Beschluss
20 B 1748/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0112.20B1748.08.00
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Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 2.500,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt, das gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Verwertungsverfügung des Antragsgegners vom 26. August 2008 hinsichtlich der drei Hunde, der Fische und der Langusten gerichtet ist, hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) im Ergebnis zu Gunsten der Antragstellerin zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat die Verwertungsverfügung, soweit ihre sofortige Vollziehbarkeit Gegenstand des Verfahrens ist, als nach § 16a Satz 2 Nr. 2 2. Halbsatz TierSchG voraussichtlich rechtmäßig eingestuft. Dem setzt die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Sie verdeutlicht auch keine Umstände, die Anlass geben könnten, ihrem Aufschubinteresse trotz der hiernach allenfalls als gering einzuschätzenden Erfolgsaussichten der gegen die Verwertungsverfügung erhobenen Klage den Vorrang vor den vom Antragsgegner vertretenen öffentlichen Interessen einzuräumen. Soweit die Antragstellerin bezweifelt, dass in der Vergangenheit die Anforderungen des § 2 TierSchG nicht erfüllt waren, und sie behauptet, dass die Tiere sich bei ordentlicher Versorgung in einem gepflegten Zustand befunden haben, wendet sie sich der Sache nach gegen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortnahme und anderweitige Unterbringung der Tiere (§ 16a Satz 2 Nr. 2 1. Halbsatz TierSchG). Diesbezüglich hat der Antragsgegner aber bereits mit seinem Bescheid über die "Sicherstellung/anderweitige Unterbringung" vom 31. Juli 2008 eine Regelung getroffen, die der Antragstellerin gegenüber, wenn nicht mangels rechtzeitiger Klageerhebung bestandskräftig, so doch jedenfalls sofort vollziehbar und deshalb von ihr als rechtswirksam hinzunehmen und zu beachten ist. Die Verwertungsverfügung enthält hinsichtlich der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung wie auch hinsichtlich der Frist, die der Antragstellerin im Bescheid vom 31. Juli 2008 zur Vermeidung einer Veräußerung durch Nachweis ordnungsgemäßer Haltungsbedingungen gesetzt und auf den 11. August 2008 bestimmt worden ist, keine neuerliche Regelung, sondern knüpft in der Art eines gestuften behördlichen Vorgehens an an die schon unter dem 31. Juli 2008 ergangenen Regelungen und die Versäumung der Frist. Das spricht nach den allgemeinen Grundsätzen für die Verbindlichkeit behördlicher Regelungen ohne weiteres dafür, dass mit dem Regelungsgehalt des Bescheides vom 31. Juli 2008 – aufgrund dessen sofortiger Vollziehbarkeit zumindest derzeit – der Verstoß gegen § 2 TierSchG und die erhebliche Vernachlässigung der Tiere bzw. das Vorhandensein schwerwiegender Verhaltensstörungen mit verbindlicher Wirkung geklärt sind, vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 7. August 2008 – 7 C 7.08 -, DVBl 2008, 1247, und die Rechtmäßigkeit der Verwertungsverfügung nicht durch die Rechtmäßigkeit der Fortnahme sowie der anderweitigen Unterbringung bedingt ist, sondern durch deren Wirksamkeit. Unabhängig hiervon wird die Richtigkeit der im Aktenvermerk vom 29. Juli 2008 und in den Bescheiden vom 31. Juli 2008 sowie 26. August 2008 näher begründete Einschätzung der Amtsveterinärin, die Tiere seien nicht tierschutzgerecht gehalten worden und hätten dauerhaft erhebliche Schmerzen, Leiden und Schäden erlitten, durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. Die Antragstellerin nimmt konkret allein die Verhältnisse bei den Hunden in den Blick, bestreitet namentlich nicht die massiven Missstände bei anderen Tieren, und verweist auf den Eindruck, den der die Hunde behandelnde Tierarzt von ihnen gewonnen und in seinem Schreiben vom 22. Oktober 2008 – allerdings ohne nähere Angaben etwa zur Häufigkeit und zum Zeitpunkt seiner Feststellungen – wiedergegeben hat. Dadurch wird die fachliche Bewertung der Amtsveterinärin schon deshalb nicht entkräftet, weil eine erhebliche Vernachlässigung im Sinne des § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG nicht voraussetzt, dass ein Verstoß gegen die Pflichten nach § 2 TierSchG bereits zu schwerwiegenden oder länger andauernden nachteiligen Folgen für den Zustand des betroffenen Tieres, etwa zu nachweislicher Unterernährung oder Erkrankung, geführt hat. Entscheidend ist, ob die Bedingungen, unter denen das Tier gehalten wird, erheblich hinter dem Standard zurückbleiben, der durch § 2 TierSchG und die zu dessen Konkretisierung erlassenen Bestimmungen vorgegeben ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2006 – 20 B 615/06 -. Insofern ist nicht zweifelhaft, dass der schlechte, u.a. grob unhygienische, Zustand des Hauses, in dem die Hunde gehalten worden sind und den die Antragstellerin in der Beschwerde selbst mit "Drecksstall" bezeichnet hat, erheblich ins Gewicht fällt. Ein etwaiges gutes Erscheinungsbild der Hunde besagt angesichts dessen lediglich, dass die unzureichenden Haltungsbedingungen im Zeitpunkt der Fortnahme noch nicht zu tatsächlich feststellbaren Beeinträchtigungen im Zustand der Hunde geführt hatten. Darüber hinaus war die weitere Versorgung der Hunde wie der übrigen Tiere aufgrund der Abwesenheit der Antragstellerin und der Erkrankung ihrer Mutter nicht gewährleistet, so dass der Antragsgegner mit der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung einer aktuell bevorstehenden wesentlichen Verschlechterung der Haltungsbedingungen der Tiere, auch der Hunde, und den absehbar damit einhergehenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen zuvorgekommen ist. Auch soweit die Antragstellerin geltend macht, jedenfalls inzwischen seien die Voraussetzungen für ein beanstandungsfreies Halten der Tiere (wieder) gegeben, ergibt sich nichts Entscheidendes zu ihren Gunsten. Die nach erfolgter Fortnahme und anderweitigen Unterbringung zu deren Beendigung durch Rückgabe an den Halter erforderliche Schlussfolgerung, eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung der fraglichen Tiere durch den Halter sei sichergestellt, kann schon deshalb nicht gezogen werden, weil die geltend gemachten Verbesserungen wegen der Art und Schwere der früheren Unzulänglichkeiten eine hinreichend verfestigte Stabilisierung tierschutzgerechter Haltungsbedingungen nicht erwarten lassen. Den eingehenden, nachvollziehbaren und im Ergebnis einleuchtenden Stellungnahmen des Veterinäramtes des Antragsgegners vom 4. September 2008, 30. September 2008 und 4. Dezember 2008 tritt die Antragstellerin nicht im Einzelnen entgegen. Das von ihr angesprochene gesundheitliche Befinden ihrer Mutter ist ersichtlich nur einer von mehreren hier zu betrachtenden Gesichtspunkten und lässt als solches nicht die Annahme zu, die wesentlichen Ursachen für die früheren schlechten Haltungsbedingungen seien wirklich weggefallen. Darüber hinaus ist nicht dargetan worden oder sonst erkennbar, dass die vorgetragenen Verbesserungen bereits bei Ablauf der der Antragstellerin mit Bescheid vom 31. Juli 2008 gesetzten Frist oder doch spätestens bei Erlass der Verwertungsverfügung vom 26. August 2008 eingetreten waren. Die Antragstellerin beruft sich nicht zuletzt auf eine ärztliche Bescheinigung von Mitte Oktober 2008, wonach ihre Mutter ab diesem Zeitpunkt wieder in der Lage ist, sich um die Hunde zu kümmern; dass dies schon im Juli/August 2008 in hinreichendem Maße der Fall war, ist nicht belegt. Eine nachträgliche Sicherstellung einer den Anforderungen nach § 2 TierSchG genügenden Haltung, die im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die Verwertung nicht berücksichtigt werden konnte, ist auch für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verwertungsverfügung nicht entscheidungserheblich. Auch das Bestehen eines Anspruchs auf Aufhebung der Verwertungsverfügung nach Maßgabe von §§ 48 ff VwVfG erschließt sich anhand des Beschwerdevorbringens nicht. Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, dass neben ihr auch ihre Mutter als Halterin der Tiere – vor allem der Hunde - anzusehen sei, ändert das nichts daran, dass die Verwertungsverfügung ohne Rechtsfehler gegen die Antragstellerin gerichtet werden konnte. Denn die Fortnahme und anderweitige Unterbringung der Tiere ist, wie ausgeführt, lediglich der Antragstellerin gegenüber geregelt worden. Die Umsetzung der daran anschließenden Verwertungsverfügung hängt auch dann nicht von gleichgerichteten Regelungen gegenüber der Mutter der Antragstellerin ab, wenn diese, was dahingestellt bleiben kann, ebenfalls Halterin der Tiere war. In diesem Fall mögen durch die Verwertungsverfügung rechtserhebliche Belange der Mutter berührt werden. Das gilt vor allem dann, wenn man das Beschwerdevorbringen dahin versteht, dass es weniger um die Eigenschaft der Mutter als Halterin geht als um deren – nach wie vor nicht belegte – Stellung als Eigentümerin der Hunde. Jedoch ist ein rechtlich geschütztes Interesse gerade der Antragstellerin daran, dass den Belangen der Mutter im Zusammenhang mit dem Erlass der Verwertungsverfügung Rechnung getragen wird, nicht dargetan worden und auch sonst nicht zu erkennen. Weder die Fortnahme und anderweitige Unterbringung noch die Verwertung der Tiere verlangen der Antragstellerin etwas ab, wozu sie ohne entsprechende Regelungen gegenüber ihrer Mutter oder ohne deren sonstige behördliche Inanspruchnahme aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage wäre. Insbesondere wird durch die vom Antragsgegner getroffenen Regelungen keine Verpflichtung der Antragstellerin begründet, die sie wegen entgegenstehender Berechtigungen der Mutter nicht erfüllen und die deswegen nicht zwangsweise durchgesetzt werden könnte. Das der Mutter der Antragstellerin unter Umständen zustehende Eigentum an den Tieren mag, wenn ihr gegenüber keine Regelung im Sinne des § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG und/oder keine Verfügung ergeht, wonach sie die Erfüllung und Durchsetzung der gegenüber der Antragstellerin ergangenen Anordnungen zu dulden hat, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 7. August 2008 – 7 C 7.08 – a.a.O., zur Folge haben, dass die Mutter als Inhaberin von Rechten an den Tieren deren Herausgabe verlangen kann (vgl. auch § 46 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW, § 24 Nr. 13 OBG). Das betrifft aber keine subjektiven Rechte der Antragstellerin, erst recht keine Rechte, die der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Verwertungsverfügung zustehen. Ferner macht die Antragstellerin zu Recht selbst nicht geltend, dass vor dem Hintergrund der Kostenfolge der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung in Erwägung zu ziehende Gesichtspunkte der ermessensfehlerfreien Auswahl unter mehreren Haltern und damit Verantwortlichen (§ 16 OBG) dadurch zu ihrem Nachteil übergangen worden sein könnten, dass der Antragsgegner bislang nicht gegen die Mutter vorgegangen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Die Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwerts orientiert sich daran, dass das Interesse der Antragstellerin an der – vorläufigen – Verhinderung der Verwertung darauf zielt, durch die Fortdauer der anderweitigen Unterbringung die Möglichkeit aufrecht zu erhalten, die in Frage stehenden Tiere zurückzuerhalten. Dieses Interesse ist nach Lage der Dinge nicht durch den wirtschaftlichen Wert der Tiere, insbesondere der Hunde, geprägt. Im Vordergrund stehen vielmehr zumal mit Blick auf die anfallenden Unterbringungskosten immaterielle Interessen der Antragstellerin, die sich einer exakten Bezifferung entziehen. Die Befugnis zur Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.