Beschluss
18 B 1648/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:1215.18B1648.08.00
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Leitsätze
Eine lediglich auf die Erledigung eines Rechtsmittelverfahrens bezogene Erklärung ist in gleicher Weise rechtlich zulässig wie die Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits in seiner Gesamtheit.
Tenor
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine lediglich auf die Erledigung eines Rechtsmittelverfahrens bezogene Erklärung ist in gleicher Weise rechtlich zulässig wie die Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits in seiner Gesamtheit. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Nachdem der Antragsteller ausdrücklich das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und der Antragsgegner sich dieser Erklärung angeschlossen hat, ist zunächst festzustellen, dass solche lediglich auf die Erledigung eines Rechtmittelverfahrens bezogene Erklärungen in entsprechender Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGO in gleicher Weise rechtlich zulässig sind wie die dort geregelte Erledigung des Rechtsstreits in seiner Gesamtheit. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 1994 – 9 C 456/93 -, NVwZ 1995, 372 f und Beschluss vom 24. Oktober 1997 – 4 NB 35/96 -, NVwZ 1998, 1064. In einem solchen Fall hat das Gericht (hier gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO durch die Berichterstatterin) lediglich das Rechtsmittelverfahren – hier das Beschwerdeverfahren – einzustellen, womit die angefochtene Entscheidung rechtskräftig wird, vgl. Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/van Albedyll, VwGO-Kommentar, 2. Aufl., § 161 Rdn. 8; Nomos Handkommentar Verwaltungsrecht, § 161 VwGO Rdn. 22, und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden, und zwar nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Hier entspricht es billigem Ermessen, den Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, weil für die Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einlegung per Telefax am 3. November um 10.26 Uhr kein Rechtsschutzinteresse mehr bestand. Zu diesem Zeitpunkt war der Antragsteller ausweislich der Angaben des Antragsgegners bereits abgeschoben und daher kein Raum mehr für den mit der Beschwerde begehrten Abschiebungsschutz. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.