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Beschluss

11 A 2743/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0320.11A2743.08.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Ergebnisses des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. "Ernstliche Zweifel" im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Dies ist dann der Fall, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, wenn also der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 -, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1; Seibert, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 2. Aufl. (2006), § 124 Rdnr. 75 ff., m. w. N. Deshalb reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Das wird zwar regelmäßig der Fall sein. Jedoch schlagen Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente nicht auf das Ergebnis durch, wenn das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33, S. 9. Hiervon ausgehend legt der Kläger mit seinem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel nicht dar (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Dabei geht der Senat im Folgenden in wohlwollender Auslegung des klägerischen Vorbringens davon aus, dass auch diejenigen Ausführungen, die sich nicht mit Feststellungen oder Rechtssätzen des Verwaltungsgerichts beschäftigen, sondern unmittelbar den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss vom 6. Februar 2008 und die diesem zugrunde liegenden Unterlagen betreffen, Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils aufzeigen sollen. Die Ausführungen des Klägers zur Klagebefugnis sind offensichtlich für das Ergebnis der Entscheidung erster Instanz irrelevant, weil das Verwaltungsgericht das Klagevorbringen in der Sache geprüft, die Klage also nicht als unzulässig abgewiesen hat. Die Rüge des Klägers, die Abwägung sei hinsichtlich der Schadstoffbelastung und der Lärmimmissionen fehlerhaft, greift ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zur Schadstoffbelastung ausgeführt, dass die prognostizierten Schadstoffimmissionen nach der Abschätzung der Beklagten im Bereich von bis zu 200 m vom Fahrbahnrand der L 585n weit unter den in der 22. BImSchV vorgesehenen Grenz- und Orientierungswerten liegen und damit für das außerhalb des Beurteilungsbereichs liegende Grundstück des Klägers keine unzumutbaren Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Ferner hat es darauf hingewiesen, dass die Schadstoffabschätzung anhand des Merkblatts über Luftverunreinigungen an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung vorgenommen wurde. Angesichts dessen legt der Kläger bereits einen - gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht nicht erkannten - Abwägungsmangel der Beklagten nicht hinreichend dar. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, dass er in einer Art und Weise betroffen ist, dass eine fehlerfreie Abwägung der Schadstoffbelastung seines Grundstücks nur auf der Grundlage einer "konkreten Feststellung von Schadstoffimmissionen " oder einer "individuellen Abgasschätzung" - was auch immer damit im Einzelnen gemeint ist - hätte erfolgen können. Was die lärmtechnischen Unterlagen anbelangt, werden die entsprechend den gesetzlichen Vorgaben rechnerisch ermittelten Ergebnisse nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger insoweit nicht weiter begründete "erhebliche Zweifel" sieht. Soweit er darüber hinaus sinngemäß vorträgt, dass die ihn treffende Lärmbeeinträchtigung unterhalb der Grenzwerte der 16. BImSchV nicht oder nicht genügend im Rahmen der allgemeinen fachplanerischen Abwägung berücksichtigt worden sei, greift auch dies nicht durch. Zwar ist eine mehr als nur geringfügig zunehmende Lärmbetroffenheit von Anwohnern einer planfeststellungsbedürftigen Baumaßnahme bei der Abwägung der Planfeststellungsbehörde auch dann einzustellen und zu berücksichtigen, wenn sie unterhalb der Schwelle der Unzumutbarkeit bleibt und deshalb keine Schutzansprüche auslöst. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. November 2005 - 9 A 28.04 -, BVerwGE 124, 334 (345), und vom 20. Mai 1998 - 11 C 3.97 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 18, S. 50 f. Bestehen aber nach § 41 BImSchG i. V. m. der 16. BImSchV keine Lärmschutzansprüche, so ist damit - jedenfalls zunächst - der zwischen Straßenverkehr und lärmbetroffener Nachbarschaft bestehende Nutzungskonflikt in einer Weise gelöst, an der sich die Planfeststellungsbehörde orientieren darf. Geht sie von der Erwägung aus, dass Lärmschutzauflagen nur bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV verfügt werden, liegt darin inzident zugleich die Entscheidung, trotz bestehender Lärmbetroffenheit über das rechtlich Gebotene hinaus Lärmschutz nicht zu gewähren und es damit bei der zuvor dargestellten Grundentscheidung des Normgebers zu belassen. Diesbezügliche Ausführungen müssen nicht zwingend in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses enthalten sein, wenn sich solche Erwägungen den Verwaltungsvorgängen entnehmen lassen. Vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1998 - 11 C 3.97 -, a. a. O. Mit Blick darauf legt der Kläger bereits nicht hinreichend dar, dass überhaupt ein Abwägungsmangel in Gestalt einer fehlenden oder unzureichenden Berücksichtigung von Lärmbeeinträchtigungen unterhalb der Grenzwerte der 16. BImSchV gegeben ist. Aus der Begründung des Planfeststellungsbeschluss selbst ergibt sich nämlich, dass sich die Beklagte bei der Bewältigung der Lärmschutzproblematik an den Grenzwerten der 16. BImSchV orientiert (vgl. Gliederungspunkt 5.2.5.1 des Planfeststellungsbeschlusses) und im Übrigen die Lärmbetroffenheit als zumutbar angesehen hat (vgl. Gliederungspunkt B.4.2.1.b) des Planfeststellungsbeschlusses, S. 38 letzter Absatz). Erst recht legt der Kläger nicht dar, dass der behauptete Abwägungsmangel im Sinne von § 38 Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW das Ergebnis beeinflusst hat. Die Ausführungen auf den Seiten 7 bis 28 (alternativ Seiten 2 bis 23) der Antragsbegründung, die angesichts der Kopfzeile und eines Vergleichs mit der Klagebegründung vom 20. Mai 2008 offenkundig vom Kläger selbst stammen, rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Angesichts des Vertretungszwanges (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO) in Verbindung mit dem Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ist es nicht Aufgabe des Senats, sich aus den genannten Seiten dasjenige herauszusuchen, was dem Zulassungsantrag möglicherweise zum Erfolg verhelfen könnte. Die Art und Weise der Einbindung der Ausführungen des Klägers in den Schriftsatz vom 1. Dezember 2008 zeigt, dass der Prozessbevollmächtigte insoweit eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes nicht vorgenommen hat, zumal die Ausführungen des Klägers selbst entgegen dem letzten Absatz auf S. 6 der Antragsbegründung nicht lediglich eine Vertiefung der vom Prozessbevollmächtigten auf den Seiten 1 bis 6 formulierten Zulassungsgründe darstellen. Dass sich die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten erst hinter den vom Kläger verfassten Seiten befindet und er sich auf diese Weise dessen Ausführungen formal zu eigen gemacht hat, reicht insoweit nicht aus. Vgl. in diesem Sinne BVerwG, Beschluss vom 5. August 1998 - 4 B 74.98 -, Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 91. Ergänzend ist im Hinblick auf den Vortrag des Klägers selbst lediglich darauf hinzuweisen, dass zum einen mit dem sinngemäß aus Art. 2 Abs. 2 GG abgeleiteten Anspruch auf einen intakten Lebensraum der Schutzbereich des genannten Grundrechts überdehnt wird und zum anderen eine grundsätzliche Bedeutung nicht ansatzweise dargelegt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.