Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten wird das angefochtene Urteil teilweise geändert. Das Urteil wird insoweit aufgehoben, als der Beklagte darin verurteilt worden ist, der Klägerin auf den zurückzuerstattenden Betrag in Höhe von 6.916,79 Euro für den Zeitraum vom 12. Juli 2005 bis zum 31. Juli 2005 überhaupt Zinsen zu zahlen und für den Zeitraum ab dem 1. August 2005 höhere Zinsen als 0,5 Prozent pro Monat zu zahlen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin zu 10/11, der Beklagte zu 1/11. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 70.167,54 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Beteiligten streiten über den Beitrag der Klägerin zur Insolvenzsicherung für das Jahr 2002. Die Klägerin übernahm zum 1. Januar 2002 den vollständigen Geschäftsbetrieb der öffentlich-rechtlichen Körperschaft (KdöR) X. Q. -M. . Die Wirtschaftsjahre der Klägerin laufen - genauso wie diejenigen ihrer Rechtsvorgängerin, der KdöR, zuvor - jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember, decken sich mithin mit dem Kalenderjahr. Die KdöR hatte ihren Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung in Form von unmittelbaren Versorgungszusagen gewährt. Mit Bescheid vom 29. Juli 2003 setzte der Beklagte den Insolvenzsicherungsbeitrag der Klägerin für das Kalenderjahr 2002 auf 77.084,33 Euro fest. Für die Bemessung der Beitragshöhe im Jahr 2002 zog der Beklagte die von der Klägerin für das Jahr 2003 gemeldete Beitragsbemessungsgrundlage heran, die die Zahlen für das abgelaufene Wirtschaftsjahr 2002 widerspiegeln. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2005 zurück. Am 12. Juli 2005 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie im Wesentlichen geltend gemacht hat, dass § 10 Abs. 3 Ziffer 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) in der vorliegenden Fallgestaltung als Ermächtigungsgrundlage für die erfolgte Beitragsfestsetzung nicht in Betracht komme. Sie sei zwar dem Grunde nach im Jahr 2002 erstmals beitragspflichtig gewesen, die Höhe des Beitrages habe jedoch Null betragen. Denn die Höhe des Beitragsanspruchs des Beklagten bestimme sich nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG nach den Verhältnissen am Schluss des Wirtschaftsjahres, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet habe. Dies führe in ihrem Fall dazu, dass sie keinen Beitrag für das erste Beitragsjahr 2002 schulde, da sie zum maßgeblichen Stichtag des 31. Dezember 2001 im Vorgriff auf den Betriebsübergang zum 1. Januar 2002 zwar bereits rechtlich existiert habe, aber noch keine Arbeitnehmer gehabt habe und dementsprechend auch noch keine betrieblichen Versorgungsverpflichtungen. Es bestehe insoweit auch keine Gesetzeslücke bezüglich der während eines laufenden Kalenderjahres neu eintretenden Mitglieder in der Insolvenzsicherung, da der Gesetzgeber das Einsetzen der Beitragspflicht mit einem Jahr Verzögerung aus Vereinfachungsgründen gewollt habe. Daher sei ein Rückgriff auf § 25 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) oder auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung unzulässig. Die Klägerin hat beantragt, den Beitragsbescheid des Beklagten vom 29. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2005 aufzuheben und den Beklagten zur Rückzahlung des Beitrages für 2002 in Höhe von 77.084,33 Euro zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Dezember 2003 zu verpflichten. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, die Beitragspflicht des Arbeitgebers entstehe grundsätzlich mit der Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes nach § 10 Abs. 1 BetrAVG. Mit dem Betriebsübergang von der KdöR auf die Klägerin zum 1. Januar 2002 seien gemäß § 613 a BGB zu diesem Zeitpunkt mit den Arbeitsverhältnissen auch die unverfallbaren Versorgungsanwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf die Klägerin übergegangen, so dass ab diesem Zeitpunkt die Beitragspflicht der Klägerin bestanden habe. Die Festsetzung und Geltendmachung des Beitrages für das Jahr 2002 könne im Übrigen auch auf § 25 Abs. 2 VAG sowie § 6 Abs. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung gestützt werden, da das BetrAVG die Höhe des Beitrages bei Begründung und Erlöschen des öffentlich-rechtlichen Beitragsverhältnisses nicht regele. Das Verwaltungsgericht hat den Beitragsbescheid des Beklagten vom 29. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2004 lediglich insoweit aufgehoben, als darin ein Beitrag festgesetzt wurde, der über 70.167,54 Euro hinausgeht. Es hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 6.916,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Juli 2005 zu erstatten. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin mit der Übernahme des Geschäftsbetriebes der KdöR zum 1. Januar 2002, 0.00 Uhr, gemäß § 613 a BGB auch bezüglich der Versorgungsverpflichtungen in die Rechte und Pflichten der KdöR eingetreten sei und damit zu dem genannten Zeitpunkt auch den gesetzlichen Tatbestand des § 10 Abs. 1 BetrAVG erfüllt habe, wodurch ihre Beitragspflicht entstanden sei. Nach § 10 Abs. 3 BetrAVG habe die Klägerin grundsätzlich den Teil des vom Beklagten benötigten Beitragsaufkommens aufbringen müssen, der dem Verhältnis ihrer persönlichen Beitragsbemessungsgrundlage zu der Summe der Beitragsbemessungsgrundlagen aller insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber entspreche. Für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage der Klägerin sei der in § 10 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG genannte Stichtag maßgeblich, d.h., dass die Beitragsbemessungsgrundlage für ein bestimmtes Kalenderjahr auf den Schluss des Wirtschaftsjahres festzustellen sei, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet habe. Diese Feststellung sei im vorliegenden Fall des Betriebsübergangs möglich, auch wenn zum Schluss des Jahres 2001 Arbeitgeberin noch die KdöR gewesen sei und nicht die Klägerin. Bei § 10 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG handele es sich lediglich um eine Stichtagsregelung für die Bemessung der Beiträge, die ihrerseits das Bestehen der öffentlich-rechtlichen Beitragspflicht voraussetze. Aus dem Gesetz ergebe sich lediglich, dass eine Bemessung des Beitrags am Stichtag überhaupt möglich sein müsse, nicht aber, dass die Beitragspflicht eines bestimmten Unternehmens schon am Stichtag bestanden haben müsse. Insoweit habe der Beklagte auf die für das abgeschlossene Wirtschaftsjahr 2001 vorhandenen Größen des Arbeitgebers zurückgreifen dürfen, dessen Geschäftsbetrieb am 1. Januar 2002 auf die Klägerin übergegangen sei. Im Hinblick darauf, dass § 10 Abs. 3 BetrAVG insoweit eine abschließende Regelung treffe, scheide ein Rückgriff auf § 25 Abs. 2 VAG und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung aus. Der Beklagte habe daher zu Unrecht auf die von der Klägerin für das Jahr 2002 im Hinblick auf die Beitragsbemessung für das Jahr 2003 gemeldeten Zahlen abgestellt, weshalb der angefochtene Bescheid nur teilweise Bestand haben könne. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Verwaltungsgerichts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts haben die Klägerin und der Beklagte jeweils fristgerecht die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 20. Dezember 2006 insoweit aufzuheben, wie die Klage abgewiesen worden sei, den Beitragsbescheid des Beklagten vom 29. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 13. Juni 2005 auch im Hinblick auf den darin festgesetzten Beitrag für das Jahr 2002 in Höhe von 70.167,54 Euro aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr auch den Beitrag für das Jahr 2002 in Höhe von 70.167,54 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 0,5 Prozent monatlich ab dem 1. August 2005 zu erstatten. Zur Begründung seiner Berufung weist der Beklagte auf die Vorschrift des § 10 a Abs. 3 Satz 1 und 2 BetrAVG hin, wonach zu erstattende Beiträge mit einem Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat ab Rechtshängigkeit zu verzinsen seien, wobei angefangene Monate außer Betracht blieben. Der Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als der Beklagte darin verurteilt worden ist, der Klägerin auf den zurückzuerstattenden Betrag in Höhe von 6.916,79 Euro für den Zeitraum vom 12. Juli 2005 bis zum 31. Juli 2005 überhaupt Zinsen zu zahlen und für den Zeitraum ab dem 1. August 2005 höhere Zinsen als 0,5 Prozent pro Monat zu zahlen. Zur Begründung des Zurückweisungsantrages wiederholt und vertieft auch der Beklagte sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Über die Berufung kann gem. § 130a VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung der Klägerin einstimmig für unbegründet und die Berufung des Beklagten einstimmig für begründet hält und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Hierzu hat der Senat die Beteiligten mit Verfügung vom 13. Oktober 2008 gemäß § 130 a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet, da der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 29. Juli 2003 und sein Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2005 jedenfalls im Hinblick auf den noch nicht in Rechtskraft erwachsenen und noch im Streit stehenden Beitrag in Höhe von 70.167,54 Euro rechtmäßig sind und die Klägerin insoweit nicht in ihren Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, mit der Folge, dass auch der behauptete Anspruch auf Rückzahlung dieser Summe nicht bestehen kann. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Beitrages zur gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung ist § 10 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) in der im Jahr 2002 geltenden Fassung des Gesetzes vom 21. Juni 2002, BGBl. I, 2167 (2178). Die Voraussetzungen für die Beitragserhebung liegen vor. Die Klägerin ist seit dem 1. Januar 2002 dem Grunde nach beitragspflichtig. Nach § 10 Abs. 1 BetrAVG werden die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung auf Grund öffentlich- rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben. Die Beitragspflicht entsteht mit der Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes, d.h. mit dem Eintritt der ersten gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft oder der Aufnahme einer laufenden Versorgungsleistung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1994 - 1 C 41.92 -, BVerwGE 97, 1ff. ; Berenz, in: Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Bode/Pühler, BetrAVG, Kommentar zum Betriebsrentenge- setz, 3. Auflage 2008, § 10 Rn. 8. Dass diese Voraussetzung im Falle der Klägerin zum 1. Januar 2002 erfüllt war, stellt diese selbst nicht in Abrede. Die Klägerin schuldet auch einen Beitrag in der noch streitigen Höhe. Der Umfang und die Bemessung des jeweils geschuldeten Betrages ergeben sich aus § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG. Dabei stellt das Gesetz in § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG klar, dass die Beiträge den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstandenen Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung, die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen festgesetzten Ausgleichsfonds zu decken haben. Die Bemessung des konkret auf den einzelnen Arbeitgeber umzulegenden Beitrages ergibt sich dann aus § 10 Abs. 3 BetrAVG, differenziert nach den Durchführungswegen der betrieblichen Alterversorgung - im Fall der Klägerin nach § 10 Abs. 3 Ziff. 1 BetrAVG. Der Umstand, dass die Klägerin zu dem in § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 BetrAVG genannten Stichtag für die in den Ziffern 1-4 genannten Beträge - der Schluss des Wirtschaftsjahres des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Jahr geendet hat - noch keine beitragspflichtige Arbeitgeberin im Sinne des § 10 BetrAVG war, da sie noch keine Arbeitnehmer beschäftigte, führt dabei nicht etwa dazu, dass die Klägerin in dem ersten Jahr ihrer Mitgliedschaft in der Insolvenzversicherung der betrieblichen Altersversorgung keinen Beitrag schuldet. Dabei kann es keine Rolle spielen, dass die Klägerin, wie sie vorträgt, zum Stichtag des abgelaufenen Wirtschaftsjahres, das mit dem abgelaufenen Kalenderjahr identisch ist, also zum 31. Dezember 2001, bereits als juristische Person existiert hat, auch wenn sie zu diesem Zeitpunkt noch keine Arbeitnehmer beschäftigt hat. Denn § 10 BetrAVG stellt für die Beitragspflicht auf die Eigenschaft als Arbeitgeber ab. § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 BetrAVG stellt mit dem dort genannten Bilanzstichtag aus Praktikabilitätsgründen für die Bemessung der Beiträge des laufenden Kalenderjahres auf die im abgelaufenen Kalenderjahr festgestellten Beträge ab. Da ein im laufenden Kalenderjahr neu beitragspflichtig gewordener Arbeitgeber grundsätzlich nicht über solche Zahlen zu dem maßgeblichen Stichtag verfügt, ist dieser Fall in der Vorschrift nicht geregelt. Eine Regelung dieser Frage findet sich auch nicht etwa in § 25 Abs. 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), der über § 14 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG grundsätzlich im Hinblick auf während des Wirtschaftsjahres neu eintretende oder ausscheidende Mitglieder anzuwenden ist. Vgl., BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 - 6 C 19.07 -, NVwZ-RR 2008, 480; Urteil vom 14. März 1991 - 3 C 24.90 -, BVerwGE 88,79. Denn § 25 Abs. 1 VAG regelt zwar, dass auch solche Mitglieder zu der Umlage beizutragen haben, wobei sich die Beitragspflicht danach bemisst, wie lange das jeweilige Mitglied in dem Geschäftsjahr dem Verein angehört hat (pro rata temporis"). Im Hinblick auf die Klägerin ist danach jedenfalls klargestellt, dass sie, da sie das gesamte Jahr 2002 Mitglied des Beklagten war, einen gesamten Jahresbeitrag schuldet. Eine andere Frage ist es jedoch, nach welchen Berechnungsgrundlagen dieser Beitrag festzusetzen ist. Vgl., BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 - 6 C 19.07 -, a.a.O.. Hierfür enthält auch § 25 VAG keine Regelung, so dass tatsächlich eine Regelungslücke besteht - allerdings alleine im Hinblick auf den maßgeblichen Stichtag für die Bemessungsgrundlage. Diese Regelungslücke ist nach Auffassung des Senates planwidrig und daher im Wege der Auslegung zu schließen. Dass der Gesetzgeber die Arbeitgeber, die im laufenden Kalenderjahr erstmals beitragspflichtig werden, generell für das erste Beitragsjahr von der Beitragspflicht ausnehmen wollte, wie die Klägerin meint, lässt sich dem Gesetz unter keinem Gesichtspunkt entnehmen. Insbesondere § 10 Abs. 1 und 2 BetrAVG, die die Umlage der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche und Kosten auf alle Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern betriebliche Altersversorgung zugesagt haben, vorsehen, lassen keinerlei Ausnahme erkennen. Das Argument der Klägerin, es entstehe im Regelfall keine Deckungslücke, da der ausscheidende Arbeitgeber noch für das laufende Kalenderjahr in Anspruch genommen werden könne, verfängt nicht, da die Beitragspflicht des ausscheidenden Arbeitgebers - korrespondierend mit dem Entstehen der Beitragspflicht des neuen" Arbeitgebers - endet, sobald das öffentlich- rechtliche Mitgliedschaftsverhältnis endet, nämlich sobald der Arbeitgeber keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt, denen er eine betriebliche Altersversorgung schuldet. Der Beitrag des ausscheidenden Arbeitgebers bemisst sich nach §§ 10, 14 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 2 VAG zudem danach, wie lange dieser im Jahre des Ausscheidens Mitglied des Beklagten gewesen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 1991 - 3 C 24.90 -, a.a.O. Eine Herausnahme der im laufenden Kalenderjahr neu in die Insolvenzversicherung der betrieblichen Altersversorgung eingetretenen Arbeitgeber würde damit dem vorrangig mit der Beitragserhebung nach § 10 BetrAVG verfolgten Ziel zuwiderlaufen, im Sinne einer Solidarhaftung aller Arbeitgeber die für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung erforderlichen Mittel aufzubringen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 - 6 C 19.07 -, a.a.O. Außerdem würde eine solche Herausnahme zu einer Privilegierung dieser Arbeitgeber führen, die unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht mehr zu rechtfertigen wäre, auch wenn die Abgabengerechtigkeit nicht vorrangiges Ziel des Gesetzes ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 - 6 C 19.07 -, a.a.O. Zwar hat der Gesetzgeber - der soeben dargestellten Gewichtung der mit der Beitragserhebung nach § 10 Abs. 3 BetrAVG verfolgten Ziele entsprechend - das Äquivalenzprinzip, nach dem die Beiträge der Arbeitgeber dem versicherten Risiko entsprechen sollen und das im Wesentlichen auf dem versicherungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beruht (§ 21 Abs. 1 VAG), im BetrAVG nicht vollumfänglich umgesetzt, indem er aus Gründen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit die Bewertungsgrundsätze des Steuerrechts für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage übernommen und auch bestimmte Risikofaktoren in seiner pauschalierenden Betrachtungsweise unberücksichtigt gelassen hat. Vgl. Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentenge- setz, 4. Auflage 2006, § 10 Rn.73, 74; Pauls- dorff, Kommentar zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung, 1996, § 10 Rn. 82-84. Eine Privilegierung neu eingetretener, dem Grunde nach beitragspflichtiger Arbeitgeber, lässt sich all dem aber nicht entnehmen. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, hätte er dies regeln müssen, wobei eine solche Regelung sicherlich verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet wäre. Dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass sich alle beitragspflichtigen Arbeitgeber nicht nur dem Grunde nach, sondern auch in einer bestimmten Höhe an der Bedarfsdeckung zu beteiligen haben, ergibt sich darüber hinaus auch aus der bereits erwähnten Vorschrift des § 25 Abs. 1 VAG, die über § 14 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG anwendbar ist und zu einer anteiligen Beitragspflicht von im Laufe des Geschäftsjahres eingetretenen oder ausgeschiedenen Mitgliedern führt. Enthält das BetrAVG mithin keine Bilanzstichtagsregelung im Hinblick auf im laufenden Kalenderjahr neu eintretende Mitglieder, ist diese planwidrige Regelungslücke im Wege der Auslegung zu schließen. Der Senat geht dabei davon aus, dass es sowohl Sinn und Zweck der Regelung als auch dem System der Beitragsberechnung nach § 10 BetrAVG entspricht, diese Lücke zu schließen, indem anstatt auf die - in diesem Fall grundsätzlich nicht vorhandenen - Werte des abgelaufenen Kalenderjahres auf die Werte des laufenden Jahres zurückgegriffen wird, wie es der Beklagte unter Rückgriff auf seine Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Insolvenzversicherung der betrieblichen Altersversorgung (AIB) getan hat. Vgl. Berenz, a.a.O., § 10 Rn. 11; Paulsdorff, a.a.O., § 10 Rn. 23. Dabei lässt der Senat offen, ob und inwieweit der Beklagte befugt ist, die Betragserhebung durch Allgemeine Versicherungsbedingungen zu regeln. Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 - 6 C 19.07 -, a.a.O. Denn solange sich der Beklagte mit dieser Handhabung im Rahmen des gesetzlich Zulässigen bewegt, kommt es auf diese Frage nicht an. Die Beitragsbemessung auf der Basis der laufenden Kalenderjahres im Falle neu eingetretener Mitglieder entspricht Sinn und Zweck der den Arbeitgebern nach § 10 BetrAVG auferlegten Beitragspflicht, der darin besteht, im Sinne einer Solidarhaftung die für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung erforderlichen Mittel aufzubringen, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 - 6 C 19.07 -, a.a.O., was eine Befreiung von der Beitragspflicht im ersten Jahr der Mitgliedschaft verbietet. Dass der Beklagte die Werte des laufenden Kalenderjahres 2002 für die Berechnung der Beitragspflicht im Jahre 2002 zu Grunde gelegt hat, erscheint auch systemgerecht im Hinblick auf das in § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG zum Ausdruck gekommene Bestreben des Gesetzgebers, durch die konkrete Verteilung des nach § 10 Abs. 2 BetrAVG bestehenden Bedarfs auf die einzelnen beitragspflichtigen Mitglieder nach der Regelung des § 10 Abs. 3 BetrAVG eine möglichst zeitnahe Deckung zu erzielen. Es drängt sich danach auf, für den Fall, dass es Referenzwerte für das Vorjahr noch nicht gibt, auf die Werte des laufenden Kalenderjahres abzustellen. Dies ist auch insoweit sach- und systemgerecht, als diese Werte den Bedarf des Beklagten, der sich ja auf die Deckung der Ansprüche und Kosten im laufenden Kalenderjahr bezieht, im Grunde noch genauer abbilden als dies die Werte des Vorjahres tun. Schließlich entspricht eine solche Handhabung auch dem Ansinnen des Gesetzgebers, das Beitragsberechnungsverfahren möglichst einfach zu halten (vgl. BT-Drs. 7/2843, S. 10, zu § 6 d des Entwurfs des BetrAVG), da es sich bei den Zahlen für das laufende Jahr um Informationen handelt, die der neu eingetretene Arbeitgeber nach § 11 Abs. 2 BetrAVG dem Beklagten zur Ermittlung des Beitrages im Folgejahr spätestens bis zum 30. September des ersten Kalenderjahres der Mitgliedschaft ohnehin zu melden hat. Ob neben dieser Möglichkeit, die Regelungslücke in § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 BetrAVG zu schließen, noch die Möglichkeit besteht, in dem Fall, dass der neu in die Insolvenzversicherung eingetretene Arbeitgeber valide Zahlen vorlegen kann, die sich auf den Stichtag des § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 BetrAVG beziehen, auf diese Zahlen des Vorjahres abzustellen wie es das Verwaltungsgericht getan hat, kann der Senat offen lassen, da jedenfalls die Handhabung durch den Beklagten dem Gesetz entsprach. Die Berufung des Beklagten, mit dem dieser sinngemäß die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils insoweit begehrt, als er verpflichtet wurde, der Klägerin auf den zurückzuerstattenden Beitrag für den Zeitraum vom 12. Juli 2005 bis zum 31. Juli 2005 überhaupt Zinsen zu zahlen und für den Zeitraum ab dem 1. August 2008 höhere Zinsen als 0,5 Prozent pro Monat zu zahlen, ist, wie sich aus § 10a Abs. 3 Satz 1 und 2 BetrAVG ergibt und auch unstreitig ist, begründet. Die Kostenentscheidung folgt im Hinblick auf die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aus § 155 Abs. 1 VwGO, bezüglich der Kosten des Berufungsverfahrens aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gem. § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Der in Höhe der noch streitigen Hauptforderung festgesetzte Streitwert war nicht um die Summe des streitigen Zinsanspruches zu erhöhen. Zwar sind in dem - hier gegebenen - Fall, dass wechselseitig eingelegte Rechtsmittel vorliegen und nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, gemäß § 45 Abs. 2, Abs. 1 Sätze 1 und 3 GKG Ansprüche, die - wie hier - nicht denselben Gegenstand betreffen, zusammenzurechnen. Bezieht sich aber - wie vorliegend eines der Rechtsmittel auf den Hauptanspruch, das andere hingegen auf eine Nebenforderung, die nach §§ 43 Abs. 1 GKG, 4 ZPO neben der Hauptforderung nicht zu berücksichtigen ist, so ist der Streitwert in Anwendung der soeben genannten Regelungen allein nach dem Hauptanspruch zu bestimmen. Vgl. Meyer, GKG, 9. Aufl., 2007, § 45 Rn. 26, und Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, GKG § 45 Rn. 38.