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Beschluss

1 B 1918/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0216.1B1918.08.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Dieser Beschluss soll den Beteiligten per Fax vorab bekannt gegeben werden.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss soll den Beteiligten per Fax vorab bekannt gegeben werden. G r ü n d e Die Beschwerde hat Erfolg. Der erstinstanzliche Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 5 vom 1. März 2008 ausgeschriebene Stelle für eine Präsidentin/ einen Präsidenten des Oberlandesgerichts in I. einstweilen anderweitig zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden ist, ist nicht begründet. Die für die Abänderung maßgeblichen Beschwerdegründe des Antragsgegners (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) erschüttern die vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner stattgebenden Entscheidung geäußerte Rechtsauffassung durchgreifend. Die tragenden Erwägungen zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung werden vom Senat nicht geteilt (I.). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig (II.). Der angefochtene Beschluss unterliegt deshalb der Abänderung. I. Bezogen auf die für den Antragsteller sowie den Beigeladenen erstellten Anlassbeurteilungen aus Juni 2008 hat das Verwaltungsgericht eine rechtliche Notwendigkeit angenommen, in den Beurteilungen selbst einen Beurteilungszeitraum festzulegen, der im vorliegenden Falle aus den maßgeblichen Beurteilungen jedoch tatsächlich nicht bestimmbar sei. Wegen der insoweit angeblich vorliegenden Defizite hat das Verwaltungsgericht die Möglichkeit eines rechtmäßigen Vergleichs der Bewerber um die Stelle der Präsidentin/des Präsidenten des Oberlandesgerichts I. verneint, solange eine Festlegung des möglichst gleichen Beurteilungszeitraums nicht erfolge. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 2009 - 1 B 1267/08 - und vom 6. Februar 2009 - 1 B 1821/08 -. Dem Ansatz des Verwaltungsgerichts fehlt schon jeder Anhalt dafür, dass die Bestimmung gleicher Beurteilungszeiträume im gegebenen Fall für die gerechte Beurteilung gerade des Antragstellers erforderlich war, da dieser "Fehler" die Beurteilung des Beigeladenen in gleicher Weise betraf. Es fehlt insbesondere jeglicher Hinweis darauf, dass die mangelnde (ausdrückliche) Bestimmung eines festen Beurteilungszeitraums einen sachgerechten Vergleich zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen auch nur beeinträchtigt haben könnte, namentlich infolge fehlender Eingrenzung eines Beurteilungszeitraums das Recht des Antragstellers auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Auswahlentscheidung verletzt worden sein könnte. Demgegenüber haben die Beurteiler in gleicher Weise wie der die Auswahlentscheidung eigenständig verantwortende Antragsgegner zugrunde gelegt, dass die hier maßgeblichen Beurteilungen, namentlich die in ihnen enthaltenen Bewertungen und Gewichtungen der Eignung für das angestrebte Amt, an von den Bewerbern gezeigten Leistungen und Bewährungen anzuknüpfen hatten. Dabei konnte den maßgeblichen Stellen alles relevant erscheinen, was die im Lebensalter nur zwei Jahre auseinander liegenden Bewerber an einschlägigen, für die beworbene Stelle geforderten Voraussetzungen in ihrem beruflichen Werdegang aufzuweisen hatten. Dadurch sind aussagekräftige, also hinreichend differenzierte und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhende dienstliche Beurteilungen erstellt worden, deren Kompatibilität allerdings wegen ihrer unterschiedlichen Herkünfte durch den Besetzungsbericht erst hergestellt werden musste, aber auch hergestellt worden ist. Die Ziehung einer starren Zeitgrenze bei der Betrachtung der Leistungs- und Eignungsprofile der Bewerber, in die Aussagen und Bewertungen vorliegender früherer Beurteilungen freilich einzubeziehen sind, wäre demgegenüber geradezu sachwidrig gewesen, weil sie sich dem Verdacht als willkürlich gegriffen ausgesetzt hätte. Namentlich für die Rechtmäßigkeit der Auswahl unschädlich, jedenfalls den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzend war es, die Rechtsprechungs- und Verwaltungstätigkeiten der Bewerber insgesamt in den Blick zu nehmen; die dabei zu betrachtenden unterschiedlichen Zeiträume ergaben sich aus den unterschiedlichen Inhalten und Verläufen der von beiden bewältigten Karrieren. So lagen die den Antragsteller nach Auffassung des Antragsgegners besonders auszeichnenden Rechtsprechungstätigkeiten im Schwerpunkt in einem Zeitraum, in welchem die in dem Besetzungsbericht für den Beigeladenen wiederholt hervorgehobene Verwendungsbreite und Flexibilität sich noch nicht hatten entfalten können. Gerade deswegen etwa eine Vergleichbarkeit der Bewerber zu verneinen, würde deren beider Anspruch auf ermessensgerechte und beurteilungsfehlerfreie Auswahl ohne nachvollziehbaren Grund unberücksichtigt lassen und wäre deswegen rechtswidrig. Der Besetzungsbericht vom 17. Juli 2008 stellt deswegen zutreffend - die Grenzen jedweder starrer Zeiträume außer Acht lassend - im Schwerpunkt die dem Anforderungsprofil entsprechenden Eignungs- und Befähigungsprofile der Bewerber dar, was notwendig die Inkaufnahme von Zeitsprüngen mit einschließen musste. So wurden die Verwaltungstätigkeiten des Antragstellers auf ministerieller Ebene zutreffend als weiter zurückliegend und vertretbar als qualitativ niedriger angesiedelt erachtet als diejenigen des Beigeladenen, welche dieser - später - auf Gerichtsverwaltungs- ebenso wie auf ministerieller Ebene bewältigt hat. Zudem wurde der weiter zurückliegende Beginn der auf Gerichtsebene liegenden Verwaltungstätigkeiten des Antragstellers sowie die langanhaltende Kontinuität derselben nicht übersehen, was indes weiterhin einen Unterschied in der Betrachtung eines Zeitraums notwendig nach sich ziehen musste, ohne dass hierin eine Rechtsverletzung des Antragstellers gesehen werden könnte. Damit ist hinreichend belegt, dass es für die getroffene Auswahl nicht darauf ankam, welche Zeiträume im Einzelnen betrachtet worden sind, da insoweit keiner der Bewerber relevant bevorzugt oder benachteiligt worden ist, vielmehr für beide Bewerber ein auf das Anforderungsprofil bezogener Querschnitt durch die unterschiedlichen beruflichen Karrieren gezogen worden ist, aus dem gerade unter dem Gesichtspunkt allein des zeitlichen Sich- Ereignens einer gezeigten Leistung keine isolierten, den Konkurrenten insoweit etwa benachteiligenden Schlüsse gezogen worden sind. Vgl. zu derartigen Fehlern Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 2004 - 1 B 1576/04 -, IÖD 2005, 230, und vom 28. August 2008 - 1 B 412/08 -. Auch sind auf diese Weise nicht etwa Ergebnisse früherer dienstlicher Beurteilungen nachträglich abgeändert oder gar konterkariert worden. II. Die getroffene Auswahl verletzt den Antragsteller auch unter sonstigen einschlägigen Prüfungsgesichtspunkten nicht in seinem Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung. Maßstab für die erforderliche umfassende Prüfung der Auswahlentscheidung ist Art. 33 Abs. 2 GG. Nach dieser Verfassungsnorm hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Bestenauslesegrundsatzes gewährleistet werden. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten/Richter an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Art. 33 Abs. 2 GG gibt somit die entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauswahl zur Besetzung von öffentlichen Ämtern abschließend vor. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist. Werden die subjektiven Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens. Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint. Aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt daher die Möglichkeit des unterlegenen Bewerbers, in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen, ob er durch die Auswahlentscheidung in seinem subjektiv- öffentlichen Recht auf fehlerfreie Auswahl verletzt worden ist. Der betroffene Bewerber kann dabei sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen. Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des betroffenen Bewerbers selbst als auch in derjenigen des erfolgreich konkurrierenden Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen. Den für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Leistungsvergleich der Bewerber hat der Dienstherr nach ständiger Rechtsprechung insbesondere auch des Bundesverfassungsgerichts regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2007 - 2 BvR 1972/07 -, ZBR 2008, 167 ff. (168), sowie Beschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 -, NVwZ-RR 2008, 433 ff. (434), sowie Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 -, ZBR 2008, 164 ff. (165). Gemessen an diesen Maßstäben, die in dem Besetzungsbericht ausdrücklich zugrunde gelegt worden sind, enthält die Auswahlentscheidung des Antragsgegners keine das Begehren des Antragstellers stützenden Rechtsfehler. 1. Die Begründung für die getroffene Auswahlentscheidung ist in dem umfänglichen Besetzungsbericht vom 17. Juli 2008 verschriftlicht worden. Dies ist mit dem nachvollziehbaren Anspruch geschehen, die wesentlichen Auswahlerwägungen vollständig zu dokumentieren. Dass die Justizministerin gegenüber dem Präsidialrat hierzu erläuternde Erklärungen abgegeben hat, stellt dies in keiner Weise in Frage. Die demgegenüber von dem Antragsteller bereits in der Antragsbegründung vom 14. November 2008 vorgetragene Ansicht, die Ministerin habe gegenüber dem Präsidialrat vom Besetzungsbericht nicht gedeckte anderweitige und weitergehende Ermessenserwägungen angestellt, sind rein spekulativ. Namentlich die Annahme, auf der Grundlage des Besetzungsvotums sei der Ministerin kein echtes Auswahlermessen eröffnet gewesen, ist eher fernliegend. Das Besetzungsvotum dokumentiert vielmehr ins Einzelne gehend die Art und Weise der Ermessensausübung und offenbart vor allem die für die Auswahlentscheidung entscheidenden Abwägungsgesichtspunkte. 2. Die als Grundlage für die Eignungseinschätzung der Bewerber herangezogenen dienstlichen Beurteilungen sind - z.T. unter zulässiger Einbeziehung der bewertenden Würdigungen im Rahmen des Besetzungsberichts - nicht zu beanstanden. Einen ihnen anhaftenden, die Rechte des Antragstellers verletzenden Rechtsfehler hat der Antragsteller nicht aufgezeigt; ein solcher Fehler ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Anlassbeurteilungen des Antragstellers vom 11. Juni 2008 und des Beigeladenen vom 20. Juni 2008 enthalten umfassende, differenzierte und letztlich aussagekräftige Feststellungen zu den fachlichen und persönlichen Eigenschaften der beiden Bewerber. Von den in diesen Beurteilungen den jeweiligen Bewerbern attestierten hervorragenden Leistungen und von deren hervorragender Eignung für das angestrebte Amt konnte und musste der Antragsgegner deswegen bei seiner hieraus folgenden Pflicht zur Ausschärfung/Ausschöpfung der Beurteilungen ohne Rechtsfehler ausgehen. Namentlich der von dem Antragsteller in der Beschwerdeerwiderung hervorgehobene Umstand, dass in der Anlassbeurteilung des Beigeladenen für von anderen Beurteilungen abgedeckte Zeiträume eine zustimmende Anschließung an die einschlägigen positiven Bewertungen des Beigeladenen erfolgt ist, lässt einen Rechtsfehler zu Lasten des Antragstellers nicht hervortreten. Insbesondere ist nicht zu sehen, inwieweit sich gerade dieses Detail lobender Erwähnung von Befähigungen des Beigeladenen im Zusammenhang mit der höchst ungewöhnlichen Fülle (Aneinanderreihung/Wiederholung) der Darstellung superlativer Eigenschaften des Beigeladenen zum Nachteil des Antragstellers ausgewirkt haben könnte. Insoweit maßgebend ist vielmehr der Besetzungsbericht. In ihm wird - im gegebenen Zusammenhang rechtlich relevant - in den Vorbemerkungen die Absicht umschrieben, die beiden Beurteilungen aus den in den Vorbemerkungen im Einzelnen zutreffend angeführten Gründen kompatibel zu machen. Im gegebenen Zusammenhang wird dort vor allem ausdrücklich bemerkt, dass das jeweilige Maß an Bekräftigung einzelner Fähigkeiten und Eigenschaften durch Verwendung schmückender Adjektive und Attribute oder ihre Wiederholung in unterschiedlichen Zusammenhängen für die vergleichende Bewertung nicht ausschlaggebend gewesen ist. Für die Ausschärfung/ Ausschöpfung könnten grundsätzlich nur solche Bewertungen erheblich sein, die auf nachvollziehbaren Fakten beruhten. Damit hat der Besetzungsbericht die Ausblendung einer sachlich ungerechtfertigten Häufung/Wiederholung von auf den Beigeladenen gehaltenen Lobeshymnen bei der Ausschärfung der Beurteilungen angekündigt, die auch durchgehalten worden ist. Die darin liegende Klarstellung der Beurteilungsgrundlage hinsichtlich des Beigeladenen ist von der Kompetenz und Verpflichtung des zur Auswahl berechtigten Dienstherrn gedeckt, die vorliegenden aktuellen Beurteilungen als Grundlage für die Auswahl heranzuziehen. Allerdings ist der Dienstherr an derartige Beurteilungen nicht in jeder Hinsicht, vor allem nicht in der Richtung gebunden, dass er die in den Beurteilungen enthaltenen Tatsachenangaben oder Bewertungen kritiklos übernehmen müsste. Der Dienstherr ist vielmehr von Rechts wegen gehalten, derartige Beurteilungen kritisch auf ihre Nachvollziehbarkeit zu hinterfragen, gegebenenfalls gesehene Rechtsfehler aufzudecken und nachzubessern oder nachbessern zu lassen. So können handgreifliche Übertreibungen zu Gunsten eines Bewerbers oder die Nichteinbeziehung maßgeblicher Umstände des Einzelfalles sehr wohl die rationale Nachvollziehbarkeit gezogener Schlussfolgerungen durchgreifend in Frage stellen, vgl. insoweit BVerfG, Urteil vom 23. Juni 2005 - 2 BvR 221/05 -, ZBR 2006, 165 ff. (166), und Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -, ZBR 2008, 35 ff. (36), und deswegen eine Nachbesserung erforderlich machen. Die Nachbesserungswürdigkeit der Anlassbeurteilung des Beigeladenen bezog sich hier auf gesehene Übertreibungen im Sinne von bloß schmückendem und deswegen überflüssigem Beiwerk. Sie betraf daher Umstände, die nicht unmittelbar für die Gesamtbeurteilung erheblich gewesen sind. Der Besetzungsbericht konnte und musste deswegen zur Vermeidung derartiger Angriffsflächen das gebotene Augenmaß, welches in der den Antragsteller betreffenden Anlassbeurteilung wohltuend gewahrt worden ist, bei der Beurteilung des Beigeladenen als dadurch eingehalten belegen, dass die übertrieben erscheinenden Belobigungen des Beigeladenen in der für ihn erstellten Anlassbeurteilung auf die insoweit erkennbar gewordenen Fakten zurückgeführt worden sind. 3. Der Antragsgegner hat mit Blick auf den - von den Beteiligten unstreitig angenommenen - Gleichstand der Bewertungen der Konkurrenten in den aktuellen Anlassbeurteilungen die in einem solchen Fall erforderliche gewichtende Ausschärfung der Auswahlgrundlage vorgenommen. Er hat dabei unter anderem und grundlegend die Leistungsentwicklung beider Bewerber tatsächlich eingehend betrachtet, so dass die Formulierung auf Seite 21 des Besetzungsberichts, es komme auf die Leistungsentwicklung für die Auswahlentscheidung nicht (mehr) an, insoweit missverständlich ist. Wegen der auf Seite 14 dieses Berichts erkennbar gewordenen Betrachtung auch früherer dienstlicher Beurteilungen sollte damit im Kontext der geleisteten Ausschärfung lediglich auf eine formale Gegenüberstellung älterer Beurteilungen - vor allem wegen des langjährigen Leistungsgleichstandes im Gesamturteil - und auf die Untersuchung der Frage verzichtet werden, wer von den Bewerbern wie schnell welches Amt/Besoldungsgruppe erreicht hat. Nach dem insoweit dem Antragsgegner zustehenden Beurteilungsspielraum brauchte ihm diese Gegenüberstellung nicht erheblich zu erscheinen, weil der Vorsprung des Antragstellers insoweit allenfalls marginal gewesen ist. Dass der dem Beigeladenen zugestandene Eignungsvorsprung als eindeutig charakterisiert worden ist (Seite 21 des Besetzungsvotums), enthält keinen die Wiederholung der Auswahl erzwingenden Rechtsfehler. Zwar ist diese Eindeutigkeit nicht überzeugend hergeleitet worden. Dies schon deswegen nicht, weil die Bevorzugung des Beigeladenen ersichtlich auf einer keineswegs zwingenden, indes erkennbar gewollten Gewichtung der unterschiedlichen Eignungsprofile der Bewerber beruht. Da entsprechende Bewertungen in ihrem Kern aber gerade nicht objektivierbar sind und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar im Bereich des Beurteilungsspielraums wurzeln, kommt es nicht darauf an, dass zum Beispiel gegenüber der kurzfristigen Flexibilität und gezeigten Verwendungsbreite des Beigeladenen der soliden Kontinuität der vom Antragsteller in einem besonders breiten Spektrum der Aufgabenstellungen als Landgerichtspräsident gezeigten Leistungen sowie der ihm zugestandenen höheren Kompetenz in Sachen Rechtsprechung selbstverständlich der Vorzug hätte eingeräumt werden können. Die Annahme, die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen sei fehlerhaft, hätte aber unter den gegebenen Umständen ausschließlich vorausgesetzt, dass die "Belobigungen" des Beigeladenen tatsächlich keine sachlich nachvollziehbare Basis gehabt hätten. Hierfür hat der Antragsteller indes nichts durchgreifend vorgetragen; es ist insoweit auch sonst nichts ersichtlich. Der Antragsgegner hat vielmehr im Anschluss an die in den Anlassbeurteilungen enthaltenen Gesamturteile die Bewerber anhand der für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter verglichen und dabei im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens festgelegt, welchen Eignungsmerkmalen er im Hinblick auf die zu besetzende Stelle ein größeres, für seine Besetzungsentscheidung ausschlaggebendes Gewicht beimisst. Vgl. gerade zu dieser exklusiven Kompetenz des Dienstherrn BVerfG, Beschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 -, a.a.O. 4. Die getroffene Auswahl orientiert sich maßgeblich an dem die Sach- und Fachkompetenz betreffenden Hauptkriterium des insoweit feststehenden Anforderungsprofils. Danach verfügen die Amtsinhaber über Vorerfahrungen in der Bearbeitung von Verwaltungsangelegenheiten in der Justiz, möglichst auf verschiedenen Ebenen (vgl. AV d. JM vom 2. Mai 2005 - 2000 - Z. 155 -, JMBl. NRW S. 121, Anlage, Teil 2, dort S. 126), wobei es sich um ein Kriterium handelt, das zwingend abzuarbeiten gewesen ist (vgl. die vorzitierte AV, Anlage, Teil 1 D Absatz 2). Der Antragsgegner hat damit aufgrund der vorgenommenen Gewichtung den für seine Auswahl ausschlaggebenden Maßstab zutreffend angewendet. Die in diesem Zusammenhang vorgenommene Gewichtung der Verwendungsbreite, Flexibilität und Qualität der von dem Beigeladenen auf verschiedenen Ebenen erbrachten Verwaltungsleistungen, durch welche die übrigen - zum Beispiel die Rechtsprechung und die sonstigen (Verwaltungs-)Leistungen betreffenden - Eigenschaften/Leistungen des Antragstellers vergleichsweise in den Hintergrund gedrängt worden sind, betrifft den erwähnten ureigensten Beurteilungs- und Bewertungs- sowie Gewichtungsspielraum des Antragsgegners, dessen Grenzen im gegebenen Fall nicht überschritten worden sind. Namentlich hat der Antragsgegner den einzuhaltenden Maßstab nicht dadurch verfehlt, dass er in Bezug auf die Verwaltungsarbeit zu Gunsten des Beigeladenen gerade dessen knapp zweijährigen Leistungen auf dem Posten des Abteilungsleiters Z (ALZ) ausschlaggebend gewichtet und damit nicht entscheidend in seine Erwägungen eingestellt hat, dass dem Antragsteller ein Vorsprung hinsichtlich gerichtsverwaltender Tätigkeiten zuzuerkennen ist. Denn mit dieser Gewichtung sollte erkennbar nicht gesagt sein, dass die konkreten Anforderungen des ALZ-Postens auf den Posten des OLG-Präsidenten eins zu eins übertragen werden könnten oder gar müssten. Vielmehr sollte damit sowie mit der hervorgehobenen Flexibilität und Verwendungsbreite des Beigeladenen - im Kontext des Besetzungsberichtes erkennbar - belegt werden, dass der Beigeladene auf gerade seinem Karriereweg Eigenschaften und Fähigkeiten sich aneignen und diese anwenden konnte, welche aus der wertenden Sicht des Auswählenden die beste Gewähr für eine optimale Besetzung des Postens des OLG-Präsidenten bieten. Dass diese Bewertung unter dem einen oder anderen Gesichtspunkt (etwa des vorbildlichen "Standings" des Antragstellers) durchaus auch anders hätte ausfallen können, spielt für ihre Rechtmäßigkeit keine Rolle, sofern sie nur wie hier sachlich nachvollziehbar und vertretbar ist. In dieser Bewertung liegt im gegebenen Fall entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht etwa eine Verletzung des Leistungsprinzips unter dem Gesichtspunkt sachwidrigen Ausschlusses von gerade denjenigen Leistungsträgern, die auf eine auf den ausgeschriebenen Posten langjährig ausgerichtete Karriere zurückblicken können. Vgl. zu einem solchen Fall Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2003 - 1 B 2117/03 -, ZBR 2004, 277 = NWVBl. 2004, 258. Denn dies trifft auf den Antragsteller als einen - wenn auch besonders bewährten - Präsidenten eines großen Landgerichtes nicht zu. Darüber hinaus ist der Antragsteller - anders als in dem der vorstehend zitierten Entscheidung des Senats zugrundeliegenden Fall - nicht etwa qua konstitutiver Elemente des Anforderungsprofils aus dem Bewerberkreis herausgefallen, sondern erst auf der Grundlage einer vergleichenden Betrachtung und Gewichtung der jeweiligen Verwendungen unberücksichtigt geblieben, wobei die den Antragsteller betreffende Anlassbeurteilung rechtlich nicht zu beanstanden ist, was in dem vorzitierten Fall für die Anlassbeurteilung des damaligen Antragstellers aus verschiedenen Gründen nicht zutraf. Dass der Zuschnitt der in Rede stehenden Bewertungen und Gewichtungen vorliegend den Beigeladenen begünstigt, macht dessen Auswahl nicht rechtswidrig. Es steht insoweit in dem außerhalb von Art. 33 Abs. 2 GG liegenden Organisationsermessen des Dienstherrn, den Zuschnitt eines Dienstpostens nach Kriterien festzulegen, die ihm sachlich nachvollziehbar opportun erscheinen. Dass der Dienstherr sich darüber hinaus zugleich an ein etwa festgelegtes Anforderungsprofil und im Übrigen an die sonstigen Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 2 GG zu halten hat, widerspricht dem nicht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2007 - 2 BvR 1972/07 -, a.a.O. (168); Beschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 -, a.a.O., sowie BVerwG, Beschluss vom 25. April 2007 - 1 WB 31.06 -, BVerwGE 128, 329 und juris, Rn. 54 und Rn. 55. Der Umstand allein, dass der Beigeladene nicht auch im Bereich des Strafrechts auf gehobener Richterebene tätig gewesen ist, konnte ohne Verletzung von Rechten des Antragstellers als für die Entscheidung nicht ausschlaggebend bewertet werden, da derlei Defizite auf allen Ebenen (zum Beispiel auch hinsichtlich notwendiger Beurteilungen) ohne weiteres durch Ergreifen einschlägiger organisatorischer Maßnahmen neutralisierbar sind. Dasgleiche gilt für den Gesichtspunkt der (für den Beigeladenen fehlenden) langjährigen Bewährung auf der Leitungsebene des Landgerichts. Schließlich durfte die im Rahmen der vergleichenden Gewichtung erfolgte Hintanstellung der Rechtsprechungstätigkeiten des Antragstellers als der ganz überwiegend zu erwartenden Verwaltungstätigkeit auf dem Posten des OLG-Präsidenten geschuldet erachtet werden. Im Gesamtergebnis ist daher zur Rechtfertigung der Bevorzugung des Beigeladenen auf Kriterien abgestellt worden, die eine sachliche Basis aufweisen und im Übrigen in den gerichtlich nicht weiter zu überprüfenden Bewertungsspielraum des Antragsgegners fallen. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass der Antragsgegner nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet ist, vor Aushändigung der Urkunde an den Beigeladenen einen ausreichenden Zeitraum abzuwarten, um dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, Verfassungsbeschwerde zu erheben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, ZBR 2008, 169 sowie Beschluss vom 24. September 2007 - 2 BvR 1586/07 -, ZBR 2008, 166. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die etwaigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, entspricht nicht der Billigkeit, weil dieser im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren keinen Antrag gestellt und sich daher selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.