Beschluss
13 E 1228/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:1113.13E1228.08.00
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Tenor
Die Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 11. August 2008 wird auf Kosten des Vollstreckungsgläubigers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 11. August 2008 wird auf Kosten des Vollstreckungsgläubigers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. August 2008 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Vollstreckungsgläubigers nach § 172 Abs. 1 VwGO zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen des Vollstreckungsgläubigers ist nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Ein Antrag nach § 172 Satz 1 VwGO ist nicht nur dann gerechtfertigt, wenn eine Behörde einer in einem Vollstreckungstitel (§ 168 VwGO) auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt, sondern auch dann, wenn die Behörde die titulierte Pflicht nur unzureichend erfüllt. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem Inhalt des Vollstreckungstitels und der Reichweite seiner Rechtswirkung, wobei in erster Linie die Urteilsformel der Verpflichtungs- Entscheidung maßgebend ist und bei Unklarheiten deren Tatbestand und Entscheidungsgründe ergänzend heranzuziehen sind. Ist eine Behörde zum Erlass eines Verwaltungsakts verpflichtet worden, ohne dass ihr im Urteil die Beifügung von Nebenbestimmungen untersagt worden ist, darf sie gesetzlich begründete Nebenbestimmungen beifügen, ohne sich dem Vorwurf der Schlechterfüllung auszusetzen. Auch die Rechtskraft eines Verpflichtungsurteils auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts hindert die Behörde nämlich regelmäßig nicht daran, dem Verwaltungsakt belastende Nebenbestimmungen beizufügen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1984 - 8 C 4.82 -, NVwZ 1985, 412; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. Januar 1991 - 8 S 2901/90 -, NVwZ 1991, 1197; Bay. VGH, Urteil vom 22. August 2001 - 2 B 01.74 -, Juris (für Nebenbestimmungen im Baurecht); Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: März 2008, § 172 Rdnr. 34, § 121 Rdnr. 84; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 172 Rdnr. 64. Ein die Androhung bzw. Festsetzung eines Zwangsgelds rechtfertigendes Handeln des Vollstreckungsschuldners bzw. eine Schlechterfüllung seiner Verpflichtung aus dem Beschluss des Senats vom 30. April 2008 - 13 A 8/07 -, der einem Urteil gleichsteht, ist nicht feststellbar. Durch jenen Beschluss nach § 130 a VwGO wurde der Vollstreckungsschuldner entsprechend dem erstinstanzlichen Antrag des Vollstreckungsgläubigers verpflichtet, ihm eine Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit einer Taxe zu erteilen. Soweit in dem Beschluss nach § 130 a VwGO Spruchreife nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO angenommen wurde und deshalb ein Bescheidungsurteil nicht erging, bezieht sich dies, wie sich aus dem entsprechenden (viertletzten) Absatz in den Entscheidungsgründen des Beschlusses ergibt, erkennbar - nur - auf die Frage des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 Personenbeförderungsgesetz - PBefG - . Auf die Erteilung einer Genehmigung nach § 13 PBefG besteht, wenn alle Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind, aber ein Rechtsanspruch, so dass insoweit eine Ermessensentscheidung, die regelmäßig zu einem Bescheidungsurteil führt und nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null zu einem Verpflichtungsurteil berechtigt, nicht in Frage stand. Zu der Frage der Berechtigung oder Notwendigkeit von Nebenbestimmungen bei der Erfüllung des Verpflichtungsausspruchs durch den Vollstreckungsschuldner verhält sich der Beschluss des Senats vom 30. April 2008 nicht. Er enthält insbesondere keine Ausführungen dazu, dass bei der Erteilung einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit einer Taxe Nebenbestimmungen generell ausgeschlossen sein sollten. Eine auf den generellen Ausschluss von Nebenbestimmungen bezogene Rechtskraftwirkung kommt deshalb dem Beschluss nicht zu. Der Senat ist bei der Entscheidung vielmehr von der "Selbstverständlichkeit" ausgegangen, dass dies gerade nicht der Fall sein sollte und dass Nebenbestimmungen nach der allgemeinen Regelung des § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - NRW zulässig sind. Dementsprechend wurde diese Problematik in dem Beschluss auch nicht besonders thematisiert. Bei der auf einen ministeriellen Erlass vom 22. Dezember 1994 gestützten Nebenbestimmung, die der Genehmigung des Vollstreckungsschuldners vom 19. Mai 2008 bzw. der Genehmigungsurkunde vom 8. September 2008 an den Vollstreckungsgläubiger beigefügt wurde, kann auch keine Rede davon sein, dass die Rechtskraftwirkung des Beschlusses des Senats vom 30. April 2008 ausgehöhlt bzw. unterlaufen wird. Die Nebenbestimmung steht im sachlichen Zusammenhang mit der Genehmigung und hat einen personenbeförderungsrechtlichen Bezug. Im Übrigen ist die Rechtmäßigkeit der fraglichen Nebenbestimmung im einzelnen nicht Gegenstand dieses Vollstreckungsverfahrens, sondern bedarf es insoweit der Prüfung in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).