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Beschluss

12 A 3077/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0212.12A3077.08.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt zum einen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dabei mag dahinstehen, ob - vor dem Hintergrund einer möglichen Unmöglichkeit der Ausreise der Tochter des Klägers auf der Grundlage des der (inzwischen in das Aussiedlungsgebiet zurückgekehrten) Mutter erteilten Aufnahmebescheides - ein Rechtsschutzinteresse des Klägers für die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides deswegen zuzubilligen ist, weil ein weitergehendes Begehren - hier eine wirksame Einbeziehung und damit der Spätaussiedlerstatus der Angehörigen - anders nicht erreicht werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2007 - 12 A 307/07 -, mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 5 C 32.00 -, NVwZ-RR 2002, 388. Jedenfalls vermögen die Darlegungen im Begründungsschriftsatz vom 29. Dezember 2008 nicht die in gleichem Maße entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, es lasse sich nicht feststellen, dass die Versagung des Aufnahmebescheides eine - für die Erteilung gem. § 27 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 BVFG erforderliche - besondere Härte bedeuten würde. Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf Parallelen zu dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Juli 2001 - 5 C 32.00 -, a.a.O., entschiedenen Fall. Die dortigen Wertungen des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich nicht zu Gunsten des Klägers auf die vorliegende Konstellation übertragen, sondern stützen im Gegenteil die Auffassung des Verwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die nachträgliche Einbeziehung des Ehegatten als Voraussetzung für eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2, § 7 Abs. 2 BVFG an diesen Angehörigen befunden und dabei die Möglichkeit der nachträglichen Erteilung eines Aufnahmebescheides an den Stammberechtigten - anders als im vorliegenden Fall - nur als erst noch abzuklärende Vorfrage behandelt. Es hat diesbezüglich zwar eingeräumt, dass Gesichtspunkte für eine besondere Härte durchaus erkennbar seien, weil insoweit - entgegen der zu eng auf den Zeitpunkt des Verlassens des Aussiedlungsgebietes abstellenden Sichtweise des Berufungsgerichts - auch nach dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes eingetretene Umstände Berücksichtigung finden könnten. Ob die Versagung einer solchen nachträglichen Aufnahme eine besondere Härte bedeuten würde, sei jedoch insbesondere unter Beachtung der Auswirkungen auf die Ehefrau des Klägers als Spätaussiedlerin - also speziell auf die Rechtsstellung des Stammberechtigten - zu beurteilen. Hinzu kommt, dass sich der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene Fall insofern wesentlich von dem vorliegenden Fall unterscheidet, als in jenem Fall die maßgeblichen Familienangehörigen gemeinsam in die Bundesrepublik Deutschland ausgereist waren. Nachdem dem Kläger S. T. am 31. Januar 2005 eine Bescheinigung als Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 BVFG ausgestellt worden ist, sind vorliegend rechtsrelevante Einschränkungen seiner persönlichen Stellung als Spätaussiedler dadurch, dass ihm ursprünglich kein Aufnahmebescheid erteilt worden ist, jedoch gerade nicht erkennbar. Soweit der Rechtskreis eines Spätaussiedlers auch die - insoweit von Art. 6 GG geschützte - Berechtigung umfasst, gem. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG Angehörige in den eigenen Aufnahmebescheid einbeziehen zu lassen, kann das hier schon deshalb nicht greifen, weil die Einbeziehung immer "zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung" erfolgen muss. Da der Kläger sich - im Gegensatz zu seiner Tochter O. - schon seit dem Jahre 2004 in der Bundesrepublik Deutsch-land befindet, kann eine gemeinsame Aussiedlung nämlich nicht mehr erfolgen. Eine solche gemeinsame Aussiedlung stand aber auch anlässlich der Antragstellung des Klägers am 15. Dezember 1998, die die Einbeziehung seiner Tochter umfasste, tat-sächlich nicht ernstlich in Frage. Denn die Tochter O. ist trotz ihrer Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers - ihrer Großmutter - vom 8. April 2003 nicht im Jahre 2004 mit ihrem Vater zusammen in das Bundesgebiet ausge-reist. Vor diesem Hintergrund würde die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebe- scheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zum Zwecke der nachträglichen Einbe- ziehung eines Abkömmlings im Härtewege nicht dem Gesetzeszweck entsprechen, der im Lichte des aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Schutzes von Ehe und Familie darin besteht, dass der Familienverbund beim Aussiedlungsvorhaben nicht zer- schlagen wird, vielmehr Bezugsperson und Ehegatte bzw. Abkömmlinge das Aussiedlungsgebiet im Familienverbund verlassen können. Ein darüberhinaus gehendes Gesetzesverständnis liefe hier auf eine neben dem Ausländerrecht bestehende - nicht gewollte - Einreisemöglichkeit von Ausländern aus dem Aussiedlungsgebiet hinaus, deren Verwandte aufsteigender Linie bereits in der Bundesrepublik Deutschland leben. Vgl. etwa auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2005 - 2 A 4647/04 -, m. w. N. Dass aus Art. 6 Abs. 1 GG ein weitergehender Schutz auch der nachträglichen Familienzusammenführung folgt - zumal bezogen auf volljährige Abkömmlinge -, lässt sich auch dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2001 - 5 C 32.00 -, a.a.O., an keiner Stelle entnehmen. Soweit trotz alledem darin, dass dem Kläger auf seinen Antrag vom 15. Dezember 1998 kein eigener Aufnahmebescheid unter Einbeziehung u. a. seiner Tochter O. erteilt worden ist, sondern der Kläger ebenso wie seine Tochter stattdessen in den Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers vom 8. April 2003 einbezogen worden ist, eine unter § 25 VwVfG fallende fehlerhafte Sachbearbeitung zu sehen sein sollte, kann auch das nicht in die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides im Härtewege münden. Es könnte allenfalls ein Amtshaftungsanspruch nach Art. 34 GG, § 839 BGB in Betracht kommen, der regelmäßig nur Schadensersatz in Geld umfasst, unter dem Vorbehalt der Schadensabwendung durch den Verletzten steht, (vgl. § 839 Abs. 3 BGB) und nicht vor den Verwaltungsgerichten, sondern auf dem ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen ist. Nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Die vom Kläger für grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides für eine Person, die mit einem Einbeziehungsbescheid übergesiedelt und im Bescheinigungsverfahren nach § 15 Abs. 1 BVFG hochgestuft worden ist, möglich zum Zwecke der Einbeziehung eines (eigenen) Abkömmlings im Härtewege nach § 27 Abs. 2 BVFG ist, stellt sich in dieser Abstraktheit im vorliegenden Verfahren von vornherein schon nicht, sondern lässt sich ohne Weiteres durch Subsumtion unter die gesetzlichen Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 i. V. m. § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG und die hierzu bereits ergangene obergerichtliche sowie höchstrichterliche Rechtsprechung beantworten. Es kommt schon deshalb nicht darauf an, inwieweit das Oberverwaltungsgericht über die aufgeworfene Frage in den Beschlüssen vom 19. Oktober 2005 - 2 A 4647/04 -, vom 30. Januar 2007 - 2 A 4632/05 - und vom 18. Februar 2008 - 2 A 2863/06 - bereits entschieden hat. Gesichtspunkte, die die Sache in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten - nämlich Aspekte, nach denen von der Verweigerung eines nachträglichen Aufnahmebescheides unzumutbare Auswirkungen für den Spätaussiedler ausgehen - spart die Fragestellung des Klägers gerade aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).