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Urteil

10 A 1075/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0128.10A1075.08.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung für eine von der Baugenehmigung abweichende Ausführung eines Giebelfensters, das im Dachgeschoss eines Einfamilienhauses als Rettungsweg dienen soll. Am 12. November 2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Doppelhaushälfte mit Garage auf dem Grundstück C. , Gemarkung E. , Flur 7, Flurstück 1176 (I. Straße ) als Teil einer Gesamtbaumaßnahme zur Errichtung von zwei Doppelhäusern. Nach den eingereichten Bauvorlagen (Grundrisszeichnung Dachgeschoss) war im Dachgeschoss (Spitzboden) im Südostgiebel ein einflügeliges rechteckiges Fenster mit den Maßen von "mindestens 0,90 m x 1,20 m im Lichten" als zweiter Rettungsweg vorgesehen. In der Ansichtszeichnung des Giebels war das Fenster kleiner dargestellt. Mit Bescheid vom 13. April 2005 erteilte der Beklagte die Baugenehmigung. Bei einer am 18. November 2005 durchgeführten Baukontrolle stellte die Beklagte fest, dass bei dem Haus Nr. anders als bei den anderen Doppelhaushälften statt des einen genehmigten rechteckigen Fenster im Giebel des Dachgeschosses zwei spiegelgleiche Fenster eingebaut worden waren, die im unteren Bereich rechtwinklig und im oberen Bereich mit einem Winkel entsprechend der Dachneigung spitzwinklig abgeschrägt sind. Auf eine entsprechende Aufforderung der Beklagten beantragte die Klägerin unter dem 30. November 2005 eine Nachtragsgenehmigung u.a. zur Legalisierung der abweichend ausgeführten Fenster im Dachgeschoss. In den von dem Architekten eingereichten Bauvorlagen sind in der Ansichtszeichnung des Giebels zwei Fenster mit einer Breite von 1,135 m und einer Gesamthöhe von 2,313 m dargestellt, wobei der obere, durch einen Holm abgetrennte Teil eine Höhe von 1,589 m aufweist und etwa im oberen Drittel spitz zuläuft. In dem Grundriss des Obergeschosses sind zwei Fenster eingezeichnet, ein Fenster mit dem Zusatz "min. 90 x 120 i.L.". Auf Nachfrage des Beklagten gab der Architekt die lichten Maße der Fenster in einer am 17. Januar 2006 übersandten Ansichtszeichnung mit einer Breite von 1,035 m und einer Höhe des rechtwinkligen Teils des Fensterflügels von 0,68 m und des dreieckigen Teils von 0,65 m an. Auf weitere Nachfrage teilt die Klägerin mit Schreiben vom 17. März 2006 mit, dass eine Vermessung der Fenster im Lichten bis zu einer Höhe von 0,90 m eine Breite von 1,00 m und eine Gesamthöhe von 1,45 m ergeben habe. Mit Bescheid vom 23. März 2006 lehnte die Beklagte die Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung ab. Zur Begründung führte sie aus, das Vorhaben verstoße gegen § 40 Abs. 4 BauO NRW, wonach Öffnungen in Fenstern, die als zweiter Rettungsweg dienten, im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m groß sein müssten. Mit einer lichten Öffnung von 1,00 m x 0,90 m erfüllten die eingebauten Giebelfenster die Anforderungen nicht. Der zweite Rettungsweg sei daher nicht gesichert. Gründe für eine Abweichung lägen nicht vor, da es sich um einen Neubau handele. Die Klägerin legte am 30. März 2006 Widerspruch mit der Begründung ein, der Querschnitt der vorhandenen Giebelfenster sei mit 1,175 m² größer, als der von Fenstern, die der Bauordnung entsprächen. Zudem sei diese Öffnung auch noch zweimal nebeneinander vorhanden. Im Widerspruchsverfahren holte die Bezirksregierung B. eine Stellungnahme ihrer Fachabteilung Brandschutz mit dem Ergebnis ein, die von der Klägerin eingebauten Fenster seien mit einer Fensterhöhe von 1,20 m brandschutzrechtlich unbedenklich. Die Bezirksregierung ersuchte daraufhin die Beklagte, dem Widerspruch abzuhelfen. Dies lehnte die Beklagte mit einer Stellungnahme vom 18. Oktober 2006 ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2006, zur Post gegeben am 6. Dezember 2006, wies die Bezirksregierung den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, es bestünden erhebliche Zweifel daran, ob der Gesetzgeber überhaupt eine Abweichung von § 40 Abs. 4 BauO NRW zulassen wolle. Die in der Norm vorgeschriebene notwendige Fenstergröße stelle nach ihrem Wortlaut einen Mindestwert dar. Eine Abweichung komme nur bei einem atypischen Sachverhalt in Betracht, der hier nicht gegeben sei. Eine Abweichung unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen könne nur zugelassen werden, wenn im konkreten Einzelfall eine besondere Situation vorliege. Hier sei zu berücksichtigen, dass das Vorhaben durch Bescheid vom 13. April 2005 mit einem den gesetzlichen Mindestmaßen entsprechenden Rettungsfenster genehmigt worden sei. Die davon abweichende Bauausführung sei nicht als besonderer Umstand anzusehen. Die Zulässigkeit einer Abweichung sei zudem zweifelhaft, weil das Fenster zwar eine ausreichende Breite, jedoch keine durchgehende Fensterhöhe von mindestens 1,20 m aufweise. Der Umstand, dass das Fenster in anderen Teilbereichen das notwendige Maß übererfülle, ändere hieran nichts. Die gesetzliche Regelung sehe eine Kompensation nicht vor. Die Klägerin hat am 5. Januar 2007 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, die Fenster hätten teilweise sogar ein lichtes Maß, das die gesetzlichen Vorgaben überschreite. Durch die Fenster sei eine Rettung unproblematisch bzw. sogar noch erheblich besser möglich. Es lägen nämlich zwei Giebelfenster unmittelbar nebeneinander, so dass ein doppelter Rettungsweg gegeben sei. Eine Anfrage bei der Feuerwehr der Stadt C. (Abteilung vorbeugender Brandschutz) habe ergeben, dass keine grundsätzlichen Bedenken gegen die lichten Öffnungsmaße der Fenster bestünden. Auf einen weiteren Nachtragsbauantrag der Klägerin erteilte die Beklagte während des Klageverfahrens am 20. April 2007 eine Baugenehmigung für den Einbau eines Dachflächenfensters mit einer Größe von 1,14 m x 1,40 m nebst fünf Trittstufen bis zur Traufe zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges im Dachgeschoss. Bei einer Ortsbesichtigung stellte die Beklagte am 15. Februar 2008 allerdings fest, dass die Klägerin auch von dieser Baugenehmigung abgewichen war, weil sie lediglich eine Trittstufe errichtet hatte. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 23. März 2006 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 28. November 2006 zu verpflichten, ihr die am 30. November 2005 beantragte Baugenehmigung zur Grundriss- und Fassadenänderung zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 27. Februar 2008 stattgegeben und die Beklagte zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung verpflichtet. Zur Begründung hat es ausgeführt, die eingebauten Giebelfenster genügten zwar nicht den Maßanforderungen des § 40 Abs. 4 BauO NRW. Die Klägerin habe jedoch nach § 73 Abs. 1 BauO NRW einen Anspruch auf die Zulassung einer Abweichung. Ausweislich der Stellungnahme der Fachämter der Beklagten und der Widerspruchsbehörde sei eine ausreichende Fensterhöhe vorhanden. Somit sei die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Die Beklagte hat gegen das ihr am 13. März 2008 zugestellte Urteil am 7. April 2008 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 19. Juni 2008 hat der Senat die Berufung zugelassen. Mit der Berufungsbegründung trägt die Beklagte vor, die Vorschrift des § 40 Abs. 4 BauO NRW sei keiner Abweichung zugänglich. Bei den festgelegten Maßen handle es sich um Mindeststandards, die nicht unterschritten werden dürften. Das Öffnungsmaß müsse über die gesamte Fläche vorhanden sein, um eine sichere Rettung im Brandfall zu gewährleisten. Die Fenster entsprächen diesen Anforderungen nicht. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Fenster teilweise größer seien als erforderlich. Die gesetzliche Regelung sehe eine Kompensation nicht vor. Selbst wenn man die Möglichkeit einer Abweichung anerkenne, müsse der Gesetzeszweck gewahrt bleiben. Mit der Mindestgröße der Fensterfläche solle die Rettung von Menschen ins Freie gewährleistet werden. Andernfalls sei eine gefahrlose Bergung nicht möglich. Entgegen der Stellungnahmen der Feuerwehr sei nicht ausgeschlossen, dass es aufgrund der Unterschreitung der gesetzlichen Maße zu unvorhergesehenen Schwierigkeiten komme. Eine atypische Situation sei hier nicht gegeben, weil die Klägerin eigenmächtig von der ursprünglichen Baugenehmigung abgewichen sei. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie führt aus, auch eine Abweichung von den Anforderungen des § 40 Abs. 4 BauO NRW sei zulässig. Dies folge aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Sie diene dem Erfordernis, Menschen gefahrlos zu bergen. Dies sei nach der feuerschutztechnischen Stellungnahme der Bezirksregierung B. möglich. Damit seien die Voraussetzungen des § 73 BauO NRW erfüllt, da es allein auf eine atypische Situation in technischer Hinsicht ankomme. Die Klägerin habe auch einen Anspruch auf Erteilung der Abweichung, da eine Ermessensreduzierung auf Null vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Bezirksregierung B. Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 23. März 2006 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 28. November 2006 sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Nachtragsbaugenehmigung (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die eingereichten Bauvorlagen sind nicht bescheidungsfähig (1.). Die Beklagte war im vereinfachten Genehmigungsverfahren befugt und im vorliegenden Fall verpflichtet, die Einhaltung der Brandschutzbestimmungen zu prüfen (2.). Die zur Genehmigung gestellten Fenster sind nicht geeignet, als Rettungsweg zu dienen (3.). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zulassung einer Abweichung nach § 73 Abs. 1 BauO NRW von den Anforderungen des § 40 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW (4.). 1. Der Nachtragsbauantrag genügt bereits nicht den an Bauvorlagen zu stellenden rechtlichen Anforderungen. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist der Bauantrag schriftlich mit allen für seine Beurteilung erforderlichen Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Der Bauantrag und die Bauvorlagen, die der Konkretisierung des Bauvorhabens dienen, müssen eindeutig sein. Der Antrag, der den Anforderungen der Bauprüfverordnung zu genügen hat, muss so klar sein, dass auf ihn, wird ihm stattgegeben, ein verständlicher, inhaltlich genau abgegrenzter, eindeutig bestimmter Verwaltungsakt ergehen kann, der Umfang und Bindung der Baugenehmigung regelt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. September 1991 - 11 A 1604/89 -, BRS 52 Nr. 144; Beschluss vom 12. Januar 2001 - 10 B 1827/00 -, BRS 64 Nr. 162; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblattkommentar, Stand: 1. Dezember 2008, § 69 Rn. 13 und § 75 Rn. 37 ff. Dies ist hier nicht der Fall. Die Bauvorlagen entsprechen nicht § 4 BauPrüfVO. Sie enthalten keine widerspruchsfreien Bauzeichnungen, aus denen sich die Größe und Lage der Giebelfenster eindeutig ergibt. In der von dem Architekten eingereichten Ansichtszeichnung des Giebels sind zwei Fenster mit einer Breite von 1,135 m und einer Gesamthöhe von 2,313 m dargestellt, wobei der obere, durch einen Holm abgetrennte Teil eine Höhe von 1,589 m aufweist und etwa im oberen Drittel spitz zu läuft. Von den im Grundriss des Obergeschosses eingezeichneten zwei Fenstern enthält eines den Zusatz "min. 90 x 120 i.L.", der zu den Maßangaben der Ansichtszeichnung im Widerspruch steht. Auf Nachfrage des Beklagten nach den lichten Maßen wurden vom Architekten in einer am 17. Januar 2006 übersandten Ansichtszeichnung eine Breite von 1,035 m, eine Höhe des rechteckigen Teils des Fensterflügels von 0,68 m und des dreieckigen Teils von 0,65 m angegeben. Auf weitere Nachfrage hat die Klägerin selbst angegeben, eine Vermessung der Fenster habe im Lichten bis zu einer Höhe von 0,90 m eine Breite von 1,00 m und eine Gesamthöhe von 1,45 m ergeben. Sinngemäß hat sie gebeten, diese Maße der Genehmigung zugrunde zulegen. Für die Fenster fehlt jedoch die gemäß § 4 Abs. 1 BauPrüfVO vorzulegende zeichnerische Darstellung in einer Ansichtszeichnung sowie die - im Hinblick auf § 40 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW erforderliche - Angabe der Höhe über der Fußbodenoberkante. Auch fehlt für den Nachtragsantrag die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 Abs. 6 BauO NRW vorzulegende Entwurfsverfassererklärung. Nach dieser Vorschrift ist bei Wohngebäuden geringer Höhe - zu denen das Vorhaben der Klägerin gehört - den Bauvorlagen eine Erklärung des Entwurfsverfassers beizufügen, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht. Mit der Erklärung übernimmt der Entwurfsverfasser die Verantwortung dafür, dass das Vorhaben den Anforderungen des Brandschutzes entspricht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2006 - 10 B 659/06 -, BRS 70 Nr. 186. Wird die Erklärung nicht den Bauvorlagen beigefügt, sind diese unvollständig und sollen nach § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW zurückgewiesen werden. Vgl. Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 68 Rn. 62 f.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 68 Rn. 37. Zwar hat der Architekt mit dem Bauantrag vom 12. November 2004 eine entsprechende Erklärung abgegeben. Für den Nachtragsantrag war jedoch eine neue Erklärung erforderlich, da dieser gerade Belange des Brandschutzes zum Gegenstand hatte. Auch aus diesem Grunde hätte die Beklagte den an erheblichen Mängeln leidenden Bauantrag zurückweisen müssen. Geschieht dies nicht und entscheidet die Bauaufsichtsbehörde über einen nicht bescheidungsfähigen Bauantrag, muss dieser Fehler im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen fehlender Bescheidungsfähigkeit des Bauantrags korrigiert werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 10 A 2684/06 -; Boeddinghaus/Hahn/ Schulte, a.a.O., § 75 Rn. 42. 2. Die Beklagte war im vorliegenden Fall befugt und auch verpflichtet, die Einhaltung der Brandschutzbestimmungen zu prüfen. Zwar beschränkt § 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW die präventive bauaufsichtliche Prüfung im vereinfachten Genehmigungsverfahren auf die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den in dieser Norm ausdrücklich aufgeführten Vorschriften. Brandschutzrechtliche Bestimmungen wie § 40 Abs. 4 BauO NRW sind dort - mit Ausnahme von § 17 BauO NRW für die Prüfung von Sonderbauten - nicht aufgeführt. Dennoch ist die Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich befugt, Brandschutzbelange zu prüfen, wenn sie Rechtsverstöße erkennt, die außerhalb ihrer obligatorischen Prüfungspflicht liegen. Sie ist hierzu sogar verpflichtet, wenn die Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit von Menschen droht - vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 25. Februar 1998 - 1 S 38/98 -, BRS 60 Nr. 106 - oder brandschutzrechtlich relevante Maßnahmen alleiniger Genehmigungsgegenstand sind. Es besteht nämlich kein Anspruch an der Erteilung einer Baugenehmigung, bei deren Ausnutzung offenkundig ein Verstoß gegen Vorschriften des öffentlichen Baurechts eintreten würde und dessen Verwirklichung daher sofort mit einer Baueinstellungsverfügung, einem Nutzungsverbot oder einer Beseitigungsverfügung repressiv unterbunden werden müsste. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. November 1991 - 8 B 11955/91 -, BRS 52 Nr. 148; VG Darmstadt, Urteil vom 7. Juni 2005 - 2 E 2905/04 -, NVwZ-RR 2006, 680; Boeddinghaus/ Hahn/Schulte, a.a.O., § 68 Rn. 4; Gädtke/ Temme/Heintz/Czepuck, a.a.O., § 68 Rn. 21 ff. Denn die Bauaufsichtsbehörde hat auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren bei offensichtlichen Verstößen auch gegen nicht prüfpflichtige Vorschriften Maßnahmen zu ergreifen, die ein späteres repressives bauaufsichtliches Einschreiten gegen ein dem materiellen Recht widersprechendes Vorhaben entbehrlich machen. 3. Die Beklagte hat zu Recht die Erteilung der beantragten Nachtragsbaugenehmigung abgelehnt, weil das Vorhaben nicht den brandschutztechnischen Vorschriften entspricht. Die beiden zur Genehmigung gestellten Fenster im Südostgiebel entsprechen nicht den Maßanforderungen des § 40 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW. Danach müssen Öffnungen in Fenstern, die als Rettungswege dienen, im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m groß und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. Die Fensteröffnung kann liegend oder stehend angeordnet sein. Vgl. Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, a.a.O., § 40 Rn. 6. Die im vorliegenden Fall zur Genehmigung gestellten Fenster verfügen nur bis zu einer Höhe von etwas über 0,90 m über eine ausreichende Breite und verlaufen dann spitz zu. Auf die Flächengröße der Öffnung kommt es nach dem maßgeblichen Wortlaut des Gesetzes nicht an. Auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durch die Giebelfenster kann hier auch zu dem für die Entscheidung über die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht verzichtet werden, da für das Dachgeschoss ein zweiter Rettungsweg nicht anderweitig nachgewiesen ist. Das von der Klägerin während des erstinstanzlichen Klageverfahrens eingebaute Dachflächenfenster entspricht nämlich ebenfalls nicht den gesetzlichen Vorschriften. Entgegen § 40 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW liegt die vor dem Fenster angebrachte Austrittsstufe mehr als 1,20 m von der Traufkante entfernt. 4. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch nach § 73 Abs. 1 BauO NRW auf Zulassung einer Abweichung von den Anforderungen des § 40 Abs. 4 BauO NRW. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann die Genehmigungsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Mit der Bauordnung NRW vom 7. März 1995 ist die frühere Aufteilung in Ausnahmen und Befreiungen aufgegeben und ein einheitlicher Abweichungstatbestand geschaffen worden. Aus der Gesetzessystematik folgt, dass Abweichungen grundsätzlich sowohl von zwingenden wie von dispositiven Vorschriften zugelassen werden können. Die Voraussetzungen sind jedoch u. a. unter dem Gesichtspunkt der Gesetzesbindung der Verwaltung strenger, wenn - wie hier - von zwingendem Recht abgewichen werden soll. Vgl. Hahn/Radeisen, Bauordnung für Berlin, 4. Aufl. 2007, § 68 (der gleichlautenden Berliner Bauordnung), Rn. 5 und 10. Für die Zulassung einer Abweichung maßgebend ist entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift die Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen gesetzlichen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen, wobei die tatbestandlichen Voraussetzungen restriktiv zu handhaben sind. Dies gebietet schon allein der Umstand, dass durch die baurechtlichen Vorschriften die schutzwürdigen und schutzbedürftigen Belange und Interessen regelmäßig schon in einen gerechten Ausgleich gebracht worden sind und die Gleichmäßigkeit des Gesetzesvollzuges ein mehr oder minder beliebiges Abweichen von den Vorschriften der Bauordnung nicht gestattet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 17.90 -, BRS 52 Nr. 157; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. November 1999 - 8 A 10951/99 -; BRS 62 Nr. 143; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 1995 - 7 B 2117/95 -, BRS 57 Nr. 141; vom 5. März 2007 - 10 B 274/07 - ,BRS 71 Nr. 124 und vom 5. November 2007 - 7 E 737/07 -, juris; OVG Berlin, Urteil vom 29. Mai 1987 - 2 B 27.85 -, BRS 47 Nr. 147; s.a. Boeddinghaus/ Hahn/ Schulte, a.a.O., § 73 Rn. 24.; Hahn/ Radeisen, a.a.O., § 68 Rn. 9. Die Abweichung muss mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein. Dabei handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Die Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen steht nicht zur Disposition der am Bau Beteiligten und der Bauaufsichtsbehörde. Die Auslegung der jeweiligen Norm muss ergeben, welche öffentlichen Belange mit ihr verfolgt werden. Erst dann kann die Frage beantwortet werden, ob die Abweichung gleichwohl mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Außerdem müssen übergreifend die mit dem einschlägigen Recht verfolgten Belange überprüft werden, die sich nicht nur aus dem Bauordnungsrecht ergeben können. Vgl. Boeddinghaus/ Hahn/ Schulte, a.a.O., § 73 Rn. 27.; Hahn/Radeisen, a.a.O., § 68 Rn. 12. Zur Beantwortung der Frage, welche öffentlichen Belange eine Norm schützt und welchen Zweck eine gesetzliche Anforderung verfolgt, ist das von der Norm geschützte Rechtsgut zu ermitteln und bei der Entscheidung in den Vordergrund zu stellen. Vgl. Boeddinghaus/ Hahn/ Schulte, a.a.O., § 73 Rn. 27. Die Vorschriften über die Schaffung von Rettungswegen dienen dem vorbeugenden baulichen Brandschutz und damit dem Schutz besonders hochrangiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bewohner und Besucher eines Gebäudes, aber auch dem Schutz der Rettungskräfte. Sie enthalten ein System von gesetzlich mit dem Anspruch auf Allgemeinverbindlichkeit festgelegten Mindestanforderungen, die aufeinander abgestimmt sind, und im Fall eines Brandes eine Selbstrettung oder eine Rettung durch die Feuerwehr gewährleisten sollen. Die in § 40 Abs. 4 BauO NRW in Bezug auf die Mindestgröße der lichten Fensteröffnung gestellten Anforderungen sollen eine schnelle Rettung von Menschen ermöglichen, denen der erste Rettungsweg versperrt ist und die auf eine Hilfe durch die Feuerwehr angewiesen sind. Die Bemessung der Größe der Öffnung soll sicherstellen, dass eine tragbare Leiter in die Fensteröffnung gestellt werden kann und ein Feuerwehrmann in voller Ausrüstung, gegebenenfalls mit umluftunabhängigem Atemschutzgerät, seitlich neben der Leiter durch das Fenster in den dahinter gelegenen Raum einsteigen kann. Weiter muss der freie Querschnitt des Fensters auch eine Bergung von Personen ermöglichen, die konstitutionell oder verletzungsbedingt in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt sind und eine entsprechende Hilfestellung benötigen. In besonderen Fällen kann auch eine Rettung mittels einer Trage erforderlich werden. Bereits hieraus folgt, dass die durch § 40 Abs. 4 BauO NRW geforderte Öffnung in voller Größe erforderlich ist, damit die Feuerwehr aus ihr heraus Menschen ins Freie bergen kann. Vgl. Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, a.a.O., § 40 Rn. 6. Die ausdrückliche Festsetzung einer Mindestgröße von 0,90 m x 1,20 m stellt eine Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers dar, die den am Bau Beteiligten Rechts- und Planungssicherheit gibt und die es den Bauaufsichtsbehörden ermöglicht, die Einhaltung der Vorschrift ohne größeren Aufwand festzustellen. Sie dient damit auch dem öffentlichen Interesse daran, aufwändige Einzelfallprüfungen und Auseinandersetzungen über die Frage, ob eine abweichende Fensterform oder - größe noch ausreichend ist, zu vermeiden. Dementsprechend ist im Baugenehmigungsverfahren auf die in der Bauordnung festgelegten Maße abzustellen, so dass eine Befreiung von den entsprechenden Vorschriften über den vorbeugenden Brandschutz regelmäßig nicht in Betracht kommt. Vgl. OVG Berlin, Urteil vom 29. Mai 1987, a.a.O. Den hochrangigen öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Mindestmaße stehen auf Seiten der Klägerin nur geringwertige Interessen gegenüber. Bei der Errichtung eines Neubauvorhaben hat der Bauherr regelmäßig die Möglichkeit und die Verpflichtung, das Vorhaben unter Berücksichtigung der geltenden baurechtlichen Vorschriften zu planen. Dementsprechend hat die Klägerin sogar zunächst ein normkonformes Vorhaben zur Genehmigung gestellt und ist erst bei der Bauausführung ohne erkennbare Notwendigkeit hiervon abgewichen. Aus der besonderen Bedeutung der gesetzlich vorgegebenen Mindestgröße folgt auch, dass die in dem Verfahren eingeholten Stellungnahmen nicht als Nachweis dafür geeignet sind, dass dem Zweck der Anforderung hier auf andere Weise entsprochen werden kann. Das der Stellungnahme der Bezirksregierung B. zugrundeliegende "Bemessungsverfahren zur Beurteilung von Rettungswegfenstern als Orientierungshilfe zum Umgang mit Abweichungen" Dietrich/Rassek, Rettungswegfenster - wie groß ist groß genug?, Brandschutz - Deutsche Feuerwehrzeitung 2004, 107 ff. gibt nur Anhaltspunkte für die Beurteilung von bestehenden Gebäuden, kann aber kein Maßstab bei der Erteilung von Baugenehmigungen sein. In dem Artikel werden nur die Minimalanforderungen dargelegt, unter denen eine Rettung noch möglich sein soll. Für die Zulassung einer Abweichung reicht aber eine bloße Vertretbarkeit nicht aus. Eine Unterschreitung der gesetzlich vorgesehenen Fenstermaße birgt selbst dann, wenn diese im Einzelfall einen Rettungseinsatz noch ermöglichen, immer eine Einschränkung der Bewegungsmöglichkeiten der Feuerwehrleute und kann eine Rettung erschweren oder zeitlich verzögern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.