Beschluss
6 B 1519/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:1126.6B1519.08.00
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Tenor
Das in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. September 2008 zur Nr. 1 ist wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. September 2008 zur Nr. 1 ist wirkungslos. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2500 EUR festgesetzt. Gründe: Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Absatz 3 Satz 1 VwGO einzustellen; zugleich ist der angefochtene Beschluss in Bezug auf die darin enthaltene Sachentscheidung entsprechend § 173 VwGO in Verbindung mit § 269 Absatz 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären. Die Beteiligten haben das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. Die dahingehende Erklärung des Antragstellers ist am 28. Oktober 2008 bei Gericht eingegangen. Der Antragsgegner hat zwar mit einem am 31. Oktober 2008 eingegangenen Telefaxschreiben zunächst erklärt, der Rechtsstreit sei nicht erledigt, dann aber mit am 3. November 2008 eingegangenem Schriftsatz ebenfalls eine uneingeschränkte Erledigungserklärung abgegeben. Das Telefaxschreiben vom 31. Oktober 2008 enthielt auch keinen Hinweis darauf, dass die (mit Datum vom 30. Oktober versehene) Erledigungserklärung vom 3. November 2008 nicht gelten solle, obwohl eine entsprechende Klarstellung für den Antragsgegner - sollte eine dahingehende Absicht überhaupt bestanden haben - ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre. Mit den übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist die Rechtshängigkeit der Hauptsache beendet worden und die Grundlage für die Fortführung des Verfahrens entfallen. Die nachträglich - am 4. und 7. November 2008 - eingegangenen Erklärungen des Antragsgegners und des Antragstellers können daran nichts ändern. Eine Erledigungserklärung des Rechtsschutzsuchenden ist als Prozesserklärung jedenfalls nach Eingang einer damit übereinstimmenden Erklärung des Prozessgegners - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - weder anfechtbar noch widerruflich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.8.1998 - 4 B 75.98 -, NVwZ-RR 1999, 407; BFH, Beschluss vom 15.4.1986 - VII R 152/83 -; BSG, Urteil vom 20.12.1995 - 6 RKa 18/95 -; BayObLG, Beschluss vom 18.4.1996 - 2 Z BR 126/95 -; BayVGH, Beschluss vom 19.6.1998 - 15 B 96.3661 -. Die demzufolge nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffende Entscheidung über die Kosten des Verfahrens fällt im Sinne der Beschlussformel aus. Der Antragsgegner hat mit seinem Bescheid vom 1. August 2008 die Bewerbung des Antragstellers um die Stelle eines Oberstudiendirektors als Leiter einer beruflichen Schule am L. - T. -Berufskolleg des S. -F. -Kreises in C. endgültig und unter Rücksendung der Bewerbungsunterlagen abgelehnt, ohne zu verdeutlichen, dass der Antragsteller eine weitere Mitteilung über das Ergebnis der späteren Auswahlentscheidung erhalten werde. Eine solche Mitteilung hat er erstmals im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2008 zweifelsfrei angekündigt. Für den Antragsteller bestand deshalb entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts jedenfalls insoweit kein Grund, von der Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes zunächst Abstand zu nehmen. Ob dies deshalb veranlasst war, weil das Bewerbungsverfahren aus den im Schriftsatz des Antragsgegners vom 1. September 2008 dargestellten Gründen noch nicht sehr weit fortgeschritten war, muss im Rahmen des vorliegenden Kostenstreits dahinstehen. Nichts anderes gilt für die weitere Frage, ob der Antragsteller zu Unrecht aus dem weiteren Bewerbungsverfahren ausgeschlossen worden ist und einen Anordnungsanspruch im Sinne der Klage VG Köln 3 K 5810/08 glaubhaft gemacht hat. Ausgehend davon entspricht es billigem Ermessen im Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO, dass die Beteiligten die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2, § 47 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).