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Beschluss

18 B 180/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0306.18B180.09.00
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Leitsätze

Der Wechsel von einem Hochschulstudium zu einem entsprechenden Fachhochschulstudium führt zu einem anderen Aufenthaltszweck im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG.

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-

verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-

ren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Wechsel von einem Hochschulstudium zu einem entsprechenden Fachhochschulstudium führt zu einem anderen Aufenthaltszweck im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde- verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah- ren auf 2.500,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die am 5. Februar 2009 beim Verwaltungsgericht Aachen eingegangene Beschwerde ist unzulässig, weil sie entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht durch einen Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Die Vertretungspflicht gilt auch für die Prozesshandlung, durch die das Beschwerdeverfahren eingeleitet wird (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Wegen der am 20. Januar 2009 an den bisherigen Prozessbevollmächtigten erfolgten Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses ist die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit Ablauf des 3. Februar 2009 abgelaufen, so dass dieser Mangel auch nicht mehr beseitigt werden kann. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO kann dem Antragsteller, der auf das Vertretungserfordernis und die einzuhaltende Frist unter (2) in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses zutreffend hingewiesen wurde, nicht gewährt werden. Er hat nicht dargetan, ohne eigenes Verschulden daran gehindert gewesen zu sein, die Beschwerde fristgerecht durch einen zugelassenen Bevollmächtigten einlegen zu lassen. Dass der Antragsteller wegen Mittellosigkeit an der fristgerechten Einlegung der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt gehindert war, hat er nicht dargelegt. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wäre dem Antragsteller in einem solchen Fall aber auch nur dann zu gewähren gewesen, wenn er unter Beifügung sämtlicher Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt hätte und vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit hätte rechnen müssen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2000 - 2 BvR 106/00 -, NVwZ 2000, 1409; BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15.03 -, DVBl. 2004, 836. Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Der Antragsteller hat mit seiner Beschwerde lediglich die vom Verwaltungsgericht versagte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren angefochten. Da die Beschwerdeschrift des Antragstellers überdies erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 5. Februar 2009 beim Verwaltungsgericht einging, käme eine Wiedereinsetzung daher auch dann nicht in Betracht, wenn das persönliche Schreiben des Antragstellers sinngemäß auch auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu verstehen gewesen wäre. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der ihm zum Studium der Informatik an der S. Aachen erteilten Aufenthaltserlaubnis im Ergebnis zutreffend abgelehnt. Eine vom Verwaltungsgericht in Erwägung gezogene Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 Satz 5 2. Halbsatz AufenthG scheitert bereits daran, dass der Aufenthaltszweck, zu dem dem Antragsteller die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, nach dem endgültigen Nichtbestehen der Diplom-Vorprüfung nicht mehr erreicht werden kann. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung nach § 16 Abs. 1 AufenthG knüpft an eine ganz bestimmte konkrete Ausbildung, die im Fall des Studiums maßgeblich durch die Fachrichtung (Studiengang und gegebenenfalls Studienfächer) bestimmt wird. Schon bei Änderung der Fachrichtung, hierzu gehört auch der Wechsel von einem Hochschulstudium zu einem entsprechenden Fachhochschulstudium in derselben Fachrichtung, vgl. bereits Senatsbeschluss vom 14. Oktober 1998 18 B 825/97 -; Hailbronner, AuslR, Loseblatt, Stand April 2008, § 16 Rdnr. 52, Walther in GK-AufenthG, Loseblatt, Stand November 2006, § 16 Rdnr. 18, liegt ein Wechsel des Aufenthaltszwecks vor. Dies gilt erst recht, wenn das bisherige Studium - wie hier - endgültig fehlgeschlagen ist und der Ausländer nun ein neues Studium aufnehmen will. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2007 - 17 B 2379/06 - und OVG Hamburg, Beschluss vom 30. Mai 2007 - 3 Bs 390/05 -, juris. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG dem Antragsteller für einen anderen Aufenthaltszweck eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden darf, liegen nicht vor. Für den vom Antragsteller angestrebten weiteren Aufenthalt zu Studienzwecken (Studium der Informatik an der FH) besteht nicht ein von der Norm vorausgesetzter gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Diese wird nach dem hier in Betracht kommenden § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach Ermessen erteilt. Anhaltspunkte für eine Ausnahme vom Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 VwGO, §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.