Beschluss
7 B 1767/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0206.7B1767.08.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern. Aus den dargelegten Gründen ergibt sich nicht, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Verkaufsstätte mit Tiefgarage sowie fünf Außenstellplätzen auf dem Grundstück Am T. 2 in C. H. -C1. mit den Antragsteller schützenden Normen des Bauordnungs- oder Bauplanungsrechts unvereinbar ist. Das Verwaltungsgericht hat zunächst festgestellt, dass das Vorhaben nicht gegen die abstandflächenrechtliche Vorschrift des § 6 BauO NRW verstößt. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Der Antragsteller kann von vorneherein nur beanspruchen, dass das genehmigte Vorhaben gegenüber seinem Grundstück die erforderlichen Abstandflächen einhält. Seine Einwände gegen die Berechnung der danach hier nur maßgebenden Abstandflächen T 1, T 2, T 16a und T 18 gehen fehl. Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 BauO NRW bemisst sich die Tiefe der Abstandfläche nach der Wandhöhe; als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Maßgeblich ist die vorhandene natürliche Geländeoberfläche, soweit sich nicht aus der Baugenehmigung oder den Festsetzungen des Bebauungsplans etwas anderes ergibt (§ 2 Abs. 4 BauO NRW). Einen Bebauungsplan gibt es hier nicht; auch setzt die Baugenehmigung keine Geländehöhen, sondern lediglich die Höhe der Oberkante des Erdgeschossfußbodens der Verkaufsebene fest (vgl. Nebenbestimmung Nr. 3 der Baugenehmigung). Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass Abgrabungen im vorliegenden Fall nicht genehmigt worden sind. Auf etwaige vorübergehende Geländeabtragungen im Zuge der Bauarbeiten kommt es - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht an. Dass die nach den vorstehenden Ausführungen allein maßgebliche vorhandene natürliche Geländeoberfläche unzutreffend ermittelt worden ist, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Anders als der Antragsteller meint, begegnet die Berechnung der Abstandfläche T 2 diesbezüglich keinen Bedenken. Nach § 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NRW ist bei - wie hier - geneigter Geländeoberfläche die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend; diese ergibt sich aus den Wandhöhen an den Gebäudekanten oder den vertikalen Begrenzungen der Wandteile. Bei der Ermittlung dieser Wandhöhen ist - bezogen auf die Abstandfläche T 2 - von einer Geländehöhe von 154,46 m ü. NHN (südlicher Messpunkt) und 155,07 m ü. NHN (nördlicher Messpunkt) ausgegangen worden; daraus ergab sich als Mittelwert 154,76 m ü. NHN. Die so ermittelte Geländehöhe ist anhand der zur Baugenehmigung gehörenden Rückansicht ohne weiteres nachzuvollziehen. Der Einwand des Antragstellers, die Geländehöhe "links" (154,46 m ü. NHN) sei im Hinblick auf den Messpunkt 154,85 m ü. NHN "am unteren Rand im Bereich der Fläche T 1" nicht plausibel, weil das Gelände von Abstandfläche T 1 zu Abstandfläche T 2 doch fortlaufend ansteige, greift nicht durch. Der Antragsgegner hat hierzu im Hauptsacheverfahren mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2008 zutreffend ausgeführt, dass sich der vom Antragsteller angeführte Messpunkt (154,85 m ü. NHN) nicht an der geplanten Gebäudewand, sondern oberhalb an der Böschungskrone befindet; die der Berechnung der Abstandflächen zugrundegelegten Geländehöhen an der Gebäudewand steigen hingegen von Abstandfläche T 1 zu Abstandfläche T 2 stetig an. Dass getrennte Abstandflächen T 1 und T 2 ausgewiesen worden sind, ist auf die Regelung des § 6 Abs. 6 BauO NRW zurückzuführen; darauf hatte bereits der Antragsgegner in seinem o.a. Schriftsatz vom 23. Dezember 2008 zutreffend hingewiesen. Hinsichtlich der Abstandfläche T 16a rügt der Antragsteller, dass - anders als bei der Abstandfläche T 2 - bei der Ermittlung der zugrundeliegenden Geländehöhe kein Mittelwert gebildet worden sei. Er legt jedoch nicht dar, wieso dies im Ergebnis zu einer Verletzung eigener Rechte führen könnte. Die Abstandfläche ist mit 3,91 m ermittelt worden. Der tatsächliche Abstand zwischen dem geplanten Gebäude und der Grundstücksgrenze beträgt ca. 7,00 m. Die Abstandfläche läge also auch bei einer hier nur in Betracht kommenden geringfügigen Fehlmessung der Geländehöhe in jedem Fall noch auf dem Grundstück der Beigeladenen. Der Vortrag des Antragstellers, dass die Abstandfläche T 2 in sein Grundstück hineinrage, findet in den vorliegenden Plänen keine Bestätigung (vgl. insbesondere den als Bestandteil der von der Baugenehmigung umfassten Bauvorlagen grün gestempelten Detailplan zu den Abstandflächen im Bereich des Grundstücks des Antragstellers). Diese Pläne lassen auch nicht den Schluss zu, dass mit ihnen - wie der Antragsteller meint - die Grenzen der zeichnerischen Darstellung erreicht sind. Auch unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten greift das Beschwerdevorbringen nicht durch. Dem Antragsteller steht der von ihm behauptete Gebietserhaltungsanspruch nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 - hilfsweise § 4 - BauNVO nicht zu. Vgl. zum Gebietserhaltungsanspruch: BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110. Die Eigenart der näheren Umgebung des Bauvorhabens entspricht bei summarischer Prüfung weder einem reinen noch einem allgemeinen Wohngebiet. Die maßgebliche nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen - in der Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung sowie in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben - geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass zur maßgeblichen näheren Umgebung des Grundstücks der Beigeladenen jedenfalls auch die beiden gewerblich genutzten Grundstücke P.---weg 8 (Getränkevertrieb Max N. ) und P1. Straße 19 (Laminatstore) gehören. Der mit der Beschwerde vorgetragene Einwand des Antragstellers, es sei fraglich, ob das Grundstück P.---weg 8 überhaupt noch zur näheren Umgebung gehöre, weil es lediglich "am Rande des Wohngebiets" liege, greift nicht durch. Maßgeblich ist nicht, wo dieses Grundstück innerhalb "des Wohngebiets" liegt, sondern ob dieses Grundstück zur näheren Umgebung des Grundstücks der Beigeladenen gehört. Dies ist der Fall. Das Grundstück P.---weg 8 ist - ebenso wie das Grundstück P1. Straße 19 - nur etwa 100 m vom Grundstück der Beigeladenen entfernt, steht mit ihm - ohne städtebauliche Zäsur - in einem ununterbrochenen baulichen Zusammenhang und kann deswegen nicht außer Betracht bleiben. Die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks der Beigeladenen wird - anders als der Antragsteller meint - nicht ausschließlich durch Wohnbebauung geprägt. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass auf dem Grundstück der Beigeladenen bis zum 30. Juni 2007 eine Kfz-Werkstatt mit überdachtem Bremsenprüfstand betrieben wurde, und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend festgestellt, dass dieser Altbestand bei der Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB rechtlich fortwirkt. Hinzu kommt die gewerbliche Nutzung der Grundstücke P.---weg 8 und P1. Straße 19. Der Hinweis des Antragstellers, dass die Kfz-Werkstatt ihre "Genehmigung vor Inkrafttreten der ersten Benutzungsverordnung 1962 erhielt", ist unerheblich. Unerheblich ist auch, dass - wie der Antragsteller vorträgt - der Laminatstore auf einem Gelände liegt, das früher einmal zu der genannten Kfz- Werkstatt gehört hat. Für die Prägung der näheren Umgebung kommt es allein darauf an, was an Bebauung in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, a.a.O. Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, dass die (frühere) Kfz-Werkstatt als störender Gewerbebetrieb weder in einem reinen noch in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig wäre. Der Vortrag des Antragstellers, dass diese Kfz-Werkstatt bei der Charakterisierung der näheren Umgebung des Bauvorhabens außer Betracht zu bleiben habe, weil sie ein Fremdkörper gewesen sei, greift nicht durch. Zwar sind singuläre Anlagen, die in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden im Wesentlichen homogenen Bebauung stehen, für die Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung regelmäßig unbeachtlich, soweit sie nicht ausnahmsweise ihre Umgebung beherrschen oder mit ihr eine Einheit bilden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 -, BRS 50 Nr. 75. Ob die Kfz-Werkstatt ihre Umgebung in diesem Sinne beherrscht hat, kann dahinstehen. Es handelte sich jedenfalls nicht um eine singuläre Anlage. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass in einem reinen Wohngebiet außer der Kfz-Werkstatt auch der Getränkemarkt auf dem Grundstück P.---weg 8 und der Laminatstore auf dem Grundstück P1. Straße 19 nicht zulässig wären, weil diese Betriebe nicht im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zur Deckung des täglichen Bedarfs der Bewohner des Gebiets dienen. Bei dem Laminatstore liegt dies schon wegen seines speziellen Warenangebots auf der Hand. Hinsichtlich des Getränkemarkts hat das Verwaltungsgericht - vom Antragsteller nicht substantiiert bestritten - ausgeführt, dass dieser sich nach dem "Umfang des Angebots, wie er im Ortstermin erkennbar geworden ist, ... augenscheinlich einem Großhandel annähert." Auch in einem allgemeinen Wohngebiet wären bei summarischer Prüfung außer der Kfz-Werkstatt auch der Laminatstore und der Getränkehandel nicht zulässig. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO sind in allgemeinen Wohngebieten nur Läden, die der Versorgung des Gebiets dienen, zulässig. Ein Laminatgeschäft dürfte schon wegen seines speziellen, auf den mittel- oder gar langfristigen Bedarf zugeschnittenen Angebots auch auf Kunden aus einem weiteren Einzugsbereich angewiesen sein. Hierfür spricht im vorliegenden Fall zusätzlich die verkehrsgünstige Lage dieses Betriebs unmittelbar an der nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts stark befahrenen P1. Straße. Wegen des durch den Betrieb zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehrs und der damit verbundenen Störungen ist bei summarischer Prüfung auch eine ausnahmsweise Zulässigkeit nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht anzunehmen. Im Hinblick auf den Getränkehandel hat das Verwaltungsgericht - wie ausgeführt - festgestellt, dass sich der Umfang dieses Getränkehandels "augenscheinlich einem Großhandel annähert". Ausgehend von dieser Feststellung des Verwaltungsgerichts dürfte der Getränkehandel ebenfalls nicht lediglich der Versorgung des Gebiets dienen, zumal auch er verkehrsgünstig in unmittelbarer Nähe (und Sichtweite) der Durchgangsstraße Am T. liegt. Eine ausnahmsweise Zulässigkeit nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO kann auch hier bei summarischer Prüfung nicht angenommen werden. Der Vortrag des Antragstellers, dass der Betrieb keine störenden Liefer- und Kundenverkehre auslöse, ist nicht hinreichend substantiiert. Ob das genehmigte Vorhaben in einer Umgebung, die in ihrer Eigenart einem allgemeinen Wohngebiet entspricht, zulässig wäre, wie das Verwaltungsgericht gemeint hat, kann nach alledem dahinstehen. Letztlich entspricht die nähere Umgebung des genehmigten Vorhabens bei summarischer Prüfung entweder einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO oder es handelt sich um eine diffuse, allein nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Innenbereichslage. Im erstgenannten Falle stünde der entsprechende Gebietsgewährleistungsanspruch des Antragstellers dem Vorhaben nicht entgegen. Denn das genehmigte Vorhaben wäre in einem Mischgebiet zulässig. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO sind in derartigen Gebieten Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich zulässig. Dies gilt allerdings nicht, wenn es sich um großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO handelt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. dessen Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 14.04 -, BRS 69 Nr. 72, ausgeführt, dass Einzelhandelsbetriebe mit weniger als 800 qm nicht als großflächig anzusehen sind. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass im vorliegenden Fall diese Grenze nicht erreicht wird. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt diesbezüglich keine andere Bewertung. Zur Verkaufsfläche gehören nach der vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts diejenigen Bereiche innerhalb eines Selbstbedienungsladens, die vom Kunden betreten werden dürfen oder in denen die Ware für ihn sichtbar ausliegt. Der Aufzug gehört im vorliegenden Fall nicht dazu. Er befindet sich außerhalb des Ladens. Die Benutzer dieses Aufzugs betreten den Laden wie alle anderen Kunden durch die Eingangstür. Bereits deswegen bleibt die Fläche des Aufzugs außer Betracht. Außer Betracht bleibt ferner die ebenfalls außerhalb des Ladens befindliche Abstellfläche für die Einkaufswagen. Der Windfang am Ein- und Ausgang ist wie auch die Eingangs- und Packzone in die Berechnung der Verkaufsfläche einbezogen worden. Dies gilt auch für den den Kunden noch zugänglichen Gang vor dem WC, Pfandraum und Sonderlager (2,10 x 3,94 qm). Die Fläche des WC selbst ist zu Recht unberücksichtigt geblieben, weil sie dem Kunden nicht zugänglich ist; auf "Notfälle" kommt es nicht an. Die Fläche des Pfandraums gehört bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht zur Verkehrsfläche, denn aus dem zur Baugenehmigung gehörigen Grundriss des Erdgeschosses ist ersichtlich, dass das Leergut über zwei von außerhalb zu beschickende Fließbänder in den Pfandraum gelangt, der Pfandraum selbst von den Kunden also nicht betreten wird. Der Vortrag des Antragstellers, dass die Lagerfläche unrealistisch groß sei und deswegen damit gerechnet werden müsse, dass auch dort Verkauf stattfinde, ist unerheblich. Abzustellen ist vorliegend allein auf das genehmigte Vorhaben. Dass aus sonstigen Gründen das genehmigte Vorhaben in einem Mischgebiet unzulässig wäre, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist das Vorhaben bei summarischer Prüfung für die umgebende Wohnbebauung im Sinne des § 6 Abs. 1 BauNVO "nicht wesentlich störend". Dabei ist vor allem darauf hinzuweisen, dass das Vorhaben im Wesentlichen zu der - nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts stark befahrenen - P1. Straße und zu der nach den vorliegenden Plänen ebenfalls als Durchgangsstraße anzusehenden Straße Am T. ausgerichtet ist und auch der Zu- und Abgangsverkehr über diesen Straßenzug - und nicht etwa über ruhige Wohnstraßen - abgewickelt werden wird. Im letztgenannten Fall - Einordnung der näheren Umgebung des Bauvorhabens als diffuse Innenbereichslage - bemisst sich die planungsrechtliche Zulässigkeit allein nach § 34 Abs. 1 BauGB. Nachbarschützende Wirkung entfaltet diese Vorschrift hinsichtlich der Art baulichen Nutzung nur, wenn diese einem der in der Baunutzungsverordnung erfassten Gebietstypen entspricht. Dass sich das Vorhaben auch im Übrigen - insbesondere nach seinem Maß - in die nähere Umgebung einfügt, kann der Antragsteller - anders als er offenbar meint - nicht verlangen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 - 4 B 52.95 -, BRS 57 Nr. 209. Schutz kann er daher nur nach Maßgabe des in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verankerten Rücksichtnahmegebots beanspruchen. Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend ausgeführt, dass ein Nachbar sich dann, wenn - wie hier - die Abstandflächen eingehalten sind und - wie vom Antragsteller nicht substantiiert bestritten worden ist - die Lärmbelastung zumutbar ist, in der Regel nicht mit Erfolg darauf berufen kann, dass der Wohnfrieden beeinträchtigt werde. Besondere Umstände, die hier dennoch die Rücksichtslosigkeit des Vorhabens der Beigeladenen im bauplanungsrechtlichen Sinne begründen könnten, hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht hinreichend dargetan. Dass das Vorhaben eine erdrückende Wirkung auf das Grundstück des Antragstellers haben könnte, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Soweit sich der Antragsteller im Übrigen schlagwortartig auf Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie die städtebauliche Entwicklung und Ordnung beruft, bezieht er sich damit nicht auf nachbarschützende Belange. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).