Beschluss
7 D 13/08.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0302.7D13.08NE.00
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Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 70 - "Auf dem T. " der Antragsgegnerin. Er ist Eigentümer des teilweise im Plangebiet liegenden Grundstücks Gemarkung F. , Flur 9 Flurstück 400. Der Bebauungsplan Nr. 70 wurde vom Rat der Antragsgegnerin am 25. Januar 2007 als Satzung beschlossen und am 26. Februar 2007 öffentlich bekannt gemacht. Am 27. Februar 2008, einem Dienstag, ist bei dem beschließenden Gericht der vorliegende Normenkontrollantrag - mit normaler Post - eingegangen. Der Antragsteller, der durch seine eigene Rechtsanwaltskanzlei vertreten wird, räumt ein, dass die für die Stellung eines Normenkontrollantrags nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltende Jahresfrist nicht eingehalten sei. Er beantragt insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Wie sich aus einschlägigen Kommentierungen ergebe, sei die in Rede stehende Frist keine Ausschlussfrist, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand also grundsätzlich möglich. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung seien gegeben. Insbesondere sei er ohne Verschulden gehindert gewesen, die Frist einzuhalten. Die Frist sei im Fristkalender seiner Kanzlei eingetragen gewesen. Er habe die Antragsschrift am 26. Februar 2008 selbst unterschrieben und seine langjährige Mitarbeiterin Frau C. angewiesen, sie noch am selben Tag per Fax an das beschließende Gericht zu übersenden. Es existiere in seiner Kanzlei im Übrigen auch die generelle Anweisung, fristwahrende Antragsschriften per Fax zu übersenden, insbesondere wenn ansonsten Fristablauf drohe. Warum die Übersendung des Fax unterblieben oder fehlgeschlagen sei, lasse sich nicht mehr rekonstruieren. Seine Mitarbeiterin sei zuverlässig und über die Bedeutung von Fristsachen unterrichtet. Sie führe den Fristenkalender. Fehlhandlungen in diesem Zusammenhang seien ihm nicht erinnerlich. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet, denn der angegriffene Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Bebauungsplan Nr. 70 - "Auf dem T. " - der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor: Es sei fraglich, ob bei Nichteinhaltung der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könne. Jedenfalls sei der Antrag aber unbegründet. Es seien alle erheblichen Belange in die Abwägung einbezogen, zutreffend gewichtet und zu einem angemessenen Ausgleich gebracht worden. Abgesehen davon habe der Antragsteller die von ihm behaupteten Abwägungsmängel nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB geltend gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über den Normenkontrollantrag nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss, da er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Antrag ist unzulässig. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO muss ein Normenkontrollantrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt werden. Der Bebauungsplan Nr. 70 "Auf dem T. " wurde am 26. Februar 2007 öffentlich bekannt gemacht. Der Normenkontrollantrag ist jedoch erst am 27. Februar 2008 - einem Dienstag - und damit verspätet bei Gericht eingegangen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für einen Normenkontrollantrag kann nicht gewährt werden. Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 25. November 2004 - 7a D 113/04.NE - ausgeführt: "Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Nicht alle gesetzlichen Fristen sind jedoch der Wiedereinsetzung zugänglich. Bei den sogenannten uneigentlichen Fristen oder auch Ausschlussfristen kommt eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht. Eine Ausschlussfrist ist eine gesetzlich fixierte Zeitspanne, deren F. einen äußersten Zeitpunkt festlegt, nachdem auch bei fehlendem Verschulden eine Prozesshandlung endgültig nicht mehr vorgenommen werden kann. Die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eine solche Ausschlussfrist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2004 - 7a D 67/03.NE -, BauR 2004, 1594; Eyermann/Fröhler, VwGO, 11. Auflage, 2000, § 47 Rdnr. 74; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, 2003, § 47 Rdnr. 83; Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Auflage, 2000, § 47 Rdnr. 26; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand September 2003, § 47 Rdnr. 36; Sodan/ Ziekow, VwGO, Stand Januar 2003, § 47 Rdnr. 251 e; offen gelassen: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. August 1999 - 8 S 1715/99 -, BRS 62 Nr. 52; a.A. Brügelmann/Dürr, BauGB, Stand Oktober 2003, § 10 Rdnr. 583 m.w.N. Der Wortlaut des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergibt allerdings keinen zwingenden Anhalt für die Feststellung, ob mit ihm eine Ausschlussfrist gesetzt werden soll. Hierfür sprechen nach Auffassung des Senats jedoch überwiegende Gründe von Sinn und Zweck der Vorschrift. Mit ihr soll die Zulässigkeit von Normenkontroll- verfahren auf den Zeitraum von einem Jahr nach Bekanntgabe (der Änderung) des Bebauungsplans beschränkt werden. Der Festlegung dieses Zeitrahmens liegt eine Abwägung zugrunde zwischen den Interessen von durch einen Bebau- ungsplan in abwägungserheblichen Belangen Betroffenen daran, in einem (zu- lässigen) Normenkontrollverfahren den Bebauungsplan objektiver Rechtsprüfung zu unterwerfen, und den Interessen derjenigen, die ebenfalls von den Bebau- ungsplanfestsetzungen betroffen sind, sich aber auf den Bestand des Bebau- ungsplans grundsätzlich einrichten wollen. Hinzu tritt das Interesse der Träger öffentlicher Planung, namentlich der Gemeinde, die den Bebauungsplan erlassen hat, das mit dem Bebauungsplan verfolgte städtebauliche Konzept umzusetzen oder/und auf ihm aufbauend zum Gegenstand weiterer Planungen zu machen, ohne etwaige Normenkontrollanträge in ihre Erwägungen einstellen zu müssen. Bereits das durch die Fristbestimmung geschützte Vertrauen einer meist nicht genau bestimmbaren Zahl Dritter, die von potentiellen Antragstellern nicht selten keine Kenntnis haben (können), legt es nahe, von einer Ausschlussfrist auszuge- hen. Entscheidend tritt Folgendes hinzu: Die Möglichkeit, gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, dient dem Schutz der Rech- te Betroffener und deshalb im Einzelfall der Forderung nach materieller Gerech- tigkeit, der - nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 60 VwGO - Vorrang vor der Rechtssicherheit gegeben wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 -, BVerfGE 60, 253. Ein derartiger Konflikt besteht hinsichtlich des Normenkontrollantrags nicht. Geht es darum, dass der Antragsteller einer zu seinen Lasten gehenden Umsetzung des Bebauungsplans entgegentreten will oder möchte er ein Vorhaben verwirkli- chen, das den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht, ist der Bebau- ungsplan in dem jeweiligen Verfahren inzident auf seine Wirksamkeit zu prüfen, und zwar auch nach Ablauf der Jahresfrist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezem- ber 2000 - 4 BN 32.00 -, BRS 63 Nr. 56. Eine Verletzung materieller Rechte des Antragstellers ist damit auch nach Ablauf der Jahresfrist nicht zu befürchten. Andererseits ist für planbetroffene Drit- te gewöhnlich allein das Datum der Bekanntmachung des Bebauungsplans ver- lässlicher Anhaltspunkt für ihre Prüfung, ob noch mit einem Normenkontrollantrag gerechnet werden muss. Sinn und Zweck der Jahresfrist als Ausschlussfrist werden durch die Ge- setzesmaterialien bestätigt. Der Gesetzentwurf des Bundesrates stellt zur Be- gründung der Frist auf den Gedanken der Rechtssicherheit ab. Wegen der mögli- chen Beeinträchtigung der Rechtssicherheit "sieht (der Entwurf) deshalb eine zeitliche Beschränkung des Antragsrechts ... vor." Vgl. BT-Drucks. 13/1433, Seite 10. Auf eben diese Erwägung stützte auch die Bundesregierung ihren Gesetzesent- wurf, der sich von dem Entwurf des Bundesrates hinsichtlich der Frist nur inso- weit unterschied, als statt einer fünfjährigen eine einjährige Frist bestimmt werden sollte. Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 13/3993, Seite 10. Andere Erwägungen lagen der schließlich im Vermittlungsausschuss gefundenen Bestimmung der Zwei-Jahres-Frist nicht zugrunde. Vgl. Beschlussempfehlung des Vermittlungs- ausschusses vom 26. September 1996, BT-Drucks. 13/5642. Der Entscheidung des Senats stehen die Ausführungen des Bundesverwaltungs- gerichts, vgl. Beschluss vom 22. Juni 1999 - 4 BN 20.99 -, BVerwGE 109, 148 = BRS 62 Nr. 46, nicht entgegen. In jenem Verfahren ging es um die Frage, ob die in Nr. 1 des Ge- setzes zur Beschränkung von Rechtsmitteln in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, BGBl I 1993, 487 bestimmte Drei-Monats-Frist für den Normenkontrollantrag auch auf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bekannt gemachte Bebauungspläne Anwendung findet. Im Hinblick darauf, dass diese Frage erst im Wege richterli- cher Rechtslückenschließung geklärt werden konnte, hat das Bundesverwal- tungsgericht bei Versäumung der - durch Rechtsfortbildung geklärten - Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht gezogen. Um eine solche Gesetzeskonstellation geht es hier aber nicht." An diesen Erwägungen hält der Senat auch in Anbetracht der vom Antragsteller angeführten - teilweise eine andere Auffassung vertretenden - Kommentierungen fest. Unabhängig davon liegen aber auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 VwGO für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor. Der Antragsteller war nämlich nicht ohne sein Verschulden gehindert, die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO einzuhalten. Verschuldet ist ein Fristversäumnis dann, wenn die für einen gewissenhaften Beteiligten gebotene und nach den Gesamtumständen zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen worden ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1976 - 4 C 74.74 - BVerwGE 50, 248 (254); OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 1997 - 7 A 6318/95 -, juris, wobei das Verschulden eines Vertreters, insbesondere eines bevollmächtigten Rechtsanwalts, gemäß §§ 173 VwGO, 85 Abs. 2 ZPO als Verschulden des Vertretenen gilt. Ein schuldhaftes Handeln von Hilfspersonen des Rechtsanwalts ist dann zurechenbar, wenn dieses Handeln auf ein sogenanntes Organisationsverschulden und damit auf eine in der eigenen Sphäre des Rechtsanwalts liegende Ursache zurückzuführen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 1981 - 6 B 41.81 -, DÖV 1981, 838; OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 1997 - 7 A 6318/95 - , juris. Gemessen hieran sind im vorliegenden Fall keine Tatsachen glaubhaft gemacht worden, die ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ausschließen. Der Vortrag des Antragstellers, dass er seiner langjährigen und zuverlässigen Angestellten Frau C. die Anweisung erteilt habe, die am 26. Februar 2008 gefertigte und von ihm unterschriebene Antragsschrift noch am selben Tag per Fax an das beschließende Gericht zu übermitteln, schließt ein eigenes Verschulden des Antragstellers nicht aus. Zwar darf ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Angestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelweisung befolgt. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Soweit die Anweisung, wie hier, einen solch wichtigen Vorgang wie die Wahrung einer Rechtsmittelfrist betrifft, müssen in der Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Anordnung in Vergessenheit gerät und die Frist dadurch versäumt wird. Vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 -, NJW-RR 2004, 1361. Eine besondere Sorgfalt muss der Rechtsanwalt dann üben, wenn er - wie hier - eine fristwahrende Schrift erst am letzten Tag der Frist einreicht. Vgl. zur Eintragung einer Rechtsmittelfrist: BayVGH, Beschluss vom 29. Juli 1999 - 1 ZB 99.1472 -, NJW 2000, 1131. Der Büroablauf in einer Rechtsanwaltskanzlei muss so organisiert sein, dass jedenfalls für fristwahrende Schriftsätze, etwa durch Führung eines Postausgangsbuchs oder durch einen Vermerk im Terminkalender, eine wirksame Ausgangskontrolle durchgeführt werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2003 - 1 B 126.03 -, juris, Beschluss vom 14. Juli 1988 - 2 C 6.88, juris, OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 1997 - 7 A 6318/95 -, juris, BayVGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - 9 CE 08.2116 -, NJW 2009, 164, und Beschluss vom 22. Mai 2007 - 22 ZB 07.215 -, juris. Dabei ist vor Anbringen des Ausgangsvermerks zu überprüfen, welche fristgebundenen Schriftsätze hergestellt, versandt oder zumindest versandfertig gemacht worden sind und ob diese mit dem im Postausgangsbuch oder im Fristenkalender vermerkten Streitsachen übereinstimmen. Darüber hinaus ist der Versand des fristgebundenen Schriftsatzes nicht nur durch Streichung der eingetragenen Streitsache, sondern zusätzlich durch Eintrag des Datums der Versendung zu dokumentieren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 1999 - 2 B 56.99 -, juris. Schließlich gehört zu einer wirksamen Ausgangskontrolle auch, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird. Vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2006 - VI ZB 77/05 -, NJW 2006, 2638. Dass eine Ausgangskontrolle in der beschriebenen Weise in der Kanzlei des Antragstellers gewährleistet ist, lässt sich weder dessen Vorbringen noch der eidesstattlichen Versicherung der Kanzleiangestellten Frau C. vom 17. Oktober 2008 entnehmen. Der Antragsteller hat in seinem Wiedereinsetzungsantrag zur Frage einer Ausgangskontrolle in seiner Kanzlei gar nichts ausgeführt. Vielmehr bestätigt sein Vortrag, durch eine Recherche habe nicht einmal festgestellt werden können, ob das Schreiben (überhaupt) an das Oberverwaltungsgericht per Fax herausgegangen ist, dass eine wirksame Ausgangskontrolle nicht stattgefunden hat. Auch der von ihm vorgelegte Auszug aus dem Fristenkalender zeigt lediglich, dass die in Rede stehende Frist notiert worden war; eine Versendung der Antragsschrift ist aber nicht festgehalten, weder in Form einer Streichung der Frist noch in Form eines Absendevermerks. Bei einer ordnungsgemäßen Ausgangskontrolle hätte die Akte schon infolge des Fehlens eines entsprechenden Ausgangsvermerks am Tag des Fristablaufs vor Büroschluss erneut überprüft werden müssen. Bei einer solchen Überprüfung wäre das Versehen der Kanzleiangestellten nicht unentdeckt geblieben, so dass der Antrag noch fristgemäß hätte gestellt werden können. Im Wiedereinsetzungsantrag ist auch nichts dafür vorgetragen, dass ausnahmsweise eine besondere Situation vorlag, in der eine derartige Sicherungsmaßnahme als überflüssig angesehen werden konnte, etwa weil eine unmissverständliche Weisung zur sofortigen Ausführung des Auftrags erteilt worden wäre, die mangels zeitlichen Spielraums nicht die Gefahr beinhaltet hätte, dass der Auftrag im Zuge der Erledigung der sonstigen Geschäfte vergessen wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.