Beschluss
10 B 1696/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:1126.10B1696.08.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 28. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 600,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 28. Oktober 2008 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 600,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Die angegriffene Ordnungsverfügung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinreichend begründet. Sie stützt sich in zutreffender Weise auf die Erwägung, dass eine Nutzung formell illegaler baulicher Anlagen während der Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens - ggf. also über einen mehrjährigen Zeitraum - eine negative Vorbildwirkung hätte. Diejenigen, die in rechtmäßiger Weise erst nach Erteilung einer Baugenehmigung die genehmigte Anlage errichten, wären gegenüber denjenigen benachteiligt, die Nutzungsvorteile aus einem rechtswidrigen Verhalten ziehen könnten, weil sie die noch nicht genehmigte Anlage bis zum Abschluss eines Verfahrens ohne Rücksicht auf ihre materielle Rechtmäßigkeit nutzen könnten. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht, weil eine Nutzungsuntersagung aus den genannten Gründen bei formeller Illegalität regelmäßig dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Auf die Massivität des Verstoßes gegen das Baurecht oder die Intensität der wirtschaftlichen Nutzungsvorteile kommt es im Normalfall nicht an. Auch die übrigen von der Beschwerde gegen die Ordnungsverfügung vorgebrachten Einwände sind nicht stichhaltig. Die Grenzgarage des Antragstellers ist formell illegal, da sie von der nachträglich erteilten Baugenehmigung abweicht. Den dieser Baugenehmigung zu Grunde liegenden Bauvorlagen lässt sich entnehmen, dass die Garage mit einer Länge von 8,99m beantragt worden ist und dass dasselbe Maß auch für das Dach der Garage gelten soll (vermaßte Darstellung in den grün gestempelten Bauvorlagen "Grundrisse und Schnitte" für das Dachgeschoss). Tatsächlich weist die Garage jedoch eine Länge von 8,99m zuzüglich eines Dachüberstandes von 1,79m, also eine Gesamtlänge von 10,78m auf. Dass die Dachüberstände in die Berechnung einzubeziehen sind, ergibt sich schon aus der Überlegung, dass die vom Antragsteller gewählte Bauweise eine deutlich bessere Ausnutzung des grenzständigen Gebäudes ermöglicht als dies bei einer gleich großen Garage mit Flachdach oder bei einer Garage der Fall wäre, die zwar ein Satteldach aufweist, wegen der Längenbeschränkung auf 9,00m jedoch eine kürzere Wandlänge aufweisen müsste. Vgl. ebenso zu der Frage, ob ein Dachüberstand der Grundfläche des Gebäudes hinzuzurechnen ist, OVG NRW, Urteil vom 25. Juni 2003 - 7 A 4232/01 -, Urteilsabdruck S. 12ff. Die Garage ist auch materiell rechtswidrig. Sie belastet die Grundstücksgrenze zum Flurstück 738 mit 10,78m. Dies ist nach § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW nicht zulässig. Die vom Antragsteller gewählte Bauweise ermöglicht jedenfalls im hinteren Bereich eine dem Gebäude zuzuordnende Nutzung, die unter dem Dachüberstand, jedoch außerhalb der rückwärtigen Außenmauer stattfindet und den Nachbarn damit sogar stärker belastet als eine innerhalb des geschlossenen Gebäudes befindliche Nutzung. Die Frage der materiellen Rechtswidrigkeit hinsichtlich der Gebäudehöhe bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung; hinzuweisen ist allerdings auf § 6 Abs. 11 Satz 4 BauO NRW in der aktuellen Fassung des Gesetzes. Schließlich geht auch der Einwand der Beschwerde fehl, die Ordnungsverfügung sei unverhältnismäßig, weil sie dem Antragsteller den Abbruch der Garage aufgebe. Denn es bleibt - wie die Ordnungsverfügung ausdrücklich ausführt - dem Antragsteller unbenommen, hierfür ein Austauschmittel - etwa die Ersetzung des vorhandenen Daches durch ein Flachdach - anzubieten und so den vollständigen Abbruch zu verhindern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.