Beschluss
6 E 196/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0319.6E196.09.00
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Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nicht durch § 146 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift können Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Sachverständige sind keine Gerichtspersonen. Hierunter sind gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 41 bis 49 ZPO nur Richter und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zu verstehen. Eine analoge Anwendung von § 146 Abs. 2 VwGO auf Sachverständige scheidet mangels Regelungslücke aus. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21. Juli 1997 - 9 S 1580/97 -, NVwZ-RR 1998, 689; Bay. VGH, Beschluss vom 4. August 2003 - 1 C 03.950 -, BayVBl. 2004, 733. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die von dem Kläger vorgebrachten Gründe rechtfertigen nicht die Ablehnung des als Sachverständigen vernommenen Amtsarztes Dr. X.---- wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß § 98 VwGO i.V.m. den §§ 406 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 2 ZPO. Der Umstand, dass ein Sachverständiger bereits im Verwaltungsverfahren eine gutachtliche Stellungnahme abgegeben hat, ist für sich gesehen nicht geeignet, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Auch dann, wenn von einer federführenden Behörde gutachtliche Stellungnahmen anderer Behörden eingeholt wurden, kann sich ein Tatsachengericht bei seiner Entscheidung grundsätzlich auf diese stützen, und es steht im Ermessen des Gerichts, sie sich erläutern zu lassen und zusätzliche Fragen zu stellen. Das gilt auch dann, wenn - wie hier - die Stellungnahme durch einen Behördenbediensteten verfasst worden ist, der demselben Rechtsträger wie die am Rechtsstreit beteiligte Behörde angehört. Denn dies begründet - anders als etwa bei einem Sachverständigen, der der bescheiderteilenden Behörde angehört - keine derart enge Verbindung des Sachverständigen mit einem Beteiligten, dass der Gegner bei vernünftiger, objektiver Betrachtung allein aus diesem Grunde davon ausgehen kann, der Sachverständige werde sein Gutachten nicht unvoreingenommen erstatten. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. Oktober 1998 - 3 B 35.98 -, NVwZ 1999, 184, und vom 30. Dezember 1997 - 11 B 3.97 -, NVwZ, 1998, 634. Darüber hinausgehende individuelle Umstände, die Anlass zu einer Besorgnis der Befangenheit des Dr. X.---- geben könnten, sind vom Kläger weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).