Beschluss
13 A 2853/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0217.13A2853.08.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. September 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. September 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Es fehlt an der gebotenen Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO. Ein Grund für die Zulassung der Berufung ist aber auch in der Sache nicht gegeben. Wird die Berufung - wie hier - nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, ist gem. § 124a Abs. 4 VwGO die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (Satz 1) und sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (Satz 4). Gem. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung (nur) zuzulassen, wenn einer der (fünf) Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. "Darlegung" ist dabei im Sinne von "Erläutern" und "Erklären" zu verstehen und erfordert demgemäß in Bezug auf einen gesetzlichen Zulassungstatbestand eine Durchdringung und Aufarbeitung des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht am Maßstab des erstinstanzlichen Urteils. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Mai 1996 - 9 B 174.96 - und vom 7. Dezember 1995 - 9 B 377.95 -. Darlegung im Sinne der genannten Vorschrift verlangt somit eine Durchdringung der Gründe der angefochtenen Entscheidung vor dem Hintergrund geltend gemachter Zulassungsgründe. Dementsprechend muss der jeweilige Antragsteller zweifelsfrei kundtun, aus welchen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe er die Zulassung der Berufung begehrt; er muss außerdem bezogen auf den jeweiligen Zulassungsgrund substantiiert erläutern, warum die Zulassung der Berufung geboten ist. Vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: März 2008, § 124a Rdnrn. 88 ff; Sodan/ Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 124a Rdnrn. 179 ff; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2007 - 13 A 1194/07-, vom 8. Januar 2007 - 13 A 4307/06 - und vom 20. März 1997 - 8 B 334/97 -, NVwZ 1997, 1232; OVG S.-A., Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 1 L 122/08 -, juris. Diesen Darlegungserfordernissen entspricht der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung nicht. Er bezeichnet schon nicht einen konkreten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO, so dass nicht erkennbar ist, welcher der dort angegebenen Zulassungsgründe geltend gemacht werden soll. Mit dem Zulassungsantrag wird im Stil einer Berufungsschrift im Wesentlichen eine andere Sicht als die des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil und ein nach Ansicht des Klägers gebotenes anderes Entscheidungsergebnis geltend gemacht, ohne substantiiert und den Anforderungen des Darlegungsgebots genügend darzulegen, warum und mit welchen Erwägungen welcher Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO gegeben sein soll. Den besonderen Anforderungen an die Darlegungslast im Zulassungsverfahren wird dies nicht gerecht. Die vom Kläger nicht akzeptierte Wertung seines Begehrens durch das Verwaltungsgericht rechtfertigt als solche nicht die Zulassung der Berufung, etwa wegen grundsätzlicher Bedeutung oder wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache. Selbst wenn bei wohlwollender Auslegung zu Gunsten des Klägers dessen Vorbringen dahin gewertet wird, dass der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht werden soll, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung bzw. führt dies nicht zur Zulassung der Berufung. Bei dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, durch den die Einzelfallgerechtigkeit gewährleistet wird und der ermöglichen soll, unbillige oder grob ungerechte Entscheidungen zu korrigieren, kommt es nicht darauf an, ob die angefochtene Entscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern nur darauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel sind dabei anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, d. h., wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen Gerichtsentscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a. a. O., § 124 Rdnrn. 26 ff; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124 Rdnrn. 6 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Januar 2009 - 13 A 2806/08 -, vom 20. Januar 2009 - 13 A 4306/06 -, vom 2. Januar 2009 - 13 A 4566/06 -, und vom 5. Juli 2007 - 13 A 1194/07 -. In diesem Sinne bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klage mit dem - vom Verwaltungsgericht angenommenen - hauptsächlichen Antrag, das beklagte Land zu verurteilen, es zu unterlassen, die Behauptung, "der Kläger (sei) seit dem 10.08.2000 nicht mehr berechtigt, in der Bundesrepublik Deutschland den ärztlichen und zahnärztlichen Beruf auszuüben", aufzustellen, zu wiederholen oder zu verbreiten, abzuweisen. Die Ausführungen des Klägers im Antrag auf Zulassung der Berufung sind nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Dabei kann dahinstehen, ob die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr vgl. dazu OVG M.-V., Beschluss vom 25. Januar 2008 - 2 M 43/07 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 4 CE 06.1217 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 23. April 1999 - 21 A 490/97 -, NVwZ-RR 2000, 599, Beschluss vom 20. April 1994 - 5 B 1821/93 -, NJW 1995, 1629, Beschluss vom 2. Dezember 2008 - 13 E 1108/08 - juris; vom Verwaltungsgericht zu Recht bejaht wurde, oder ob diese angesichts einer inzwischen völlig anderen materiellen Rechtssituation, auf die im angefochtenen Urteil hingewiesen wurde, und der Erwartung, dass die Beklagte nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 13. Oktober 2005 - 3 StR 385/04 - die fragliche Äußerung nicht erneut kundtun wird, verneint werden müsste. Bezüglich des konkreten Aussagegehalts der im Rahmen des Unterlassungsanspruchs angeführten Mitteilung der Beklagten vom 18. August 2000 an das belgische Gesundheitsministerium mit der Aussage, der Kläger sei wegen der Anordnung des Ruhens der Approbationen seit dem 10. August 2000 in der Bundesrepublik nicht mehr zur Ausübung des ärztlichen und zahnärztlichen Berufs berechtigt, die inhaltlich wiederholt wurde in den vom Kläger ebenfalls bezeichneten Schreiben der Beklagten vom 29. November 2001 an den Verband Privater Krankenversicherung und vom 6. Dezember 2001 an die Deutsche Krankenversicherung, ist nach der entsprechenden Klarstellung in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts nunmehr vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ruhensverfügung am 21. August 2000 auszugehen. Bezüglich des maßgebenden Datums der Wirkung der für sofort vollziehbar erklärten Ruhensanordnung ist daher eine fehlerhafte (Tatsachen-)Behauptung nicht (mehr) gegeben. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klage auf Unterlassung der o. a. Behauptung abzuweisen, begegnet auch im Übrigen keinen Bedenken. Die fragliche Äußerung in dem Schreiben der Beklagten vom 18. August 2000 an das belgische Ministerium war im Zeitpunkt ihrer Absendung ersichtlich von der seinerzeit allgemein vertretenen Ansicht getragen, dass eine vollziehbare Anordnung des Ruhens einer deutschen Approbation die Berechtigung zur Ausübung des (Zahn-)Arztberufs in Deutschland - unabhängig von etwaigen ausländischen Berechtigungen für diese Tätigkeit - entfallen lässt. Die Beklagte hielt sich deshalb seinerzeit zu der Aussage für berechtigt. Erst das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Oktober 2005 hat insoweit eine Klarstellung zu der Befugnis einer ärztlichen oder zahnärztlichen Berufstätigkeit in Deutschland auf Grund einer EU-Dienstleistungsberechtigung ergeben. Zwar war der Beklagten bei der Mitteilung vom 18. August 2000 offensichtlich die ärztliche Niederlassung des Klägers, der deutscher Staatsangehöriger ist, in Belgien bekannt. Der Kläger war aber bis dahin seiner Anzeigepflicht, dass er für seine (zahn-)ärztliche Tätigkeit in Deutschland seine EU- Dienstleistungsberechtigung auf Grund der Niederlassung in Belgien wahrnehmen wolle, nicht nachgekommen - dies ist im Übrigen auch bis heute nicht erfolgt. Der Kläger hatte vielmehr durchgängig als deutscher Staatsangehöriger auf die deutschen Approbationen abgestellt und die Berechtigung für eine (zahn-)ärztliche Tätigkeit in Deutschland auf Grund einer ärztlichen Niederlassung in Belgien offenbar erst "entdeckt" und in den Vordergrund gestellt, als verwaltungsbehördliche Maßnahmen in Zusammenhang mit den deutschen Approbationen zu gewärtigen waren wie beispielsweise die Einleitung des Verfahrens wegen Widerrufs der Approbationen im März 1985 und die in Verbindung mit der Frage von Kassenzulassungen im Oktober 1989 erklärte Bereitschaft, seine Praxisführung in X. aufzugeben und nur noch überwiegend in Belgien praktizieren zu wollen. Gem. § 10b Abs. 2 Bundesärzteordnung - BÄO -, § 13 a Abs. 2 Zahnheilkundegesetz - ZHG - in den u. a. in den maßgebenden Jahren 2000 - 2002 geltenden Fassungen, die in dem o. a. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Oktober 2005 nicht berücksichtigt wurden, hatte ein Dienstleistungserbringer das Erbringen der Dienstleistung der zuständigen Stelle unter Beifügung weiterer in den Bestimmungen bezeichneter Bescheinigungen vorher anzuzeigen. (Örtlich) zuständig für die Entgegennahme der Dienstleistungsanzeige war nach der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Ärzte, Zahnärzte und Psychologische Therapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 15. Juni 1999 (GV NRW S. 213) die Bezirksregierung, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt wurde oder werden sollte. Das war hier die Bezirksregierung E. , die diese Sach- und Rechtslage dem Kläger bzw. dessen Prozessbevollmächtigten auch schon im Rahmen von Vergleichsüberlegungen für den Abschluss des Verfahrens wegen Widerrufs der Approbationen mit Schreiben vom 13. November 2006 mitgeteilt hatte. Eine in den Verwaltungsvorgängen der Bezirksregierung E. enthaltene Abhandlung mit dem Titel "Der Zahnarzt als grenzüberschreitender Dienstleister" und mit der Angabe des Bevollmächtigten des Klägers als Autor, die hinsichtlich ihrer Abfassung und des Erhalts durch die Bezirksregierung nicht näher konkretisiert werden kann, lässt im Übrigen mit der Bemerkung, der Dienstleister habe seine Absicht der Erbringung von ärztlichen Leistungen der jeweiligen Bezirksregierung anzuzeigen, erkennen, dass der Klägerseite diese Notwendigkeit durchaus bekannt war/ist. Vor dem dargelegten Hintergrund bedingt auch das Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag, mit Schreiben vom 9. August 2000 die Dienstleistungserbringung angezeigt zu haben, nicht die Zulassung der Berufung. Das Schreiben des Klägers vom selben Tage, das einem Schreiben gleichen Datums seiner damaligen Bevollmächtigten an die Bezirksregierung E. beigefügt war, enthält zwar die Formulierung, dass "heute die Grundlage meiner Tätigkeit die Niederlassung in Belgien ohne Fachgebietsmitteilung ist". Das Schreiben steht jedoch eindeutig nur in Zusammenhang mit einer seinerzeit relevanten Überprüfung der Konzession für die Felderbachklinik in X. nach § 30 Gewerbeordnung und der Tätigkeit des Klägers in dieser Klinik und kann auch wegen Fehlens der der Dienstleistungsanzeige beizufügenden Bescheinigungen belgischer Gesundheitsbehörden nicht als solche gewertet werden. Auch der vom Kläger im Zulassungsantrag erwähnte Schriftwechsel in dem früheren verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen die Ärztekammer Nordrhein (VG E. - 3 K 12933/96 -) wegen Ausstellens einer Bescheinigung über seine belegärztliche Tätigkeit in der Felderbachklinik kann nicht als Anzeige der Dienstleistungserbringung im Sinne des § 10b Abs. 2 BÄO, § 13a Abs. 2 ZHG gewertet werden. Das Verfahren, dem ein Bescheid der Ärztekammer Nordrhein vom 26. August 1996 über die Ablehnung einer Bestätigung über die belegärztliche Tätigkeit des Klägers in der Felderbachklinik zu Grunde lag und das letztlich durch Rücknahme der Berufung durch den Kläger beendet wurde (OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2000 - 13 A 590/98 -), betraf mit dieser Frage einen anderen Streitgegenstand als die Anzeige einer Dienstleistungserbringung und war gegen eine andere Beklagte als gegen die insoweit allein zuständige Bezirksregierung E. gerichtet und hat deshalb bezüglich der Dienstleistungsanzeige keinen Aussagewert. Soweit der Kläger im Zulassungsantrag geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die Rechtslage verkannt, indem es nicht beachtet habe, dass er auf der Grundlage älterer zwischenstaatlicher Abkommen mit Belgien als sog. Grenzarzt tätig geworden sei, begründet auch das nicht die Zulassung der Berufung. Dabei kann dahinstehen, inwieweit derartigen Regelungen nach der Kodifizierung umfangreicher europarechtlicher Bestimmungen überhaupt noch Geltung zukommt. Jedenfalls kann sich der Kläger auch nach Sinn und Zweck der alten Regelungen nicht mehr darauf berufen. Es erscheint schon zweifelhaft, ob der mindestens ca. 35 - 40 km von der deutsch-belgischen Grenze entfernte Niederlassungsort in I. /Belgien als Grenzregion im Sinne der alten Regelung angesehen werden kann, für das noch weiter von der Grenze entfernt gelegene X. und die dortige Felderbachklinik ist das jedenfalls auf keinen Fall zutreffend. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 u. 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.