Urteil
20 A 1251/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0312.20A1251.07.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin betreibt auf dem Gelände der Zentraldeponie B. eine Kläranlage zur Behandlung des Sickerwassers. Bei der Sickerwasserbehandlung fällt Klärschlamm mit einem Trockensubstanzgehalt von ca. 3 % an. Die Klägerin beabsichtigt, den Klärschlamm in Erdbecken zu entwässern und zu vererden, um ihn anschließend stofflich oder thermisch zu verwerten. Hierzu sollen gegen den Untergrund abgedichtete und mit Schilf bepflanzte Becken mit dem dünnflüssigen Rohschlamm beschickt werden. Die Feststoffe des Schlamms sollen sich an der Oberfläche absetzen, während das Wasser abfiltriert, in Drainagen gefasst und zur Sickerwasserbehandlungsanlage zurückgeführt werden soll. Die sich bildende Schlammschicht soll nach etwa acht bis zehn Jahren geräumt werden. Der Schlamm soll dann einen Trockensubstanzgehalt von etwa 45 % haben. Nach der Räumung sollen die Becken erneut mit Rohschlamm beschickt werden. Mit dem 2. Änderungsbescheid vom 31. Oktober 2002 zur Genehmigung vom 7. November 1995 für die Sickerwasserbehandlungsanlage genehmigte der Beklagte der Klägerin den Bau und den Betrieb einer derartigen Entwässerungsanlage auf einem etwa 150 m von der Sickerwasserbehandlungsanlage entfernten Standort. Von dieser Genehmigung macht die Klägerin keinen Gebrauch. Sie plant nunmehr, die Anlage auf einer näher an der Sickerwasserbehandlungsanlage gelegenen Fläche mit kleineren Erdbecken zu errichten. Vorgesehen sind zwei Becken mit einer Fläche von jeweils 750 qm und einer Tiefe von etwa 1,80 m. Ein drittes Becken soll bei Bedarf hinzugebaut werden. Vorgesehen ist, nach der Profilierung des Geländes zur Abdichtung der Becken eine 0,2 cm starke Kunststoffdichtungsbahn zu verlegen. Auf dieser sollen eine Filterschicht und anschließend eine Pflanzensubstratschicht von jeweils 0,15 m Stärke aufgebracht werden. Bei der Räumung des Schlamms soll eine etwa 0,5 m starke Schicht oberhalb der Kunststoffdichtungsbahn in den Becken verbleiben. Zur Räumung soll ein Bagger eingesetzt werden. Die Becken sollen etwa 30 Jahre betrieben und dann zurückgebaut werden. Den entsprechenden Genehmigungsantrag stellte die Klägerin unter dem 9. April 2003, modifiziert unter dem 10. Februar 2004. Mit Bescheid vom 7. Mai 2004 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die Anlage bedürfe der Genehmigung nach § 58 Abs. 2 LWG und müsse nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet und betrieben werden. Sie unterliege nach ministeriellen Erlassen vom Mai 2003 und 23. Dezember 2003 dem Wasserrecht. Jedoch sei nach den Erlassen die Deponieverordnung in ihren die Basisabdichtung von Deponien und Langzeitlagern betreffenden Teilen analog anzuwenden. Erforderlich seien danach eine 0,5 m starke mineralische Dichtungsschicht und eine 0,25 cm starke Kunststoffdichtungsbahn. Dem genüge die von der Klägerin vorgesehene Abdichtung nicht. Mit ihrem Widerspruch wandte die Klägerin ein, die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung abfallrechtlicher Bestimmungen seien nicht erfüllt. Die geplante Anlage sei weder einer Deponie noch einem Langzeitlager ähnlich. Der Klärschlamm werde in den Erdbecken behandelt und nicht gelagert. Das Abdichtungssystem nach der Deponieverordnung sei auf zeitlich unbegrenzte Wirksamkeit ausgelegt. Für die Kunststoffdichtungsbahn werde von einer Wirksamkeit von 100 Jahren und mehr ausgegangen; die mineralische Dichtung solle die Abdichtungsfunktion für den nachfolgenden Zeitraum erfüllen. Die Erdbecken sollten dagegen voraussichtlich lediglich 30 Jahre betrieben werden. Auch das Gefährdungspotential der Erdbecken bleibe weit hinter demjenigen einer Deponie der Klasse 2 zurück. Bei dem in die Becken eingebrachten Schlamm handele es sich um Belebtschlamm, der landwirtschaftlich verwertet werden könne. Die Bezirksregierung N. wies den Widerspruch mit Bescheid vom 28. Oktober 2004 zurück. Der Betrieb der Anlage werde wegen unzureichender Basisabdichtung gegen das Wohl der Allgemeinheit verstoßen. Es sei zu befürchten, dass der Schlamm oder ein Eluat des Schlamms in den Boden eindringe und den Boden sowie das Grundwasser verunreinige. Das abfallrechtliche Abdichtungssystem für Langzeitlager der Klasse 2 sei notwendig und ausreichend, um derartige Beeinträchtigungen zu verhindern. Das Absehen von der analogen Anwendung der in der Deponieverordnung geregelten Zuordnungswerte für Langzeitlager vermindere bereits den Schutz von Boden und Grundwasser. Die Verhältnisse eines Langzeitlagers und einer Klärschlammvererdungsanlage seien ähnlich. Die Betriebsdauer der Anlage liege zeitlich in der Größenordnung des Sickerwasseranfalls auf einer Deponie. Das Wasserrecht enthalte für die Abdichtung der Anlage keine eigenen technischen Spezialvorschriften. Am 26. November 2004 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, die Anforderungen nach der Deponieverordnung seien weder unmittelbar noch analog anwendbar. Das anzuwendende Wasserrecht enthalte keine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke. Gegen eine Heranziehung der Deponieverordnung sprächen auch deren auf die Lebensdauer einer Deponie bezogener Schutzzweck und die unterschiedlichen Schadstoffbelastungen. Der Belebtschlamm sei biologisch behandelt und halte die Grenzwerte für Schwermetalle nach der Klärschlammverordnung ein. Die Dichtigkeit der Erdbecken könne hinlänglich anhand einer Wasserbilanz kontrolliert werden. Der beantragten Abdichtung der Becken liege der allgemeine technische Standard für Abwasserbehandlungsanlagen zugrunde. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 7. Mai 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 28. Oktober 2004 zu verpflichten, ihr die beantragte Änderungsgenehmigung zur Errichtung eines Klärschlammvererdungsbeckens zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 7. Mai 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 28. Oktober 2004 zu verpflichten, über den Änderungsantrag vom 9. April 2003 unter Berücksichtigung der ergänzenden Angaben vom 10. Februar 2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, mit dem Hauptantrag stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten. Er trägt vor, das Vorhaben verstoße gegen das zu beachtende Wohl der Allgemeinheit. Technische Bestimmungen für die Untergrundabdichtung speziell von Klärschlammvererdungsanlagen gebe es nicht. Daher sei darauf zurückzugreifen, dass für andere Abwasserbehandlungsanlagen als allgemein anerkannte Regel der Technik eine Ausführung in wasserundurchlässigem Beton gelte. Eine folienbasierte Abdichtung müsse ein vergleichbares Sicherheitsniveau erreichen. Das sei hier aber nicht der Fall, jedenfalls von der Klägerin nicht, wie erforderlich, dargelegt worden. Andere Klärschlammvererdungsanlagen in Nordrhein-Westfalen wiesen den von ihm, dem Beklagten, geforderten Abdichtungsstandard auf. Die Zulassung einer Anlage in L. , für die die Abdichtung mit einer Kunststoffdichtungsbahn von 0,25 cm vorgegeben worden sei, sei rechtsfehlerhaft erfolgt. Seien allgemein anerkannte Regeln der Technik hinsichtlich der Abdichtung von Klärschlammvererdungsanlagen nicht feststellbar, komme ihm, dem Beklagten, ein Beurteilungsspielraum zu. Die ministeriellen Erlasse aus dem Jahr 2003 seien insofern als normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften zu betrachten. Der allgemeine wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz sei zu beachten. Die Heranziehung der Abdichtungskriterien der Deponieverordnung sei wegen der Vergleichbarkeit der Sachverhalte sachlich gerechtfertigt. Die Betriebszeit der Anlage sei auf Jahrzehnte angelegt. Der schadstoffhaltige Klärschlamm werde über Jahre hinweg auch gelagert. Auch der Untergrund unterhalb der Erdbecken sei vor Schadstoffeinträgen zu schützen. Die Abdichtung müsse qualitativ und quantitativ so beschaffen sein, dass ein Schadstoffeintrag für die gesamte Betriebszeit der Anlage ausgeschossen sei. Im Zuge der Eindickung des Klärschlamms werde eine Aufkonzentration der Schadstoffe erfolgen. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zu verwerfen, hilfsweise, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, die Berufung sei bereits unzulässig. Die Berufungsbegründungsschrift enthalte nicht den erforderlichen Antrag. Die Berufung sei auch unbegründet. Der Beklagte habe nicht, was aber für eine Ablehnung der Genehmigung erforderlich sei, einzelfallbezogen geprüft und dargetan, dass die geplante Anlage gegen das Wohl der Allgemeinheit verstoße. Beim Wohl der Allgemeinheit handele es sich um einen gerichtlich uneingeschränkt überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Es werde nicht beeinträchtigt. Im Gegenteil diene die Klärschlammvererdung dem Wohl der Allgemeinheit. Die vorgesehene Abdichtung genüge den Anforderungen. Dagegen sei der geforderte Aufbau der Abdichtung unangemessen und unverhältnismäßig. Kunststoffdichtungsbahnen seien als einziges Abdichtungsmittel bei Klärschlammvererdungsanlagen weit verbreitet. Für Nordrhein- Westfalen sei eine Anlage in L. zu nennen, die mit einer Kunststoffdichtungsbahn von 0,2 cm Stärke ohne zusätzliche mineralische Dichtung ausgestattet sei. Der Untergrund der geplanten Anlage sei bei einer Durchlässigkeit mit Kf-Werten von 1 x 10-9 naturdicht. Es sei unklar, wie es angesichts der vorgesehenen Abdichtung zu einer rechtlich erheblichen Verunreinigung des Bodens oder des Grundwassers kommen solle. Die Deponieverordnung sei unanwendbar. Das ihr zugrunde liegende Gefährdungspotential gehe von der Ablagerung unbekannter Stoffe aus und finde sich bei den Erdbecken nicht. Der Schlamm sei, was gutachterlich belegt sei, stofflich unbedenklich. Seine Zusammensetzung sei bekannt. Hausmüll werde auf der Deponie nicht mehr abgelagert. Ebenfalls unanwendbar sei der allgemeine wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz. Im übrigen sei eine Beeinträchtigung des Grundwassers bei der vorgesehenen Abdichtung nicht zu besorgen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde sowie die von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung hat Erfolg. Sie ist zulässig. Insbesondere ist sie nach ihrer Zulassung fristgerecht und inhaltlich ordnungsgemäß begründet worden. Zwar enthält die der Fristwahrung dienende Berufungsbegründungsschrift vom 30. November 2007 keinen ausdrücklichen Antrag. Eines solchen bedurfte es aber auch nicht. Erforderlich ist die fristgemäße Anbringung eines bestimmten Antrags (§ 124a Abs. 3 Satz 4, Abs. 6 Satz 3 VwGO). Das verlangt nicht zwingend einen förmlichen Antrag. Ausreichend ist, dass sich aus dem Vorbringen innerhalb der Begründungsfrist eindeutig ergibt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das erstinstanzliche Urteil angefochten wird. Vgl Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124a Rdnr. 32. Das ist hier ohne weiteres der Fall. Der Beklagte greift das erstinstanzliche Urteil im Schriftsatz vom 30. November 2007 in Fortführung seines Zulassungsbegehrens unmissverständlich mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung an. Die Berufung ist auch begründet. Die Ablehnung der beantragten Genehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der Genehmigung nicht zu; den erstinstanzlichen Hilfsantrag auf Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Bescheidung des Genehmigungsantrags verfolgt sie nicht weiter. Allerdings ist der Beklagte für die Erteilung der Genehmigung unabhängig davon zuständig, welcher Behörde die Zuständigkeit für den Vollzug der maßgeblichen Vorschriften nach der während des gerichtlichen Verfahrens in Kraft getretenen Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz obliegt. Insbesondere stellt sich nicht die Frage einer vorrangigen Zuständigkeit der Bezirksregierung gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten (§ 3 ZustVU). Denn der Genehmigungsantrag ist von der Klägerin beim Beklagten als seinerzeit zuständiger Behörde angebracht worden (Nrn. 23.1.84, 20.1.1 der Anlage zu § 1 ZustVOtU). Bei dieser Zuständigkeit bleibt es für das vorliegende Verfahren selbst dann bis zu dessen Abschluss, wenn die Zuweisung der Zuständigkeit inzwischen geändert worden sein sollte (§ 6 Abs. 3 ZustVU). Das Vorhaben der Klägerin bedarf der von ihr begehrten Genehmigung nach § 58 Abs. 2 Satz 1 LWG. Nach dieser Vorschrift bedürfen Bau, Betrieb und wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage - hier auszuschließende Besonderheiten ausgeklammert (§ 58 Abs. 2 Sätze 5 und 6 LWG) - der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Eine Abwasserbehandlungsanlage im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schadwirkung des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen oder den im Zusammenhang mit der Abwasserbehandlung anfallenden Klärschlamm für eine ordnungsgemäße Beseitigung aufzubereiten (§ 51 Abs. 3 Satz 1 LWG). Die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten gelten als Abwasser (§ 51 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LWG). Damit gehört zunächst die von der Klägerin zur Reinigung des aus der Deponie austretenden Sickerwassers betriebene Behandlungsanlage, in der der in den Erdbecken zu entwässernde Klärschlamm anfällt, zu den Anlagen im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 LWG. Darüber hinaus unterfallen dieser Vorschrift auch die mit dem Vorhaben geplanten Erdbecken. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob der ihnen zugeführte Rohschlamm noch als Abwasser zu betrachten ist und dessen Schadwirkung in den Erdbecken herabgesetzt wird (§ 51 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LWG). Denn jedenfalls dienen die Erdbecken im Sinne des § 51 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LWG dazu, den im Zuge der Behandlung des Sickerwassers anfallenden Klärschlamm für eine ordnungsgemäße Beseitigung aufzubereiten. § 51 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LWG knüpft an § 18a Abs. 1 Satz 3 WHG, wonach die Abwasserbeseitigung u.a. das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung umfasst. Der letztgenannten Vorschrift unterfallen anerkanntermaßen unterschiedliche Methoden zur Entwässerung von Klärschlamm im funktionalen Zusammenhang mit der Abwasserbehandlung. Vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl.,§ 18a Rdnr. 7; Zöllner in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand August 2008,§ 18a Rdnr. 13. Gegenstand des Vorhabens ist ein derartiger Vorgang. In den Erdbecken wird dem bei der Sickerwasserbehandlung als deren Rückstand entstehenden Klärschlamm, bei dem es sich wegen des Trockensubstanzgehalts von nur ca. 3 % um ein ganz überwiegend aus Wasser bestehendes Gemisch aus Wasser und festen Inhaltsstoffen handelt, Wasser zu dem Zweck entzogen, ihn anschließend in bestimmter Weise stofflich oder thermisch verwerten zu können. Der Klärschlamm wird hierdurch für seine Entsorgung aufbereitet. Das geschieht in engem funktionalen - und räumlichen - Zusammenhang mit der Behandlung des Sickerwassers. Das Vorhaben bezieht sich auf eine Neu- bzw. Weiterentwicklung der technischen Verfahren für den seit langem in oder nahe bei Kläranlagen üblichen Entzug von Wasser aus Klärschlamm, um dessen Volumen zu vermindern und die spätere Entsorgung seines Feststoffanteils zu ermöglichen oder zu erleichtern. Vgl. hierzu Nisipeanu, Abwasserrecht, Seiten 187 f. Unerheblich für die Einstufung des Vorhabens als ein solches zum Bau und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage ist, dass die beabsichtigte Entwässerung des Klärschlamms in den Erdbecken nicht unerlässlich ist für dessen ordnungsgemäße Beseitigung. § 51 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LWG ordnet die Klärschlammaufbereitung der Abwasserbehandlung bezogen auf alle für die ordnungsgemäße Klärschlammentsorgung in Betracht kommenden Methoden zu. Maßgebend ist nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift die auf eine ordnungsgemäße Beseitigung des Klärschlamms ausgerichtete Zweckbestimmung und Funktionsweise der jeweiligen Einrichtung. Das schließt die Möglichkeit ein, die Aufbereitung des Klärschlamms an den für seine ordnungsgemäße Entsorgung zur Verfügung stehenden unterschiedlichen Verfahren und an den hieran jeweils angepassten Anforderungen an die Beschaffenheit des Klärschlamms zu orientieren. Der Begriff der Beseitigung steht dabei nicht im abfallrechtlich verstandenen Gegensatz zur Verwertung des Klärschlamms, sodass die Zielvorstellung der Klägerin, den in den Erdbecken entwässerten Klärschlamm letztlich stofflich oder thermisch zu verwerten, das Eingreifen von § 51 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LWG nicht hindert. Die Vorschrift entspricht inhaltlich im Wesentlichen § 51 Abs. 3 Satz 1 2. Hs. LWG in der Fassung des Gesetzes vom 4. Juli 1979. Durch dieses Gesetz ist u. a. der Rahmen ausgefüllt worden, den das 4. Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 26. April 1976 hinsichtlich der Abwasserbeseitigung gesetzt hat. § 18a Abs. 1 Satz 2 WHG in der Fassung des 4. Änderungsgesetzes von 1976 besagt übereinstimmend mit § 18 Abs. 1 Satz 3 WHG in der aktuellen Fassung, dass die Abwasserbeseitigung das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung umfasst. Inhaltlich betrifft das die Abgrenzung zwischen dem Anwendungsbereich einerseits des Wasserrechts und andererseits des Abfallrechts. Vor diesem Hintergrund entspricht die Verwendung des Begriffs der Beseitigung in § 51 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LWG dem Sprachgebrauch der bundesrechtlichen Vorschriften über die Abwasserbeseitigung und die bei deren Normierung im Jahre 1976 auch abfallrechtlich als Vorgang der Beseitigung zu bezeichnende Behandlung von Abfall (§ 1 Abs. 2 AbfG 1972), wobei Klärschlamm (auch) dem Abfallrecht unterlag (§ 15 AbfG 1972). Die Vorschrift verhält sich dagegen mit dem Begriff der Beseitigung nicht dazu, ob der Klärschlamm nach seiner Aufbereitung im abfallrechtlichen Sinne beseitigt oder verwertet werden soll. Dass § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LWG in der seit dem Änderungsgesetz vom 3. Mai 2005 geltenden Fassung bei der Konkretisierung der Reichweite der Abwasserbeseitigungspflicht die Aufbereitung des Klärschlamms ausdrücklich sowohl für seine Verwertung als auch für seine Beseitigung in den Blick nimmt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Eine neue Abgrenzung zwischen Wasserrecht und Abfallrecht war mit der Neufassung des § 53 Abs. 1 LWG ersichtlich nicht beabsichtigt. Die durch § 53 Abs. 1 LWG geregelte personale Zuordnung der Abwasserbeseitigungspflicht setzt bezogen auf die zu deren Erfüllung bestimmten Anlagen als selbstverständlich voraus, dass die Aufbereitung des Klärschlamms auch dann zur Abwasserbehandlung gehört, wenn sie, abfallrechtlich betrachtet, für eine spätere ordnungsgemäße Verwertung des aufbereiteten Klärschlamms erfolgt. Das Genehmigungserfordernis entfällt nicht wegen der der Klägerin erteilten Genehmigung vom 31. Oktober 2002. Von dieser Genehmigung macht die Klägerin keinen Gebrauch. Die Entwässerung des Klärschlamms soll, wenn auch bei gleicher Grundkonzeption, abweichend vom Regelungsgehalt der Genehmigung an einem anderen Standort mit kleineren Erdbecken realisiert werden. Die vorgesehenen Modifizierungen sind, was die Frage der Genehmigung anbelangt, wesentlich. Die Änderungen in der Lage und Ausgestaltung der Anlage erfordern eine insgesamt neue Beurteilung des Vorhabens. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nach § 58 Abs. 2 Satz 1 LWG sind nicht erfüllt. Die Genehmigung darf nach § 58 Abs. 3 Satz 1 LWG nur versagt oder mit Nebenbestimmungen verbunden werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert. Sie ist danach wie beantragt zu erteilen, wenn nicht das Wohl der Allgemeinheit ihre Versagung oder Nebenbestimmungen erfordert. Die Erteilung der von der Klägerin begehrten Genehmigung ist daher dadurch bedingt, dass Bau und Betrieb der geplanten Anlage das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigen (vgl. auch § 18a Abs. 1 Satz 1 WHG). Das ist nicht der Fall und kann auch nicht durch der Genehmigung beizufügende Nebenbestimmungen sichergestellt werden. Das Wohl der Allgemeinheit wird konkretisiert durch § 18b WHG. Abwasserbehandlungsanlagen gehören zu den Abwasseranlagen im Sinne dieser Vorschrift. Denn unter Abwasseranlagen sind alle Einrichtungen zu verstehen, die einer der in § 18a Abs. 1 Satz 3 WHG genannten Funktionen dienen. Abwasseranlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser insbesondere nach § 7a WHG eingehalten werden (§ 18b Abs. 1 Satz 1 WHG). Im Übrigen gelten für Errichtung und Betrieb von Abwasseranlagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik (§ 18b Abs. 1 Satz 2 WHG). Bezogen auf die Basisabdichtung der hier in Rede stehenden Erdbecken zur Entwässerung von Klärschlamm ist danach das Anforderungsniveau der allgemein anerkannten Regeln der Technik maßgebend. Der in die Erdbecken einzubringende Klärschlamm ist aus dem Sickerwasser zu dessen Reinigung vor dem Einleiten in ein Gewässer abgetrennt worden und scheidet als Rückstand der Reinigung für ein Einleiten von vornherein aus. Es geht nicht um die Maßnahmen zur Begrenzung der Schadstofffracht des Sickerwassers vor dessen Einleiten in ein Gewässer, worauf sich die Anforderungen nach § 7a, § 18b Abs. 1 Satz 1 WHG beziehen, sondern um Anlagenteile, die dazu dienen, den gerade aufgrund der Reinigungsleistung der Sickerwasserbehandlungsanlage anfallenden Klärschlamm ordnungsgemäß zu entsorgen. Die für die Errichtung und den Betrieb von Abwasseranlagen in Betracht kommenden Regeln der Technik sind insbesondere die von der obersten Wasserbehörde durch Bekanntgabe im Ministerialblatt eingeführten technischen Bestimmungen (§ 57 Abs. 1 LWG). Unabhängig von einer solchen Einführung sind als allgemein anerkannte Regeln der Technik diejenigen Prinzipien und Lösungen für die Konstruktion, Beschaffenheit und Wirkungsweise von Anlagen anzusehen, die in der Praxis erprobt und bewährt sind und sich bei der Mehrheit der Praktiker durchgesetzt haben. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. September 1996 - 4 B 175.96 -, ZfW 1997, 173 und vom 18. Dezember 1995 - 4 B 250.95 -, ZfW 1997, 23. Zielrichtung von § 18b Abs. 1 Satz 2 WHG ist es damit, im Interesse eines möglichst sicheren Schutzes der durch Bau und Betrieb von Abwasseranlagen gefährdeten Güter ausschließlich hinreichend fachlich abgesicherte und praktisch erprobte, von Praktikern mehrheitlich technisch gebilligte, Abwasseranlagen zu errichten und zu betreiben. Dabei ist die betreffende Anlage insgesamt in ihrer baulichen, technischen und betrieblichen Ausgestaltung in den Blick zu nehmen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass es für die hergebrachten Methoden der Abwasserbehandlung eine ganze Reihe von praktisch angewandten Verfahrensweisen gibt, die in vielfacher Hinsicht Anforderungen aus technischen Regelwerken unterliegen, die als allgemein anerkannte Regeln der Technik angesehen werden. Vgl. Nisipeanu, a.a.O., Seiten 38 ff., 187 f.; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 18b Rdnr. 5. Das schließt die Weiterentwicklung und Anwendung noch nicht in allen Einzelheiten betrieblich erprobter und bewährter Methoden nicht aus. Jedoch geht die Bindung an die allgemein anerkannten Regeln der Technik mit einem konservativen Ansatz für die Festlegung der zur Lösung bestimmter Fragen im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen einher. Für innovative, bislang nicht erprobte und bewährte Techniken und Verfahrensweisen bedeutet dies, dass sie nicht ohne weiteres zulässig sind, bis sich eine entgegenstehende allgemein anerkannte Regel der Technik herausbildet, sondern dass sie im Gegenteil grundsätzlich unzulässig sind, bis eine allgemein anerkannte Regel der Technik besagt, dass auch sie den Anforderungen gerecht werden. Die technische Eignung innovativer Methoden bedarf insofern nicht der Widerlegung, sondern der Anerkennung in der Praxis. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich hieraus, dass eine nicht dem Bereich der bislang allgemein anerkannten Regeln der Technik unterfallende Ausgestaltung einer Abwasseranlage allenfalls dann zugelassen werden darf, wenn positiv festgestellt werden kann, dass sie hinsichtlich der Wahrung des Gewässerschutzes jedenfalls die Qualität von Anlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erreicht. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sie das Gefährdungspotential in einer Weise bewältigt, die anderweitig anerkanntem Vorgehen entspricht. Eines Rückgriffs auf den allgemeinen wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatz nach § 34 Abs. 2 Satz 1 WHG bedarf es dabei nicht. Unabhängig von weiteren Einzelheiten der allgemein anerkannten Regeln der Technik ist nicht zweifelhaft, dass Abwasseranlagen gegenüber dem Untergrund nach allgemeinen Baugrundsätzen dicht sein müssen. Hiervon gehen die Beteiligten übereinstimmend aus; streitig sind allein die Kriterien, unter denen die Dichtigkeit als gegeben anzunehmen ist. Das Anforderungsniveau nach § 7a WHG für das Einleiten von Abwasser in Gewässer macht Sinn gerade deshalb, weil Abwasser nicht ungeordnet aus Abwasseranlagen austreten darf und nicht mit seiner Schadstofffracht in den Untergrund und/oder die Gewässer gelangen darf. Beispielhaft wird das in der DIN 4261-1 über Kleinkläranlagen, in der allgemein anerkannte Regeln der Technik verlautbart sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.September 2008 - 20 B 1219/07-, dadurch zum Ausdruck gebracht, dass es zu den Werkstoffen und der Ausführung heißt, die Anlagen müssten standsicher, dauerhaft, wasserdicht und korrosionsbeständig sein (Nr. 5.2.1). Bei der Sicherstellung dieser Anforderungen in den Blick zu nehmen sind die Belastungen und Beanspruchungen, die bezogen auf ein mögliches Austreten von Inhaltsstoffen aus der jeweiligen Anlage einzustellen sind. Ein spezifisches technisches Regelwerk für Erdbecken zur Entwässerung von Klärschlamm, dessen Inhalt auch als allgemein anerkannte Regel der Technik für die Basisabdichtung angesehen werden könnte, gibt es nicht, insbesondere nicht mit der von der Klägerin zur Genehmigung gestellten Abdichtung ausschließlich mit einer 0,2 cm starken Kunststoffdichtungsbahn. Auch ist nicht ersichtlich, dass zu dieser Fragestellung eine der üblicherweise in Bezug auf den Umgang mit Abwasser als allgemein anerkannte Regel der Technik in Betracht kommenden Quellen in Gestalt einer DIN-Norm, eines DWA-Merk- oder Arbeitsblatts oder eines ATV-Hinweisblatts existiert. Das gilt umso mehr für Klärschlamm, der - wie hier - nicht aus einer Beseitigung von kommunalem Abwasser herrührt, sondern aus der Behandlung von Deponiesickerwasser, die ausweislich der Begründung zum Genehmigungsantrag 2002 darauf ausgerichtet ist, u.a. durch die Abtrennung des Klärschlamms die Zuführung des Sickerwassers zu einer kommunalen Kläranlage zu ermöglichen. Eine allgemeine, sich etwa in verbreiteter Anwendung äußernde Anerkennung der Technik, Erdbecken zur Entwässerung von Klärschlamm, was ihre Dichtigkeit anbelangt, wie das Vorhaben der Klägerin zu gestalten, ist auch sonst nicht festzustellen. Der Hinweis der Klägerin auf eine Klärschlammvererdungsanlage in L. , die mit einer Kunststoffdichtungsbahn von 0,2 cm ausgestattet ist, ist insofern unergiebig. Der Beklagte tritt der Repräsentativität dieser Anlage hinsichtlich der Basisabdichtung substantiiert entgegen. Er verweist auf Anlagen, die über eine technisch wesentlich aufwändigere Abdichtung verfügen, nämlich über den im angefochtenen Bescheid für erforderlich gehaltenen Abdichtungsaufbau. Das lässt jedenfalls den Schluss zu, dass die Diskussion über die notwendigen Vorkehrungen zur Abdichtung derartiger Anlagen noch in einer Weise im Fluss ist, dass sich eine Abdichtung nur mittels der von der Klägerin vorgesehenen Kunststoffdichtungsbahn bislang nicht mehrheitlich in der Praxis durchgesetzt hat. Die Klägerin hat in ihrer Begründung zum Genehmigungsantrag 2002 selbst ausgeführt, eine 1998 in X. in Betrieb genommene Vererdungsanlage für Klärschlamm aus der Reinigung von Deponiesickerwasser sei eine Pilotanlage gewesen, weil das Verfahren der Klärschlammentwässerung bislang nur für Schlämme aus der Reinigung kommunaler Abwässer angewendet worden sei; es handele sich um eine innovative Alternative zur konventionellen Entwässerung von Schlamm. Der diesen Erläuterungen beigefügte, bei den Verwaltungsvorgängen befindliche Bericht des die Anlage betreuenden Ingenieurbüros verhält sich nicht im Detail über die Abdichtung, die hierbei angenommenen Beanspruchungen, erwogenen Lösungsmöglichkeiten und Vor- wie Nachteile der einzelnen Abdichtungsalternativen im Hinblick auf den Schutz des Bodens und der Gewässer; nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist die Anlage in Betonbecken untergebracht. Die Vererdungsanlage in L. ist, wie dem von der Klägerin genannten Internet-Auftritt des die Planung und Herstellung durchführenden Unternehmens zu entnehmen ist, eine solche zur Entwässerung des Klärschlamms aus einer Kläranlage für kommunales Abwasser. Des weiteren bestätigen die Erwägungen der Klägerin zu mit ihrem Vorhaben vergleichbaren Anlagen, dass ihr Vorhaben zwar nicht singulären Charakter hat, aber durchaus neuartig ist und von den Methoden abweicht, die sich in der Vergangenheit bewährt haben. Dabei kann - ohne dass dies näherer Ausführungen oder gar Ermittlungen bedürfte - auch nicht zweifelhaft sein, dass eine Kunststoffdichtungsbahn mit einer Stärke von 0,2 cm als einziges Mittel der Basisabdichtung einer Abwasser- /Klärschlammbehandlungsanlage gegenüber einer hergebrachten Ausführung in Beton der notwendigen Qualität tendenziell ein Weniger an Sicherheit erreicht. Schon unter dem Gesichtspunkt der Haltbarkeit bei mechanischen Beanspruchungen, wie sie bei der - zumal mehrfachen - Räumung der Erdbecken auftreten können, ist unübersehbar, dass Fragen der Gleichwertigkeit der unterschiedlichen Baustoffe, also auch solche der unterschiedlichen Gütekriterien, aufgeworfen sind Im Übrigen sprechen sogar gegen die Annahme, dass die von der Klägerin vorgesehene Abdichtung der Erdbecken den allgemein anerkannten Regeln der Technik genügt, die Anforderungen, die in abfallrechtlichen Regelungszusammenhängen an Langzeitlager der Klasse 2 gestellt sind und beinhalten, dass eine Basisabdichtung - in erster Linie - aus einer mineralischen Dichtungsschicht von mindestens 0,5 m sowie einer Kunststoffdichtungsbahn von mindestens 0,25 cm - oder aus gleichwertigen Komponenten oder einer gleichwertigen Kombination von Komponenten - erstellt wird (§ 2 Nr. 22, § 3 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Satz 2 DepV iVm Anhang 1 Nr. 1). Insofern steht nicht eine analoge Anwendung von Rechtsvorschriften auf einen von ihnen eigentlich nicht erfassten Sachverhalt in Rede. Vielmehr liegen den abfallrechtlich durch die Deponieverordnung vorgegebenen Kriterien technische Risiko- und Sicherheitseinschätzungen zu Grunde; die rechtliche Konkretisierung der technischen Notwendigkeiten beruht auf fachlichen Kenntnissen und Bewertungen und bewirkt gleichzeitig in ihrer Umsetzung eine allgemeine und anerkannte Praxis. Der sich hieraus ergebende technische Standard kann auf die geplante Klärschlammentwässerung in Erdbecken übertragen werden, weil bei risiko- und sicherheitsbezogener Betrachtung in den zentralen Punkten eindeutige Parallelen zwischen der Klärschlammentwässerung und Langzeitlagern der Klasse 2 bestehen. Die Berücksichtigung der Maßgaben der Deponieverordnung ist deshalb sachlich gerechtfertigt. Die durch dieses Regelwerk vorgegebenen Maßstäbe für das Sicherheitsniveau von Langzeitlagern der Klasse 2 beziehen sich auf den Schutz der auch wasserrechtlich relevanten Schutzgüter. Ein tragfähiger Grund für die Annahme, dass bei der (Langzeit-)Lagerung von Abfällen, die bei einem Langzeitlager zur Zuordnung zur Klasse 2 und zur Anwendung der entsprechenden Abdichtungskriterien führen, das Schutzbedürfnis und die Schutzwürdigkeit über dasjenige hinausgehen, was wasserrechtlich beim Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Sickerwasserbeseitigung aus eben solchem Abfall zu beachten ist, ist nicht gegeben. Zwar ist der abfallrechtlich einzuhaltende Standard der Abdichtung von Langzeitlagern ausgerichtet am Stand der Technik (u.a. § 12 Abs. 1, § 31 Abs. 1 KrW-/AbfG, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 7 BImSchG). Ferner ist zwischen dem Stand der Technik und dem Anforderungsniveau der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu unterscheiden. Dieser Unterschied wirkt sich aber vorliegend nicht aus. Denn die abfallrechtlichen technischen Anforderungen an die Abdichtung von Langzeitlagern der Klasse 2 geben zugleich das insofern erprobte und bewährte, in der Praxis realisierte Sicherheitsniveau wieder. Das folgt schon daraus, dass die Anforderungen, die die Deponieverordnung bezogen auf die Basisabdichtung enthält, sich hinsichtlich Deponien mit denjenigen der schon seit den 1990er Jahren zu beachtenden TA-Siedlungsabfall (dort Nr. 10.4.1.3.2) decken. Sie sind durch die Deponieverordnung lediglich rechtstechnisch in den Rang einer Verordnung gehoben und zugleich inhaltlich auf Langzeitlager erstreckt worden; bezogen auf Langzeitlager ist zudem zu berücksichtigen, dass nach der TA-Siedlungsabfall (Nrn. 2.2.1, 7.1.4) auch bloße Zwischenlager so abzudichten waren, dass der Untergrund nicht verunreinigt werden konnte. Ferner erfüllt der in die Erdbecken gelangende Klärschlamm als Rückstand aus der Sickerwasserbehandlung die Merkmale des Abfallbegriffs (§ 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG). Seine Entwässerung unterfällt, fehlt es am Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung, von vornherein dem Abfallrecht (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 KrW-/AbfG, § 18a Abs. 1 Satz 3, § 18b WHG). Darüber hinaus ist Ausgangsmaterial für die festen Inhaltsstoffe des Klärschlamms vorliegend der auf der Deponie abgelagerte Abfall, was einen hinter abfallrechtlichen Maßstäben für die Sicherheit gegenüber Boden- und Gewässerverunreinigungen zurückbleibenden technischen Standard bei der Aufbewahrung des Klärschlamms vor dessen Entsorgung von vornherein fragwürdig erscheinen lässt. Der Übertragung der technischen Risiko- und Sicherheitseinschätzung, die die Deponieverordnung bezogen auf die Basisabdichtung von Langzeitlagern der Klasse 2 enthält, auf das Vorhaben der Klägerin steht nicht entgegen, dass Langzeitlager als Anlagen zum Lagern von Abfällen definiert sind (§ 2 Nr. 19 DepV, Nr. 8.14 des Anhangs zur 4. BImSchV), während der Klärschlamm in den Erdbecken über seine bloße Aufbewahrung hinaus zielgerichtet chemischen und/oder physikalischen Veränderungen ausgesetzt sein soll. Entscheidend für die Heranziehung der Kriterien der Deponieverordnung zur Beurteilung der Basisabdichtung der Erdbecken sind, wie ausgeführt, nicht die - von normativen Voraussetzungen abhängigen - Rechtswirkungen der in Frage stehenden Bestimmungen, sondern der sich in ihnen niederschlagende technische Sachverstand hinsichtlich der Beurteilung der von den erfassten Vorgängen ausgehenden Risiken für die Schutzgüter und der Erfordernisse zur Bewältigung der Risiken. Bezogen hierauf fällt ins Gewicht, dass die Erdbecken mehrmals über jeweils acht Jahre hinweg mit Klärschlamm beschickt werden sollen, wobei sich die Becken nach und nach mit den Feststoffen des Klärschlamms füllen. Das ist ein deponieähnlicher Prozess mit dem Unterschied, dass der angesammelte Klärschlamm im Abstand von etwa acht bis zehn Jahren aus den Becken entfernt werden soll, wodurch die Becken erneut zur Befüllung mit - zunächst - dünnflüssigem Klärschlamm verfügbar werden. Dementsprechend findet in den Becken die Ansammlung und Aufbewahrung des Klärschlamms zwar zur späteren Verwendung und nur für begrenzte Zeit, also vorübergehend, statt, jedoch über einen so langen Zeitraum, dass die Situation unverkennbar deutliche Parallelen zu einem Langzeitlager aufweist. Ungeachtet einer in diesem Zeitraum auch stattfindenden Behandlung des Klärschlamms wird ein Zustand geschaffen, bei dem sich der Klärschlamm lange über die abfallrechtlich für ein Langzeitlager für maßgebend erachtete Mindestdauer von einem Jahr (§ 2 Nr. 19 DepV, Nr. 8.14 des Anhangs zur 4. BImSchV) bzw. drei Jahren (§ 1 Abs. 3 Nr. 6 DepV) hinaus an Ort und Stelle befindet. Unter dem Gesichtspunkt der Risiken für Boden und Gewässer und der technisch zu gewährleistenden Schadlosigkeit des Umgangs mit den in den Erdbecken befindlichen Materialien macht es keinen wesentlichen Unterschied, ob zu der bloßen Aufbewahrung des Klärschlamms eine Veränderung seiner Beschaffenheit noch hinzutritt. Ferner ist das Funktionieren der Basisabdichtung der Erdbecken nach deren erstmaliger Beschickung, nicht anders als bei einem Langzeitlager, einer umfassenden Überprüfung entzogen. Denn auf die Kunststoffdichtungsbahn werden eine Filterschicht sowie eine Substratschicht aufgebracht, die auch bei der wiederkehrenden Räumung des Klärschlamms in den Erdbecken verbleiben sollen. Mangels spezifischer Vorkehrungen zur Leckageüberwachung bleibt, wie bei einem Langzeitlager, nur die Möglichkeit der Überwachung der Umgebung auf Auffälligkeiten etwa durch Grundwasserbeobachtungsbrunnen, wobei hier zusätzlich unter Umständen die Notwendigkeit entsteht, die Einflüsse der Deponie von denen der Erdbecken abzugrenzen; der Hinweis der Klägerin auf eine Dichtigkeitskontrolle mittels einer bei Deponien gängigen Wasserbilanz bestätigt die Vergleichbarkeit der Problemstellung. Die Überdeckung der Kunststoffdichtungsbahn wird bis zur endgültigen Beseitigung der Erdbecken andauern, mit der nach den Vorstellungen der Klägerin frühestens in etwa 30 Jahren gerechnet werden kann. Ein derartig langer Zeitraum spricht gerade auch hinsichtlich der Lebensdauer und Langzeitbeständigkeit einer Basisabdichtung vor dem Hintergrund der Beanspruchungen u. a. durch die in die Erdbecken gelangenden, aus der Deponie herrührenden und in direkten Kontakt mit der Kunststoffdichtungsbahn geratenden Schadstoffe für Einwirkungen auf die Abdichtung, wie sie in vergleichbarer Weise bei einem Langzeitlager mit austretendem Sickerwasser auftreten und dort zu beherrschen sind. Dass die Betriebszeit der Erdbecken gleichwohl begrenzt ist und nicht wie bei einer Deponie auf einen endgültigen Verbleib der eingebrachten Stoffe zielt, betrifft die Ähnlichkeit des Vorhabens mit einer Deponie, mindert aber nicht die Parallelen des Vorhabens zu einem Langzeitlager. Sinn und Zweck der Anforderungen an die Basisabdichtung auch eines Langzeitlagers ist es gerade, die Funktionsfähigkeit der Abdichtung solange zu sichern, wie eine Gefährdung des Bodens und der Gewässer durch potentiell aus der Anlage austretende Stoffe gegeben ist. Dem Umstand, dass der Klärschlamm dem Sickerwasser nach der biologischen Behandlungsstufe und der dort bewirkten Herabsetzung der organischen Belastung entzogen wird, kommt hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Situation mit derjenigen bei einem Langzeitlager der Klasse 2 keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Zuordnung von Langzeitlagern zu den einzelnen Klassen und den hiernach gestuften Sicherheitskriterien hinsichtlich der Abdichtung bestimmt sich, soweit hier von Belang, im wesentlichen nach der Höhe des organischen Anteils der gelagerten Abfälle. Die von der Klägerin vorgelegten chemischen Analysen ergeben einen organischen Anteil des Klärschlamms, der trotz der von der Klägerin geschilderten Ausstattung und Qualität ihrer Sickerwasserbehandlungsanlage noch deutlich oberhalb der Schwelle liegt, bei der eine Einstufung als Langzeitlager der Klasse 2 vorzunehmen ist. Ferner geht die Schadstoffbelastung des Klärschlamms von derjenigen des Sickerwassers aus, die entscheidend von der nicht im einzelnen bekannten Zusammensetzung der abgelagerten Abfälle und deren Auslaugverhalten abhängt; die in den letzten Jahren an die Abfälle gestellten Anforderungen können insofern angesichts der Laufzeit der Deponie und der früheren Ablagerungskriterien nicht als maßgebend betrachtet werden. Die biologische Behandlung des Sickerwassers wirkt sich ohnehin nur auf einen Teil seiner Inhaltsstoffe aus, die auch für das dem Klärschlamm innewohnende Gefährdungspotential bedeutsam sind. Auch eine den chemischen Analysen zufolge möglicherweise gegebene landwirtschaftliche Verwertbarkeit des Belebtschlamms ist jenseits der Frage der Repräsentativität der Befunde für den Klärschlamm nach dessen Entwässerung in den Erdbecken nicht geeignet, die Übertragbarkeit der Erkenntnisse, auf denen die Erfordernisse bei einem Langzeitlager der Klasse 2 beruhen, zu erschüttern. Bei der Basisabdichtung geht es um das Problem eines potentiell ungeordneten und unkontrollierten punktuellen und lang andauernden Eintrags von Stoffen in den Boden und das Grundwasser, durch die die natürlichen Gegebenheiten unter Umständen erheblich beeinträchtigt werden. Das ist etwas grundlegend anderes als eine landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlamm unter Beachtung der einschlägigen Vorgaben der Klärschlammverordnung; dass Klärschlamm unter bestimmten Voraussetzungen, nicht zuletzt in bestimmten Mengen und kontrolliert, zu landwirtschaftlichen Zwecken ausgebracht werden darf, sagt über die Anforderungen zum Schutz des Bodens und der Gewässer bei einer ausschließlich für Klärschlamm vorgesehenen Deponie oder einem entsprechenden Langzeitlager nichts Entscheidendes aus. Aus der von der Klägerin behaupteten natürlichen Dichtigkeit des Untergrundes der Erdbecken ergibt sich ebenfalls nichts Durchgreifendes zu ihren Gunsten. Die Klägerin hat schon nicht dargetan, dass unterhalb der Erdbecken nach deren Profilierung Boden mit der geltend gemachten geringen Durchlässigkeit in der erforderlichen Stärke ganzflächig ansteht. Zudem erfordert die mineralische Dichtung nach der Deponieverordnung neben einem mindestens zweilagigen Aufbau die Einhaltung eines - nach den Angaben der Klägerin vorliegend nicht erreichten - Durchlässigkeitsbeiwerts von 5 x 10-10 oder größer. Ungeachtet dessen verlangt das Sicherheitsniveau auch von Langzeitlagern der Klasse 2 schon im Ansatz zusätzlich zur unter definierten Bedingungen zu erstellenden Basisabdichtung eine als geologische Barriere" zu qualifizierende Standorteignung. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der vorhandene Untergrund gleichwohl die Funktion und die Eigenschaften einer Abdichtung wahrnehmen kann. Nebenbestimmungen, durch die der Klägerin die Erfüllung eines Sicherheitsniveaus aufgegeben werden könnte, das die nach ihrem Genehmigungsantrag vorgesehenen Schutzvorkehrungen nennenswert übersteigt, kommen nicht in Betracht. Solche Nebenbestimmungen würden sich nicht auf eine bloße Modifizierung des Vorhabens beschränken und den Rahmen dessen überschreiten, was ohne Änderung des von der Klägerin zur Genehmigung gestellten Vorhabens gegebenenfalls im Wege von Nebenbestimmungen geregelt werden kann. Die Klägerin hat schon im Verwaltungsverfahren zum Ausdruck gebracht, dass ihr Vorhaben aus wirtschaftlichen Gründen insbesondere unvereinbar ist mit einer Umsetzung der im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung zur erforderlichen Abdichtung der Erdbecken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.