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Beschluss

6 E 984/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:1219.6E984.08.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 2.500,00 Euro festgesetzten Streitwertes auf 10.000,00 Euro abzielt, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das gemäß § 52 Abs. 1 GKG für die Festsetzung des Streitwerts maßgebliche Interesse des Antragstellers am Ausgang des Rechtsstreits ist mit dem einfachen Regelstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG angemessen bewertet. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der seinem Wortlaut nach darauf gerichtet war, die Antragsgegnerin zur Erstellung einer dienstlichen Beurteilung zu verpflichten. Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2008 hat der Antragsteller, der seit 2002 als Personalratsvorsitzender von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt ist, erläuternd erklären lassen, dass er eine insgesamt vollständige Dokumentation seiner bisher nicht beurteilten dienstlichen Leistungen erreichen wolle, damit diese in einem Stellenbesetzungsverfahren mit den Leistungen möglicher Mitbewerber verglichen werden könnten. Das so formulierte Rechtsschutzziel bestimmt das Streitinteresse des Antragstellers. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es ihm darüber hinaus gerade um gesonderte Leistungsfeststellungen für bestimmte Tätigkeitszeiträume ging, für die möglicherweise jeweils eigene Streitwerte festgesetzt werden könnten, sind nicht ersichtlich. Weder die Fassung des Rechtsschutzantrages noch die Ausführungen zu dessen Begründung lassen ein Interesse an solchen gesonderten Leistungsfeststellungen erkennen. Dass die Form der begehrten Leistungsdokumentation vielmehr für den Antragsteller nachrangig war, belegen die Formulierungen in dem oben erwähnten Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten. Dort heißt es: "Wäre eine einheitliche Festhaltung der Leistungen des Antragstellers in einem Schriftstück geboten, müsste eine dienstliche Beurteilung erstellt werden. Vertritt man die Auffassung, es müssten zu dem jeweiligen Stichtag jeweilige Leistungsdokumentationen erfolgen, so wäre zum Stichtag 01.03.2003 eine dienstliche Beurteilung zu erstellen und zum Stichtag 01.03.2006 eine Nachzeichnung". Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des Regelstreitwertes ist nicht geboten, da der Antragsteller mit seinem Antrag eine Vorwegnahme der Hauptsache und damit eine endgültige Entscheidung begehrt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2008 - 6 E 290/08 -. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.