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Beschluss

12 A 3329/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0224.12A3329.08.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.507,62 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.507,62 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beitragsanspruch sei nicht durch Aufrechnung erloschen, weil die Mitarbeiter des freien Trägers der Tageseinrichtung nicht als Erfüllungsgehilfen des Beklagten i.S.v. § 278 BGB anzusehen seien, nicht in Frage zu stellen. So fehlt es schon an substantiierten Darlegungen dazu, dass der Einrichtungsträger bzw. seine Mitarbeiter von dem Beklagten auch mit der Wahrnehmung von in dessen Zuständigkeitsbereich fallenden elternbeitragsrechtlichen Beratungs- oder Hinweispflichten betraut worden ist und deshalb ein Unterlassen des Hinweises auf die bestehende Elternbeitragspflicht als ein im Rahmen des § 278 Satz 1 BGB beachtliches Fehlverhalten gerade in Ausübung der insoweit übertragenen - dem eigenen Pflichtenkreis des Beklagten zuzurechnenden - Hilfstätigkeit zu werten ist. Vgl. zu dieser Voraussetzung etwa: BGH, Urteile vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90 -, NJW 1991, 3208, und vom 9. Oktober 1986 - I ZR 138/84 -, BGHZ 98, 330 ff. Die in § 17 Abs. 6 Satz 2 GTK a.F. bzw. § 17 Abs. 1 Satz 2 GTK n.F. lediglich vorgesehenen Mitteilungspflichten des jeweiligen Einrichtungsträgers gegenüber dem für die Erhebung zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe lassen eine derartige Aufgabenübertragung nicht einmal ansatzweise erkennen. Dass insoweit ein gesonderter Übertragungsakt vorliegt, ist weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Abgesehen davon kann nach § 12 Abs. 1 Nr. 5a KAG i.V.m. § 226 Abs. 3 AO Vgl. zur Anwendbarkeit der Regelungen der Abgabenordnung auf die Festsetzung von Elternbeiträgen: OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2008 - 12 A 1983/08 -, Juris; gegen Ansprüche aus dem Abgabenverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Das Bestehen des von den Klägern gegen den Beklagten geltend gemachten und zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruchs ist von diesem zu keinem Zeitpunkt zugestanden worden; eine rechtskräftige Entscheidung über den geltend gemachten Schadensersatzanspruch liegt ersichtlich nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).