Beschluss
7 A 778/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0219.7A778.08.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch eine entscheidungserhebliche Abweichung von einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch darauf hat, dass der Beklagte gegen die Beigeladenen eine Abrissverfügung betreffend die Doppelparkergaragen auf dem Grundstück der Beigeladenen erlässt. Das Verwaltungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung unter Hinweis auf die insoweit einschlägige obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung darauf gestützt, der Klägerin stehe ein Anspruch auf die begehrte Abrissverfügung nicht zu, weil das für ein bauaufsichtliches Einschreiten dem Beklagten zustehende Auswahlermessen nicht in dem Sinne auf Null reduziert sei, dass es auf die hier begehrte Maßnahme - Abbruch des Garagengebäudes - beschränkt sei. Die umfangreiche Zulassungsbegründung ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an dieser Wertung des Verwaltungsgerichts zu begründen. Auf die diversen seitens der Klägerin angeführten Aspekte kommt es für die hier allein interessierende Frage einer Schrumpfung des Auswahlermessens des Beklagten nicht an. Die Klägerin stellt nicht in Frage, dass die Nutzung des Gebäudes zur Zeit rechtskräftig verboten ist. Sollten die Beigeladenen hiergegen verstoßen, bleibt es der Klägerin unbenommen, auf einen Erlass der dem Beklagten insoweit möglichen Vollstreckungsmaßnahmen und deren Durchsetzung hinzuwirken. Soweit es um die Nutzung von Bereichen außerhalb des Garagengebäudes geht, hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der begehrte Abriss die Stellung der Klägerin insoweit nicht verbessern könne. Dem ist nichts hinzuzufügen. Nichts anderes ergibt sich auch hinsichtlich der von der Klägerin beanstandeten Nutzung der Zufahrt. Der weiter betonte Umstand, dass sich die Beigeladenen seit nunmehr über 10 Jahren vergeblich bemüht haben, eine ihnen genehme Nutzung des Gebäudes genehmigt zu bekommen, führt gleichfalls nicht zu einer Ermessensschrumpfung auf Null. Es bleibt weiterhin dabei, dass die vorhandene Bausubstanz des Garagengebäudes - wenn auch ggf. nur in Verbindung mit gewissen Umbaumaßnahmen - durchaus noch einer legalen Nutzung zugeführt werden kann. Die bloße Existenz des - ungenutzten - Bauwerks beeinträchtigt die Klägerin nicht. Dem Hinweis des Verwaltungsgerichts, das Garagengebäude halte gegenüber dem Grundstück der Klägerin den landesrechtlich erforderlichen Abstand ein, tritt die Zulassungsbegründung nicht substantiiert entgegen. Eventuelle Einschränkungen von Lichteinfall durch das abstandrechtlich zulässige Gebäude hat die Klägerin hinzunehmen. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist. Entscheidend ist allein die Frage, ob hier hinreichende Gründe für eine Ermessensschrumpfung auf Null vorliegen. Diese Frage ist weder rechtlich besonders schwierig, da sie in baurechtlichen Streitigkeiten zur Normalität gehört, noch bedarf es hierzu besonders schwieriger tatsächlicher Ermittlungen und Prüfungen. Das umfangreiche Vorbringen gebietet keine andere Beurteilung, da es den hier allein zu prüfenden rechtlichen Aspekt nicht hinreichend in Rechnung stellt. Den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung des Zulassungsgrunds nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) wird die Zulassungsbegründung inhaltlich nicht gerecht. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds ist die Rechtsfrage, auf die es nach Auffassung der Rechtsmittelführerin ankommt, auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und weshalb sie für grundsätzlich gehalten wird. Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2005 - 7 A 1516/04 - m.w.N.. An alledem fehlt es hier. Ergänzend ist anzumerken, dass die Voraussetzungen für eine eventuelle Ermessenschrumpfung auf Null beim bauaufsichtlichen Einschreiten bereits seit langem grundsätzlich geklärt sind. Vgl. hierzu neben der vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsprechung auch bereits: BVerwG, Urteil vom 18. August 1960 - I C 42.59 -, BVerwGE 11, 95 = NJW 1961, 793. Demgegenüber kann es im vorliegenden Fall nur darum gehen, ob die Voraussetzungen für eine solche Ermessensschrumpfung unter den hier gegebenen Umständen vorliegen oder nicht. Auch von einer entscheidungserheblichen Abweichung von den auf Seite 16 der Zulassungsbegründung genannten Entscheidungen des OVG NRW kann - abgesehen davon, dass eine hinreichende Darlegung des Zulassungsgrunds nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht erkennbar ist - keine Rede sein. Um die mit einer Zumutbarkeit der Zufahrt zusammenhängenden Fragen geht es im vorliegenden Verfahren nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).