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Beschluss

7 A 473/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0320.7A473.08.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den zur Begründung des Zulassungsantrags dargelegten Gründen ergeben sich weder die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17. Juli 2006 zur Errichtung eines "Funkstandortes" (eines Mobilfunksendemastes nebst Nebenanlagen) aufgehoben, da der Mobilfunksendemast mit bauordnungsrechtlichen Abstandanforderungen nicht vereinbar sei. Er sei eine bauliche Anlage, von der im Sinne des § 6 Abs. 10 BauO NRW (alte und neue Fassung) Wirkungen wie von Gebäuden ausgingen. Er halte die demnach maßgebenden Abstandstandanforderungen nicht ein, und zwar auch dann nicht, wenn die Tiefe der Abstandfläche (gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 Spiegelstrich 3 BauO NRW) mit 0,25 H angenommen werde. Eine Abweichung könne nicht zugelassen werden. Das Verwaltungsgericht hat für seine Bewertung, das Vorhaben der Beigeladenen habe gebäudegleiche Wirkungen, unter Bezug auch auf den Beschluss des Senats vom 5. November 2007 - 7 B 1339/07 -, BRS 71 Nr. 131 ausgeführt, die Anlage habe eine (im Einzelnen beschriebene) optisch bedrängende Auswirkung auf die Nachbargrenze. Die Beigeladene wendet ein, der Schutzanspruch eines im Gewerbegebiet gelegenen Grundstücks sei generell niedriger als etwa in einem allgemeinen oder reinem Wohngebiet. Was aber das Ausmaß des "Schutzanspruchs" mit der Frage zu tun haben soll, ob eine bauliche Anlage gebäudegleiche Wirkung hat, geht aus der Begründung des Zulassungsantrags nicht hervor. Entsprechende Ausführungen waren schon deshalb erforderlich, weil der Gesetzgeber selbst bereits entsprechend differenziert. Hat eine bauliche Anlage gebäudegleiche Wirkung (und ggf. die weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 10 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BauO NRW n.F. sind gegeben), gelten die Absätze 1 bis 7 des § 6 BauO NRW. Damit ist auch § 6 Abs. 5 BauO NRW in Bezug genommen, der die erforderliche Tiefe der Abstandfläche u.a. davon abhängig macht, in welchem Gebiet eine Anlage errichtet werden soll. Soll die Anlage in einem Gewerbegebiet errichtet werden, beträgt die Tiefe der Abstandfläche (vorbehaltlich des § 6 Abs. 5 Satz 4 BauO NRW) nicht 0,8 H, sondern nur 0,25 H. Dass die Anlage der Beigeladenen auch dieses Maß nicht einhält, hat das Verwaltungsgericht auf S. 9 des Urteilsabdrucks dargelegt. Mit anderen Worten ist das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass die Prüfung, ob von einer baulichen Anlage Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, anhand des Gebäudetypischen zu erfolgen hat, vor dem § 6 BauO NRW schützen kann und soll. Vgl. neben der schon genannten Entscheidung des Senats vom 5. November 2007 - 7 B 1339/07 - auch den Beschluss vom 28. Februar 2001 - 7 B 214/01 -, BRS 64 Nr. 124; das Urteil vom 23. Dezember 2004 - 10 A 2918/02 -, Juris; und das Urteil vom 29. August 1997 - 7 A 629/95 -, BRS 59 Nr. 110. Dabei stellt § 6 Abs. 10 BauO NRW nicht darauf ab, in welcher Umgebung die Anlage steht, um deren Bewertung es im Hinblick auf die Frage geht, ob sie Wirkungen wie von Gebäuden hat. Vielmehr verweist § 6 Abs. 10 BauO NRW für den Fall gebäudegleicher Wirkungen einer baulichen Anlage sodann auf die Absätze 1 bis 7 des § 6 BauO NRW. § 6 Abs. 5 BauO NRW ist dann die gesetzgeberische Wertung zu entnehmen, welche Abstandflächen einzuhalten sind, um den Schutzgütern zu genügen, denen § 6 BauO NRW dient. § 6 Abs. 10 BauO NRW nimmt die bauliche Anlage als solche in den Blick. Sie ist im Hinblick auf die Frage zu bewerten, ob sie Wirkungen haben kann, die denen von Gebäuden vergleichbar sind. Ist dies der Fall, bestimmt sich die Tiefe der Abstandfläche im Hinblick auf den Charakter des die Anlage umgebenden Gebiets nach § 6 Abs. 5 BauO NRW. Ob es auf die aufgezeigten Gründe überhaupt ankommt, bedarf danach keiner Entscheidung. Immerhin hat das Verwaltungsgericht auf S. 8 Abs. 2 des Urteilsabdrucks zwei verschiedene Begründungen für seine Entscheidung gegeben. Es hat nämlich "unabhängig von der Frage, ob die gebäudegleiche Wirkung einer Anlage nach dem sie umgebenden Gebietscharakter zu bestimmen ist," nicht nur auf eine "optisch bedrängende Wirkung" der Mobilfunksendeanlage abgestellt, sondern darüber hinaus auf "die optische Dominanz des Mobilfunksendemastes" gegenüber den gewerblichen Bauten in seiner Nachbarschaft. Die Anlage der Beigeladenen steche "mit mehr als 30 m in jeder Hinsicht optisch hervor" und bleibe "trotz der Umgebungsbebauung optisch beherrschend". Die Annahme der Beigeladenen, das Verwaltungsgericht habe den Begriff der "optisch beengenden Wirkung" einer Anlage mit ihrer "optischen Dominanz" gleichsetzen wollen, wird diesen Erwägungen nicht gerecht, denn das Verwaltungsgericht hat die Begriffe hier nicht gleichgesetzt, sondern letztlich im Hinblick auf die Argumentation der Beigeladenen differenziert und die in der Umgebung des Vorhabens tatsächlich vorhandenen Gebäude mit der "optisch beherrschenden" Anlage der Beigeladenen verglichen. Weshalb aber angenommen werden können sollte, eine bauliche Anlage, die die aus Gebäuden bestehende Umgebungsbebauung "optisch beherrsche", habe keine gebäudegleichen Wirkungen, geht aus dem Zulassungsantrag nicht hervor. Ob Mobilfunkanlagen in allen Baugebieten jedenfalls ausnahmsweise bauplanungsrechtlich zulässig sind, ist nicht entscheidungserheblich. Auch eine bauplanungsrechtlich zulässige Anlage muss den bauordnungsrechtlichen Anforderungen genügen. Die Beigeladene nimmt besondere tatsächliche rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache an, da eine "sorgfältige Erfassung und Würdigung der örtlichen Situation" erforderlich sei. Welche Gegebenheiten jedoch das Verwaltungsgericht nicht erfasst haben sollte, auf die es entscheidungserheblich ankommen könnte, ist nicht ausgeführt. Insbesondere ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, das Vorhaben der Beigeladenen müsse lediglich den Abstandanforderungen genügen, die sich für ein Vorhaben in einem Gewerbegebiet aus § 6 Abs. 5 Satz 1 Spiegelstrich 3 BauO NRW ergeben. Die Beigeladene nimmt besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache an, da das Merkmal der "optisch beengenden Wirkung" einer Anlage klärungsbedürftig sei. Die Beigeladene nimmt zur Begründung, es gehe um eine schwierige Rechtsfrage, Bezug auf ihre Ausführungen zur angenommenen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Hieraus wird deutlich, dass die Beigeladene die Relevanz des Merkmals der "optisch beengenden Wirkung" einer Anlage je nach dem maßgebenden Gebietscharakter der näheren Umgebung in Frage stellt. Hierauf kommt es nach der oben dargelegten Systematik des § 6 BauO NRW jedoch nicht an. Die von der Beigeladenen als grundsätzlich bezeichnete Frage, "ob für die Beurteilung der gebäudegleichen Wirkung einer baulichen Anlage iSd § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW a.F. (§ 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1, 2. Halbsatz BauO NRW n.F.), insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer evtl. optisch beengenden Wirkung der Anlage, der Gebietscharakter der näheren Umgebung in bodenrechtlicher Hinsicht sowie seiner tatsächlichen Nutzung relevant sind," ist schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht nicht ausschließlich auf eine optisch beengende Wirkung des Vorhabens der Beigeladenen, sondern auch auf die optische Dominanz des Vorhabens abgestellt hat. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Gesetz, ohne dass dies weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfte, dass der Gebietscharakter bei der Bestimmung der Tiefe der Abstandfläche gemäß § 6 Abs. 5 BauO NRW, nicht aber bei der Prüfung des § 6 Abs. 10 BauO NRW von Belang ist. Auf das Vorbringen des Beklagten kommt es nicht entscheidungserheblich an, da er keinen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat. Im Übrigen würde es auch der Sache nach nicht zur Zulassung der Berufung führen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig.