Beschluss
7 B 1795/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0108.7B1795.08.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des
Antragstellers - 8 K 6889/08 VG Köln - gegen
den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid des Antragsgegners vom 30. September 2008 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens I. und II. Instanz.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.750,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers - 8 K 6889/08 VG Köln - gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid des Antragsgegners vom 30. September 2008 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens I. und II. Instanz. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.750,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der zulässige Antrag ist begründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung die Entscheidung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich, dass der Antrag begründet ist. Der Vollstreckung der (bestandskräftigen) Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. April 2008 (mit der dem Antragsteller als Eigentümer des Grundstücks Gemarkung N. , Flur 6, Flurstück 1 aufgegeben worden ist, den dort errichteten Geflügelstall abzubrechen und eine Aufschüttung zu beseitigen) durch den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid vom 30. September 2008 steht jedenfalls ein Vollstreckungshindernis entgegen. Ob der Antragsteller die Anschüttung in zulässiger Weise beseitigen und insoweit der Ordnungsverfügung vom 22. April 2008 entsprechen konnte, ist nicht entscheidungserheblich. Mit der Ordnungsverfügung vom 22. April 2008 hat der Antragsgegner lediglich ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,-- Euro angedroht, ohne hinsichtlich der dem Antragsteller auferlegten Verpflichtungen (den Abbruch des Geflügelstalls zum einen, die Beseitigung einer Aufschüttung zum anderen) zu differenzieren. Die Ordnungsverfügung vom 22. April 2008 setzt voraus, dass der Antragsteller den Abbruch des Stalles unmittelbar selbst durchführen kann, ohne gegen den Pächter zuvor rechtliche Schritte einzuleiten, etwa die Räumung des Stalles zu verlangen und notfalls gerichtlich durchzusetzen. Dieses Verständnis der Ordnungsverfügung hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2008 der Sache nach bestätigt. Der Antragsgegner beruft sich auf das Urteil des OLG Hamm vom 13. November 2007 - 7 U 22/07 -, Juris, dem zu entnehmen sei, der Pächter müsse den Rückbau einer vertragswidrig genutzten Pachtsache dulden. Dass der Pächter den Stall vertragswidrig nutzen würde, ist jedoch nicht ersichtlich. Der Entscheidung des OLG Hamm ist auch durchaus nicht zu entnehmen, eine Nutzung sei bereits dann vertragswidrig, wenn sie gesetzlichen Vorgaben nicht entspreche. Vielmehr lag der Entscheidung eine Fallgestaltung zugrunde, in der der Pachtvertrag so auszulegen war, dass die Pacht nur im Rahmen der dort in den Pachtvertrag einbezogenen Satzungsregelungen erfolgen sollte (vgl. OLG Hamm aaO, Juris, Rdnr. 7). Dass der Pächter gegenüber dem Antragsteller vertraglich verpflichtet sei, die Pachtsache nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu nutzen, behauptet der Antragsgegner nicht. Auf die Erwägungen des Antragsgegners zum Recht auf außerordentliche Kündigung wegen vertragswidrigen Gebrauchs der Pachtsache kommt es daher nicht an. Die vom Antragsgegner zitierte Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, Beschluss vom 24. Mai 1994 - 1 M 1066/94 -, BRS 56 Nr. 214 gibt zu seinen Gunsten im vorliegenden Zusammenhang nichts her, denn dort ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, die vom Eigentümer eines Grundstücks in einem gerichtlichen Vergleich mit der Behörde übernommene Verpflichtung zum Abbruch eines Stallgebäudes gehe mangels dinglicher Wirkung des Vergleichs nicht auf den Pächter über. Dem dem Antragsteller aufgegebenen Abbruch des Stalles stehen Rechte des Pächters entgegen. Allerdings berührt die Nebenberechtigung eines Dritten (z.B. eines Pächters) an einer Sache nicht zwangsläufig die Rechtmäßigkeit der an den Eigentümer gerichteten Beseitigungsverfügung, sondern kann ein bloßes Vollzugshindernis darstellen, das nachträglich durch eine gegen den Dritten gerichtete Verfügung auszuräumen sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1972 - IV C 2.69 -, BRS 25 Nr. 205). Ob die gegen den Pächter ergangene Abbruchverfügung vom 2. September 1999 als eine solche angesehen werden kann, die diesem die Duldung des Abbruchs des Geflügelstalls durch den Antragsteller auferlegt, ist nicht zweifelsfrei. Jedenfalls aber setzt der Abbruch des Stalles zunächst voraus, dass er geräumt wird. Dem Pächter ist jedoch nicht aufgegeben worden, die Räumung des Stalles - der nach den Angaben in der Ordnungsverfügung vom 22. April 2008 der Nutzung für ca. 200 freilaufende Hühner dient - durch den Antragsteller zu dulden, was ohnehin rechtsstaatlichen Bedenken begegnen dürfte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. November 1988 - 7 B 2677/88 -, EildStT NW 1989, 246; Beschluss vom 13. Januar 1993 - 7 B 2794/92 -, NWVBl. 1993, 232. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.