Beschluss
7 B 162/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0226.7B162.09.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 300,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 300,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen. Ist für eine fristgebundene Rechtsverfolgung - wie hier im Beschwerdeverfahren - nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten erforderlich, obliegt es dem um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Antragsteller, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt seiner Wahl ausfindig zu machen und diesen dem Gericht innerhalb der Rechtsmittelfrist (hier: innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts, also bis zum 12. Februar 2009) zu benennen. Hierauf war die Antragstellerin bereits in dem Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2008 - 7 B 1496/08 - hingewiesen worden. Dass die Antragstellerin trotz zumutbarer Bemühungen bis zum 12. Februar 2009 keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt finden konnnte, so dass ihr auf Antrag ein Rechtsanwalt durch den Vorsitzenden des Gerichts beizuordnen sein könnte (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 5 ZPO) ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beschwerde ist unzulässig. Es mangelt bereits - wie ausgeführt - an einer im Sinne des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO ordnungsgemäßen Vertretung der Antragstellerin. Auf die Erforderlichkeit einer solchen Vertretung war die Antragstellerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses, aber auch schon in dem Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2008 - 7 B 1496/08 - hingewiesen worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).