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Beschluss

14 A 66/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0312.14A66.09.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO sind nicht in einer dem Erfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt oder liegen nicht vor. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 = DVBl. 2000, 1458. Das Vorbringen der Klägerin begründet solche Zweifel nicht. a) Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die von der Klägerin gerügten Begründungsmängel nicht vorliegen. Dagegen wendet die Klägerin ein, dass den Bewertungsbegründungen der schriftlichen Prüfungsarbeiten durchweg der relative Bewertungsbezug und häufig die Einordnung in einen allgemeinen Schwierigkeitsrahmen fehle. Zum Teil rügt sie auch, dass nicht mitgeteilt werde, "wo mit ihrer Prüfungsleistung die Klägerin im Verhältnis zu den Mitprüflingen anzusiedeln" sei (StR) oder wie ihre Leistung "in das allgemeine Leistungsgefüge" einzuordnen sei (ÖR II). Diese Einwände greifen nicht durch. Leistungsanforderungen und Maßstäbe für die fachliche Bewertung der Prüfungsarbeiten sind in § 2 JAG 1993 geregelt, der gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 JAG 2003 für die Prüfung der Klägerin anzuwenden ist. Vgl. Senatsbeschluss vom 23.8.2007 - 14 A 3270/06 -, NRWE. Maßgeblich ist danach nicht ein "relativer Bewertungsbezug" oder ein "allgemeines Leistungsgefüge" bezogen auf die Prüfungsleistungen in einem bestimmten Prüfungstermin. Die Einordnung der Leistungen der Klägerin durch die Prüfer in Bezug auf die gesetzlich formulierten Anforderungen, die "von einer sachkundigen Einschätzung 'durchschnittlicher Anforderungen' auszugehen hat", Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2 Prüfungsrecht, 4. Aufl. 2004, Rdnr. 541, ergibt sich aus der Notenvergabe. Im übrigen ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung und derjenigen des Senats die Prüfer schriftlicher Arbeiten nicht verpflichtet sind, darüber hinaus den Schwierigkeitsgrad einer Prüfungsarbeit oder einen Bezugsrahmen in der Begründung darzulegen. Vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 23.8.2007, a. a. O., und vom 28.11.2007 - 14 A 4562/06 -, NRWE. Eine solche Pflicht hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem von der Klägerin für ihre Auffassung in Anspruch genommenen Urteil vom 6.9.1995 - 6 C 18.93 -, BVerwGE 99, 185, nicht konstatiert. Die Bewertung ist allerdings angemessen zu begründen. Der Prüfer ist verpflichtet, durch die Angabe der für seine Bewertung tragenden Erwägungen dem Prüfling die effektive Wahrnehmung von Rechtsschutz gegen die Prüfungsentscheidung zu ermöglichen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 u.a. -, BVerfGE 84, 34 (B I 2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die wertenden Urteile, die einer Prüfungsnote zugrunde liegen, in einem Bezugssystem zu finden sind, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird, und dass die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, sich nicht regelhaft erfassen lassen. BVerfG, Beschluss vom 17.4.1991, a. a. O. (B II 2); BVerwG, Urteile vom 9.12.1992 - 6 C 3.92 -, BVerwGE 91, 262 (Juris-Rdnr. 30), und vom 6.9.1995, a. a. O., (Juris-Rdnr. 32). Die Möglichkeit ihrer Darstellung ist dadurch begrenzt. Deshalb sind an Inhalt und Umfang der Begründung nicht zu hohe Anforderungen zu stellen. Es müssen die grundlegenden Gedankengänge des Prüfers nachvollzogen werden können. Dies missachtende Begründungsmängel hat die Klägerin nicht dargetan. Die prüfungsspezifische Einschätzung des Schwierigkeitsgrades einer Prüfungsaufgabe muss nur dann Gegenstand der Bewertungsbegründung sein, soweit der Prüfer seine Bewertung darauf stützt. Dann muss er gegebenenfalls auch die für ihn maßgeblich gewesenen Anknüpfungspunkte benennen. Vgl. BVerwG, Urteil 6.9.1995, a. a. O., (Juris-Rdnr. 33). b) Die von der Klägerin bemängelte Begründung des Zweitprüfers ihrer Hausarbeit, dass "angesichts der einschlägigen Rechtsprechung, die zu den aufgeworfenen Fragen hinreichend vorhanden ist, die Arbeit keinen besonderen Schwierigkeitsgrad" aufweist, benennt einen solchen Anknüpfungspunkt für die Einschätzung des Schwierigkeitsgrades. Damit weist der Prüfer erkennbar darauf hin, dass nach seiner Auffassung die für die Aufgabe maßgeblichen Fragestellungen in der Rechtsprechung in einer Weise behandelt worden sind, dass ihre Aufarbeitung in einem Gutachten keine besonderen Schwierigkeiten mehr aufwirft. Um die inhaltliche Tragfähigkeit dieses Anknüpfungspunktes anzugreifen, hätte die Klägerin etwa rügen können, dass einschlägige Rechtsprechung nicht vorliegt oder unzugänglich war oder die Probleme der Aufgabenstellung nur mangelhaft oder aber kontrovers behandelt. Das ist nicht geschehen. c) Der Vortrag der Klägerin begründet auch keine Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass bei den Klausuren ZR II, StR sowie ÖR I und II ein Verstoß gegen § 11 Abs. 2 JAG 1993 nicht vorliege, obwohl sie nur von Praktikern bewertet worden seien. Nach dieser Vorschrift "soll" bei der Bewertung der Aufsichtsarbeiten im ersten juristischen Staatsexamen einer der Prüfer dem Kreis der Hochschullehrer angehören, die gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 JAG 1993 zu Prüfern berufen werden können. Aus den Listenaufzeichnungen in den Verwaltungsvorgängen des beklagten Amtes ergibt sich, dass aus dem Klausurensatz, an dem die Klägerin teilgenommen hat, 788 Klausuren zu bewerten waren und Prüfer des genannten Personenkreises bei 261 Klausuren beteiligt waren. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass Hochschullehrer nicht durch hochschulrechtliche oder sonstige Regelungen verpflichtet werden, an juristischen Staatsprüfungen mitzuwirken. Die gegenteilige Rechtsbehauptung hat die Klägerin nicht substanziiert. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Vielmehr werden Hochschullehrer Prüfer in den juristischen Staatsprüfungen, indem sie nach den Verfahrensregeln in §§ 4, 27 und 28 JAG 1993 zu stellvertretenden Vorsitzenden oder weiteren Mitgliedern eines Prüfungsamtes berufen werden. Zu diesen Verfahrensregeln gehört u. a., dass gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 JAG 1993 nur diejenigen Hochschullehrer zu weiteren Mitgliedern eines Justizprüfungsamtes bei einem Oberlandesgericht berufen werden können, die von dem rechtswissenschaftlichen Fachbereich vorgeschlagen worden sind, dem sie angehören. Es ist weder ersichtlich noch von der Klägerin dargelegt, dass das beklagte Amt Hochschullehrer nicht zu Prüfern berufen hätte, obwohl bei ihnen die genannten Voraussetzungen für eine Berufung vorlagen. Danach kommt es - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - darauf an, ob sich genügend zu Prüfern berufene Hochschullehrer finden, die zur Mitwirkung an einem bestimmten Klausurentermin bereit und in der Lage sind. Ist das nicht der Fall, liegt ein triftiger Grund vor, von der Soll-Vorschrift des § 11 Abs. 2 JAG 1993 abzuweichen. Vgl. zur ähnlichen Rechtslage im JAG 1979 OVG NRW, Urteil vom 14.9.1988 - 22 A 596/87 - und das dazu ergangene Urteil des BVerwG vom 8.5.1989 - 7 C 86/88 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 263. Konkrete Anhaltspunkte für eine diesen Anforderungen nicht genügende Praxis des beklagten Amtes hat die Klägerin nicht vorgetragen. Sie sind auch nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber ist offenbar vom beruflichen Ethos der als Prüfer in Betracht kommenden Hochschullehrer ausgegangen und hat keine Sanktionsmöglichkeiten für die Justizprüfungsämter vorgesehen, um deren Mitwirkung an den juristischen Staatsprüfungen erzwingen zu können. Ob dies den Gesetzgeber zu einer Änderung hochschulrechtlicher oder justizprüfungsrechtlicher Regelungen veranlassen sollte, ist eine rechtspolitische und keine justiziable Frage. Bei der bestehenden Rechtslage genügt es jedenfalls, die Prüfer - gegebenenfalls mehrfach - zur Mitteilung aufzufordern, an welchen Prüfungsterminen sie teilzunehmen bereit und in der Lage sind. Das ist nach den von der Klägerin nicht substanziiert angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts aufgrund der Angaben des beklagten Amtes geschehen. Der Senat hat keinen Anhaltspunkt dafür, dass das beklagte Amt Prüfer aus dem Personenkreis des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 JAG 1993 nicht herangezogen hätte, obwohl sie zu einer Teilnahme bereit und in der Lage waren. d) Entgegen der Auffassung der Klägerin setzt die gemäß § 12 Abs. 2 JAG 1993 notwendige "selbständige Begutachtung" der Hausarbeit durch die Mitglieder der Prüfungskommission nicht voraus, dass diese die Bewertung der jeweils anderen Prüfer nicht kennen. Dies ist in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.1.1995 - 22 A 1834/90 -, NWVBl. 1995, 225 = NVwZ 1995, 800; für eine Neubewertung nach Prüferwechsel: BVerwG, Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 7/02 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 402 = NJW 2003, 1063, und dem folgend OVG NRW, Urteil vom 22.5.2003 - 14 A 4813/96 -, NRWE. An das verwaltungsinterne Kontrollverfahren nach Widerspruch gegen eine Bewertung sind insoweit keine zusätzlichen Anforderungen zu stellen. Es ist nicht ersichtlich, warum demgegenüber der von der Klägerin zitierten älteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg zur Bewertung von Abiturprüfungsleistungen durch mehrere Prüfer "unabhängig voneinander" der Vorzug zu geben sein könnte. e) Das Verwaltungsgericht ist im Hinblick auf die Randbemerkung Seite 36 der Hausarbeit zu Recht davon ausgegangen, dass nach den von den Prüfern im Klageverfahren eingeholten Stellungnahmen ein insoweit bestehender - etwaiger - Korrekturmangel für die Bewertung nicht kausal gewesen ist. Das gilt auch für den Prüfer Rechtsanwalt Dr. T. . Dessen Stellungnahme zitiert die Klägerin nur unvollständig. Er hat abschließend erklärt: "Daher kann eine etwaige andere Würdigung meiner o.g. Randbemerkung nicht zu einer besseren Benotung der Hausarbeit führen." Der Einwand der Klägerin, es sei "nicht statthaft, nach einem festgestellten Bewertungsfehler nonchalant dessen Kausalität für das Bewertungsergebnis zu verneinen, nur weil die Prüfer auf Nachfrage erklären, darauf sei es dann bei der Bewertung nicht angekommen", ist unsubstanziiert. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Klägerin mit "Nonchalance" eine nicht gerechtfertigte Würdigung der Prüferstellungnahmen durch das Verwaltungsgericht meint. Diese Etikettierung ist inhaltsleer. Sie entbindet die Klägerin nicht davon, im Einzelnen substanziiert Zweifel daran darzulegen, dass eine Prüferbemerkung unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Überdenkens vom Verwaltungsgericht zu Recht nicht beanstandet worden ist. Das ist nicht geschehen. f) Bezüglich der Ablehnung ihrer Einwände gegen die Randbemerkung auf S. 70 der Hausarbeit setzt sich die Klägerin nicht mit der für die Entscheidung maßgeblichen Auffassung des Verwaltungsgerichts auseinander. Dieses ist davon ausgegangen, dass die Prüfer das Fehlen von Zweckmäßigkeitserwägungen bezüglich einer Beweiserhebung deshalb rügen durften, weil die Klägerin im Rahmen ihrer Überlegungen über die Zweckmäßigkeit anwaltlichen Vorgehens die Möglichkeit eines selbständigen Beweisverfahrens diskutiert habe, ohne dass dies ausdrücklicher Gegenstand der Fragestellung gewesen sei. Diese Würdigung wird mit der Behauptung nicht schlüssig angegriffen, der Sachverhalt habe keinen Anlass für Ausführungen zur Zweckmäßigkeit einer Beweiserhebung gegeben. g) Auch die Angriffe der Klägerin gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts bezüglich der gegen die mündliche Prüfung erhobenen Einwendungen begründen keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. (1) Die Klägerin wendet sich zum einen dagegen, den Begriff des "Feindstrafrechts" angesichts einer aktuell darüber geführten rechtswissenschaftlichen Diskussion als zulässigen Prüfungsstoff in der von ihr gewählten Wahlfachgruppe "Strafrecht" anzusehen. Dabei handele es sich nicht um eine Thematik des materiellen Strafrechts oder eines der anderen Themen des § 3 Abs. 3 Nr. 2 JAG 1993, vielmehr um eine davon losgelöste rechtsethische Diskussion. Allerdings bleibt die Klägerin von ihr zu erwartende aussagekräftige Hinweise darüber schuldig, dass eine aktuelle strafrechtsethische Diskussion kein Prüfungsstoff sein darf. Im übrigen trifft die Prämisse nicht zu. Ausweislich vom beklagten Amt vorgelegter Beispiele aus der fachwissenschaftlichen Diskussion handelt es sich um eine strafrechtstheoretische Diskussion mit deskriptiven und normativen Elementen. Sie berührt die Kriminologie und wird u. a. in einem Bereich der Anwendung bestehender und der Schaffung neuer Sanktionen und strafprozessualer Instrumente geführt. Vgl. etwa Saliger, Feindstrafrecht: Kritisches oder totalitäres Strafrechtskonzept? JZ 2006, 756. Dass in einer solchen Diskussion von einem - von der Klägerin im übrigen ohne Fundstellenangaben genannten - Teilnehmer die Wissenschaftlichkeit der Argumentation anderer Teilnehmer angezweifelt und verneint und ihre Auffassung als unjuristischer Irrweg bezeichnet wird, ist inhaltlich wenig aussagekräftig, sondern kann selbst Anlass zu wissenschaftlich-methodischer Analyse geben. (2) Die Klägerin macht weiter geltend, in der Pflichtfachprüfung "Öffentliches Recht" betreffe die Frage "nach den Hintergründen von Art. 6 GG" die Verfassungsgeschichte und sei deshalb kein zulässiger Prüfungsstoff. Diese Einschätzung verengt den Blick. Der Prüfer Prof. Dr. E. und das Verwaltungsgericht sind zu Recht davon ausgegangen, dass die Regelungs- und Entstehungshintergründe dieses Grundrechtsartikels als geschichtliche und gesellschaftliche Grundlagen wesentlich für das Verständnis und die Auslegung sind. Deshalb sind sie gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 e und f und Abs. 2 JAG 1993 zulässiger Prüfungsstoff. Daran ändert sich nichts, wenn sich dazu in einzelnen von der Klägerin genannten Werken der Lehr- und Prüfungsvorbereitungsliteratur nichts findet. Es handelt sich nicht um bloßes Hintergrundwissen im Sinne von Allgemeinwissen. (3) Bezüglich des Prüfungsstoffs "Pflichtteilsrecht" ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es sich dabei gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 JAG 1993 um zulässigen Prüfungsstoff handelt, sofern lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird. Dieser rechtliche Ansatz wird von der Klägerin nicht angegriffen. Aufgrund der Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme mit den schriftlichen und mündlichen Aussagen der drei Prüfer und mehrerer Mitprüflinge ist das Verwaltungsgericht dann zu dem Ergebnis gekommen, dass die Behandlung des Pflichtteilsrechts in der Prüfung und dessen Bewertung über diesen Rahmen nicht hinausgegangen ist. Dieser Würdigung setzt die Klägerin lediglich ihre abweichende eigene entgegen, die sie auf einzelne Äußerungsnuancen stützt. Soweit der Prüfer Rechtsanwalt Dr. T. in einem Schreiben vom 16.7.2007 dargelegt hat, dass die Vorschriften des Pflichtteilsrechts dem Einstieg in den Fall gedient hätten, steht das nicht im Widerspruch zu seiner Aussage, dass es bei dem fraglichen Abschnitt des Prüfungsgesprächs um die Sammlung und Herausarbeitung der verschiedenen Interessengesichtspunkte des Prüfungsfalles gegangen sei und positive Kenntnis der Vorschriften des Pflichtteilsrechts nicht erwartet und dies den Prüflingen vorab auch mitgeteilt worden sei. Insbesondere besteht kein Anlass zu der Schlussfolgerung, dass die Kenntnis der Vorschriften des Pflichtteilsrechts erwartet worden seien, weil der Prüfer sie den Prüflingen nicht vorab mitgeteilt habe. Denn dessen bedarf es u. a. dann nicht, wenn einer der Prüflinge selbst entsprechende Kenntnisse in das Prüfungsgespräch einführt. Es ist auch nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass die Aufgabenstellung ohne Kenntnis des Pflichtteilsrechts nicht sinnvoll bearbeitet werden konnte. Dies allein aus der Verwendung des Wortes "Einstieg" zu folgern, würde das Ergebnis der Beweisaufnahme auf den Kopf stellen. 2. Die von der Klägerin als grundsätzlich aufgeworfenen Fragen rechtfertigen ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung, § 124 a Abs. 2 Nr. 3 VwGO. a) Die Anforderungen an eine selbständige Begutachtung gemäß § 12 Abs. 2 JAG 1993 sind - wie oben dargestellt - in der maßgeblichen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Die von der Klägerin benutzte Formulierung vom "schlichten Erfordernis einer Zweit- und Drittkorrektur" soll offenbar eine rechtlich relevante Differenzierungsmöglichkeit zur vorgeschriebenen selbstständigen Begutachtung durch den zweiten und den dritten Prüfer beschreiben. Ohne Hinweis auf eine Rechtsgrundlage für eine derartige Differenzierungsmöglichkeit ist dies aber substanzlos. b) Nach dem oben Dargestellten stellen sich auch keine grundsätzlichen Fragen zur "Rechtmäßigkeit des Umgangs des Beklagten mit § 11 Abs. 2 JAG" oder zur Darlegungs- und Beweislast des beklagten Amtes in Bezug auf die Anwendung dieser Vorschrift. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar.