de.wikipedia.widearea.org./wiki/Reichskommissariat_Ukraine - für eine umfassende Erfassung und Eintragung der deutschen Wohnbevölkerung im Reichskommissariat Ukraine in die Volksliste und für eine auf dieser Grundlage durchgeführte Evakuierung sprechen, haben die Kläger nicht dargelegt, solche sind auch nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus der Abhandlung von Ingeborg Fleischhauer, Das Dritte Reich und die Deutschen in der Sowjetunion (Schriftenreihe der Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte - Nr. 46, Deutsche Verlags- Anstalt (DVA), Stuttgart 1983); vielmehr wird hieraus deutlich, dass aufgrund der Kriegsereignisse im Reichskommissariat Ukraine allenfalls eine teilweise Erfassung und Eintragung durchgeführt werden konnte: S. 190/191: "... Aus dem Osten des RKU (Dnjepopetrowsk) wurde Anfang März 1943 gemeldet, daß die Arbeit mit der DVL frühestens in 3 bis 4 Wochen aufgenommen werden könne. Noch im März aber fiel Dnjepopetrowsk an die Militärverwaltung, so daß die DVL hier nicht zur Anwendung kam. Dasselbe traf auf das südliche Dnjepr-Gebiet zu." S. 192: "... Mit Schreiben vom 3. Februar 1944 bekräftigte SS-Brigadeführer Kinkelin im Namen des RMO noch einmal die Entscheidung der vorausgegangenen Sitzung. Er bat Himmler, ihm zur Durchführung des Eindeutschungsverfahrens der ukrainischen Deutschen ´die Einwanderzentrale in Litzmannstadt zur Verfügung zu stellen´. Kinkelin wies darauf hin, daß die Eindeutschungsarbeiten in der Ukraine abgebrochen (Hervorhebung durch den Senat) werden mussten, als die Deutschen aus dem RKU aufgrund der militärischen Lage vorübergehend herausgeführt werden mussten. Unter den Flüchtlingen, die sich zur Zeit im Bezirk Bialystok, im Generalgouvernement und in den eingegliederten Ostgebieten befänden, sollten dabei drei Gruppen unterschieden werden: Flüchtlinge, die in die DVL aufgenommen und mit einem gültigen Ausweise versehen seien; diese hätten damit bereits die deutsche Staatsbürgerschaft erlangt; Flüchtlinge, die in die DVL aufgenommen worden seien, ohne bisher im Besitze eines gültigen Ausweises zu sein; und Flüchtlinge, die noch nicht in die DVL aufgenommen worden seien (Hervorhebung durch den Senat) oder aber ihre Unterlagen auf dem Rückweg verloren hätten." Dass unter den aus der Ukraine im Zuge der verspäteten, überstürzten und zum Teil in panischer Flucht verlaufenden "Evakuierung", vgl. Ingeborg Fleischhauer, Das Dritte Reich und die Deutschen in der Sowjetunion, a.a.O., S. 193, in die Auffanglager gelangten Flüchtlinge sich auch Personen befunden haben, die im Reichskommissariat Ukraine nicht erfasst worden waren, entspricht im Übrigen den den Prozessbevollmächtigten der Kläger bekannten Stellungnahmen des Bundesarchivs vom 2. Juni und vom 10. November 1970 (Az. jeweils - 9165 a/53 -), wonach infolge der Veränderung der militärischen Situation die Abwicklung des Volkslistenverfahrens verlegt und die Volksdeutschen "vorübergehend aus dem Reichskommissariat Ukraine herausgeführt" wurden. Dass es sich hierbei nur um zu vernachlässigende Einzelfälle handelt, ist weder dargelegt noch ist dies mit Blick auf die Kriegsgeschehnisse auch nur ansatzweise plausibel; im Gegenteil, die im September 1944 anlaufende massenweise Rekrutierung "auch der noch nicht eingebürgerten wehrfähigen Rußlanddeutschen" für die Waffen-SS und die Wehrmacht, vgl. Ingeborg Fleischhauer, Das Dritte Reich und die Deutschen in der Sowjetunion, a.a.O., S. 230 f. , spricht deutlich für eine hohe Zahl im Reichskommissariat Ukraine nicht erfasster, geschweige denn in die Deutsche Volksliste der Ukraine eingetragener Flüchtlinge. Sind aber danach im Reichskommissariat Ukraine ansässige Personen in die Auffanglager im Bezirk Bialystok, im Generalgouvernement und in den eingegliederten Ostgebieten gelangt, ohne im Reichskommissariat Ukraine erfasst, geschweige denn in die DVL eingetragen worden zu sein, kann weder von einer umfassenden Erfassung und Eintragung der deutschen Wohnbevölkerung im Reichskommissariat Ukraine in die Deutsche Volksliste noch von einer auf dieser Grundlage durchgeführten Evakuierung ausgegangen werden. Angesichts dieses tatsächlichen Vollzugs erweist sich der Hinweis der Kläger auf die Anweisung des Reichsführers SS vom 8. September 1942 zur sofortigen und beschleunigten Durchführung des Volkslistenverfahrens in der Ukraine, vgl. Ingeborg Fleischhauer, Das Dritte Reich und die Deutschen in der Sowjetunion, a.a.O., S. 186 f. , als unergiebig. Es mag durchaus sein, dass eine entsprechende Absicht der Führung bestanden hat. Die von den Klägern bemühte Indizwirkung ergibt sich jedoch in erster Linie nicht aus Absichten oder Vorstellungen, sondern aus dem tatsächlichen Vollzug des Volkslistenverfahrens, der, wie sich aus der von den Klägern in Bezug genommenen Abhandlung von Ingeborg Fleischhauer, Das Dritte Reich und die Deutschen in der Sowjetunion, a.a.O., S. 190 - 192, ergibt, den von der Klägern - zudem unsubstantiiert - aufgestellten Behauptungen entgegensteht. Soweit die Kläger auf das nachgelagerte EWZ-Verfahren verweisen, besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz, dass jeder, der an der Durchschleusung im Jahre 1944 teilgenommen und bei der Einwandererzentralstelle in Litzmannstadt sowohl eine EWZ-Nummer als auch eine Umsiedlungsnummer (wie hier die Großmutter väterlicherseits der Klägerin zu 1.: EWZ-Nr.: 787 622, Umsiedlungs-Nr.: 854415) erhalten hat, durch die EWZ oder andere Stellen auch eingebürgert worden ist. Konkrete Anhaltspunkte, die demgegenüber auch nur ansatzweise eine regelmäßige Einbürgerung mit dem Durchlaufen des EWZ-Verfahrens nahe legen könnten, sind nicht vorgetragen oder ersichtlich; sie ergeben sich insbesondere nicht aus der von den Klägern in Bezug genommenen Abhandlung von Ingeborg Fleischhauer, Das Dritte Reich und die Deutschen in der Sowjetunion, a.a.O. Gegen eine Erfassung, Registrierung und Eintragung der Großmutter väterlicherseits der Klägerin zu 1. in die Deutsche Volksliste der Ukraine zu einem Zeitpunkt vor der Umsiedlung im Jahr 1943 spricht unabhängig davon auch schlüssig der Umstand, dass ausweislich der - nicht datierten und handschriftlich mit "Lager 44, U. O/S., P2.------- 2" überschriebenen - "Aufstellung über diejenigen Personen der DR-Aktion, die noch nicht im Besitze eines Volkstumsausweises sind", die darin erfasste "H4. B2. " - dass es sich hierbei um die Großmutter väterlicherseits der Klägerin zu 1. handelt, ist von den Verfahrensbeteiligten nicht in Frage gestellt worden - auch als sie sich bereits im Lager 44 in U. befand, im Gegensatz zu K2. K. nicht einmal über einen Volkstumsausweis verfügte. Einen solchen Ausweis, der das Einbürgerungsverfahren im Übrigen nicht vorwegnahm, sondern dem jeweiligen Inhaber lediglich dessen Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum aufgrund bestimmter Merkmale (z.B. Kulturpflege, Sprachgebrauch, rassische Merkmale) bescheinigte, vgl. Bundesarchiv, Stellungnahme vom 14. Februar 2006 - R3-R3 (pers.)-05/ES- 623, hätte sie jedoch bekommen, wenn sie vor der Umsiedlung von den für die organisatorische Vorbereitung und Durchführung der Umsiedlung zuständigen Mitarbeitern der Volksdeutschen Mittelstelle (VoMi), vgl. Bundesarchiv, Stellungnahme vom 14. Februar 2006 - R3-R3 (pers.)-05/ES- 623, listenmäßig erfasst worden (und die von diesen durchgeführte Grobprüfung der Volkstumszugehörigkeit positiv ausgefallen) wäre. Zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung der Umsiedlung registrierten die Mitarbeiter der VoMi die umzusiedelnden Personen vor Ort in den besetzten Gebieten. Die Umsiedler wurden zunächst listenmäßig erfasst und auf ihre Volkstumszugehörigkeit hin überprüft. Fiel diese Grobüberprüfung positiv aus, wurde das Ergebnis in einem Volkstumsausweis dokumentiert. Vgl. Bundesarchiv, Stellungnahme vom 14. Februar 2006 - R3-R3 (pers.)-05/ES- 623. Unabhängig von dem fehlenden Nachweis eines Volkslisteneintrags und der Nichterfüllung der Eintragungsvoraussetzungen steht der Annahme einer Eintragung in die Deutsche Volksliste der Ukraine bzw. einer damit korrespondierenden Einbürgerung im Rahmen der von der EWZ im Februar 1944 durchgeführten Durchschleusung entgegen, dass insoweit ebenfalls jeglicher Vortrag zu einem Einbürgerungsgeschehen im Rahmen des genannten Verfahrens fehlt. Darüber hinaus ist in Feld 18 der für B2. H3. angelegten EWZ-Karte von der am EWZ- Verfahren beteiligten und für die Entscheidung über die Einbürgerung nach politischer Überprüfung, Prüfung der Volkstumszugehörigkeit und des bisherigen Verhaltens im Deutschtum zuständigen Staatsangehörigkeitsstelle vgl. Bundesarchiv, Findbuchanleitung zum Bundesarchivbestand R 69 "Einwandererzentralstelle Litzmannstadt (EWZ)", Vorbemerkung, S.6; Strip-pel, a.a.O., S. 163, der -von den Klägern nicht in Frage gestellte - Einbürgerungsvermerk: "Verweisungsbescheid" eingetragen worden. Anders als bei dem an demselben Tag (23. Februar 1944) ebenfalls im Lager 44 in U. durchgeschleusten K2. K. , der den Einbürgerungsvermerk "Eingebürgert" und auf seinen Einbürgerungsantrag vom Tag der Durchschleusung wenige Tage später, am 5. März 1944, seine Einbürgerungsurkunde (ohne Erstreckung auf Familienangehörige) erhalten hat, bedeutete dies, dass in Ermangelung der Einbürgerungsvoraussetzungen, vgl. Anordnung Nr. 204 des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD, Leiter der EWZ, vom 30. Juli 1943 "Schleusung volksdeutscher Umsiedler aus Rußland", Nr. II.6.A und B einerseits sowie Nr. II.6.C andererseits; Anordnung Nr. 219 des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD, Leiter der EWZ, vom 13. Februar 1944 "Schleusung volksdeutscher Umsiedler aus Russland (Neu- und Zusammenfassung der Anordnungen Nr. 204 und 214 sowie sämtlicher diesbezüglicher Vermerke und Richtlinien des Abteilungsleiters II und des Sonderbeauftragten des Reichsministers des Innern, soweit sie nicht im Nachstehenden angeführt sind)", Nr. II.F.2.a und b einerseits sowie Nr. II.F.2.c andererseits, eine Einbürgerung im Rahmen des Schnellverfahrens der Durchschleusung gerade nicht erfolgen sollte und der Umsiedler an die zuständige Einbürgerungsbehörde seines zukünftigen Wohnortes verwiesen wurde. In einem solchen Fall hatte der Umsiedler das Recht, bei den regulären Behörden einen Einbürgerungsantrag zu stellen. Vgl. Strippel, a.a.O., S. 164. Hatte die Staatsangehörigkeitsstelle Verweisungsbescheid erteilt, hatte die ebenfalls am EWZ-Verfahren beteiligte Berufseinsatzstelle, vgl. Bundesarchiv, Findbuchanleitung zum Bundesarchivbestand R 69 "Einwandererzentralstelle Litzmannstadt (EWZ)", Vorbemerkung, a.a.O., den Ansatzentscheid A (Altreich) zu erteilen. Vgl. Anordnung Nr. 204 des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD, Leiter der EWZ, vom 30. Juli 1943 "Schleusung volksdeutscher Umsiedler aus Rußland", Nr. II.7.B.2.c; Anordnung Nr. 219 des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD, Leiter der EWZ, vom 13. Februar 1944, Nr. II.G.2.b.cc; Strippel, a.a.O., S. 164. Anders als der Ansatzentscheid "O" (Ostgebiete) hatte der Ansatzentscheid "A" (Altreich) entsprechend dem Ergebnis der Volkstumsüberprüfung einschneidende Folgen. Nur der Ansatzentscheid "O" eröffnete eine Zukunft als Siedler in den neuen deutschen Ostgebieten. "Die anderen trugen durch sie den Makel der Unzuverlässigkeit und Minderwertigkeit". Vgl. Leniger, Nationalsozialistische "Volkstumsarbeit" und Umsiedlungspolitik 1933 - 1945, S. 166 f. Eine Naturalentschädigung für den zurückgelassenen Landbesitz erhielten nur die "O-Fälle". Den anderen Umsiedlern blieb lediglich eine geringe Entschädigung in Bargeld und die Annahme unselbständiger Arbeit in der Landwirtschaft oder Industrie des Altreichs. Sie wurden nicht nur von einer Ansiedlung im Osten, sondern von jeglichem Landbesitz ausgeschlossen. Sie wurden von den Lagerführern der VoMi dem Arbeitsamt zur Unterbringung im Altreich gemeldet und erhielten einen nur für das Altreich gültigen Umsiedlerausweis. Vgl. Leniger, a.a.O. Ein derartiger A-Ansatz ist offensichtlich auch im Falle der Großmutter väterlicherseits der Klägerin zu 1. erfolgt, wie der Vermerk "A Ansatz, da zukünftige Ehefrau VB" unter der Benennung von B2. H3. als Familienangehörige auf der für K2. K. angelegten EWZ-Karte ausweist. Da somit aufgrund des Verweisungsbescheides in dem Einbürgerungsverfahren der Großmutter eine Entscheidung der EWZ im Februar 1944 nicht ergangen war, sondern diese nunmehr der zuständigen Einbürgerungsbehörde des zukünftigen Wohnortes oblag, und die Großmutter aufgrund des Ansatzentscheids zur Aufenthaltnahme (nur) im Altreich verpflichtet war, erschließt sich auch ohne weiteres, dass der Umstand, dass die Großmutter ihren Aufenthalt entsprechend dem Ansatzentscheid im Altreich genommen hat ("Schaffung ins Altreich"), dort ausweislich der Geburtsurkunde als Landarbeiterin beschäftigt und nicht abgeschoben worden ist, nicht als Indiz für eine erfolgte Einbürgerung gewertet werden kann. In Bezug auf eine aufgrund des Verweisungsbescheids in Betracht kommende nachträgliche Einbürgerung der Großmutter - ggfs. zusammen mit dem Vater der Klägerin zu 1. - durch die für B1. zuständige Einbürgerungsbehörde liegen Unterlagen nicht vor. Das Landesarchiv hat unter dem 11. März 2009 mitgeteilt, dass "in den relevanten Aktenbeständen 'L 80.04 - Regierung/Landesregierung (M. ), Abteilung des Innern', M1 - Regierung N. , Staatsangehörigkeit und Standesamtsangelegenheiten' und D1 - Bezirksregierung E1. ' keine Akte zu einer Einbürgerung eines I. K. bzw. I. H4. vor oder im Jahr 1946 aufgefunden werden konnte. Abgesehen davon mangelt es - unabhängig von dem fehlenden Nachweis eines Volkslisteneintrags und der Nichterfüllung der Eintragungsvoraussetzungen - schon an einem substantiierten Vortrag eines Einbürgerungsgeschehens. Hierzu hätte auch deshalb Anlass bestanden, weil die Großmutter väterlicherseits der Klägerin zu 1. im Jahr 1946 in die Sowjetunion zurückgekehrt ist. Wäre sie tatsächlich - wie behauptet - eingebürgert worden, hätte hierzu nicht ohne weiteres Anlass bestanden. Sie wohnte mit ihrem Sohn in B1. , das östlich von M1. und nordwestlich von C3. Q1. liegt. B1. befand sich danach nicht in der sowjetischen, sondern im damaligen Land M. in der britischen Besatzungszone, die u.a. die späteren Bundesländer Nordrhein-Westfalen (einschließlich des Landes M. nach dem Beitritt zu Nordrhein-Westfalen im Jahr 1947) und Niedersachsen umfasste, und in die ab 1945 in zunehmendem Maße Flüchtlingstrecks aus den deutschen Ostgebieten und der sowjetischen Besatzungszone gelangten. Vgl. etwa zur Entwicklung im späteren Nordrhein-Westfalen: Hüttenberger, Nordrhein-Westfalen und die Entstehung seiner parlamentarischen Demokratie, Veröffentlichungen der staatlichen Archive des Landes Nordrhein-Westfalen, Reihe C: Quelle und Forschungen, 1973, S. 22f. Soweit der Vater der Klägerin zu 1. in dem Verfahren vor dem Kreisvolksgericht für den Kreis T4. in der Stadt T1. zur Änderung der am 11. Juli 1946 im Standesamt des Bezirks P1. der Stadt T1. über die Geburt des Vaters der Klägerin zu 1. ausgestellten Abstammungsurkunde - Az.: 2-265/92 - ausgeführt hat, er sei mit der Mutter in die Stadt T1. deportiert (Hervorhebung durch den Senat) worden, findet dies in den Erklärungen seiner Mutter, die offensichtlich nicht in den für die "Repatriierten" u.a. in Kasachstan und Sibirien eingerichteten Sonderlagern leben musste, sondern ohne weiteres in ihr Heimatdorf K4. zurückkehren konnte, keine Entsprechung. Die Großmutter väterlicherseits der Klägerin zu 1. hat lediglich pauschal von einer "Rückkehr" in die UdSSR im Jahr 1946 gesprochen. Hätte sie tatsächlich eine Deportation erlebt, wäre angesichts der damit verbundenen persönlichen Härten und einschneidenden Erlebnisse zu erwarten gewesen, dass dies auch in der Schilderung der eigenen Lebensgeschichte entsprechend zum Ausdruck kommt. Da zudem für eine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit sowjetischer Besatzungstruppen auf Bevölkerungsteile in der britischen Besatzungszone im Jahr 1946 nichts ersichtlich ist, und auch nichts dazu vorgetragen worden ist, dass die britischen Besatzungstruppen die Großmutter väterlicherseits der Klägerin zu 1. zusammen mit ihrem Sohn den russischen Truppen zum Zwecke der "Repatriierung" übergeben haben, spricht alles für die Annahme, dass die russischstämmige und russischsprachige Großmutter, die, wie der vorgetragene Vorfall beim Bezug von Lebensmittelkarten schlaglichtartig beleuchtet, in Teilen der Öffentlichkeit nicht als Deutsche anerkannt gewesen ist, in Ermangelung jeglicher rechtswirksamer staatsangehörigkeitsrechtlicher (und sonstiger) Bindungen an das zusammengebrochene Deutsche Reich und angesichts der damals bestehenden Notsituation in ihr Heimatgebiet T1. bzw. ihr Heimatdorf K4. zurückgekehrt ist, weil sie sich dort größere Überlebenschancen ausrechnete. Soweit Vater der Klägerin zu 1. - ohne Bestätigung durch seine in diesem Verfahren als Zeugin gehörte Mutter, die Großmutter väterlicherseits der Klägerin zu 1. - vor dem Kreisvolksgericht für den Kreis T4. in der Stadt T1. auf Feststellung der Vaterschaft des K2. K. - Az.: 2-386/92 - behauptet hat, seine Mutter und K2. K. hätten nach ihrer Verschleppung nach Deutschland im Oktober 1943 in der Stadt B1. gelebt, wo ihnen der "Status Volksdeutsch" zuerkannt worden sei, ist dieser Vorgang nicht - auch nicht im Termin zur mündlichen Verhandlung - durch eine schlüssige Darlegung des Geschehens untermauert worden. Hierzu hätte aber Anlass bestanden, weil diese Sachdarstellung so nicht zutreffen kann. Wie bereits oben dargelegt, ist K2. K. als Volksdeutscher bereits am 5. März 1944 im Rahmen der Durchschleusung im Lager 44 in U. und damit vor der Aufenthaltnahme in B1. eingebürgert worden. Zudem lag bereits ausweislich der Nr. 3 der zur EWZ-Nr. 787621 angefertigten, ausschließlich K2. K. betreffenden "Feststellung der Deutschstämmigkeit" vom 23. Februar 1944 u.a. "1 Volkstumsausweis Nr. ...(unleserlich, Einfügung durch den Senat) 0 107/2" vor, der anders als der weitere seinerzeit vorliegende blaue Ausweis der D.V.L.- Ukraine "N 7938" nicht eingezogen worden ist. Eine Anerkennung von K2. K. als Volksdeutscher bedurfte es daher in B1. nicht mehr. Unabhängig davon fehlt es, wie oben dargelegt, in jeder Hinsicht an den nach damaligen Maßstäben erforderlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der 100- %ig russischstämmigen Großmutter väterlicherseits der Klägerin zu 1. als Volksdeutsche. Soweit die Volksdeutscheneigenschaft der Großmutter aus einer wirksamen Ehe mit dem Volksdeutschen K2. K. abgeleitet werden sollte, wird auf die Darlegungen des Senats Bezug genommen, wonach von einer formgültigen, wirksamen Ehe zwischen K2. K. und der Großmutter väterlicherseits der Klägerin zu 1. nicht ausgegangen werden kann. Des weiteren weist dieser Vorgang - wenn er denn zuträfe - keinen Bezug zu einer staatsangehörigkeitsrechtlichen, sondern allein zu einer - wie oben dargelegt - in ihren Rechtswirkungen von einer staatsangehörigkeitsrechtlichen Entscheidung deutlich zu trennenden, vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2008 - 12 A 2502/06 -, m.w.N., lediglich volkstumsbezogenen Entscheidung auf. Ein Indiz für eine Einbürgerung der Großmutter ergibt sich ferner auch nicht aus dem Umstand, dass sie Lebensmittelkarten bezogen haben will. Lebensmittelkarten als zur Rationierung von Nahrungsmitteln eingeführte Berechtigungsscheine wurden im Deutschen Reich bereits kurz vor Kriegsbeginn Ende August 1939 erstmals von den hierzu eingerichteten Wirtschafts- und Ernährungsämtern ausgegeben. Der Kreis der Bezugsberechtigten war nicht auf deutsche Staatsangehörige oder mit deutschen Staatsangehörigen Verheiratete begrenzt. Auch ausländische Arbeitskräfte erhielten Lebensmittelkarten, sofern sie - wie hier die Großmutter väterlicherseits der Klägerin zu 1. - außerhalb von Lagern untergebracht waren, vgl. Spoerer, Zwangsarbeit unter dem Hakenkreuz, S. 123, so dass dem Bezug von Lebensmittelkarten keine Indizwirkung für den Bestand einer Ehe, geschweige denn für eine Einbürgerung beizumessen ist. Soweit die Kläger auf die Abhandlung von Ingeborg Fleischhauer, Das Dritte Reich und die Deutschen in der Sowjetunion, a.a.O., S. 232, verweisen, lässt sich aus der dortigen Schilderung ab Seite 231 lediglich entnehmen, dass der gesamten Gruppe (d.h. 230 Deutschen aus der Ukraine, die in der Firma Robot, Borning und Co. in Großschönau (Sachsen) eingesetzt waren) die Reichslebensmittelkarten, auf die sie ein Anrecht hatte, von der Lagerleitung vorenthalten wurde. Dass es sich bei dieser Gruppe um bereits eingebürgerte deutsche Staatsangehörige und nicht lediglich um deutsche Volkszugehörige gehandelt hat, ist dieser Aussage ebenso wenig zu entnehmen wie der Umstand, dass Lebensmittelkarten ausschließlich an deutsche Staatsangehörige ausgegeben wurden. Soweit die Kläger geltend machen, die Großmutter väterlicherseits der Klägerin zu 1. habe nach der Einberufung von K2. K. in ein "Reservistenlager" im Juni 1944 bzw. seit dessen Fronteinsatz ab November 1944 bis zur Rückkehr in die UdSSR im Jahr 1946 - nach den Ausführungen auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 8. Januar 2009 nur bis Kriegsende - staatliche Leistungen (nach den Angaben der Großmutter im Verfahren vor dem Kreisvolksgericht für den Kreis T4. in der Stadt T1. auf Feststellung der Vaterschaft des K2. K. - Az.: 2-386/92 -: "Rente", in dem in der mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2008 wiederholten Beweisantrag Nr. 3 aus dem Schriftsatz vom 25. August 2008: "Unterhaltsleistungen", im Schriftsatz vom 8. Januar 2009 "Angehörigenversorgung nach dem Einsatz-Wehrmachtsgebührnisgesetz") erhalten, ist auch dies nicht geeignet, eine formell gültige Eheschließung und/oder einer Einbürgerung der Großmutter - ggfs. zusammen mit dem Vater der Klägerin zu 1. - indiziell zu belegen. Nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Besoldung, Verpflegung, Unterbringung, Bekleidung und Heilfürsorge der Angehörigen der Wehrmacht bei besonderem Einsatz (Einsatz-Wehrmachtsgebührnisgesetz - EWGG -) vom 28. August 1939, RGBl. I S. 1531, erhielten diejenigen Angehörigen der Wehrmacht, durch deren Einberufung zur Wehrmacht der Unterhalt ihrer Angehörigen nicht mehr gesichert war, für sich, für ihre Familien oder Unterhaltsberechtigten Familienunterhalt. Nach § 11 Abs. 3 EWGG erließ der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern. Gemäß § 11 Satz 1 der vom Chef des Oberkommandos der Wehrmacht im Einvernehmen mit dem Leiter der Partei-Kanzlei, dem Reichsminister der Finanzen und dem Reichsminister des Innern erlassenen Verordnung über die Änderung, Ergänzung und Neufassung des Einsatz-Wehrmachtsgebührnisgesetzes vom 1. November 1944, RGBl. I S. 289, erhielten die Angehörigen der Einberufenen, die keine Friedensbezüge oder Kriegsbesoldung bezogen, zur Sicherung des notwendigen Lebensbedarfs Einsatz-Familienunterhalt nach dem Einsatz-Fami- lienunterhaltsgesetz. Nach § 1 Satz 1 des Einsatz-Familienunterhaltsgesetzes (EFUG) in der Fassung der Verordnung über die während des besonderen Einsatzes geltende Fassung des Familienunterhaltsgesetzes vom 26. Juni 1940, RGBl. I S. 911, erhielten die Angehörigen der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und der einberufenen Reichsarbeitsdienstpflichtigen zur Sicherung des notwendigen Lebensbedarfs Familienunterhalt. Soweit der notwendige Lebensbedarf nicht oder nicht ausreichend gesichert war, waren u.a. familienunterhaltsberechtigt die Ehefrau, die ehelichen oder für ehelich erklärten und die vor dem Einstellungstage an Kindes statt angenommenen Kinder des Einberufenen, die mit der Ehefrau zusammenlebenden Stiefkinder des Einberufenen; ferner uneheliche Kinder des Einberufenen, wenn dessen Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung feststand (§ 2 Abs. 1 EFUG). Die Gewährung des Familienunterhalts war nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Einsatz- Familienunterhaltsgesetzes vom 26. Juni 1940, RGBl. I S. 912, von der Stellung eines Antrags abhängig. Zur Deckung des laufenden notwendigen Lebensunterhalts wurde Familienunterhalt nach einem den örtlichen Verhältnissen angepassten Unterhaltssatz gewährt (§ 9 Abs. 1 Satz 1 der vorgenannten Verordnung). Abgesehen davon, dass weder etwas zur Antragstellung noch zu Art und Umfang der seinerzeit bezogenen staatlichen Leistung (konkret) vorgetragen und die Zeitdauer des Leistungsbezuges hinreichend widerspruchsfrei dargelegt worden ist, so dass schon deshalb ein Rückschluss auf eine Leistung nach den Bestimmungen des EFUG ausscheidet, wäre selbst dann, wenn man unterstellt, dass an die Großmutter väterlicherseits Leistungen nach den Bestimmungen des EFUG erbracht worden sind, die Annahme nicht zwingend, dass es sich hierbei um Leistungen an die Großmutter väterlicherseits als Ehefrau und deutsche Staatsangehörige gehandelt hat. Denn, wie oben dargelegt, waren auch uneheliche Kinder des Einberufenen familienunterhaltsberechtigt, sofern die Verpflichtung des Einberufenen zur Unterhaltsgewährung feststand. Von letzterem ist aufgrund der Gesamtumstände auszugehen, wie die Beklagte zutreffend in ihrem Schriftsatz vom 10. März 2009 ausgeführt hat; hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Eine formal gültige Vaterschaftsanerkennung oder eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung wird insoweit nach den genannten Bestimmungen nicht vorausgesetzt. Kann aber danach eine staatliche Leistung nach den Bestimmungen des EFUG an den familienunterhaltsberechtigten Vater der Klägerin zu 1. als uneheliches Kind nicht ausgeschlossen werden, fehlt der behaupteten Leistungsgewährung als solcher jegliche, den Bestand einer wirksamen, formgültigen Ehe zwischen K2. K. und B2. H5. (e) und die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an B2. H5. (e) bestätigende Indizwirkung. Etwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn konkrete Umstände benannt werden, die - und sei es auch nur indiziell - den Schluss gebieten, dass die behauptete Leistung nach den Bestimmungen des EFUG nicht nur die Deckung des Lebensunterhalts des Vaters der Klägerin zu 1., bezweckte, sondern auch den Lebensunterhalt der Großmutter väterlicherseits zu decken bestimmt war. Daran fehlt es jedoch schon im Ansatz. Auch wenn man zugunsten der Kläger unterstellt, dass es überhaupt einen Bezug staatlicher Leistungen gegeben hat, kann aus diesem Umstand nicht auf den Bestand einer wirksamen, formgültigen Ehe zwischen K2. K. und B2. H5. (e) und auf die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an B2. H5. (e) geschlossen werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der in diesem Zeitraum geltenden Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924, RGBl. I S. 100, i.V.m. den Reichsgrundsätzen über Voraussetzung, Art und Umfang der öffentlichen Fürsorge (RGR) vom 4. Dezember 1924, RGBl. I S. 765, i.d.F. vom 1. August 1931, RGBl. I S. 441, zuletzt geändert am 26. Mai 1933, RGBl. I S. 316, der notwendige Lebensbedarf für hilfsbedürftige Personen staatlich gewährleistet wurde. Die Hilfe konnte auch in Geld erfolgen (§ 11 RGS). Auch unverheiratete Ausländer waren nicht ausgenommen (§ 34 RGS), so dass dem Erhalt staatlicher Leistungen keine Indizwirkung für den Bestand einer Ehe, geschweige denn für eine Einbürgerung zukommt. Der Antrag der Kläger, Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber zu erheben, "ob die Großmutter väterlicherseits der Klägerin zu 1) in Abteilung 2 oder 3 der Deutschen Volksliste der Ukraine eingetragen war," (Beweisantrag Nr. 1 aus dem Schriftsatz vom 25. August 2008, der in der mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2008 wiederholt worden ist) ist abzulehnen, weil das Beweismittel i.S.d. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ungeeignet/untauglich ist, eine Klärung des Beweisthemas herbeizuführen. Aufgabe des Sachverständigen ist es, dem Gericht besondere Erfahrungssätze oder Kenntnisse des jeweiligen Fachgebietes zu vermitteln und/oder aufgrund von besonderen Erfahrungssätzen oder Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen. Vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2001 - 6 B 39.01 -, Buchholz 448.0 § 23 WPflG Nr. 11. Hierauf zielt das Beweisthema indes nicht ab. Gegenstand des Beweisthemas ist nicht die Vermittlung von Fachkenntnissen oder das Treffen von Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt, vielmehr soll die von den Klägern behauptete konkrete Eintragung der Großmutter väterlicherseits der Klägerin zu 1. in der Deutschen Volksliste der Ukraine als tatsächlicher Umstand festgestellt werden. Die Feststellung des zeitgeschichtlichen Vorgangs der konkreten Eintragung ist jedoch als Gegenstand der Wahrnehmung allenfalls einem Zeugenbeweis bzw. mit Blick auf die durch die Eintragung erstellte Urkunde einem Urkundsbeweis zugänglich. Unabhängig davon ist der Beweisantrag auch deshalb abzulehnen, weil es in Bezug auf die geltend gemachte Eintragung der Großmutter in die deutsche Volksliste der Ukraine bis zum Abschluss des EWZ-Verfahrens - wie oben dargelegt - an jeglichem substantiierten Vortrag fehlt. Soweit es sich um Umstände handelt, die in die Sphäre der darlegungs- und beweispflichtigen Kläger fallen, wie hier das Geschehen um die - behauptete - Eintragung der Großmutter - sind die Kläger im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO) gehalten, einen schlüssigen, in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - die Eintragung der Großmutter ergibt. Genügt das Vorbringen diesen Anforderungen nicht, kann das Tatsachengericht, wie oben dargelegt, auch ohne Beweisaufnahme in der Sache entscheiden. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1994 - 2 BvR 1183/92 -, DVBl. 1994, 1403 f.; BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 1999 - 9 B 467.99 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51, Beschluss vom 9. September 1997 - 9 B 412.97 -, juris, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 - , InfAuslR 1990, 38 f., Beschluss vom 18. September 1989 - 9 B 308.89 -, InfAuslR 1989, 350 f., jeweils zum Asylrecht. Die geringeren Anforderungen, die an die Substantiierung eines Sachverständigenbeweises zu stellen sind, vgl. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2008 - 5 B 198.07 -, juris, führen hinsichtlich der Anforderungen an die Substantiierung der in die familiäre Sphäre der Kläger fallenden Umstände nicht zu einer anderen Bewertung. Der vom Bundesverwaltungsgericht in dem vorgenannten Beschluss in Bezug genommene Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 128.05 -, a.a.O., ist in einem Verfahren betreffend die politische Verfolgung von Yeziden ergangen und hatte die Ablehnung eines Sachverständigenbeweisantrags zum Gegenstand, der zu einem Mord an einem Yeziden im März 2002 und weiteren körperlichen Übergriffen gegenüber Yeziden in der Türkei gestellt worden war. Dieser Beweisantrag war von der Vorinstanz wegen fehlender Substantiierung der asylerheblichen Bedeutung dieser Übergriffe abgelehnt worden, was das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 128.05 -, a.a.O., als zu weit gehend beanstandet hat. Das Beweisthema betraf damit gerade nicht Umstände aus der eigenen Sphäre der Asylkläger, sondern Ereignisse außerhalb dieser Sphäre, die in ihren Einzelheiten den Klägern naturgemäß weniger zugänglich sind. Die danach geltenden Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag hinsichtlich der Eintragung der Großmutter väterlicherseits der Klägerin zu 1. in die Deutsche Volksliste der Ukraine bis zum Abschluss des EWZ-Verfahrens sind hier nicht erfüllt. Eine substantiierte und schlüssige Schilderung eines Eintragungs- bzw. Einbürgerungsgeschehens (z.B. Ausfüllung des Einbürgerungsantrags wie im Fall K2. K. , Aushändigung der Einbürgerungsurkunde) ist auch im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erfolgt. Die fehlende Substantiierung ist auch nicht nach den von der Rechtsprechung insbesondere zum Vertriebenen- und zum Asylrecht entwickelten Grundsätzen des unverschuldeten Beweisnotstandes unbeachtlich. Diese Grundsätze lassen es zu, bei einem unverschuldeten Beweisnotstand in großem Umfang auch Tatsachen festzustellen, die nur vom Antragsteller vorgetragen sind, sofern die zur Entscheidung berufene Stelle dem Vortrag des Antragstellers glaubt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, a.a.O., m.w.N. Dies setzt jedoch einen schlüssigen Vortrag voraus, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3. März 1998 - 9 C 3.97 -, BVerwGE 106, 191 ff., Beschluss vom 3. August 1988 - 9 B 257.88 - , NVwZ-RR 1990, 165 f.; Beschluss vom 21. Februar 1997 - 9 B 634.96 -, Juris, Beschluss vom 24. März 1987 - 9 B 307.86 -, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 35, an dem es hier jedoch, wie oben dargelegt, fehlt. Der Beweisantrag ist auch deshalb abzulehnen, weil der Senat auf der Grundlage der in Bezug genommenen und in den Prozess eingeführten zeitgeschichtlichen Dokumente, Stellungnahmen und Schriften hinreichend fachkundig ist, um die Frage der Eintragung der Großmutter in die Deutsche Volksliste der Ukraine/Ein-bürgerung im Rahmen des EWZ-Verfahrens beantworten zu können. Der Antrag der Kläger, Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber zu erheben, dass, "sollte eine Erfassung oder Nacherfassung der Großmutter durch die DVL nicht nachweisbar sein, davon auszugehen ist, dass die Wohnsitzbehörde eine Einbürgerung vorgenommen hat, weil die Großmutter im Altreich verblieben ist und sowohl sie als auch ihr im Altreich geborenes Kind als Angehörige eines deutschen Soldaten mit Lebensmittelkarten versorgt worden sind und entsprechende Unterhaltsleistungen erhalten haben und sie ihren Wohnsitz im Altreich aufrechterhalten konnten", (Beweisantrag Nr. 3 aus dem Schriftsatz vom 25. August 2008, der in der mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2008 wiederholt worden ist) ist ebenfalls abzulehnen. Soweit es sich um Umstände handelt, die in die Sphäre der darlegungs- und beweispflichtigen Kläger fallen, wie hier das Geschehen um die - behauptete - Einbürgerung der Großmutter, sind die Kläger im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO) gehalten, einen schlüssigen, in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - die Einbürgerung der Großmutter ergibt. Genügt das Vorbringen diesen Anforderungen nicht, kann das Tatsachengericht auch, wie oben dargelegt, ohne Beweisaufnahme in der Sache entscheiden. Die geringeren Anforderungen, die an die Substantiierung eines Sachverständigenbeweises zu stellen sind, führen, wie ebenfalls oben dargelegt, hinsichtlich der Anforderungen an die Substantiierung der in die eigene Sphäre der Kläger fallenden Umstände nicht zu einer anderen Bewertung. Die danach geltenden Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag hinsichtlich der Einbürgerung der Großmutter väterlicherseits der Klägerin zu 1. durch die für B1. zuständige Einbürgerungsbehörde sind hier nicht erfüllt. Eine substantiierte und schlüssige Schilderung eines Einbürgerungsgeschehens einer - ggf. auch den Vater der Klägerin zu 1 mit erfassenden - Einbürgerung (z.B. Vorsprache bei der Einbürgerungsbehörde, Ausfüllung des Einbürgerungsantrags wie im Fall K2. K. , Aushändigung der Einbürgerungsurkunde) ist auch im Termin zur mündlichen Verhandlung ebenso wenig erfolgt wie ein hinreichend konkreter Vortrag zu Art und Umfang der seinerzeit angeblich bezogenen staatlichen Leistung und zu einer etwaigen diesbezüglichen Antragstellung sowie eine hinreichend widerspruchsfreie Darlegung der Zeitdauer des Leistungsbezuges als Indizien für eine erfolgte Eheschließung und Einbürgerung der Großmutter der Klägerin zu 1. Die fehlende Substantiierung ist auch, wie oben dargelegt, nicht nach den von der Rechtsprechung insbesondere zum Vertriebenen- und zum Asylrecht entwickelten Grundsätzen des unverschuldeten Beweisnotstandes unbeachtlich. Der Behauptung der Kläger, die Einbürgerung der Großmutter sei durch die Wohnsitzbehörde in B1. erfolgt, fehlt es mit Blick darauf sowie angesichts der in der Person der Großmutter nicht erfüllten Einbürgerungsvoraussetzungen und in Ermangelung jeglicher Indizien, die zwingend für eine gleichwohl erfolgte Einbürgerung sprechen, vgl. zu diesen Anforderungen, die nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall aus der Gesamtschau an Indiztatsachen zu stellen sind: BGH, Urteil vom 6. Oktober 1993 - 2 StR 349/93 -, Juris, erkennbar an jeder tatsächlichen Grundlage, so dass auch deshalb der diesbezügliche Beweisantrag - auch unter Berücksichtigung der geringeren Anforderungen, die an die Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags zu stellen sind - als unzulässiger Ausforschungsbeweisantrag abzulehnen ist. Der Beweisantrag ist auch deshalb abzulehnen, weil der Senat auf der Grundlage der in Bezug genommenen und in den Prozess eingeführten zeitgeschichtlichen Dokumente, Stellungnahmen und Schriften hinreichend fachkundig ist, um die Frage der Einbürgerung der Großmutter als Verweisungsbescheidinhaberin beantworten zu können. Entsprechendes gilt für den mit Schriftsatz vom 8. Januar 2009 gestellten Beweisantrag, ein "historisches Sachverständigengutachten" dazu einzuholen, dass ohne Klärung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse und ohne Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit die Großmutter der Klägerin und der Vater der Klägerin keine Angehörigenversorgung nach dem Einsatz-Wehr- machtsgebührnisgesetz (EWGG) erhalten und auch nicht einen zivilen Wohnsitz im Altreich behalten hätten. Eine Beweiserhebung in Form einer erneuten, an das Bundesarchiv zu richtenden Anfrage zu K2. K. , B2. H5. (e) und den Vater der Klägerin zu 1. betreffenden Unterlagen drängt sich dem Senat nicht auf. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass - wie die Kläger vortragen - in den Jahren 2007 und 2008 weiteres Material im Bestand des Bundesarchivs zugeordnet werden konnte. Dieses Material hat aber ersichtlich in Bezug auf die Großmutter väterlicherseits der Klägerin zu 1. nicht zu neuen Erkenntnissen geführt. Ausweislich der Mitteilung des Bundesarchivs vom 21. Oktober 2008 lagen dort Unterlagen über B2. H5. (e) vor. Als Anlage der Mitteilung sind "sämtliche anfragerelevanten Dokumente" übersandt worden, so dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass gleichwohl weitere, die Großmutter väterlicherseits betreffende Unterlagen im Bundesarchiv vorhanden sind. Die vom Bundesarchiv übersandten Dokumente sind im Wesentlichen schon Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Lediglich die zur EWZ-Nr. 787621 angefertigte, ausschließlich K2. K. betreffende "Feststellung der Deutschstämmigkeit" vom 23. Februar 1944 lag bislang nicht vor. Wie oben dargelegt, bestätigt diese "Feststellung" in Bezug auf die Großmutter väterlicherseits lediglich, dass sie im EWZ-Verfahren nicht als Ehefrau von K2. K. geführt worden ist. Konkrete Anhaltspunkte, die eine weiterführende Sachverhaltsaufklärung gebieten, sind daraus nicht ersichtlich. Der von den Klägern geltend gemachte Umstand, dass nach der Verlagerung der Abteilung Staatsbürgerschaft aus dem Reichsministerium des Innern in das Reichssicherheitshauptamt die die Verweisungsbescheide (nunmehr Zurückstellungsbescheide) betreffenden Verfahren zurück an die EWZ verwiesen worden waren, Vgl. Strippel, "Einwandererzentralstelle Litzmannstadt", Handbuch der völkischen Wissenschaften 2008, S. 164, unter Bezugnahme auf die Anordnung des Leiters der EWZ vom 17. April 1944, Bundesarchiv, R 69, 401, Bl. 75, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Unterlagen über eine von der EWZ nachträglich vorgenommene Einbürgerung der Großmutter väterlicherseits der Klägerin zu 1. - ggf. zugleich mit dem Vater der Klägerin zu 1. - liegen nicht vor. Solche sind, wie oben dargelegt, aus den Beständen des Bundesarchivs auch nicht mehr zu erlangen. Die Behauptung, dass die Großmutter väterlicherseits der Klägerin zu 1. - ggf. zugleich mit dem Vater der Klägerin zu 1. - durch die EWZ eingebürgert worden ist, steht im Übrigen im Gegensatz zu dem bisherigen Vorbringen, wonach eine Einbürgerung durch die am Wohnsitz zuständige Einbürgerungsbehörde erfolgt sein soll (vgl. etwa den Beweisantrag zu Nr. 3 aus dem Schriftsatz vom 25. August 2008, der in der mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2008 wiederholt worden ist). Unabhängig von diesem widersprüchlichen Vorbringen, das seinen Grund ersichtlich in dem Umstand hat, dass über eine Einbürgerung der Großmutter väterlicherseits der Klägerin zu 1. nach der Durchschleusung im Februar 1944 in U. schlicht nichts bekannt ist, fehlt es auch dieser Behauptung in Ermangelung einer hinreichend substantiierten Darlegung eines Einbürgerungsgeschehens sowie angesichts der in der Person der Großmutter nicht erfüllten Einbürgerungsvoraussetzungen und mangels jeglicher Indizien, die zwingend für eine gleichwohl erfolgte Einbürgerung sprechen, vgl. zu diesen Anforderungen, die nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall auch insoweit aus der Gesamtschau an Indiztatsachen zu stellen sind: BGH, Urteil vom 6. Oktober 1993 - 2 StR 349/93 -, Juris, erkennbar an jeder tatsächlichen Grundlage, so dass eine Beweiserhebung hierüber - auch unter Berücksichtigung der geringeren Anforderungen, die an die Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags zu stellen sind - nicht geboten ist. Da der Vater der Klägerin zu 1. bei deren Geburt nicht deutscher Staatsangehöriger gewesen ist, konnte die Klägerin zu 1. nicht von ihm gem. § 4 Abs. 1 RuStAG in der zum Zeitpunkt ihrer Geburt geltenden Fassung die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, was einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Kläger zu 2. nach der Klägerin zu 1. ausschließt. Schließlich haben die Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht gem. § 40a Satz 1 StAG erworben, weil sie am 1. August 1999 nicht Deutsche i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG ohne deutsche Staatsangehörigkeit gewesen sind. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 12. Januar 2004 - 10 K 7820/02 -, a.a.O., wird Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.