Beschluss
12 B 108/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0303.12B108.09.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird
ebenfalls auf 721,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird ebenfalls auf 721,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO, § 166 VwGO). Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Dabei prüft das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Soweit durch Bescheid vom 16. Dezember 2008 der erstinstanzlich im Klagewege angefochtene Bescheid vom 27. August 2008 modifiziert und der Kindergartenbesuch für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Juli 2013 beitragsfrei gestellt worden ist, ist Erledigung eingetreten und fehlt dem einstweiligen Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 27. August 2008 das Rechtsschutzbedürfnis. Hinsichtlich der Elternbeitragsfestsetzung für den allein vom Bescheid vom 27. August 2008 erfassten Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 2008 ist das Aussetzungsbegehren der Antragstellerin aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, auf die gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird, unzulässig. Die - vor dem Hintergrund des § 80 Abs. 4 VwGO ersichtlich unzutreffenden - Hinweisschreiben des Antragsgegners vom 26. September und 11. November 2008 beinhalten keine Entscheidung über den mit Schreiben vom 23. Oktober 2008 gestellten Aussetzungsantrag, so dass es an der nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erforderlichen vorherigen Ablehnung des Aussetzungsantrags fehlt. Für eine i.S.d. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO drohende Vollstreckung ist nichts ersichtlich. Die vorgelegte - ohnehin nur den Elternbeitrag für den Monat November 2008 betreffende - Mahnung vom 1. Dezember 2008 einschließlich der Fristsetzung (§ 6 Abs. 3 i.V.m. § 19 VwVG NRW) dient als Vollstreckungsvoraussetzung lediglich der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung und ist selbst keine Vollstreckungsmaßnahme. Entsprechendes gilt für die weiteren Bestandteile einer Mahnung, wie die Auflistung des ausstehenden Kindergartenbeitrags, des Säumniszuschlags und der Mahngebühr sowie die Bitte um fristgemäße Überweisung des Gesamtbetrages und den Hinweis auf die kostenpflichtige Beitreibung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz im Falle der Nichtzahlung. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2008 - 12 B 253/08 -. Darüber hinausgehende konkrete Umstände, die dafür sprechen, dass die Durchführung der Vollstreckung unmittelbar bevorsteht, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auf die Darlegungen zur Einkommenssituation kommt es danach nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2004, DVBl. 2004, 1525. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.