Beschluss
4 E 1358/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0115.4E1358.08.00
3Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung liegen nicht vor. Die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Berufungsverfahren haben kein für das hier streitgegenständliche Verfahren vorgreifliches Rechtsverhältnis zum Gegenstand, wie das Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegt hat. Für die in dem angefochtenen Beschluss befürwortete analoge Anwendung des § 94 VwGO ist indes ebenfalls kein Raum. Denn die bloße Gleichheit der Rechtsfragen, die sich im vorliegenden und in den genannten Berufungsverfahren stellen, rechtfertigt es noch nicht, die Rechtsschutzgewährung im konkreten Fall aufzuschieben, bis der Senat über einen der Parallelfälle entschieden hat. Ein wichtiger Rechtfertigungsgrund könnte in einer Bindungswirkung liegen; sie tritt aber durch die Entscheidung in dem Berufungsverfahren - anders als etwa beim verfassungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren - nicht ein. Bestätigt wird diese Sicht durch § 93 a VwGO. In dieser Vorschrift ist für eine Sonderkonstellation von Parallelverfahren eine spezielle Möglichkeit der Aussetzung geschaffen worden. Dies schließt es grundsätzlich aus, bei anderen Parallelverfahren, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, auf eine analoge Anwendung von § 94 zurückzugreifen; anderenfalls würde die in § 93 a VwGO zum Ausdruck gekommene gesetzliche Wertung unterlaufen. Vgl. Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Januar 2001, § 94 Rdn 43; vgl. ferner VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Mai 1998 - 14 S 812/98 -, VBlBW 1998, 348; BayVGH, Beschlüsse vom 4. Juni 1991 - 8 C 91.1185 -, NVwZ-RR 1992, 334, sowie vom 8. Januar 1996 - 20 C 95.2962 u.a. -, DÖV 1996, 886; Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl., § 94 Rdn 5; Garloff, in: Posser/Wolff, Verwaltungsgerichtsordnung, § 94 Rdn 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.