Beschluss
14 E 1417/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:1120.14E1417.08.00
15mal zitiert
4Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zu Recht abgelehnt. Das Verfahren bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung, selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Klägerin erst durch ein Gespräch mit einer Kommilitonin nach der Klausur deutlich wurde, dass sie durch ungewohnte und ihr bis dahin unbekannte Sehbeeinträchtigungen in ihrer Prüfungsfähigkeit beeinträchtigt war. Denn sie hat aufgrund dieser Eigeneinschätzung nicht in der gebotenen Weise unverzüglich reagiert. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts u. a. Urteil vom 7. 10. 1988 - 7 C 8.88 -, BVerwGE 80, 282, der der Senat folgt, vgl. Beschluss vom 30. 4. 2008 - 14 A 3072/07 -, ist an die Unverzüglichkeit der Geltendmachung einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit ein strenger Maßstab anzulegen. Es ist Sache des Prüflings, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob seine Leistungsfähigkeit durch Krankheit oder sonstige körperliche Einschränkungen erheblich beeinträchtigt ist. Bejahendenfalls muss er daraus unverzüglich, spätestens dann, wenn er sich der Einschränkung seiner Prüfungsfähigkeit bewusst geworden ist, die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen ziehen. Vgl. zu nachträglichen Zweifeln an der Prüfungsfähigkeit auch BVerwG, Urteil vom 15. 12. 1993 - 6 C 28.92 -, NVwZ-RR 1994, 442. Denn jeder Rücktritt nach abgeschlossener Prüfung birgt die Gefahr einer Verletzung der Chancengleichheit gegenüber anderen Prüflingen in sich, da sich der Prüfling so eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschaffen kann. Dieser Gefahr wird dadurch entgegengewirkt, dass eine nachträglich geltend gemachte Prüfungsunfähigkeit oder Einschränkung der Prüfungsfähigkeit zwar als Rücktrittsgrund nicht von vornherein ausgeschlossen ist, ihre Geltendmachung aber dem so verstandenen Erfordernis der Unverzüglichkeit unterliegt. Die Chancengleichheit im Prüfungsverfahren kann insbesondere - aber nicht nur - beeinträchtigt werden, wenn ein Rücktritt erst nach Bewertung der Prüfungsleistung erklärt wird. Das Erfordernis der Unverzüglichkeit folgt auch aus dem prüfungsrechtlich anzuerkennenden Bedürfnis, zur Wahrung der Chancengleichheit Rücktrittsgründe, die häufig vorübergehender Natur sind, angemessen verifizieren zu können. Vgl. Senatsbeschluss vom 11. 6. 2007 - 14 A 2097/06 -. Dieses Bedürfnis besteht unabhängig davon, ob der Rücktritt vor oder nach Bekanntwerden der Bewertung der Prüfungsleistung erfolgt. Angesichts dessen hätte sich die Klägerin unverzüglich an den Beklagten als die zuständige Stelle wenden müssen, um die aufgetretenen Bedenken gegen ihre uneingeschränkte Prüfungsfähigkeit geltend zu machen. Dazu bedarf es keiner besonderen Rechtskenntnisse, die die vorherige Inanspruchnahme der kostenlosen Rechtsberatung der Universität rechtfertigen könnten. Insbesondere bestand kein Anlass, mit der Erklärung des Rücktritts bis zur ärztlichen Untersuchung der von ihr wahrgenommenen Sehbeeinträchtigung zu warten. Denn aufgrund dieses Abwartens hatte die Klägerin die Möglichkeit, auf der Grundlage der zwischenzeitlich bekannt gegebenen Prüfungsergebnisse zu entscheiden, ob sie die Prüfung trotz der Einschränkung ihrer Prüfungsunfähigkeit gelten lassen will oder nicht. Dies zu vermeiden ist u. a. Sinn des rechtlichen Gebots, Rücktrittsgründe unverzüglich geltend zu machen. Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin das danach gebotene Vorgehen nicht möglich oder nicht zumutbar war, sind nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.