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Beschluss

13 E 1588/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:1210.13E1588.08.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 03. November 2008 geändert.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 03. November 2008 geändert. Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. G r ü n d e: Über die Streitwertbeschwerde des Klägers entscheidet der Senat, weil in der ersten Instanz eine formale Übertragung des Rechtsstreits auf die Einzelrichterin nicht erfolgt ist und deshalb eine Entscheidungsbefugnis des Berichterstatters des Beschwerdegerichts gem. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG nicht besteht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 19. Januar 2005 - 11 TE 3706/04 -, NVwZ-RR 2005, 583; OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2008 - 13 E 592/08 -). Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,- EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Dabei wird in gerichtlichen Verfahren um die Berechtigung zum Führen ärztlicher Bezeichnungen regelmäßig nicht der Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG angenommen, sondern der Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG bestimmt. In Verfahren wegen der Berechtigung zum Führen einer ärztlichen Bezeichnung geht der Senat von einem Rahmen der Streitwertfestsetzungen zwischen 30.000,00 Euro für eine Facharztbezeichnung und 10.000,00 Euro für einen Fachkundenachweis aus (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2008 - 13 A 5176/05 - , vom 25. April 2008 - 13 E 442/08 - und vom 29. Mai 2008 - 13 E 592/08). Der Kläger hat zwar in dem Verfahren letztlich die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung Facharzt Orthopädie und Unfallchirurgie erstrebt, so dass auch die Streitwertfestsetzung grundsätzlich an den bei einer Facharztbezeichnung anzunehmenden Wert anknüpfen könnte. Im Falle des Klägers ist aber zu berücksichtigen, dass er bereits über eine Anerkennung als "Facharzt für Orthopädie" verfügt und er die erweiterte Bezeichnung im Rahmen von Übergangsbestimmungen in der Weiterbildungsordnung der Beklagten von 2005 (MBl. NRW 2005, 1068) erstrebt. Diese Übergangsbestimmungen sehen bei der auch beim Kläger gegebenen Konstellation über die Basisweiterbildung hinaus eine ergänzende Weiterbildung "im Schwerpunkt Unfallchirurgie" vor (MBl. NRW 2005, 1080 ff, 1085). Nur dieser Teil der Weiterbildung steht/stand auch beim Kläger in Frage. Diesen Umständen unterschiedlicher Weiterbildungsvoraussetzungen ist auch streitwertmäßig Rechnung zu tragen. Der Ansatz des für Facharztbezeichnungen ansonsten anzunehmenden Streitwerts in voller Höhe (30.000 Euro) ist in dem Falle, dass es - wie hier - "nur" um einen Teil einer erforderlichen Weiterbildung geht, nicht gerechtfertigt. Vielmehr erscheint insoweit ein Streitwert von 15.000 Euro angemessen (vgl. die o. a. Beschlüsse des Senats vom 25. April 2008 und 29. Mai 2008). Eine Streitwertfestsetzung auf einen dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG entsprechenden Wert kommt hingegen nicht in Betracht; dieser Wert würde der Bedeutung der Sache für den Kläger erkennbar nicht gerecht. Die Streitwertbeschwerde des Klägers ist daher zum Teil zurückzuweisen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.