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Beschluss

12 A 2897/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0123.12A2897.08.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. Die Berufung kann nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zugelassen werden. Das Berufungszulassungsvorbringen vermag schon nicht die für sich genommen entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, dem Anspruch des Klägers auf Übernahme der Therapiekosten im strittigen Zeitraum stehe entgegen, dass der Kläger sich die Hilfe unzulässig selbst beschafft habe. Auch im Lichte des Vortrags im Schriftsatz vom 8. Dezember 2008 liegen die Voraussetzungen einer zulässigen Selbstbeschaffung nach § 36a Abs. 3 SGB VIII nicht vor. An einer hinreichend substantiierten Darlegung gegenteiliger Umstände i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO fehlt es von vornherein insoweit, als seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers in pauschalierender und vereinfachender Weise rechtliches Unbehagen gegenüber den rechtlichen Strukturen sowie der Einordnung des KJHG als 8. Buch in das SGB, der Beibehaltung des Rechtsweges für Jugendhilfesachen zu den Verwaltungsgerichten anstelle der Sozialgerichtsbarkeit, der Rechtswegverkürzung durch Wegfall des Widerspruchsverfahrens, der Möglichkeit der Einzelrichterübertragung sowie gegenüber der Notwendigkeit eines Berufungszulassungsverfahrens geäußert wird. Neben der Sache liegt die Zulassungsbegründung mit dem sinngemäßen Vorhalt, das Verwaltungsgericht habe die behördliche Bescheidung nicht von sich aus heilen, sondern die Sache allenfalls an den Beklagten zurückverweisen dürfen. Die Heilung rechtswidriger Verwaltungsakte in einem laufenden Klageverfahren kann als solche allenfalls im Falle von Verfahrens- und Formfehlern oder bei einer - hier jedoch entgegen der Auffassung der Klägerseite ohnehin nicht gegebenen - Ermessensentscheidung und dann auch nur durch die Behörde selbst stattfinden, nicht aber seitens des Verwaltungsgerichts. Dass dieses hier demgegenüber mehr getan hätte, als die ablehnende Entscheidung des Beklagten zu überprüfen, ist weder nachvollziehbar dargelegt worden noch sonst wie ersichtlich. Eine Zurückweisung an die beklagte Behörde kennt die Verwaltungsgerichtsordnung - sieht man von einem Bescheidungsurteil bei Ermessensentscheidungen ab - in der Sache nicht. Wenn der Kläger behaupten lässt, dass sämtliche Voraussetzungen für eine erlaubte Selbstbeschaffung nach § 36a Abs. 3 SGB VIII vorgelegen haben, bleibt auch das letztlich substanzlos. So kann es keinen Zweifeln unterliegen, dass eine am 9. Februar 2007 erfolgte Kenntnisgabe vom Vorliegen einer Dyskalkulie, zu deren Behandlung noch im gleichen Monat Februar 2007 eine Therapie aufgenommen wird, dem Jugendamt nicht rechtzeitig eine ordnungsgemäße Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ermöglicht. Vgl. zur Rechtzeitigkeit des Antrags etwa OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2007 - 12 A 673/06 -; Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 36a Rn. 21. Zur Rechtzeitigkeit einer Antragstellung als von Seiten des Hilfeempfängers bzw. seiner Eltern verlangten Mitwirkung besagt das Letzteren überreichte "Merkblatt zum Antrag auf Eingliederungshilfe nach § 35a KJHG", Stand September 2001, nichts anderes, denn es weist ausdrücklich darauf hin, dass die Gewährung von Eingliederungshilfe von diversen - teilweise durch das Gutachten eines Kinderpsychiaters oder -psychologen nachzuweisenden - Voraussetzungen abhängt und eine Entscheidung über den Antrag erst erfolgen kann, wenn alle entscheidungsrelevanten Unterlagen beim Jugendamt vorliegen. Soweit aus dem Schlusssatz "Kosten, die bis zum Erhalt des Bescheides entstanden sind, können ab Antragstellung beglichen werden" zu entnehmen sein sollte, dass eine Selbstbeschaffung vor einer positiven Antragsbescheidung unschädlich ist, vermag eine solche unrichtige Rechtsauskunft die Anforderungen, die das Gesetz in § 36a Abs. 3 SGB VIII zwingend an eine zulässige Selbstbeschaffung stellt, nicht abzuändern, sondern allenfalls Amtshaftungsansprüche, die hier allerdings nicht zur Entscheidung stehen, auszulösen. Als eine den vom Kläger geltend gemachten Anspruch selbständig tragende Zusicherung ist der Hinweis schon mangels Einhaltung der Voraussetzung des § 34 Abs. 1 SGB X, dass der in Aussicht gestellte Verwaltungsakt inhaltlich bestimmt sein muss, nicht zu verstehen. Mit dem Zulassungsvortrag, es seien die im Merkblatt aufgezeigten und alle übrigen Voraussetzungen - namentlich die Beibringung des Gutachtens eines Kinderpsychiaters oder -psychologen und die vom Beklagten eingeforderten Gespräche - erfüllt worden, vermag der Kläger ebenso wenig in Frage zu stellen, dass der Kläger seinen weitergehenden Mitwirkungspflichten jedenfalls - selbst die Stellungnahme der Fachlehrerin für Mathematik vom 2./5. März 2007 sowie die Zeugnisse wurden erst am 9. März 2007 eingereicht und das Gutachten des Facharztes für Kinderheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie Q. N. aus L. vom 6. August 2007 dem Beklagten sogar erst am 9. August 2007 übersandt - insoweit nicht rechtzeitig nachgekommen ist, als ein zur Feststellung des Hilfebedarfes nicht nur erforderliches, sondern auch geeignetes Gespräch nicht stattgefunden hat. Welche persönlichen Gespräche unter Beisein auch des Klägers selbst geführt worden sein sollen, anhand derer sich die Beeinträchtigung der Teilhabe des Klägers am Leben in der Gesellschaft hätte prüfen und feststellen lassen, und die Rückschlüsse auf eine dem Bedarf adäquate Hilfe erlaubt hätten, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht nachvollziehbar dargelegt und kann dem Aktenvortrag auch darüber hinaus nicht entnommen werden. Gespräche, die evtl. im schulischen Rahmen, beim lerntherapeutischen Zentrum S. /Dyskalkulie L. oder zum Zwecke der fachärztlichen Stellungnahme vom 6. August 2007 geführt wurden, haben ohne die unverzichtbare Beteiligung des Jugendamts des Beklagten stattgefunden. Telefonische Benachrichtigungen des zur Entscheidung über das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung berufenen Jugendamtes über den jeweiligen Sachstand konnten der Behörde ebenfalls nicht den erforderlichen persönlichen Eindruck vermitteln. Zielführend hätte auch nur ein Gespräch sein können, das nach Eingang des fachärztlichen Gutachtens vor dem Hintergrund der darin mitgeteilten Feststellungen zur Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit des Klägers geführt worden wäre, so dass bei der Gesprächsaufforderung vom 4. September 2007 nicht von einer - dem Beklagten seitens des Klägers vorgeworfenen - systematischen Vereitelung einer Therapierung des Klägers die Rede sein kann. Da ein Ersatz der für die Selbstbeschaffung aufgewandten Kosten danach schon an § 36a Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII scheitern muss, kommt es nicht darauf an, ob auch das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII einem Übernahmeanspruch des Klägers entgegensteht. Unerheblich ist gleichfalls, dass die Ausgangsbehörde zu keinem Zeitpunkt ins Feld geführt haben soll, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Dyskalkuliemaßnahme überhaupt im Streit stünden. Für die Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses kommt es nicht auf die vom Beklagten für die Ablehnung der begehrten Eingliederungshilfe gegebene Begründung, sondern allein auf die sich bei objektiver Prüfung ergebende materielle Rechtslage im Überprüfungszeitraum an. Der Zeitraum, für den die gerichtliche Überprüfung erfolgt, hängt dabei nicht davon ab, von wann bis wann die Teilleistungsstörung Dyskalkulie beim Kläger vorgelegen hat, sondern beruht - entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts - auf der Rechtsnatur der begehrten Maßnahme als einer auf Zeitabschnitte bezogenen Hilfe. Schließlich greift auch der Einwand nicht, das Verwaltungsgericht habe übergangen, dass der Kläger sich die Hilfe wegen des drohenden schulischen Versagens selbst habe beschaffen müssen. Damit wird die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 36a Abs. 3 Nr. 3a SGB VIII reklamiert, die für die nachträgliche Kostenübernahme aber lediglich eine zusätzliche, selbständige Bedingung darstellt, hingegen das Fehlen der Voraussetzungen nach § 36a Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII nicht zu kompensieren vermag. Nach alledem mangelt es auch für die Grundsatzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sowie für die Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO an einer hinreichenden Darlegung gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der Kläger hat auch nicht andeutungsweise eine konkrete Frage aufgeworfen, die sich in der vorliegenden Sache bei Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Strukturen des Jugendhilferechts ernsthaft stellt und dabei von über den Einzelfall hinausgehendem Interesse ist. Die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) als Verfahrensfehler setzt u. a. die Darlegung voraus, dass die unterlassene Aufklärung vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 12 A 2425/07 -. Dieser Anforderung genügt die Zulassungsbegründung schon deshalb nicht, weil daraus nicht ersichtlich ist, dass der anwaltlich vertretene Kläger die unterlassene Aufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens in der mündlichen Verhandlung am 22. September 2008 gegenüber dem Verwaltungsgericht angesprochen und gerügt hat. Dem insoweit maßgebenden Protokoll der mündlichen Verhandlung ist eine derartige Rüge nicht zu entnehmen. Auch im Zulassungsantrag ist hierzu nichts ausgeführt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).