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Beschluss

12 A 195/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0317.12A195.09.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, dass eine Pflicht zur Auskunft schon dann besteht, wenn der Betreffende jedenfalls dem Grunde nach gem. § 91 Abs. 1 Nr. 5b SGB VIII kostenbeitragspflichtig ist. Die sinngemäße Auffassung der Klägerseite, Grundlage schon des Auskunftsanspruches müsse das Bestehen eines irgendwie gearteten Zahlungsanspruches sein, so dass bereits im Auskunftsverfahren die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung, für die ein Kostenbeitrag geltend gemacht werden könne, zu prüfen sei, bevor die Einkommens- und Vermögensverhältnisse offengelegt würden, findet weder im Kinder- und Jugendhilferecht des SGB VIII noch in der übrigen Rechtsordnung eine Bestätigung. Aus § 97a Abs. Satz 1 SGB VIII unmittelbar ergibt sich nicht, dass die Frage der Rechtmäßigkeit einer Jugendhilfemaßnahme bereits im Verfahren über das Auskunftsverlangen zu prüfen ist. Für die Pflicht, Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen, reicht es vor dem Hintergrund der im Gesetz verlangten Erforderlichkeit für die bloße Ermittlung eines Kostenbeitrags nach den §§ 92 - 94 SGB VIII aus, dass, wie hier, eine grundsätzlich kostenbeitragspflichtige Maßnahme vorliegt und der in die Auskunftspflicht Genommene grundsätzlich beitragspflichtig ist. Ob, und ggfs. in welcher Höhe ein Kostenbeitrag festzusetzen ist, ist demgegenüber Gegenstand eines gesonderten, anschließenden Verfahrens, in dem dann zu prüfen sein wird, ob möglicherweise aufgrund der vom Kläger vorgetragenen Umstände von der Erhebung eines Kostenbeitrags abgesehen werden kann, soweit dies nicht bereits aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse geschieht. So auch VG München, Urteil vom 14. Januar 2009 - M 18 K 08.412 -, Juris, m. w. N. Die Vorschrift des § 97a entspricht im Ansatz § 117 SGB XII, vgl. etwa Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 97a Rn. 1, der seinerseits an die Stelle des § 116 BSHG getreten ist. Zu letztgenannter Vorschrift hat die Rechtsprechung einhellig entschieden, dass es für die Heranziehung zur Auskunft nicht darauf ankommt, ob im konkreten Fall tatsächlich ein Unterhaltsanspruch besteht; es reicht vielmehr aus, dass der in Anspruch Genommene als Schuldner abstrakt in Betracht kommt, d. h. nicht offensichtlich ausscheidet (sog. "Negativevidenz"). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2000 - 22 A 6004/96 -, FEVS 51, 458, mit Hinweis u. a. auf BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993 - 5 C 22.90 -, FEVS 44, 184, und Urteil vom 17. Juni 1993 - 5 C 43.90 -, FEVS 44, 275; Beschluss vom 15. September 2005 - 16 A 2984/05 -; Beschluss vom 14. Mai 2007 - 16 A 2150/05 - . Dass hier für eine solche "Negativevidenz" sowohl unter dem Gesichtspunkt des Vorwurfs der mangelnden Information und Beteiligung des Klägers bei der Leistungserbringung als auch unter dem Aspekt der Erforderlichkeit und Geeignetheit der Jugendhilfemaßnahme nicht auszugehen ist, ergibt sich überzeugend aus dem Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2007, dessen Begründung sich das Verwaltungsgericht zu eigen gemacht hat. Mit diesen Ausführungen hat sich der Kläger in seiner Zulassungsbegründung nicht auseinandergesetzt. Der Kläger wird mit seinen Einwendungen und der Möglichkeit, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für seine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag gegeben sind, auch keineswegs abgeschnitten, sondern lediglich auf ein nachgeordnetes Verfahrensstadium verwiesen, wobei er - ungeachtet der Frage der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch bzw. Klage - auch nicht erst den Erlass eines Heranziehungsbescheides abwarten muss. Eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte vermag der Senat in der so verstandenen Auskunftspflicht nicht zu erkennen. Namentlich korrespondiert § 97a SGB VIII mit der Datenschutzbestimmung des § 62 Abs. 1 SGB VIII. So auch Degener, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, Stand Mai 2008, KJHG Erl. 8.1 § 97a Rn. 5. Die Berufung kann danach auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Soweit der Kläger mit der Zulassungsbegründungsschrift überhaupt in hinreichend konkreter Weise eine Frage aufgeworfen hat, die er für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, lässt diese sich jedenfalls schon unschwer aus dem Gesetz und der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts zur "Negativevidenz" beantworten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).