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Beschluss

7 B 1632/08.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:1229.7B1632.08NE.00
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Tenor

Die Beiladung des bisherigen Vorhabenträgers, der D. Standort- und Projektentwicklung GmbH & Co. KG, wird aufgehoben.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte; den auf sie entfallenden Kostenanteil tragen sie jeweils als Gesamtschuldner. Etwaige außergerichtliche Kosten der bisherigen Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beiladung des bisherigen Vorhabenträgers, der D. Standort- und Projektentwicklung GmbH & Co. KG, wird aufgehoben. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte; den auf sie entfallenden Kostenanteil tragen sie jeweils als Gesamtschuldner. Etwaige außergerichtliche Kosten der bisherigen Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streitwert wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat hat die Beiladung des bisherigen Vorhabenträgers (Beschluss vom 3. November 2008) aufgehoben, da der Vorhabenträger gewechselt hat. Von einer Beiladung des neuen Vorhabenträgers hat der Senat im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit sowie den Ausgang des Verfahrens abgesehen. Der sinngemäße Antrag, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Wb 08 (Satzungsbeschluss vom 28. August 2008) der Antragsgegnerin vorläufig außer Vollzug zu setzen, ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Der Begriff "schwerer Nachteil" stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen, als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz stellt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065. Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar. Ein solcher ist vielmehr nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, ZfBR 2007, 574 und vom 23. Mai 2007 - 10 B 11/07.NE -. "Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten" sein kann die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, wenn sich dieser bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und damit von einem zu erwartenden Erfolg des Antrags in dem zulässigerweise geführten Hauptsacheverfahren auszugehen ist. § 47 Abs. 6 VwGO gewährt jedoch einstweiligen Rechtsschutz nur im individuellen Interesse des Antragstellers. Die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans setzt mithin weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist. Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Außervollzugsetzung des angegriffenen Bebauungsplans schon deshalb nicht vor, weil sich weder aus dem Vortrag der Antragsteller noch aus dem Inhalt der Akten ergibt, der Bebauungsplan leide an offensichtlichen Mängeln, die zu seiner Unwirksamkeit führen könnten. Mit dem von der Antragsgegnerin durchgeführten ergänzenden Verfahren hat sie den Bedenken des Senats Rechnung getragen, die im Beschluss vom 18. Februar 2008 - 7 B 1961/07.NE - dargelegt worden sind. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht nunmehr solche Festsetzungen vor, die Gegenstand eines solchen Plans sein können. Das im Nordwesten festgesetzte Mischgebiet ist nicht Bestandteil des Vorhaben- und Erschließungsplans; es konnte gemäß § 12 Abs. 4 BauGB in den Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einbezogen werden. Der zwischenzeitliche Wechsel des Vorhabenträgers ist mit Zustimmung der Gemeinde (Ratsbeschluss vom 16. Dezember 2008) erfolgt. Der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags ist gemäß § 12 Abs. 3a Satz 2 BauGB (auch noch nach dem Satzungsbeschluss) zulässig. Ferner sind nach dieser Bestimmung auch Änderungen des Durchführungsvertrages zulässig, die sich auf die Frist zur Durchführung erstrecken können (vgl. schon zu § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB - MaßnG: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. November 1996 - 8 S 1151/96 -, BRS 58 Nr. 248). Wer sich zur Durchführung des Vorhabens gegenüber der Antragsgegnerin verpflichtet hat, ergibt sich eindeutig aus dem Durchführungsvertrag, in dem Herr Dr. N. X. als Vorhaben- und Erschließungsträger benannt ist. Die von den Antragstellern mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2008 aufgeworfene Frage, ob Herr Dr. X. zur Durchführung des Vorhabens in der Lage ist, ist mangels konkretisierender Angaben nicht geeignet, insoweit ernstliche Zweifel aufzuzeigen. Es ist durchaus nicht ausgeschlossen, dass eine Privatperson die erforderlichen Mittel, die von den Antragstellern mit 5 bis 6 Millionen Euro geschätzt werden, aufbringen kann. Ob die Antragsgegnerin - wie die Antragsteller mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2008 vortragen - die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vorhabenträgers prüfen muss und ob sie die Leistungsfähigkeit des neuen Vorhabenträgers geprüft hat, bedarf im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keiner Entscheidung, da jedenfalls kein offensichtliches Unvermögen des Vorhabenträgers ersichtlich ist, das Vorhaben fristgemäß durchzuführen. Die Antragsteller rügen, allerdings bezogen noch auf den (mittlerweile geänderten) Wortlaut des mit dem bisherigen Vorhabenträger geschlossenen Durchführungsvertrags, er regele nicht die genaue Lage der Mauer, die insbesondere entlang der Grenze zum Grundstück der Antragsteller zu 2. errichtet werden solle. Dies ist unzutreffend. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 des Durchführungsvertrages ist der Vorhabenträger zur Errichtung der im Vorhaben- und Erschließungsplan sowie in § 2 des Vertrages beschriebenen Hochbauten und Erschließungsanlagen sowie Begrenzungsmauern verpflichtet. Der Vorhaben- und Erschließungsplan, der gemäß der Legende zur Bebauungsplanurkunde als Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gekennzeichnet ist, bestimmt exakt die Lage der Mauer auf der Parzelle 56/2 entlang der Grenze des Grundstücks der Antragsteller zu 2.. In § 2 Abs. 5 des Durchführungsvertrages ist deren Höhe mit 2 m angegeben sowie ferner festgelegt, sie sei auf Wunsch und (nur) im gegenseitigen Einvernehmen mit den jeweiligen Grundstücksnachbarn anzulegen. Die Antragsteller wenden mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2008 ein, der Bebauungsplan sehe die Errichtung der Mauer ausweislich der textlichen Festsetzungen Nr. 1.1 "zwingend" vor. Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen verweist in seinem Abs. 2 jedoch auf den Durchführungsvertrag; aus diesem geht hervor, dass die Mauer nur dann "zwingend" zu errichten ist, wenn dies dem Wunsch des Grundstücksnachbarn entspricht. Es bedurfte zudem keiner weitergehenden Festlegung etwa in Art einer Baubeschreibung, wie die Mauer genau auszubilden ist, denn sie muss entgegen der Annahme der Antragsteller nicht den Anforderungen einer Lärmschutzwand (mit bestimmten Schalldämmmaßen) genügen, die als Maßnahme passiven Schallschutzes durch den Bebauungsplan vorgegeben wäre. In § 2 Abs. 6 des Durchführungsvertrages ist schließlich geregelt, dass der Vorhabenträger zur Instandhaltung der Mauer verpflichtet ist und eine entsprechende (durch Grunddienstbarkeit oder Baulast zu sichernde) Verpflichtung seinen Rechtsnachfolgern aufzuerlegen hat. Eine Verpflichtung zur Anlage eines "vormaligen Wohnwegs B" sieht der Durchführungsvertrag nicht vor, vielmehr beschränkt er sich (in Übereinstimmung mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan) auf die Herstellung des "Zufahrtsbereichs zum Doppelhaus D1/D2" (vgl. § 2 Abs. 3 des Durchführungsvertrages). Weshalb es im Durchführungsvertrag hinsichtlich des Ausbaustandards der Privatstraße sowie der Grundstückszufahrt zum Doppelhaus D1/D2 weitergehender Regelungen als der Vorgabe bedurft hätte, sie werkgerecht den anerkannten Regeln der Technik entsprechend zu errichten (vgl. § 4 Abs. 3 des Durchführungsvertrages), erschließt sich aus dem Vortrag der Antragsteller nicht. Die Behauptung der Antragsteller, die Grundstückszufahrt zum Doppelhaus D1/D2 sei lediglich 3 m breit, von dieser Breite müssten die Begrenzungsmauern noch abgezogen werden, sodass eine für die Erschließung unzureichende Wegebreite verbleibe, ist unzutreffend. Ausweislich der Bebauungsplanurkunde sind die Begrenzungsmauern außerhalb des 3 m breiten Zufahrtsbereichs vorgesehen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan begegnet nicht den von den Antragstellern vermuteten Abwägungsmängeln. Die Antragsteller rügen eine "zu dichte Wohnbebauung". Hierzu ist zunächst anzumerken, dass die Antragsgegnerin nicht etwa darauf beschränkt ist, nur eine solche Wohnbebauung durch Bebauungsplan zu ermöglichen, die das Maß baulicher Nutzung in der Nachbarschaft nicht übersteigt. Vielmehr kann sie ausgehend von ihrem städtebaulichen Handlungskonzept - unter Berücksichtigung auch der abwägungsbeachtlichen Belange der Nachbarschaft - etwa mit dem Ziel der Nachverdichtung zum Zwecke sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden (vgl. § 1 a Abs. 2 BauGB) eine höhere bauliche Ausnutzung auch in solchen Gemeindebereichen ermöglichen, die im Umfeld in geringerem Maß baulich genutzt werden. Die Antragsteller gehen an diesen Gegebenheiten vorbei, wenn sie beispielsweise meinen sollten, die Bestimmung einer maximalen Firsthöhe von 10 m sei deshalb abwägungsfehlerhaft, weil die Bebauung in der Umgebung durchschnittlich nur eine Firsthöhe von 8,20 m erreiche. Die Höhendifferenz von 1,80 m ist im Übrigen noch derart maßvoll, dass die Antragsgegnerin durchaus von einer Bebauung sprechen konnte, die sich an die Umgebungsbebauung "anlehne" (Bebauungsplanbegründung Nr. 8.2, 9.1.1). Die Behauptung der Antragsteller, "Lage und Größe" der überbaubaren Grundstücksflächen werde "unzumutbare Wohnverhältnisse" auf ihren, der Antragsteller, Grundstücken ergeben, ist dem Senat angesichts der Abstände zwischen den Wohnhäusern der Antragsteller und den im Plangebiet möglichen Wohnhäusern nicht plausibel. Mit einer baulichen Entwicklung, die Einsichtnahmemöglichkeiten in rückwärtige Grundstücksbereiche eröffnet, muss innerhalb bebauter Ortslagen ohnehin gerechnet werden; sie wären im Übrigen auch dann zu erwarten, wenn die Antragsgegnerin eine Bebauung nur geringerer "Massivität" zugelassen hätte. Worin gar die erneut (vgl. bereits den Beschluss des Senats vom 11. Februar 2008 - 7 B 199/08.NE -, Seite 4) behaupteten Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes liegen sollen, ist nicht ersichtlich. Eine gewisse Bebauungsverdichtung ist nicht gleichbedeutend mit einer Beeinträchtigung auch nur des Ortsbildes. Zur Lärmbelastung der umliegenden Wohnbebauung durch den Zu- und Abfahrtsverkehr im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans hat die Antragsgegnerin in der Bebauungsplanbegründung unter teilweiser Wiedergabe der Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 11. Februar 2008 - 7 B 199/08.NE -, Seite 5 f. des Beschlussabdrucks das Erforderliche ausgeführt. Angesichts der verhältnismäßig marginalen Verkehrsbelastung der Erschließungswege, die zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan in seiner Ursprungsfassung Gegenstand der schalltechnischen Untersuchung der L. Schalltechnik GmbH vom 23. April 2007 war, bedurfte es keines erneuten Lärmgutachtens, um sich die zu erwartenden Lärmimmissionen in ihren maßgebenden Größenordnungen zu verdeutlichen. Die verhältnismäßig geringen Planänderungen (einschließlich der von den Antragstellern behaupteten Erschließung von drei weiteren Wohnhäusern über die Planstraße A), die die Antragsgegnerin zum Gegenstand des vereinfachten Verfahrens gemacht hat, haben an diesen Gegebenheiten nichts Wesentliches geändert, sofern sich die Veränderungen wegen der geänderten Baukörperstellung nicht ohnehin zum Vorteil der Antragsteller auswirken sollten. Nur angemerkt sei, dass es nicht Aufgabe des Gutachters war, wie die Antragsteller möglicherweise meinen, die Beeinträchtigung der "lärmsensiblen Bereiche rückwärtiger Grundstücksbereiche" zu berücksichtigen. Ob zusätzliche Baumöglichkeiten einschließlich des zugehörigen Zu- und Abfahrtsverkehrs sowie der erforderlichen Stellplätze in den fraglichen Grundstücksbereichen in Betracht zu ziehen waren, hatte die Antragsgegnerin nach Maßgabe ihres städtebaulichen Konzepts unter Berücksichtigung der von ihr auch gesehenen und bewerteten Interessen der Nachbarschaft abwägend zu entscheiden. Die Erwägungen aus dem Planaufstellungsverfahren, auch die Parzellen 60, 61/1 und 61/2 einer Bebauung zuzuführen, sind nicht Gegenstand der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Dass der Zufahrtsweg zum Doppelhaus D1/D2 in einem Abstand von nur 1,50 m zum Wohnhaus auf dem Grundstück der Antragsteller zu 2. vorbeiführen würde, ist unrichtig. Nach Aktenlage hält das Wohnhaus der Antragsteller zu 2. einen Abstand von jedenfalls 3 m zur Grundstücksgrenze, in einem weiteren Abstand von 0,75 m ist erst die Zuwegung geplant, die zudem - im Einvernehmen mit den Antragstellern zu 2. - durch eine 2 m hohe Mauer abgeschirmt werden kann und ggf. vom Vorhabenträger errichtet werden muss. Die Behauptung der Antragsteller, der Zufahrtsweg zum Doppelhaus D1/D2 müsse im rückwärtigen Bereich ihrer Grundstücke in einem 90 Grad Bogen angefahren werden, wodurch besonders lästige Fahrgeräusche hervorgerufen würden, ist unzutreffend. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht hier eine Geh- und Fahrfläche vor, die in leicht geschwungenem Verlauf befahren werden kann. Soweit die Antragsteller bemängeln, die Mauer entlang der Zufahrt zum Doppelhaus D1/D2 solle erst im rückwärtigen Grundstücksbereich an ihr Wohnhaus anschließen und schütze das Wohnhaus daher selbst nicht, ist ihnen entgegenzuhalten, dass insoweit nicht der rückwärtige Grundstücksbereich, sondern ein solcher Grundstücksbereich betroffen ist, in dem bei baulicher Nutzung der Nachbargrundstücke im durch § 34 BauGB vorgegebenen Rahmen unter Berücksichtigung der Anforderungen des § 51 Abs. 7 BauO NRW ohne Weiteres mit der Errichtung weiterer Garagen oder Stellplätze gerechnet werden musste. Von einer unzumutbaren Verschattung des Grundstücks der Antragsteller zu 2., die durch eine 2 m hohe Mauer ausgelöst würde, die entlang der Zufahrt zum Doppelhaus D1/D2 errichtet werden kann, kann keine Rede sein, und zwar schon deshalb nicht, weil die Mauer nur im Einvernehmen mit den Antragstellern zu 2. errichtet werden soll. Dass die Antragsteller zu 2. entlang ihrer Grundstücksgrenze eine dichte Hecke mit einer (nach nicht bestrittenem Vortrag der Antragsgegnerin) Höhe von 1,85 m unterhalten, steht ferner der Annahme entgegen, eine unwesentlich höhere und weiter vom Grundstück der Antragsteller zu 2. abgesetzte Mauer werde zu unzumutbaren Verschattungen führen. Denn auch eine dichte, wenngleich möglicherweise nicht "lichtdichte" Hecke wirft einen Schatten. Weshalb es zu einer unzumutbaren Parksituation durch Anwohner und Besucher des Doppelhauses D1/D2 im Bereich der Straße K. kommen sollte, ist nicht ersichtlich. Die Antragsteller tragen schon nichts dafür vor, im Bereich der Straße K. stünden keine öffentlichen Parkplätze zur Verfügung. Dessen ungeachtet kann ein ordnungswidriges Parkverhalten von Anwohnern und Besuchern nicht unterstellt werden und ist nicht Auswirkung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Es könnte gegebenenfalls Gegenstand ordnungsbehördlicher Maßnahmen sein. Der Platz, auf dem Müllgefäße abgestellt werden können, ist nunmehr derart von den Grundstücken der Antragsteller entfernt, dass von dort aus keine unzumutbaren Beeinträchtigungen ausgehen können, und zwar auch dann nicht, wenn dort vereinzelt Müllgefäße nicht ausschließlich an dem Tag abgestellt werden, an dem sie vom örtlichen Versorgungsunternehmen entleert werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Sätze 1und 2, 162 Abs. 3 VwGO iVm § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.