Beschluss
6 B 794/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:1127.6B794.08.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Versetzungsverfügung des Staatlichen Beauftragten für das Rektorat der Fachhochschule H. vom 12. Februar 2008 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Versetzungsverfügung des Staatlichen Beauftragten für das Rektorat der Fachhochschule H. vom 12. Februar 2008 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die angefochtene Versetzungsverfügung stellt sich bei der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als nichtig dar, so dass die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers ausfällt. An der sofortigen Vollziehung eines nichtigen Verwaltungsaktes besteht kein öffentliches Interesse. Vorläufiger Rechtsschutz auf der Grundlage von § 80 Abs. 5 VwGO ist auch gegen einen nichtigen Verwaltungsakt statthaft. Ein Verwaltungsakt im prozessrechtlichen Sinne der §§ 42 und 80 VwGO ist auch der nichtige Verwaltungsakt. Aus § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO ergibt sich, dass ein solcher Verwaltungsakt nicht nur mit einer Nichtigkeitsfeststellungsklage angegriffen werden kann, sondern auch der Anfechtung gemäß § 42 Abs. 1 VwGO unterliegt. Das gebietet das verfassungsrechtliche Prinzip des effektiven Rechtsschutzes, weil für den Adressaten schwer erkennbar sein kann, ob ein Verwaltungsakt nichtig oder lediglich anfechtbar ist. Darüber hinaus begründet der nichtige Verwaltungsakt einen Rechtsschein, an dessen Beseitigung der Adressat ein berechtigtes Interesse hat. Die streitbetroffene Versetzungsverfügung ist nichtig. Nach § 28 Abs. 4 Satz 2 LBG NRW kann ein Beamter in ein Amt eines anderen Dienstherrn nur mit dem schriftlich zu erklärenden Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn versetzt werden. Die Einverständniserklärung ist materielles Wirksamkeitserfordernis der Versetzung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 1.02 -, DVBl. 2003, 616, Beschlüsse vom 5. Dezember 1988 - 6 P 6.86 -, PersR 1989, 11, und vom 6. November 1987 - 6 P 2.85 -, BVerwGE 78, 257. Das Einverständnis muss dem abgebenden Dienstherrn bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Versetzungsverfügung in der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform zugegangen sein. Nach § 28 Abs. 4 Satz 3 LBG NRW ist in die Versetzungsverfügung aufzunehmen, dass das Einverständnis vorliegt. Wahrheitsgemäß kann der abgebende Dienstherr dies nicht erklären, solange ihm die schriftliche Einverständniserklärung nicht zugegangen ist. Eine ohne vorherige schriftliche Einverständniserklärung des aufnehmenden Dienstherrn verfügte Versetzung ist nichtig und kann nicht durch dessen nachträgliche Zustimmung geheilt werden. § 28 Abs. 4 Satz 2 und 3 LBG NRW trifft insoweit eine spezielle Regelung, die die Anwendbarkeit der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts und die Heilung von Verfahrens- und Formfehlern (vgl. §§ 44 Abs. 3 Nr. 4 und 45 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG NRW) ausschließt. Das folgt aus dem Zweck des § 28 Abs. 4 Satz 2 und 3 LBG NRW, Rechtssicherheit und Ämterstabilität dadurch zu gewährleisten, dass die für den Dienstherrnwechsel erforderliche Einigung zwischen abgebendem und aufnehmendem Dienstherrn vor dem Ausspruch der Versetzung herbeigeführt und dokumentiert wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002, a.a.O.; Kathke in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Oktober 2008, § 28 Rdnrn. 224a und 225. Die Versetzungsverfügung vom 12. Februar 2008 genügt diesem Erfordernis nicht. Im Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe am 14. Februar 2008 war die Einverständniserklärung der Bezirksregierung E. dem Staatlichen Beauftragten für das Rektorat der Fachhochschule H. in der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform nicht zugegangen. Ausweislich des Eingangsstempels auf der Einverständniserklärung und der eigenen Angaben der Antragsgegnerin erfolgte der Zugang erst am 26. Februar 2008. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).